OLG Rostock, Beschluss vom 09.06.2016 - 20 VAs 1/16
Fundstelle
openJur 2016, 7519
  • Rkr:
Tenor

1. Der Antrag des Verurteilten auf gerichtliche Entscheidung über den Bescheid des Generalstaatsanwalts in Rostock vom 12.04.2016 - 2 Zs 188/16 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

3. Der Geschäftswert wird auf  5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wurde am 28.09.1995 vom Landgericht Schwerin wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet (32 KLs 10/95). Ab dem 06.11.1995 befand er sich in jener Sache im Maßregelvollzug, dessen Fortdauer zuletzt mit Beschwerdeentscheidung des Senats vom 21.12.2015 - 20 Ws 21/15 - angeordnet wurde.

Im Zuge von Lockerungserprobungen wurde der Antragsteller ab dem 01.11.2011 tageweise aus der Maßregelklinik in eine Wohngruppe des Diakoniewerks C. beurlaubt. Dort lernte er die später Geschädigte E. kennen, die er am Abend des 25.04.2012 unter einem Vorwand in ihrer Wohnung aufsuchte und sie dort unter Gewaltandrohung gegen ihren Willen dazu zwang, den Oralverkehr an ihm durchzuführen. Der Antragsteller wurde deshalb mit Urteil des Landgerichts Schwerin vom 17.12.2013 - 23 KLs 27/12 - wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung sowie wegen versuchter Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zwei Monaten verurteilt. Von einer erneuten Maßregelanordnung nach § 63 StGB sah das Landgericht ab, weil der Verurteilte nach tatrichterlicher Überzeugung zur Tatzeit voll schuldfähig war. Die Entscheidung ist seit dem 30.10.2014 rechtskräftig.

In Abweichung von der Regel des § 44b Abs. 1 StVollStrO wurde der Verurteilte auf Empfehlung der Maßregelklinik in Unterbrechung seiner Unterbringung nach § 63 StGB am 11.03.2015 zur Zwischenvollstreckung von 2/3 der Gesamtfreiheitsstrafe aus der Verurteilung vom 17.12.2013 zunächst in die JVA Waldeck und dann ab dem 17.03.2015 in die JVA Bützow verlegt. Dies entsprach zugleich seinem eigenen Wunsch, weil er in der weiteren Maßregelvollstreckung, deren Voraussetzungen er ohnehin stets angezweifelt hat, keinen Sinn mehr sah, zumal deren (weitere) Dauer wohl nicht auf die Freiheitsstrafe in anderer Sache angerechnet werde (vgl. § 44b Abs. 1 Satz 2 StVollstrO).

Mit Verfügung vom 02.02.2016 entschied die Staatsanwaltschaft Schwerin als Vollstreckungsbehörde denn auch, dass eine Anrechnung der Dauer des „verfahrensfremden“ Maßregelvollzugs (hier aus dem Verfahren 32 KLs 10/95 LG Schwerin) auf die Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil vom 17.12.2013 auch unter Berücksichtung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27.03.2012 - 2 BvR 2258/09 - (BVerfGE 130, 372-403 = BGBl. I S. 1021) nicht in Betracht komme, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorlägen.

Hiergegen richtet sich der Antrag des Verurteilten auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG im Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 03.03.2016, der am selben Tag per Fax vorab beim Oberlandesgericht eingegangen ist.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat den ihr zur Stellungnahme zugeleiteten Antrag gemäß § 300 StPO als (Vorschalt-) Beschwerde nach § 21 Abs. 1 StVollStrO gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Schwerin vom 02.02.2016 ausgelegt und diese mit Bescheid vom 12.04.2016 - 2 Zs 188/16 - als unbegründet zurückgewiesen.

Gegen diese dem Verfahrensbevollmächtigten am 15.04.2016 zugestellte Beschwerdeentscheidung hat dieser unter dem 17.05.2016 für den Verurteilten erneut Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG gestellt, der am selben Tag beim Oberlandesgericht eingegangen ist. Er vertritt darin mit näherer Begründung die Auffassung, in Befolgung der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts läge beim Antragsteller ein Härtefall vor, der zur Folge haben müsse, dass die Zeit des „verfahrensfremden“ Maßregelvollzugs im Verfahren 32 KLs 10/95 LG Schwerin zwischen dem 02.05.2012 und dem 11.03.2015 in Abweichung von § 67 Abs. 4 StGB, der dies grundsätzlich nur für verfahrensidentische Freiheitsstrafen und Maßregelanordnungen vorsehe, auf die im Verfahren 23 KLs 27/12 verhängte Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet werden müsse.

Der Verurteilte beantragt deshalb,

die Verfügung der Staatsanwaltschaft Schwerin vom 02.02.2016 in Gestalt des Zurückweisungsbescheides des Generalstaatsanwalts vom 12.04.2016 aufzuheben und die Staatsanwaltschaft Schwerin zu verpflichten, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Zuschrift vom 25.05.2016 beantragt,

den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zu verwerfen.

Der Verurteilte hatte über seinen Verfahrensbevollmächtigten Gelegenheit zur Stellungnahme.

II.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG ist unzulässig, weil der Rechtsweg zum Oberlandesgericht vorliegend nicht eröffnet ist.

Dem Antragsteller geht es mit seinem Rechtsbehelf allein um die Klärung der Frage, ob und, wenn ja, in welchem Umfang in Abweichung von der Bestimmung in § 67 Abs. 4 StGB und unter Beachtung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27.03.2012 die Zeit der Maßregelvollstreckung aus der Verurteilung vom 28.09.1995 - 32 KLs 10/95 LG Schwerin - auf die gegen ihn mit Urteil des Landgerichts Schwerin vom 17.12.2013 - 23 KLs 27/12 - verhängte Gesamtfreiheitsstrafe anzurechnen ist, was von der Staatsanwaltschaft Schwerin sowie vom Generalstaatsanwalt gänzlich abgelehnt worden ist. Es geht in der Sache mithin allein um die Berechnung der mit Urteil vom 17.12.2013 erkannten Strafe, deren Dauer davon abhängt, ob eine (teilweise) Anrechnung des verfahrensfremden Maßregelvollzugs zu erfolgen hat oder nicht.

Die Entscheidung darüber obliegt zunächst der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde (§§ 36 ff. StVollstrO). Werden gegen ihre Entschließung Einwendungen erhoben und hilft sie diesen nicht ab, stellt § 458 Abs. 1 StPO zur Klärung der streitigen Fragen ein eigenständiges Antragsverfahren vor den ordentlichen Gerichten zur Verfügung, das gemäß § 23 Abs. 3 EGGVG dem lediglich subsidiär zum Zuge kommenden Verfahren nach §§ 23 ff. EGVG vorgeht (so im Ergebnis auch KG Berlin, Beschluss vom 05. Juni 2015 - 2 Ws 116/15, 2 Ws 116/15 - 141 AR 233/15 -, Rdz. 6 in juris; OLG Hamm, Beschluss vom 24. März 2015 - III-3 Ws 114 - 116/15, III-3 Ws 114/15, III-3 Ws 115/15, III-3 Ws 116/15, 3 Ws 114 - 116/15, 3 Ws 114/15, 3 Ws 115/15, 3 Ws 116/15 -, Rdz. 18 ff. in juris; OLG Braunschweig, Beschluss vom 31. März 2014 - 1 Ws 47/14 -, Rdz. 12 in juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Februar 2014 - III-2 Ws 69 - 71/14, III-2 Ws 69/14, III-2 Ws 70/14, III-2 Ws 71/14, 2 Ws 69 - 71/14, 2 Ws 69/14, 2 Ws 70/14, 2 Ws 71/14 -, juris; OLG Frankfurt NJW 1998, 1165; vgl. auch § 42 StVollStrO). Der Antragsteller hat die Möglichkeit, die Entschließung der Staatsanwaltschaft durch einen an die zuständige Strafvollstreckungskammer (vgl. zur grundsätzlichen Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer § 462a Abs. 1 Satz 3 StPO) gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung überprüfen zu lassen. Gegen die Entscheidung dieses Gerichts ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben (§ 462 Abs. 3 Satz 1 StPO).

III.

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen (§ 29 Abs. 2 EGGVG), da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

Der vorliegende Einzelfall gibt keine Veranlassung, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder des formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 1 Abs. 2 Nr. 19, § 22 Abs. 1, § 27 Nr. 1 GNotKG. Ein Ausnahmefall für eine abweichende Auslagenentscheidung nach § 30 EGGVG liegt nicht vor. Die Festlegung des Geschäftswerts beruht auf § 36 Abs. 3 GNotKG.