OLG Stuttgart, Urteil vom 16.02.2016 - 12 U 63/15
Fundstelle
openJur 2016, 7560
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 4 O 346/13
  • nachfolgend: Az. I ZR 62/16
Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 12.03.2015 - 4 O 346/13 - abgeändert und wie folgt gefasst:

(1) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 492,54 EUR nebst jährlicher Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 16.04.2014 zu bezahlen.

(2) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung des Beklagten wird als unzulässig verworfen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt der Kläger.

4. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts, soweit es aufrechterhalten wird, sind vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 110.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Parteien streiten in der Hauptsache darüber, ob der Kläger den vom Beklagten für den Nachweis des Masernvirus ausgelobten Betrag von 100.000 EUR beanspruchen kann.

1. Der Beklagte, ein Biologe, vertritt - entgegen der einhelligen Meinung in der Wissenschaft - die Auffassung, dass Masern nicht durch Viren verursacht werden, es vielmehr einen Masernvirus nicht gebe und nicht geben könne. Auf der Internetseite des von ihm betriebenen „k...-k... Verlages“ hat er am 24.11.2011 ein „Preisgeld“ von 100.000,00 EUR wie folgt ausgelobt:

„Das Preisgeld wird ausgezahlt, wenn eine wissenschaftliche Publikation vorgelegt wird, in der die Existenz des Masern-Virus nicht nur behauptet, sondern auch bewiesen und darin u. a. dessen Durchmesser bestimmt ist.

Das Preisgeld wird nicht ausgezahlt, wenn es sich bei der Bestimmung des Durchmessers des Masern-Virus nur um Modelle oder Zeichnung wie ... handelt ...“

Wegen weiterer Einzelheiten des Textes wird auf die ausführliche Darstellung im Tatbestand des Urteils des Landgerichts Ravensburg sowie auf die Anlage K 1 verwiesen. Ob der vollständige Text der Auslobung auf der Internetseite des „k...-k... Verlages“ zu sehen oder erst durch den Aufruf des - ebenfalls im Internet hinterlegten - Newsletters gelesen werden konnte, ist in zweiter Instanz streitig geworden. Der Kläger war jedenfalls nicht Bezieher des Newsletters.

Der Kläger, damals noch Student und heute Arzt, legte mit Schreiben vom 31.01.2012 (Anl. K 4) dem Beklagten mehrere Publikationen vor, die nach seiner Auffassung die Existenz des Masernvirus zweifelsfrei belegen und bat um Auszahlung des Preisgeldes. Der Beklagte lehnte dies ab, weil der Nachweis des Masernvirus nicht geführt sei.

Der Beklagte betreibt des Weiteren den Verlag „W... A... und Verlag“, auf dessen Homepage im Internet am 13.04.2014, drei Tage nach dem ersten Verhandlungstermin in hiesiger Sache, zeitweise zu lesen war:

„Am Montag, 14.04.2014 berichten wir an dieser Stelle, auf die wir per Newsletter hinweisen werden, dass, warum und wie der unpromovierte, fachfremde Jungarzt D... B... und seine illegalen Hintermänner im „Wetten, dass es keine Masernviren gibt!“-Prozess am 10.04.2014, vor dem Landgericht Ravensburg, das Gericht und die Öffentlichkeit angelogen hat. Wir rechnen damit, dass Dr. L... am 24.04.2014 freigesprochen wird und D... B... wegen Gerichtsbetrug, Zahlungsunfähigkeit der Gerichts- und Anwaltsgebühren, Auslagen und Aufwandsentschädigungen, Beihilfe zu massenhafter Körperverletzung, zum Teil mit Todesfolge und wegen Fluchtgefahr ins Ausland verhaftet wird.“

Der Kläger wandte sich hiergegen und verlangte vom Beklagten eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, die dieser am 15.04.2014 abgab (Anl. K 11).

Von den auf Seiten des Klägers angefallenen Anwaltskosten in Höhe von 492,54 EUR hat er 155,00 EUR selbst bezahlt und wurde hinsichtlich des überschießenden Betrages von der die übrige Zahlung erbringenden R... Rechtsschutzversicherungs-AG zur Geltendmachung ermächtigt.

Der Kläger hat in erster Instanz vorgetragen,sämtliche Anforderungen, die der Beklagte in seiner Auslobung aufgestellt habe, seien erfüllt. Durch die von ihm vorgelegten Publikationen werde zweifelsfrei die Existenz des Masernvirus im wissenschaftlichen Sinne bewiesen und dessen Durchmesser bestimmt.

Die geltend gemachten außergerichtlichen Anwaltskosten für die Einholung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung habe der Beklagte bereits deshalb zu tragen, weil er für den Inhalt seiner Homepage verantwortlich sei. Auch spreche der Anscheinsbeweis dafür, dass dieser selbst die Inhalte auf seine Homepage gestellt habe.

Der Kläger hat in erster Instanz beantragt,

1. den Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 100.000,00 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2012 zu zahlen;

2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger eine Nebenforderung in Höhe von 2.924,07 EUR an außergerichtlichen Anwaltskosten zu zahlen;

3. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag von 492,54 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 16.04.2014 zu zahlen.

Der Beklagte hat in erster Instanz beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat in erster Instanz vorgetragen,die vorgelegten Publikationen erfüllten nicht die Anforderungen, die durch die Auslobung gestellt worden seien. Die Existenz des Masernvirus müsse bewiesen werden durch eine Publikation seitens des R...-K...-Instituts (im Folgenden: RKI), welches hierfür nach § 4 Infektionsschutzgesetz (IfSG) zuständig sei. Dies ergebe sich schon daraus, dass hinsichtlich der in Deutschland erfolgten Auslobung auf die hier für die Beweisführung im Bereich von Infektionskrankheiten eigens geschaffenen Regeln des IfSG abzustellen sei. Aus dem Kontext der Auslobung ergebe sich deren Zweck eindeutig dahingehend, dass geklärt werden solle, ob eine dem K...´schen Postulat der Isolation des Erregers entsprechende Dokumentation des RKI vorliege.

Verlangt worden sei zudem die Vorlage einer einzigen Publikation, in der sowohl der Nachweis für die Existenz des Masernvirus erbracht als auch dessen Durchmesser bestimmt werde, sodass es nicht genüge, wenn - wie vom Sachverständigen vertreten - lediglich die Kombination der wissenschaftlichen Aussagen in den sechs vorgelegten Fachartikeln die Existenz des Masernvirus beweise und zumindest zwei dieser Artikel hinreichende Angaben zum Durchmesser des Masernvirus enthielten. Im Übrigen erfüllten die vorgelegten Publikationen inhaltlich nicht die Anforderungen an die Beweisführung. Bei den darin als Masernviren ausgegebenen Phänomenen handele es sich tatsächlich um zelleigene Transportvesikel (Bläschen). Keine der vorgelegten Dokumentationen beruhe auf Versuchen, bei denen der Erreger - wie geboten - zuvor isoliert und biochemisch charakterisiert oder gar eine solche Isolierung wissenschaftlich dokumentiert worden sei. Die Art der Beweisführung bei den Versuchen, auf die sich der Kläger berufe, entspreche nicht dem Stand von Wissenschaft und Technik und nicht den Anforderungen an eine Beweisführung unter Beachtung der K...´schen Postulate. Außerdem seien die vorgelegten Arbeiten bereits deshalb ungeeignet, weil sie ausnahmslos aus der Zeit vor Inkrafttreten des IfSG am 01.01.2001 stammten und keine Publikation des RKI darstellten. Auch die Bestimmung des Durchmessers sei nicht fundiert erfolgt. Allein der in einer der vorgelegten Publikationen angegebene Größenrahmen von 300 bis 1000 nm widerlege bereits die These vom Virus, da sich Viren durch eine geringe Variation ihres Durchmessers zwischen 15 und maximal 400 nm auszeichneten. Im Übrigen gehe aus einer Auskunft des RKI vom 24.01.2012 hervor, dass der Durchmesser von Masernviren 120 - 400 nm betragen soll und oftmals Ribosomen in ihrem Innern enthalten seien, wobei Letztere aber der Existenz eines Masernvirus entgegenstünden.

Die Erklärung auf der Homepage des Verlages „W... A... und Verlag“ stamme nicht von ihm und sei zum Zeitpunkt der geforderten Unterlassungserklärung auch bereits nicht mehr dort eingestellt gewesen. Er habe demnach keine Veranlassung zur außergerichtlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegeben.

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts sowie die im ersten Rechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften verwiesen.

2. Das Landgericht hat durch Urteil, dessen Tenor am Ende des letzten Verhandlungstermins durch Verlesen verkündet wurde (Bl. 150, 151 d. A.), der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Die Veröffentlichung des Ausschreibungstextes im Internet stelle eine öffentliche Bekanntmachung der Auslobung dar. Die Auslegung des Textes führe zu dem Ergebnis, dass entgegen der Auffassung des Beklagten die Publikationen weder solche des RKI sein noch aus der Zeit nach Inkrafttreten des IfSG stammen müssen und der Auslobungstext auch nicht dahingehend zu verstehen sei, dass der geforderte Nachweis in einer einzigen Publikation erbracht sein müsse oder dass Übersichtsarbeiten nicht herangezogen werden dürften. Wie sich aus dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. P... ergebe, handele es sich bei den Publikationen ausnahmslos um wissenschaftliche Fachartikel. Sie bewiesen - entsprechend den Ausführungen des Sachverständigen - zwar nicht jeweils für sich, doch in ihrer Gesamtschau die Existenz eines Virus, das für die Masernerkrankung ursächlich sei. Sie erfüllten in ihrer Zusammenschau auch die vom Beklagten im Laufe des Rechtsstreits zum Beweismaßstab erhobenen K...-H...´schen Postulate. Die von diesem geforderte eigene Indizienkette zum Nachweis, nach der das Masernvirus in einem Menschen oder seiner Körperflüssigkeit fotografiert, daraus isoliert, aufgereinigt, wieder fotografiert und anschließend dessen Zusammensetzung biochemisch charakterisiert werden müsse mit einem anschließenden Reinfektionsexperiment, stelle lediglich eine Hypothese dar, der wissenschaftliche Bedeutung nicht zukomme, da sie keinen wissenschaftlich etablierten Standard darstelle.

Ein Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten für die Unterlassungserklärung - mit Ermächtigung der Rechtsschutzversicherung - bestehe aus Delikt gemäß § 831 BGB. Die streitgegenständliche Äußerung stelle eine Tatsachenbehauptung dar, die das Persönlichkeitsrecht des Klägers verletze. Der Beklagte habe sich für den Eintrag durch etwaige Mitarbeiter nicht gemäß § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB entlastet, weshalb ihm jedenfalls deren Verhalten zuzurechnen sei.

Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Landgerichts verwiesen.

Der Beklagte hat gegen das ihm am 15.04.2015 zugestellte Urteil am 27.04.2015 beim Oberlandesgericht Stuttgart Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung ist - nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 15.07.2015 - am 07.07.2015 dort eingegangen.

3. Der Beklagte trägt zur Begründung der Berufung vor,es werde bereits die Wirksamkeit des „Protokoll-Urteils“ gerügt. Es hätten nicht alle Richter unter dem Protokoll unterschrieben. Die Verbindung von Sitzungsprotokoll und von allen Richtern unterschriebener Entscheidungsformel genüge nicht. Darüber hinaus werde gerügt, dass das Urteil nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen der Geschäftsstelle übergeben worden sei. Der Ersatzrichter P... sei evtl. nicht auf die Komplexität des Falles vorbereitet gewesen. Entgegen dem Protokoll sei nicht zur Sache und zum Beweisergebnis nach Anhörung des Sachverständigen verhandelt worden, vielmehr sei dem Stuhlurteil ein „faktisches Rede- und Frageverbot“ vorausgegangen. Der Hinweis- und Beweisbeschluss vom 24.04.2014 sei nicht begründet bzw. undurchführbar gewesen. Schließlich sei das rechtliche Gehör verletzt worden, da die Zeugin Privatdozentin Dr. M... vom RKI nicht geladen worden sei, das Gericht nicht auf das Verlesen der Information des RKI vom 24.01.2012 eingegangen sei, die Nebenklage nicht verhandelt worden sei und auch dem Beweisangebot bezüglich seines veröffentlichten Buches „Der Masernbetrug“ nicht entsprochen worden sei.

Der vollständige Auslobungstext sei nicht öffentlich bekannt gemacht worden, da er ausdrücklich nur an die Empfänger des Newsletters des „k...-k... Verlages“ gerichtet gewesen sei, die sich dafür eingetragen hätten.

Bezüglich des Inhaltes der Auslobung seien die vorgegebenen Kriterien (vgl. zur Auflistung dieser durch den Kläger: Bl. 223 u. 384 ff. d. A.) nicht zutreffend vom Landgericht erfasst worden. Es hätte nur eine wissenschaftliche Publikation im Sinne einer Originalarbeit und nicht einer Zusammenfassung vorgelegt werden dürfen, in der behauptet und bewiesen werde, dass das Masernvirus existiere, was nur durch die Dokumentation einer Isolation und biochemischen Bestimmung des Isolats möglich sei und in der der Durchmesser bestimmt werde, was nur durch „negatives Staining“ möglich sei, was nicht gemacht worden sei. Auch habe die Bestimmung des Durchmessers nicht aufgrund von Modellen und Zeichnungen vorgenommen werden dürfen, was aber in der 6. Publikation erfolgt sei (Presslinge). Es hätte an Frau PD Dr. M... (RKI) die Frage nach dem Durchmesser des Masernvirus gestellt werden müssen, da dieser von zentraler Bedeutung sei. Bei der Auslegung der Auslobung müsse auch der Hintergrund der Publikation beachtet werden. Es sei zu erkennen gewesen, dass die Auslobung auf das RKI und dessen Tätigkeit abziele und nur Publikationen nach Inkrafttreten des IfSG im Jahr 2001 und nach der Festschreibung der Regeln der DFG aus dem Jahr 1998 in Betracht kommen. Der Verlag hätte regelmäßig „k...-k...-Aktionen“ durchgeführt, mit denen informierte Bürger aufgefordert worden seien, das RKI und die Landesgesundheitsbehörden nach Beweisen in Form von wissenschaftlichen Publikationen zu fragen, die die Existenz von krankmachenden Viren und des Masernvirus beweisen würden. Die Abonnenten des „k...-k...-Verlags“ seien durch vorangegangene Veröffentlichungen und Veranstaltungen geschult worden, wie eine wissenschaftliche Publikation zu erstellen und an deren Inhalt zu erkennen sei, ob darin die Beweise für die Existenz eines Virus und die Bestimmung seines Durchmessers enthalten seien. Nur in einer Originalarbeit könnten die exakte Beschreibung der Experimente, die Datenauswertung und die Diskussion der Ergebnisse enthalten sein. Die Abonnenten hätten gewusst, dass der Beweis für die Existenz eines Virus nur durch dessen Isolation, der Dokumentation der erfolgten Isolation und danach durch die Dokumentation der Bestimmung seiner wenigen Bestandteile erbracht werden könne. Die Empfänger der Newsletter hätten in der Lage sein sollen, die vorgelegten Beweise direkt und selbst überprüfen zu können. Auch seien viele wissenschaftliche Publikationen für Laien nur sehr schwer und kostenintensiv zu beschaffen. Auch deshalb hätte eine Originalarbeit vorgelegt werden sollen. Das Landgericht habe durch seinen Beschluss vom 24.04.2014 die Kriterien, dass es sich nur um eine Publikation, eine Originalarbeit, die vom RKI stamme, außer Kraft gesetzt und ein weiteres Kriterium, nämlich die Ursächlichkeit für die Masernerkrankung stattdessen hinzugefügt. Im Übrigen sei durch die Auslobung nie die Einhaltung der „K...´schen Postulate“ gefordert worden.

Tatsächlich erfüllten die vorgelegten Publikationen weder einzeln noch in der Gesamtschau die Kriterien der Auslobung. Das Gericht habe die Artikel bereits nicht selbst geprüft. Diese wurden - unstreitig - erst im Berufungsverfahren (in englischer Sprache) vorgelegt (Bl. 256 f d. A.). So habe das Gericht akzeptiert, dass aus den sechs Publikationen und den darin zitierten Veröffentlichungen auf willkürliche Weise Aussagen und Argumente vom Sachverständigen entnommen worden seien und diese entgegen der Aussagen und Intension der Autoren ausgelegt und gedeutet sowie zusätzliche Aussagen erfunden worden seien, die in den Publikationen nicht getätigt worden seien. Schließlich sei daraus ein Konglomerat der Aussagen der Autoren auf nicht nachvollziehbare und überprüfbare Weise konstruiert worden. So habe der Sachverständige die Publikation „H... und M...“ entweder nicht gelesen oder absichtlich falsch dargestellt. Die dortigen Autoren stellten gerade fest, dass keine Informationen zur Vermehrung des Virus vorlägen. Schließlich handele es sich bei dieser Publikation auch nur um Sekundärliteratur und es werde der vom Sachverständigen selbst aufgestellte Grundsatz, dass das Außenvorlassen eigener Ergebnisse eine zwingende Voraussetzung für diesen Publikationstyp sei, nicht beachtet, da sich die Autoren gerade selbst zitierten. Hinsichtlich der angeblichen Unzulänglichkeit der einzelnen Arbeiten wiederholt der Beklagte weitgehend seinen Vortrag aus der ersten Instanz und ergänzt diesen. Die von ihm geforderte Indizienkette zum Nachweis des Masernvirus sei nicht neu. Die in seiner 78-seitigen Stellungnahme zum Gutachten des Sachverständigen vom 17.11.2014 aufgeworfenen Fragen seien von diesem nicht beantwortet worden. Der Sachverständige sei befangen, da er den Vornamen des Vorsitzenden Richters des Landgerichts Ravensburg in seinem Schreiben vom 03.03.2015 (Bl. 132 d. A.) erwähnt habe, obwohl dessen Vorname im Verfahren niemals aufgetaucht sei. Schließlich würden die Angaben des Sachverständigen auch durch die gutachterlichen Stellungnahmen, die außergerichtlich eingeholt worden seien, widerlegt (vgl. etwa Angaben der Rechtsanwälte Dr. E..., die die Veröffentlichungen gelesen hätten; der Professoren K..., W... sowie der Dres. L... und K...; Anl. A 12 - A 15, Bl. 543 ff d. A. und Anlage zum Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 9.2.2016, A 22, Bl. 662 d. A.). Schließlich sei nochmals daran zu erinnern, dass durch das RKI, PD Dr. M..., die als Zeugin benannt worden sei, eine Größe der Viren von 120 - 400 nm festgestellt worden sei und im Material auch Ribosomen hätten festgestellt werden können, was nach den Aussagen des Sachverständigen gegen ein Virus spreche. Letztlich sei die Entscheidung des Landgerichts auch unzutreffend, da der Sachverständige - entgegen dem Urteil - nicht gesagt habe, dass Kontrollexperimente durchgeführt worden seien, aufgrund derer ausgeschlossen werden könne, dass nicht lediglich zelleigene Artefakte in den Studien festgestellt worden seien.

Der Beklagte beantragt:

1. Auf die Berufung des Beklagten hin wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 12.03.2015, Az.: 4 O 346/13, abgeändert.

2. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger trägt vor:

Das Urteil des Landgerichts lasse keine Anhaltspunkte für eine unvollständige oder unrichtige Tatsachenfeststellung oder Würdigung erkennen. Die Voraussetzungen für die Einholung eines neuen Gutachtens lägen nicht vor. Neuer Sachvortrag sei verspätet. Im Übrigen seien lediglich die Einwände aus erster Instanz vorgebracht worden, auf die bereits seinerzeit eingegangen worden sei. Verfahrensmängel lägen nicht vor. Es hätten Fragen gestellt werden können und seien auch gestellt worden. Der Sachverständige sei nicht befangen, da der Vorname des Richters auf an alle Parteien verschickten E-Mails zu ersehen gewesen sei. Der Inhalt des Protokolls vom 12.03.2015 sei richtig. Verfahrensmängel würden ebenso wie verspätet vorgebrachte Behauptungen bestritten. Es werde ausdrücklich der erst in zweiter Instanz behauptete „Hintergrund“ der Veröffentlichungen des „k...-k... Verlages“ bestritten. Die Internetseite sei auch frei zugänglich gewesen, jedenfalls gelte dies auch für den Newsletter, was bislang unstreitig gewesen sei. Die nunmehr vorgelegten Stellungnahmen seien nicht geeignet, das gerichtliche Gutachten in Frage zu stellen. Es ergäben sich nicht nur etwa bezüglich des Sachverständigen W... durchaus Bedenken an der Wissenschaftlichkeit seiner Arbeiten. Nach den Angaben auf dem Internetportal „P...“ sei Johann L... Anhänger der „Germanischen neuen Medizin“, gegen den mehrfach Berufsverbote verhängt worden seien. Frau K... betreibe eine Naturheilpraxis in M... und Frau K... habe das vorgelegte Gutachten im Rahmen einer Auftragsarbeit für die M... GmbH & Co. KG erstellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien in zweiter Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 16.02.2016 verwiesen.

II.

Die Berufung ist teilweise unzulässig. Soweit sie zulässig ist, hat sie auch Erfolg, weil jedenfalls das Kriterium der Auslobung, den Beweis der Existenz des Masernvirus durch „eine wissenschaftliche Publikation“ zu führen, durch den Kläger nicht erfüllt wurde.

A. Zulässigkeit der Berufung

Die Berufung ist teilweise unzulässig.

Die Berufung des Beklagten wurde form- und fristgerecht eingereicht und bezüglich des Anspruchs auf Auszahlung des ausgelobten Betrages in Höhe von 100.000 EUR nebst Zinsen und Kosten auch in zulässiger Weise begründet. Bezüglich des zugesprochenen Anspruchs auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten für die Geltendmachung der Abgabe der Unterlassungserklärung durch den Beklagten ist die Berufung allerdings unzulässig, da sie insoweit nicht ordnungsgemäß begründet wurde.

Nach § 520 Abs. 1 ZPO muss der Berufungskläger die Berufung begründen. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO hat die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände zu enthalten, aus denen sich nach Ansicht des Rechtsmittelführers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Da die Berufungsbegründung erkennen lassen soll, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält, hat dieser - zugeschnitten auf den Streitfall und aus sich heraus verständlich - diejenigen Punkte rechtlicher Art darzulegen, die er als unzutreffend beurteilt ansieht und dazu die Gründe anzugeben, aus denen sich die Fehlerhaftigkeit jener Punkte und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung herleiten (vgl. nur BGH, Beschluss vom 28.01.2014, III ZB 32/13, juris-Rn. 12).

Vorliegend wurde in der - fristgerecht eingereichten - Berufungsbegründung vom 07.07.2015 überhaupt nicht dargetan, warum die Entscheidung des Landgerichts bezüglich der zugesprochenen Anwaltskosten für das Unterlassungsbegehren aufzuheben und die Klage abzuweisen sein soll. Auch im Schriftsatz vom 16.11.2015, eingegangen beim Oberlandesgericht am 17.11.2015, wird eine den genannten Anforderungen entsprechende Begründung nicht gegeben. Soweit dort erstmals gerügt wird, dass ein Verfahrensmangel dahingehend vorliege, dass in der Verhandlung am 12.03.2015 „nicht verhandelt wurde und die Gründe für die Verurteilung und der Nebenklage erst in der schriftlichen Urteilsbegründung vorgebracht wurden und der Beklagte sich hier nicht verteidigen und entlasten konnte“ und die Behauptungen des Klägers diesbezüglich bestritten würden (Bl. 383 d. A.), fehlt es auch hier an der Darlegung, warum dies für die angefochtene Entscheidung erheblich wäre. Gleiches gilt hinsichtlich der weiter vorgebrachten Verfahrensrügen. Schließlich kommt es hierauf letztlich jedoch nicht an, da jedenfalls nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist eine ordnungsgemäße Begründung eingereicht wurde.

Die Berufung ist daher, soweit sich der Beklagte gegen die Verurteilung zur Bezahlung von 492,54 EUR nebst jährlichen Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 16.04.2014 (Urteilstenor Ziff. 1. c.) wendet, gem. § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

B. Begründetheit der zulässigen Berufung bezüglich des ausgelobten Betrages in Höhe von 100.000,00 EUR nebst Zinsen und Kosten

Soweit die Berufung des Beklagten zulässig ist, ist sie auch begründet, da der ausgelobte Betrag nur dann hätte verdient werden können, wenn die zu beweisenden Umstände allesamt in einer in sich abgeschlossenen Arbeit dargetan worden wären.

a. Wirksamkeit des Urteils

Das Urteil des Landgerichts ist wirksam.

Das Urteil wurde ordnungsgemäß erlassen. Nach § 310 Abs. 1 Satz 1 ZPO wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird oder in einem sofort anzuberaumenden Termin verkündet. Es wird gemäß § 311 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Verlesung der Urteilsformel verkündet und ist von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben (§ 315 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Unterschriften der Richter müssen bei der Verkündung noch nicht geleistet sein (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 309 ZPO Rn. 2). Vorliegend haben alle Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, sowohl den verlesenen Urteilstenor als auch das den Parteien zugestellte, vollständig abgefasste Urteil unterschrieben.

Es handelte sich nicht um ein sog. Protokollurteil, das der von der Klägerin zitierten Entscheidung des BGH (NJW-RR 2007, 141) zu Grunde lag. Das Protokollurteil ist ein Stuhlurteil, bei dem der gesamte Urteilstext in das Protokoll bzw. eine mit ihm zu verbindende Anlage aufgenommen wird und im Gegensatz zum hiesigen Fall gesonderte Urteilsgründe unterbleiben (vgl. § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO und Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 310 Rn. 3 m.w.N.). Im oben zitierten Fall war das Berufungsurteil samt Gründen nur im Protokoll enthalten und dieses wurde nur von dem Senatsvorsitzenden und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unterschrieben und es konnten die fehlenden Unterschriften der beiden beisitzenden Richter wegen Ablaufs der maßgeblichen 5-monatigen Höchstfrist für die Rechtsmitteleinlegung (§ 548 ZPO) nicht mehr rechtswirksam nachgeholt werden.

Soweit der Beklagte rügt, dass die Absetzungsfrist von drei Wochen (§ 310 Abs. 1 Satz 2 ZPO) nicht eingehalten worden sei, tatsächlich ist das vollständig abgesetzte Urteil, das am 12.3.2015 verkündet wurde, erst am 13.4.2015 auf die Geschäftsstelle gelangt (vgl. Bl. 180 R d. A.), kann dies seine Wirksamkeit nicht berühren (vgl. Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 310 ZPO Rn. 5 m.w.N.), selbst wenn wichtige Gründe, insbesondere der Umfang oder die Schwierigkeit der Sache, eine Verlängerung der Absetzungsfrist nicht erfordert haben sollten. Dass Richter P... sich nicht auf die Verhandlung ausreichend habe vorbereiten können, ist bereits nicht substantiiert vorgetragen.

Auch die übrigen Verfahrensrügen, selbst unterstellt, sie wären berechtigt, können nicht die Unwirksamkeit des Urteils begründen. Selbst nichtige und inkorrekte Entscheidungen sind nicht wirkungslos (vgl. Zöller/Vollkommer, a.a.O., vor § 300 ZPO Rn. 20 m.w.N.). Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, das angefochtene Urteil nur geprüft wird, wenn dieser auch nach § 520 Abs. 3 ZPO in der Berufungsbegründungsschrift geltend gemacht worden ist. Die genannten Verfahrensmängel sind nicht in der Berufungsbegründungsschrift nach § 520 Abs. 3 ZPO geltend gemacht worden, sondern erst im November 2015 durch Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 11. Dezember 2015 (Bl. 379 ff d. A.).

b. Dem Kläger steht kein Anspruch auf die ausgelobte Belohnung gemäß § 657 BGB zu.

Wer durch öffentliche Bekanntmachung eine Belohnung für die Vornahme einer Handlung, insbesondere für die Herbeiführung eines Erfolges, aussetzt, ist verpflichtet, die Belohnung demjenigen zu entrichten, welcher die Handlung vorgenommen hat, auch wenn dieser nicht mit Rücksicht auf die Auslobung gehandelt hat (§ 657 BGB).

aa. Öffentliche Bekanntmachung

Der Beklagte hat die Auslobung gemäß Anl. K 1 vom 24.11.2011 im Internet öffentlich bekannt gemacht.

Öffentliche Bekanntmachung bedeutet Kundgabe gegenüber einem individuell unbestimmten Personenkreis, z. B. in der Presse, auf Anschlagsäulen, durch Postwurfsendungen an Angehörige einer Berufsgruppe, so dass ungewiss ist, welche und wie viele Personen die Möglichkeit der Kenntnisnahme haben (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 75. Aufl., § 657 BGB Rn. 3) .

In erster Instanz war unstreitig, dass der vollständige Auslobungstext im Internet für jedermann sichtbar war. Eine Berichtigung des Teils des Tatbestands des Urteil des Landgerichts, das den unstreitigen Sachvortrag enthält, wurde nicht beantragt.

Der Beklagte ist mit dem neuem Verteidigungsmittel, nämlich mit der Behauptung, dass nur für Abonnenten des Newsletter die Auslobung sichtbar gewesen sei, ausgeschlossen. Nach § 531 Abs. 2 ZPO sind neue Angriffs- und Verteidigungsmittel nur zuzulassen, wenn sie

1. einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,

2. infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder

3. im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.

Dass einer der genannten Gründe für die nachträgliche Zulassung des Vortrags hier einschlägig wäre, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

Im Übrigen würde selbst für den Fall, dass die Erklärung an einen individuell abgegrenzten Kreis bestimmter Personen gerichtet war, dies lediglich dazu führen, dass es sich dann um ein annahmebedürftiges Vertragsangebot gehandelt hat, für eine bestimmte Handlung einen bestimmten Lohn zu bezahlen (vgl. hierzu: Palandt/Sprau, a.a.O., § 675 BGB Rn. 3 m.w.N.). Durch die gegenüber dem Kläger erfolgte Bestätigung vom 30.1.2012 (Anl. K 3), dass die Auslobung noch gilt, hätte der Beklagte diesem das Angebot auf Abschluss eines entsprechenden Vertrages gemacht, das dieser dann angenommen hätte. Die Folgen wären rechtlich wohl dieselben wie bei der Auslobung.

bb. Rechtsbindungswille und Auslegung der Auslobung

b.b.1. Der Auslobung des Beklagten fehlt nicht der Rechtsbindungswille.

Vorliegend könnte bereits fraglich sein, ob der Auslobung nicht der für die Abgabe einer Willenserklärung nötige Rechtsbindungswille fehlt. Ergibt bereits die Auslegung, dass der Auslobende sich nicht rechtlich binden will, so liegt schon nach dem normativen Erklärungswert keine Willenserklärung vor (vgl. Staudinger/Bergmann, BGB, Neubearb. 2006, § 657 BGB Rn. 28 m.w.N.). So wird auch bisweilen in der Lehre die Regel aufgestellt, dass in Situationen, in denen der Auslobende den Eintritt des Erfolges nicht wünscht oder gar für unmöglich hält (sog. negative Auslobungen) eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür sprechen mag, dass dem Auslobenden der Rechtsbindungswille fehlt (vgl. Staudinger/ Bergmann, a.a.O. m.w.N.). Doch selbst für den Fall, dass der Auslobende den Erfolg, für dessen Herbeiführung er die Belohnung verspricht, nicht ernstlich wünscht, er sogar seine Herbeiführung für unmöglich hält, kann der Rechtsbindungswille nicht verneint werden, da er einen Anreiz schaffen muss, gerade zu zeigen, dass die zu belohnende Handlung nicht möglich ist und deshalb die Auslobung eine ernstlich gemeinte Verpflichtung darstellt (vgl. Staudinger/Bergmann, a.a.O. und Palandt/Sprau, a.a.O., § 657 BGB Rn. 4 m.w.N.). So liegt es auch hier. Im Übrigen hat der Kläger dem Beklagten ausdrücklich bestätigt, dass die Auslobung ernst gemeint ist.

b.b.2. Auslegung der Auslobung

Was genau Gegenstand der Auslobung ist, ist durch Auslegung zu ermitteln. Diese richtet sich nach der Verständnismöglichkeit eines durchschnittlich Beteiligten oder eines Angehörigen des gerade angesprochenen Personenkreises. Außer dem Text der Erklärung dürfen nur solche Umstände berücksichtigt werden, die jedermann oder auch jedem Angehörigen der angesprochenen Kreise bekannt oder erkennbar sind (vgl. BGHZ 53, 307 juris-Rn. 12; Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 133 BGB Rn. 12 m.w.N., Erman/Berger, BGB, 14. Aufl., § 657 BGB Rn. 10: Auslegung nach §§ 133, 157 BGB). Vorliegend ist davon auszugehen, dass - entsprechend dem unstreitigen Sachverhalt in erster Instanz - jedermann Zugang zum Text der Auslobung hatte und jeder am Thema „Impfung“, insbesondere „Masernimpfung“ interessierte Internetnutzer zum angesprochenen Kreis gehörte.

Nach § 133 BGB ist bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Nach § 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Die §§ 133, 157 BGB gelten sowohl für die Auslegung von Verträgen als auch für die von einseitigen Rechtsgeschäften - um ein solches handelt es sich bei der Auslobung (vgl. Palandt/Sprau, a.a.O., § 657 BGB Rn. 1 mit Nachweisen auch zur Gegenauffassung) - und einzelnen Willenserklärungen. Der Anwendungsbereich beider Vorschriften deckt sich. Sie sind bei der Auslegung nebeneinander heranzuziehen (vgl. Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 157 BGB Rn. 1 m.w.N.).

Dabei sind sowohl der Wortlaut der Erklärung als auch die Begleitumstände, vor allem die Entstehungsgeschichte, die Äußerungen der Parteien und deren Interessenlagen zu berücksichtigen sowie der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck. Geboten ist eine nach beiden Seiten interessengerechte Auslegung; im Zweifel ist der Auslegung der Vorzug zu geben, die zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und den Interessen beider Parteien gerecht werdenden Ergebnis führt, das mit den Anforderungen des redlichen Geschäftsverkehrs im Einklang steht (vgl. Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 133 BGB Rn. 14 - 20 m.w.N.).

Mit dem Landgericht ist davon auszugehen, dass dem aus der Auslobung (Anl. K 1) für Dritte erkennbaren Interesse des Beklagten bei der Auslegung maßgebliche Bedeutung zukommt.

Dem Beklagten geht es, ausgehend von der für ihn unumstößlichen Gewissheit der Nichtexistenz des Masernvirus („da wir wissen, dass es das Masern-Virus nicht gibt und bei Kenntnis der Biologie und der Medizin auch nicht geben kann...“), darum, zu zeigen, dass „die Idee, dass Masern durch ein Virus verursacht werde“ sich als Bestandteil einer Werbekampagne darstelle, die durch die Bundesregierung und die WHO zu Gunsten der Pharmaindustrie unterstützt werde. Es werde deshalb „Unwahres“ behauptet, „... damit die Würde der Menschen ...“ verletzt „und auf dieser Basis durch die Impfungen der körperlichen Unversehrtheit und dem Recht auf Leben ...“ geschadet. Besonders in den Fokus rückt dabei das RKI, namentlich Privatdozentin Dr. M... Er geht davon aus, dass angesichts des Umstandes, dass die Existenz des Masernvirus auch durch die Auslobung nicht nachgewiesen werden kann, sich „das weitere Vorgehen“ so gestalten werde, dass Beschwerden an die Vorgesetzten von Privatdozentin Dr. M... gerichtet werden, da deren Verhalten „- so zu tun als ob es ein Masern-Virus gäbe - nicht hingenommen werden“ darf. Das Preisausschreiben stellt damit einen Teil der vom Beklagten als Gegner der Masernvirusimpfung durchgeführten Kampagne dar. Ihm liegt erkennbar nicht daran, dass seine - ohnehin als unumstößlich dargestellte - Behauptung zur Nichtexistenz des Masernvirus widerlegt wird.

Gleichwohl soll die Auslobung - wie der Beklagte auch in der Berufungsinstanz bestätigt - ernst gemeint gewesen sein, so dass der „Gegenbeweis“ nach Maßgabe der Auslobung angetreten werden kann.

Dabei sind allerdings die restriktiven Vorgaben des Beklagten zu beachten, denn diesem ist - erkennbar für Dritte - ja nicht am Nachweis des Masernvirus gelegen.

(1) Kriterium: Nachweis durch eine einzige wissenschaftliche Publikation

Das Preisgeld wird nach dem eindeutigen Wortlaut der Ausschreibung

„... ausgezahlt, wenn eine wissenschaftliche Publikation vorgelegt wird, in der die Existenz des Masern-Virus nicht nur behauptet, sondern auch bewiesen und darin u. a. dessen Durchmesser bestimmt ist.

Das Preisgeld wird nicht ausgezahlt, wenn es sich bei der Bestimmung des Durchmessers des Masern-Virus nur um Modelle oder Zeichnungen wie dieses handelt ...“

Nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut ist hiernach eine Publikation vorzulegen, in der der Nachweis nach diesen Vorgaben zu erfüllen ist.

Für ein solches Verständnis spricht nicht nur der Wortlaut, sondern auch der Umstand, dass ein einziges Werk nicht nur seiner äußeren Form nach in sich abgeschlossen ist und dadurch den in sich gegliederten Stoff klar umgrenzt, sondern auch, dass kein Streit darüber entstehen kann, durch welche Textpassage welches von ggf. einer Vielzahl von Werken welcher Beweis geführt werden kann. Bei einer Vielzahl von Werken, durch die in ihrer Gesamtschau ein Beweis geführt werden soll, kann es deutlich schwieriger sein, ein jedes der Werke methodisch und inhaltlich auf eine vergleichbare und aussagekräftige Ebene zu führen. Dazuhin schränkt es den Aufwand der Prüfung erheblich ein, wenn dem Wortlaut entsprechend der Beweis in einem Werk geführt werden muss. Es liegt auf der Hand, dass vom Beklagten, erkennbar auch für Dritte, nicht gewünscht sein kann, dass etwa 50, 100 oder 500 verschiedene Werke vorgelegt werden, aus denen dann einzelne Textpassagen oder Abschnitte wie ein Puzzle zusammengesetzt werden, um sodann über die Aussage im Gesamtkontext zu streiten.

Damit sprechen Gründe der Praktikabilität und der Zumutbarkeit dafür, die Ausschreibung so zu verstehen, wie sie dem Wortlaut nach zu verstehen ist. Des Weiteren ist für den Dritten auch erkennbar und angesichts des Umstandes, dass der Auslobende auch die Belohnung bezahlt, auch nicht nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte zu beanstanden (§ 157 BGB), dass der Beklagte seinen Text nicht nach einem zu Gunsten des Beweisführenden großzügigen Verständnisses über den Wortlaut hinaus ausgelegt sehen möchte und ausgelegt sehen muss.

Schließlich finden sich im Auslobungstext keine Kriterien für eine sinnvolle Beschränkung der Anzahl der als Beweismittel vorzulegenden Arbeiten und solche sind auch nicht ersichtlich:

- Es kann - entgegen dem Landgericht - auch nicht aus dem Bedürfnis, dass Publikationspraxis im medizinischen Forschungskontext schon seit Jahrzehnten angeblich nicht mehr die Monografie sei, geschlossen werden, dass entgegen dem Wortlaut nunmehr durch eine Vielzahl von Fachartikeln die einzelnen Aspekte nachgewiesen werden können.

Selbst wenn es eine Praxis dahingehend gäbe, wie der Sachverständige ausführte, dass in den letzten Jahrzehnten praktisch keine einzelnen Monografien zu einem Thema erstellt wurden, erscheint es nicht als ausgeschlossen, dass eine solche doch existiert und vorgelegt werden kann. Wie die Publikationen aus den 50-er Jahren (Enders u. Peebles und Beck u. v. Magnus) zeigen, wurden auch Publikationen vorgelegt, die über 60 Jahre alt sind, also zu einer Zeit geschrieben wurden, als noch Monografien veröffentlicht worden sein mögen. Im Übrigen kann auch nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass eine für die Beweisführung geeignete Monografie existiert oder zum Zwecke der Erlangung des beträchtlichen Preisgeldes publiziert wird. Dafür, dass der Beklagte auch an eine eigens für die Auslobung erstellte wissenschaftliche Publikation gedacht haben kann, spricht auch der Umstand, dass der Beklagte behauptet, dass die Existenz fast aller existierenden ca. 2.000 Virusarten inkl. deren Durchmesserangaben in jeweils einer einzigen Publikation bewiesen worden sei (Bl. 386 d. A.).

Es mag zwar dem Bedürfnis des Klägers und des Beweisführenden entsprechen, die Hürden für die Beweisführung vorzugeben, doch ist dies im Ergebnis Sache des Auslobenden, der allein bestimmt, wofür er bereit ist, eine Belohnung zu bezahlen. In diesem Sinne ist auch für den Dritten erkennbar, dass der Auslobende es den möglichen Bewerbern des Preisgeldes nicht erleichtern möchte, den von ihm ohnehin nicht erwünschten Nachweis, dass ein Masernvirus existiert, zu ermöglichen.

- Auch der Umstand, dass der Beklagte nicht sofort nach Vorlage der Veröffentlichungen den Einwand erhoben hat, dass sechs Publikationen vorgelegt wurden und nicht nur eine, steht dem nicht entgegen. Der Beklagte hat sofort eingewendet, dass keine der vorgelegten Arbeiten den Beweis zu führen geeignet sei. Erst als der Sachverständige sein Ergebnis dargetan hat, dass der Beweis bei Zusammenschau aller Publikationen als geführt angesehen werden könne, hat es sich aufgedrängt, nunmehr auch einzuwenden, dass dann jedenfalls der Beweis nicht durch eine einzige Arbeit geführt worden sei.

- Auch die Auslegung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte gemäß § 157 BGB gebietet keine dem sich um das Preisgeld Bewerbenden günstigere Auslegung. Es verstößt nicht gegen Treu und Glauben, wenn derjenige, der 100.000 EUR auslobt, seine - für Dritte erkennbar - eigenen Vorstellungen - mögen diese es auch schwer machen, das Preisgeld zu verdienen - zum Maßstab der Auslobung bestimmt. Eine Verkehrssitte, die dem entgegenstehen könnte, ist weder vorgetragen noch erkennbar.

Im Ergebnis kommt somit eine Auslegung entgegen dem eindeutigen Wortlaut der Auslobung nicht in Betracht.

(2) Kriterium „Originalarbeit“

Soweit der Beklagte meint, dass nur eine „Originalarbeit“ eingereicht werden könne, unter der er die exakte Beschreibung der Experimente, die Datenauswertung und die Diskussion der Ergebnisse versteht (Bl. 387 d. A.), mag er dies zwar angestrebt haben, doch geht dies nicht aus dem Auslobungstext hervor, der nach dem objektiven Empfängerhorizont auszulegen ist. Eine Übersichtsarbeit wäre jedenfalls dann ausreichend, wenn hierin auf Basis vorangegangener Arbeiten der wissenschaftliche Nachweis für die Existenz und Größe des Masernvirus geführt wird.

(3) „Veröffentlichung muss vom RKI stammen“

Es ist vom maßgeblichen Empfängerhorizont weder nach dem Wortlaut noch nach dem erkennbarem Zweck der Ausschreibung zu ersehen, dass es sich um eine Veröffentlichung des RKI handeln muss. Der Umstand, dass die Frage hinsichtlich des Durchmessers des Masernvirus an PD Dr. M... gestellt werden solle, lässt hierauf ebensowenig schließen, wie der Hinweis des Beklagten in seinem Antwortschreiben an den Kläger auf das IfSG.

(4) Publikation muss „wissenschaftlich“ sein im Sinne der DFG-Kriterien von 1998

Aus dem Auslobungstext kann vom angesprochenen Publikum nicht erkannt werden, dass eine wissenschaftliche Publikation nach dem Standard der DFG-Kriterien von 1998 erfolgen soll. Verlangt wird lediglich eine „wissenschaftliche Publikation“. Das IfSG, auf das in der Auslobung in diesem Zusammenhang nicht Bezug genommen wird, gibt ebenfalls keinen wissenschaftlichen Standard vor.

Die Brockhaus Enzyklopädie in 30 Bänden, 21. Aufl., Bd. 30, führt unter „wissenschaftliches Buch“ aus: „inhaltsbezogene Bezeichnung für ein Buch, das sich einem wissenschaftlichen Thema widmet, auf wissenschaftlichen Erkenntnissen fußend verfasst ist“. Im Großen Wörterbuch der Deutschen Sprache des Duden (Bd. 6) ist wissenschaftlich als „die Wissenschaft betreffend, dazugehörend, darauf beruhend“ definiert.

Im Internet-Lexikon Wikipedia ist wissenschaftliche Arbeit definiert als „systematisch gegliederter Text, in dem ein oder mehrere Wissenschaftler das Ergebnis seiner oder ihrer eigenständigen Forschung darstellt“. Nach dieser Definition stellte die Arbeit von „H... u. M...“ jedenfalls keine wissenschaftliche Arbeit dar, da sie auch nach den Ausführungen des Sachverständigen (Bl. 17 des Gutachtens) einen Übersichtsartikel darstellt, der die Ergebnisse aus Originalarbeiten Autoren zusammenfasst.

Diese Definition ist jedoch zu hinterfragen, da es auch als wissenschaftlich erscheint, wenn die bisherigen Arbeiten systematisch ausgewertet, zusammengefasst und hieraus ggf. neue Schlüsse gezogen werden.

Da somit auch eine Übersichtsarbeit, die wissenschaftliche Erkenntnisse zu einem Thema aus wissenschaftlichen Veröffentlichungen systematisch zusammenfasst und aufarbeitet, auf wissenschaftlichen Erkenntnissen fußend verfasst ist, ist richtigerweise auch die Arbeit von „H... und M...“ als wissenschaftliche Arbeit anzusehen, ebenso diejenige von „D... et al“.

Der Beklagte behauptet, dass die beiden letztgenannten Publikationen nicht unabhängig fachbegutachtet seien. Die Publikation von „D... et al.“ sei in einer internen Zeitschrift eines japanischen Colleges veröffentlicht worden, die nachweislich nicht unabhängig fachbegutachtet worden sei. Bei der Übersichtsarbeit von „H... und M...“ zitierten sich die Autoren gerade selbst, obwohl der Sachverständige als zwingende Voraussetzung für diesen Publikationstyp das Außenvorlassen eigener Forschungsergebnisse dargetan habe (Bl. 369 d. A.).

Nach den Ausführungen des Sachverständigen sind alle Artikel Zeitschriften mit einem Fachgutachtersystem entnommen und damit in der Regel von mindestens von zwei unabhängigen Fachwissenschaftlern vor der Veröffentlichung geprüft und ggf. mit Korrekturanforderungen versehen worden (S. 17 des Gutachtens). Dem stehen gegenteilige Behauptungen des Beklagten gegenüber. Es kann letztlich - da nicht entscheidungserheblich - dahinstehen, ob die Einwände des Beklagten begründet sind und ob sie nicht, da erstmals in zweiter Instanz in den Prozess ordnungsgemäß eingeführt, gemäß § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen wären.

(5-7) Beweis der Existenz des Masernvirus, Durchmesser und Nichtverwendung von Modellen

Die Beweiswürdigung des Landgerichts dahingehend, dass aufgrund des eingeholten Sachverständigengutachtens bewiesen sei, dass die vom Kläger vorgelegten Publikationen in ihrer Gesamtheit den Nachweis für die Existenz und die Erregereigenschaft des Masernvirus belegten und auch die Bestimmung des Durchmessers in der vom Beklagten verlangten Form gelungen sei, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Das Berufungsgericht hat gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellung begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten - wie hier nicht -, seiner Verhandlung und Entscheidung zu Grunde zu legen. Neue Tatsachen sind nur, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist, zu beachten (§ 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).

Der Beklagte ist mit Beanstandungen gegen das Gutachten eines gerichtlichen Sachverständigen nach § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen, wenn er sie erstinstanzlich hätte geltend machen können, denn Beanstandungen eines Sachverständigengutachtens zählen zu den neuen Angriffs- oder Verteidigungsmitteln (vgl. KG Berlin, MDR 2007, 48 m.w.N. u. Zöller/Heßler, a.a.O., § 531 ZPO, Rn. 31, m.w.N.).

Das Landgericht hat die Angaben des Sachverständigen, dessen Fachkunde nicht angezweifelt werden kann, eingehend, nachvollziehbar und überzeugend gewürdigt (vgl. insbesondere S. 20 f. des Urteils unter 2.). Es ist nicht erkennbar, dass hierbei etwa Denkgesetze verletzt wurden oder sonstige Fehler unterlaufen sind.

Soweit der Beklagte rügt, dass das Gericht die in englischer Sprache verfassten Veröffentlichungen nicht selbst gelesen und geprüft habe, war dies zum einen nicht nötig, da es sich um medizinische Fachartikel handelt, die ohne Übersetzung sowohl in sprachlicher Hinsicht als auch in ihrer wissenschaftlichen Einordnung und Bewertung ohnehin nicht vom Gericht beurteilt werden können. Zum anderen wurde in erster Instanz nicht gerügt, dass der Sachverständige den Inhalt der Artikel falsch dargestellt habe. Der Beklagte ist deshalb mit dieser Rüge gemäß § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen.

Das Gleiche gilt für die Einwände, dass aus den sechs Publikationen und den darin zitierten Veröffentlichungen auf willkürliche Weise Aussagen und Argumente entnommen worden seien, die entgegen der Aussagen und Intention der Autoren ausgelegt und gedeutet werden würden, zusätzliche Aussagen erfunden worden seien, die in den Publikationen nicht getätigt worden seien, daraus ein Konglomerat der Aussagen der Autoren auf nicht nachvollziehbare und überprüfbare Weise konstruiert werde und weitere Einwände, auf die noch gesondert einzugehen sein wird.

Nach Vorlage des Sachverständigengutachtens vom 17.11.2014 wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, bis zum 20.1.2015 Anträge und Ergänzungsfragen zum schriftlichen Gutachten vorzubringen (Verfügung vom 24.11.2014, Bl. 98, 99 d. A.). Der Beklagte hat durch Anwaltsschriftsatz vom 3.2.2015 zum Gutachten Stellung genommen und neun Fragen gestellt, die wiederum dem Sachverständigen vorgelegt wurden. Der Sachverständige hat hierzu eine ergänzende Stellungnahme abgegeben (Stellungnahme vom 3.3.2015, auf Bl. 132 d. A.). Im Termin vom 12.3.2015 (Bl. 139 ff) bestand Gelegenheit Fragen an den Sachverständigen zu stellen, die ausweislich des Sitzungsprotokolls, insbesondere im Hinblick auf die von Assessor S... für den Beklagten gestellten Fragen, auch genutzt wurde. Ein eigenes, unmittelbares Fragerecht musste dem Beklagten nicht eingeräumt werden (vgl. § 397 ZPO; siehe hierzu unten).

Die Stellungnahme des Beklagten persönlich zum Gutachten, die er im Umfang von 78 Seiten am 2.2.2015 erstellt hat (Anl. zu Bl. 125 d. A.), musste vom Sachverständigen und dem Gericht nicht im Einzelnen beachtet werden, nachdem durch Anwaltsschriftsatz vom 3.2.2015 anwaltlich neun Ergänzungsfragen gestellt wurden und das Gericht zu erkennen gegeben hat, dass es diese so bewertet, dass „eine anwaltliche Verdichtung der Einwände und der Ergänzungsfragen des Beklagten erfolgt ist“.

Nach § 78 ZPO herrscht vor dem Landgericht Anwaltszwang. In diesem Rahmen ist schriftsätzlicher Vortrag im Rechtsstreit vor dem Landgericht durch den Anwalt zu halten. Insoweit hat der Beklagtenvertreter auch zu dem Gutachten des Sachverständigen Stellung genommen und Ergänzungsfragen gestellt (vgl. auch § 411 Abs. 4 ZPO). Nach § 397 Abs. 1 ZPO sind die Parteien nicht berechtigt, den Zeugen (die Norm gilt entsprechend für Sachverständigen, § 402 ZPO) direkt zu befragen. Es steht ihnen bei dessen Vernehmung aber zu, Fragen vorlegen zu lassen. Nur der Anwalt hat das Recht, unmittelbar Fragen an den Sachverständigen zu richten (§§ 397 Abs. 2, 402 ZPO), der Partei selbst kann der Vorsitzende dies gestatten, was hier wohl nicht erfolgt ist.

Das Landgericht hat durch Verfügung vom 19.2.2015 (Bl. 126 d. A.) dargetan, dass es davon ausgehe, dass im Beklagtenschriftsatz „eine anwaltliche Verdichtung der Einwände und Ergänzungsfragen des Beklagten erfolgt“ sei. Dem wurde weder schriftsätzlich noch im Termin vom 12.03.2015 (Bl. 139 ff d. A.) widersprochen. Das Gericht konnte daher davon ausgehen, dass die anwaltlich gestellten Fragen maßgebend sind und musste nicht nochmals auf die 58 bzw. 78-seitige Stellungnahme des Beklagten selbst eingehen. Es wird auch nicht behauptet, dass die Fragen des Beklagtenvertreters im Termin vom 12.3.2015 an den Sachverständigen nicht zugelassen wurden.

Dass Fragen im Termin nicht mehr gestellt werden durften, ist dem Protokoll nicht zu entnehmen. Nachdem das Diktat des Sachverständigen von diesem genehmigt und allseits ausdrücklich auf ein erneutes Vorspielen verzichtet wurde, ist im Protokoll vermerkt, dass weitere Fragen an den Sachverständigen nicht gestellt worden seien, die Parteien streitig zum Beweisergebnis mit den eingangs festgehaltenen Anträgen weiter verhandelt hätten und weitere Anträge nicht gestellt worden seien (Bl. 149 d. A.).

Der Vermerk im Protokoll weist die Verhandlung über die Beweisaufnahme förmlich nach (vgl. Zöller/Stöber, a.a.O., § 165 ZPO, Rn. 2, m.w.N.). Hiergegen ist nur der Nachweis der Fälschung (§ 165 Satz 2 ZPO) zulässig. Es wird nicht behauptet, dass eine wissentlich falsche Beurkundung oder nachträgliche Verfälschung i.S.v. §§ 267, 271, 348 StGB erfolgt ist. Im Übrigen wird nicht bestritten, dass weitere Fragen an den Sachverständige nicht gerichtet wurden, wie im Protokoll auf S. 11 vermerkt ist.

Soweit der Beklagte dartut, dass das Urteil jedenfalls insoweit von falschen Voraussetzungen ausgehe, als der Sachverständige nicht ausgeführt habe, dass in den Publikationen Kontrollexperimente zum Ausschluss zelleigener Artefakte enthalten seien (S. 23 des Urteils unter b., Abs. 2), kann dem nicht gefolgt werden. Der Sachverständige geht in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 03.03.2015, dort S. 3 (Bl. 134 d. A.) unter 6. gerade hierauf ein und legt dar, dass die notwendigen Daten und Kontrollexperimente zum Ausschluss zelleigener Artefakte anstelle des Maservirus in den Fachartikeln enthalten seien, wobei er auf sein Gutachten verweist.

Der Beklagte kann letztlich auch nicht damit Erfolg haben, dass angeblich nicht aufgeklärt worden sei, ob beim RKI nicht Ribosomen im Innern der Masernviren gefunden worden seien und dies die Eigenschaft als Virus ausschließe. Der Sachverständige hat hierzu (Protokoll S. 9, Bl. 147 d. A.) ausgeführt, dass das Masernvirus keine Ribosomen enthalte und eine solche Mitteilung erstaunlich sei, allergrößte Aufmerksamkeit hervorrufen würde, das Konzept des Virus freilich dadurch nicht zwingend „über den Haufen geworfen“ werden würde. Das begriffliche Verständnis des Virus sei nämlich durchaus im Fluss. Allein die Anwesenheit von Ribosomen stehe daher der Existenz eines Virus nicht zwingend im Wege.

Soweit der Durchmesser des Masernvirus durch das RKI angeblich mit 120 - 400 nm angegeben worden sei (vgl. Bl. 23 d. A.), steht auch dies der Beweiswürdigung des Landgerichtes nicht entgegen. Dieser Größenbereich liegt innerhalb des vom Landgericht aufgrund des Sachverständigengutachtens als wissenschaftlich plausibel nachgewiesenen Größenbereich von 50 bis 1.000 nm bezeichneten Bereichs. Es kann daher nicht erkannt werden, dass sich die beiden gemessenen Werte ausschließen.

Auch der Einwand, dass auf das vom Beklagten veröffentlichte Buch „Der Masernbetrug“ nicht eingegangen worden sei, greift nicht. Es fehlt bereits an substantiiertem Vortrag, inwieweit welcher Beweis durch welchen Inhalt geführt werden soll. Im Übrigen sind sowohl der Sachverständige als auch das Landgericht auf die eigenen Hypothesen des Beklagten eingegangen und haben diese als solche zur Kenntnis genommen und bewertet. Dazuhin wurde das Buch vom Beklagten nicht vorgelegt.

Soweit der Beklagte meint, der Sachverständige sei befangen, da er die ergänzende Stellungnahme vom 03.03.2015 (Bl. 132 d. A.) an „Herrn M... S... ...“ an das Landgericht Ravensburg versandt habe, also den Vornamen des Vorsitzenden verwendet habe, ist bereits nicht ersichtlich, warum sich hieraus ein Befangenheitsgrund ergeben können soll (zumal auf der E-Mail des Landgerichts an den Sachverständigen vom 2.3.2015 dessen Vorname verzeichnet war; vgl. Bl. 130). Des Weiteren wäre der Befangenheitsantrag aber auch zu spät gestellt. Nach § 43 ZPO, der auch für Sachverständige entsprechend anzuwenden ist (vgl. Zöller/Vollkommer, § 43 ZPO, Rn. 2, m.w.N.), kann eine Partei einen Richter - hier: den Sachverständigen - wegen der Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn sie sich bei ihm, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat. Der Beklagte hat sich sowohl in die Verhandlung eingelassen als auch Anträge gestellt, ohne den nun genannten vermeintlichen Befangenheitsgrund geltend zu machen.

Soweit der Beklagte in der Berufungsinstanz nunmehr eine Anzahl von Stellungnahmen von wohl Impfgegnern vorgelegt hat, die seine Position stützen sollen, kann - weil nicht entscheidungserheblich - offen bleiben, ob diese noch zuzulassen gewesen wären (§ 531 Abs. 2 ZPO).

Im Ergebnis hat die Berufung, soweit sie zulässig ist, jedenfalls Erfolg, weil das Kriterium der Auslobung, den Beweis der Existenz des Masernvirus durch „eine wissenschaftliche Publikation“ zu führen, durch den Kläger nicht erfüllt wurde. Demzufolge stehen dem Kläger auch keine vorgerichtlichen Anwaltskosten zu.

III.

1. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

3. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.