LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.07.1997 - 3 Sa 58/96a
Fundstelle
openJur 2016, 8287
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 3c Ca 2254/94
Tenor

1. Die Restitutionsklage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

Die einer Schwerbehinderten gleichgestellte Klägerin war bei dem Beklagten seit 1978 als Tierärztin beschäftigt. Der Beklagte sprach ihr mit Schreiben vom 16.12.1994 eine fristlose Kündigung aus, nachdem sie in einer am 16.11.1994 ausgestrahlten Fernsehsendung Bedenken hinsichtlich der Behandlung BSE-verdächtiger Rinder auf dem Schlachthof B geäußert hatte.

Das Arbeitsgericht Neumünster wies ihre Kündigungsschutzklage mit Urteil vom 05.04.1995 (Bl. 261 - 276 d. A.) ab. Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein bestätigte diese Entscheidung durch Urteil vom 15.11.1995 (Bl. 376 - 381 d. A.).

Am 17.01.1997 gab die Kriminalpolizei der Klägerin einen Karton mit Unterlagen zurück, die Ende September 1994 im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens gegen frühere Vorgesetzte der Klägerin beigezogen worden waren. In diesem Karton befand sich ein Rundschreiben des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei des Landes Schleswig-Holstein (MELFF) vom 20.07.1994 (Bl. 408 -410 d. A.), das an die Landräte und Bürgermeister der kreisfreien Städte gerichtet war. In dem Schreiben hieß es, niemand könne derzeit ausschließen, daß der BSE-Erreger auch die Barriere Rind/Mensch zu überschreiten vermöge; die Expositionsprophylaxe habe bei dem derzeitigen Kenntnisstand unter Abwägung des Gefahrenpotentials absolute Priorität vor wirtschaftlichen Gesichtspunkten des einzelnen Tierhalters. Der Karton enthielt ferner die Original-Zettel, auf denen die Klägerin von 1990 bis Februar 1994 die Symptome der ihr als BSE-verdächtig aufgefallenen Rinder notiert hatte.

Die Klägerin reichte daraufhin am 15.02.1996 eine Restitutionsklage beim Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein ein. Sie ist der Auffassung, daß die Voraussetzungen des § 580 Nr. 7 b ZPO erfüllt seien.

Die Klägerin beantragt.

1) das rechtskräftige Urteil gleichen Rubrums des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 15. November 1995 - Az. 3 Sa 404/95 - aufzuheben,
2) der im Verfahren vor dem Arbeitsgericht Neumünster - Az. 3d Ca 2254/94 - erhobenen Kündigungsschutzklage der damaligen Klägerin und jetzigen Restitutionsklägerin stattzugeben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie macht insbesondere geltend, die Klägerin habe nicht hinreichend substantiiert dargelegt, daß sie die Original-Zettel und das Rundschreiben des MELFF im Sinne des § 580 Nr. 7 b ZPO aufgefunden habe bzw. sie zu benutzen in Stand gesetzt worden sei. Es sei außerdem nicht ersichtlich, aus welchem Grunde die Original-Zettel und das Rundschreiben des MELFF eine andere Einschätzung rechtfertigen könnten.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Gründe

I. Die Restitutionsklage ist abzuweisen, da die Voraussetzungen des § 580 Nr. 7 b ZPO nicht erfüllt sind.

Nach dieser Vorschrift findet die Restitutionsklage statt, wenn die Partei eine Urkunde auffindet oder zu benutzen in Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. Eine Restitutionsklage ist nach dieser Vorschrift nur begründet, wenn die aufgefundene Urkunde allein schon der angefochtenen Entscheidung eine tragende Stütze nimmt. Bei der danach vorzunehmenden Prüfung ist von dem Rechtsstandpunkt der früheren Entscheidung auszugehen (BAG, Urteil vom 19.10.1967 - 5 AZR 203/67 - NJW 1968, 862 f.).

Im vorliegenden Fall ist bereits sehr fraglich, ob die Tatbestandsmerkmale „auffinden" bzw. „zu benutzen in Stand gesetzt werden" erfüllt sind. Dies kann jedoch dahingestellt bleiben, da die Urkunden jedenfalls nicht eine der Klägerin günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden.

1. Daß die Notizzettel der Klägerin nicht in Original Vorlagen, sondern nur in Form von Kopien, spielte in der Begründung des angefochtenen Urteils keine Rolle.

2. Das Schreiben des MELFF nimmt diesem Urteil keine tragende Stütze. Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein ging in seiner Entscheidung nicht davon aus, daß der BSE-Erreger nicht die Barriere Rind/Mensch zu überschreiten vermag. Eine tragende Stütze des Urteils in tatsächlicher Hinsicht war vielmehr die Annahme, daß weder der Nachweis einer BSE-Erkrankung noch zumindest ein Hinweis hierauf Vorgelegen habe. Darin knüpfte das Gericht die Schlußfolgerung, die beklagte Partei habe davon ausgehen können, daß sich der Verdacht der Klägerin nicht bestätigt habe.

Daß das Gericht zu einer anderen Einschätzung gelangt wäre, wenn ihm das Schreiben des MELFF vom 20.07.1994 bekannt gewesen wäre, ist nicht nachvollziehbar. Bei der Akte befindet sich beispielsweise eine Presseinformation der CDU vom 09.03.1994 (Bl. 66 - 67 d. A.), in der dieselbe Grundlinie vertreten wird wie in dem Schreiben des MELFF. Die darin enthaltenen Informationen hatten dennoch keine Auswirkungen auf die Definition eines Verdachtes, die das Landesarbeitsgericht (implizit) zu Grunde legte.

II. Zu der Frage, ob die außerordentliche Kündigung unwirksam war, kann die Kammer deshalb nicht vorstoßen. Sie regt jedoch an, nochmals zu überprüfen, ob nicht die Möglichkeit einer Reintegration der Klägerin besteht. Es ist verständlich, daß der Beklagte der Einschätzung aus dem Bericht des MELFF vom 05.10.1994 gefolgt ist, wonach sich der Verdacht, daß BSE-verdächtige Rinder im Schlachthof B geschlachtet worden seien, nicht bestätigt habe. Die Befunde des Prof. Dr P... sprechen jedoch, wie das Schleswig-Flolsteinische Oberlandesgericht in seinem Urteil vom 23.05.1997 herausgearbeitet hat, dafür, das der Verdacht nicht ausgeräumt worden war.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

IV. Die Revision wird nicht zu gelassen, da die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen. Der frühere Rechtsstreit hatte zwar grundsätzliche Bedeutung; denn es ging, wenn auch weder das Arbeitsgericht noch das Landesarbeitsgericht auf die Problematik eingegangen sind, um das Verhältnis der Verschwiegenheitsinteressen des Beklagten zu den durch Art. 5 Abs. 1 und 3 Grundgesetz garantierten Grundrechten der Klägerin. Die Rechtssache wirft jedoch auf der Ebene des Restitutionsverfahrens keine Rechtsfragen von allgemeiner Bedeutung auf.