OLG Rostock, Beschluss vom 13.07.2016 - 21 Ss OWI 103/16 (Z)
Fundstelle
openJur 2016, 9566
  • Rkr:
Tenor

I. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Güstrow vom 13.04.2016 wird zugelassen.

II. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das vorgenannte Urteil

a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Betroffene der fahrlässigen Überschreitung der außerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit in Tateinheit mit der verbotswidrigen Benutzung eines Mobiltelefons schuldig ist;

b) im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgerichts Güstrow zurückverwiesen.

Gründe

I.

Mit Bußgeldbescheid vom 10.12.2014 - ... - legt der Landkreis Rostock - Der Landrat - dem Betroffenen zur Last, am 19.08.2014 um 20:38 Uhr auf der L 13, Höhe BAB 20, als Führer des PKW Daimler (D) mit dem amtlichen Kennzeichen ... verbotswidrig ein Mobil- oder Autotelefon benutzt zu haben, indem er das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten habe und zugleich die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft bei erlaubten 60 km/h um vorwerfbare 18 km/h überschritten zu haben. Gegen diesen Bußgeldbescheid hat der Betroffene durch seinen Verteidiger form- und fristgerecht Einspruch eingelegt. Noch im Einspruchsverfahren hat er mit Schreiben seines Verteidigers vom 13.11.2014 die ihm vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung eingeräumt, jedoch die verbotswidrige Benutzung eines Mobiltelefons bestritten. Bei dem benutzen Gegenstand habe es sich um eine Haarbürste gehandelt.

Nach Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht Güstrow (Eingang dort am 10.02.2015) und Terminsanberaumung räumte der Betroffene mit Verteidigerschriftsatz vom 04.08.2015 nochmals seine Fahrereigenschaft ein und kündigt an, sich ansonsten selbst nicht weiter zur Sache und zu seinen persönlichen Verhältnissen einzulassen, weshalb er die Entbindung von seiner Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen beantragte.

Zur Hauptverhandlung am 13.04.2016 sind weder der Betroffene, der zu Sitzungsbeginn antragsgemäß von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden wurde, noch sein Verteidiger oder ein anderer zu seiner Vertretung berechtigter Rechtsanwalt erschienen. Mit Urteil vom selben Tag verhängte das Amtsgericht Güstrow gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in Tateinheit mit „Nichtanlegens des Sicherheitsgurts während der Fahrt“ ein Bußgeld in Höhe von 80,00 EUR.

Gegen dieses Urteil hat der Betroffene Rechtsbeschwerde eingelegt und deren Zulassung wegen Versagung des rechtlichen Gehörs beantragt. Der tateinheitlich abgeurteilte Verstoß gegen die Anschnallpflicht sei weder Gegenstand des Bußgeldbescheides gewesen noch sonst jemals im Verfahren erörtert worden. Einen entsprechenden rechtlichen Hinweis habe es nicht gegeben. Zugleich mit der Begründung des Zulassungsantrags erhebt der Betroffene die Verzögerungsrüge nach § 198 Abs. 3 GVG mit der Begründung, zwischen dem Eingang der Sache beim Amtsgericht und dem Urteil seien rund 14 Monate verstrichen, wofür allein die Justiz die Verantwortung trage.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde wegen Versagung des rechtlichen Gehör zuzulassen, das Rechtsmittel dann aber mit der Maßgabe als unbegründet zu verwerfen, dass der Betroffene wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in Tateinheit mit verbotswidriger Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons als Führer eines Kraftfahrzeuges zu einer Geldbuße von 80,00 EUR verurteilt wird. Zu der Verzögerungsrüge hat sie keine Stellungnahme abgegeben. Der Betroffene hatte über seinen Verteidiger Gelegenheit zur Stellungnahme.

II.

1. Die zulässig angebrachte und mit der Anhörungsrüge sowie der allgemeinen Sachrüge ordnungsgemäß begründete und mit Anträgen versehene Rechtsbeschwerde war auf den ebenfalls zulässigen Antrag des Betroffenen wegen Versagung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör zuzulassen (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG analog). Die Entscheidungszuständigkeit verbleibt bei diesem Zulassungsgrund auch im weiteren Rechtsbeschwerdeverfahren beim Einzelrichter (§ 80a Abs. 1, Abs. 3 e contrario OWiG).

a) Zwar ergibt sich aus den Gründen des angefochtenen Urteils zweifelsfrei, dass dem Tatrichter nur bei der Abfassung und Verkündung des Urteilstenors ein „redaktionelles Versehen“ unterlaufen ist, als er den Betroffenen außer wegen Geschwindigkeitsüberschreitung auch wegen wegen tateinheitlichen Verstoßes gegen die Anschnallpflicht statt, wie es offensichtlich gewollt war, wegen tateinheitlicher verbotswidriger Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons schuldig gesprochen hat. So verhalten sich die tatsächlichen Urteilsfeststellungen außer zu der von dem Betroffenen ohnehin eingeräumten Geschwindigkeitsüberschreitung nur noch dazu, dass er zugleich während der Fahrt ein Mobiltelefon benutzt habe, nicht jedoch zu der tenorierten Nichtbenutzung des Sicherheitsgurtes (UA S. 2). Gleiches gilt für die nachfolgende Beweiswürdigung, wonach sich auf dem in Augenschein genommenen Foto der Verkehrsüberwachungsanlage zur Überzeugung des Gerichts erkennen lasse, dass es sich bei dem vom Betroffenen ans rechte Ohr gehaltenen Gegenstand „ganz eindeutig“ um ein Mobiltelefon und nicht, wie von ihm behauptet, um eine Haarbürste gehandelt habe (UA S. 3). Auch aus der Liste der angewendeten Vorschriften, in der u.a. § 23 Abs. 1 Nr. 1a StVO, nicht aber § 21a Abs. 1 StVO aufgeführt ist, lässt sich ersehen, dass der Betroffenen zusätzlich zur Geschwindigkeitsüberschreitung eigentlich wegen tateinheitlicher verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons geahndet werden sollte.

Allerdings findet sich der genannte Fehler auch in der in das Hauptverhandlungsprotokoll aufgenommenen und mündlich verkündeten Urteilsformel (dort durch falsches Ankreuzen der nicht zutreffenden Alternative im Formular) sowie im schriftlichen Urteil bei der rechtlichen Würdigung wieder (UA S. 3). Das schließt eine bloße Tenorberichtigung, die auch noch durch das Rechtsbeschwerdegericht erfolgen könnte, aus (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl. § 268 Rdz. 9 ff.).

b) Nach dem Vorgesagten liegt ein Verstoß gegen den Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör im engeren Sinne zwar nicht vor. Seine die Benutzung eines Mobiltelefons bestreitende Einlassung ist vom Tatgericht ausweislich der Urteilsgründe zur Kenntnis genommen und beweiswürdigend berücksichtigt worden. Dass er zu dem lediglich irrtümlich tenorierten Verstoß gegen die Anschnallpflicht nicht gehört wurde, begründet die Gehörsrüge nicht, weil er auch nach Auffassung des Tatrichters insoweit überhaupt nicht belangt werden sollte. Es handelt sich bei dem Tenorierungsversehen um einen rein formalen Fehler, dessen Ursache weder in einer unterbliebenen Anhörung des Betroffenen noch in der Nichtberücksichtigung seiner erfolgten Einlassung liegt.

c) Indessen kann der Zulassungsgrund des § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG in analoger Anwendung ausnahmsweise auch dann zum Tragen kommen, wenn eine sonstige Grundrechte des Beschwerdeführers tangierende Rechtsverletzung vorliegt (Seitz in Göhler, OWiG, 16. Aufl. § 80 Rdz. 16e m.w.N.). Das wird damit begründet, dass der innere Grund für die Regelung darin besteht, sonst erfolgreiche Verfassungsbeschwerden zu ersparen und dieser Grund auch für andere Rechtsverletzungen im Sinne von § 90 Abs. 1 BVerfGG zutrifft. Eine analoge Anwendung der Vorschrift erscheine deshalb in solchen Fällen vertretbar (vgl. Seitz a.a.O. m.w.N.). Dem schließt sich der Senat an.

Vorliegend ist der Betroffene tateinheitlich zur Geschwindigkeitsüberschreitung formal und mit im Falle der Rechtskraft eintretender Bindungswirkung wegen eines Verstoßes gegen die sich aus § 21a Abs. 1 Satz 1 StVO ergebende Anschnallpflicht schuldig gesprochen worden, obwohl es dafür nach den Urteilsfeststellungen an einer tatsächlichen Grundlage fehlt und für den er nach allen dazu vorhandenen Erkenntnissen auch nach der Vorstellung des Tatgerichts gar nicht zur Verantwortung gezogen werden sollte. Würde das Urteil rechtskräftig, würde der insoweit falsche Entscheidungstenor gleichwohl Eintrag in das Fahreignungsregister finden (§ 28 Abs. 3 Nr. 3 a) bb) StVG und später möglicherweise für Entscheidungen der Fahrerlaubnisbehörden Bedeutung erlangen. Auch könnte im vermeintlichen Wiederholungsfall deshalb eine höhere Geldbuße gegen den Betroffenen verhängt werden. Insoweit kann eine Verletzung der Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1, Art 20 Abs. 3 GG in der ihnen vom Bundesverfassungsgericht in Fällen sogenannter „objektiver Willkür“ gegebenen weiten Auslegung nicht völlig ausgeschlossen werden.

Eine Richtigstellung des Urteilstenors kann im fachgerichtlichen Verfahrens nur über die zugelassene Rechtsbeschwerde erfolgen, weil auch die Voraussetzungen für eine spätere Wiederaufnahme des Verfahrens zugunsten des Betroffenen allein wegen des aufgezeigten Tenorierungsversehens nicht vorliegen (§ 85 OWiG).

2. Auf die sonach wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs zugelassene Rechtsbeschwerde war das angefochtene Urteil im Schuldspruch unter Aufrechterhaltung der insoweit getroffenen tatsächlichen Feststellungen abzuändern wie tenoriert. Der Senat war diesbezüglich nach § 79 Abs. 6 OWiG zu einer eigenen Sachentscheidung befugt und auch in der Lage, weil die tatrichterlichen Urteilsfeststellungen sowie die Beweiswürdigung auch bezüglich der verbotswidrigen Benutzung eines Mobiltelefons keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen aufweisen und für eine eigene rechtliche Beurteilung durch das Beschwerdegericht genügen. Der Einwand der Verteidigung, auf dem Messfoto der Verkehrsüberwachungsanlage, das dem Senat wegen der ordnungsgemäßen Inbezugnahme in den Gründen des angefochtenen Urteils zugänglich ist (UA S. 2 f.), sei keine „Sprechbewegung des Mundes zu erkennen“, ist unerheblich, weil es für die Erfüllung des Verbotstatbestands des § 23a Abs. 1a Satz 1 StVO ausreicht, wenn der Fahrzeugführer während der Fahrt das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons zu dessen Benutzung in der Hand hält.

Unter diesen Voraussetzungen kommt einer eigenen Sachentscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts der Vorrang vor einer Zurückverweisung an das Ausgangsgericht zu (Seitz a.a.O. § 79 Rdz. 46).

3. Anderes gilt für den Rechtsfolgenausspruch.

Die dazu getroffenen tatrichterlichen Urteilsfeststellungen beschränken sich zugunsten des Betroffenen auf den „längeren Zeitablauf seit Begehung der Tat“ sowie die lediglich fahrlässige Begehungsweise hinsichtlich der Geschwindigkeitsüberschreitung und straferschwerend auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer tateinheitlich zwei Verkehrsordnungswidrigkeiten begangen habe. Unter Berücksichtigung des „konkreten Bußgeldrahmens“ sei deshalb eine Geldbuße in Höhe von 80 € tat- und schuldangemessen.

Damit hat das Tatgericht jedoch im Ergebnis genau die Geldbuße bestätigt, die gegen den Betroffenen bereits im Bußgeldbescheid für die tateinheitliche Geschwindigkeitsüberschreitung und die verbotswidrige Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons festgesetzt worden war, dort jedoch inklusive einer Erhöhung um 20 EUR für zwei zur berücksichtigende Voreintragungen. Zu Letzteren schweigt sich das angefochtene Urteil völlig aus.

Der Senat ist auf dieser unzureichenden Tatsachengrundlage zu einer eigenen Rechtsfolgenbemessung nicht in der Lage. Er kann weder darüber befinden, ob die Regelgeldbuße wegen (immer noch?) zu berücksichtigender Voreintragungen zu erhöhen ist, noch darüber, ob und, wenn ja, in welcher Höhe es wegen rechtsstaatswidriger Verzögerungen im erstinstanzlichen Verfahren zu einer Kompensation nach der Vollstreckungslösung kommen muss, wie es die Verteidigung meint.

4. Einer Entscheidung über die von dem Betroffenen nur mit Blick auf die Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens nach § 198 Abs. 3 GVG erhobenen Verzögerungsrüge bedarf es nicht (vgl. Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O. § 198 GVG Rdz. 6).

Soweit der Betroffene damit möglicherweise bereits im gerichtlichen Bußgeldverfahren eine Kompensation für eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung begehren sollte (vgl. § 46 OWiG i.V.m. § 199 Abs. 3 GVG), hätte er dies mit der Rechtsbeschwerde in Form einer Verfahrensrüge geltend machen müssen, an der es vorliegend jedoch fehlt. Nachdem weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass es nach der Begründung der Zulassungsrechtsbeschwerde (auch) im Rechtsbeschwerdeverfahren zu (weiteren) rechtsstaatswidrigen Verzögerungen gekommen ist, ist der Senat gehindert, im Rahmen eigener Rechtsfolgenerwägungen frühere Verfahrensverzögerungen im Tatsächlichen festzustellen und im Rahmen einer Entscheidung nach § 79 Abs. 6 OWiG zu berücksichtigen (vgl. für das Revisionsverfahren BGH, Beschluss vom 02. August 2000 – 3 StR 502/99 –, Rdz. 8 in juris m.w.N). Das wird aber das neu mit der Sache befasst Tatgericht amtswegig zu prüfen haben (BGH a.a.O. Rdz. 10).