VG Berlin, Beschluss vom 14.04.2016 - 11 L 49.16
Fundstelle
openJur 2016, 6350
  • Rkr:

Für eine "Entscheidung des Bundesamtes" im Sinne § 47 Abs. 1a Satz 1 AsylG kommt es nicht auf die Unanfechtbarkeit des Bescheides an.

Tenor

Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss seines Klageverfahren (VG 11 K 50.16) die Ausübung der Beschäftigung als Servicemitarbeiter/Übersetzer beim E... zu erlauben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt P... bewilligt.

Gründe

Der Antrag des Antragstellers, der Staatsangehöriger Bosnien-Herzegowinas ist,

ihm vorläufig im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO die Ausübung einer Erwerbstätigkeit als Service-Mitarbeiter/Übersetzer zu gestatten,

hat Erfolg.

Der Eilantrag ist zulässig und begründet. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen vor. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung nötig ist. Die von dem Antragsteller begehrte Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis ist nur möglich, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass er in der Hauptsache obsiegen würde (Anordnungsanspruch), und wenn die Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden, drohende Gewalt zu verhindern, oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Anordnungsgrund).

I.

Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch hinreichend glaubhaft gemacht. Es besteht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass er in der Hauptsache obsiegen wird. Der Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 29. Januar 2016 ist nach summarischer Prüfung rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO), weil er voraussichtlich einen Anspruch auf die begehrte Beschäftigungserlaubnis hat.

Anspruchsgrundlage hierfür ist § 61 Abs. 2 Satz 1 des Asylgesetzes (AsylG). Danach kann einem Asylbewerber, der sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhält, die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist.

1. Der Antragsteller erfüllt die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift. Er hat am 30. Dezember 2013 einen Asylantrag gestellt und ist seit dem 23. März 2014 im Besitz einer Aufenthaltsgestattung. Zudem sind keine Gründe ersichtlich, aufgrund derer die Bundesagentur für Arbeit eine Zustimmung versagen könnte, auch sie selbst hat keine geltend gemacht. Die Voraussetzungen für die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit finden sich gemäß § 61 Abs. 2 Satz 2 AsylG in §§ 39, 40 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 sowie §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). In welchen Fällen es einer Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nicht bedarf oder sie zustimmen kann, ist in der aufgrund von § 42 AufenthG erlassenen Beschäftigungsverordnung (BeschV) geregelt. Der Antragsteller erfüllt die dort niedergelegten Voraussetzungen für eine Zustimmung zu seiner Beschäftigung. Nach § 32 Abs. 5 Nr. 2 BeschV wird einem Ausländer mit einer Aufenthaltsgestattung die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt, wenn er sich seit 15 Monaten ununterbrochen mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhält. Dies trifft auf den Antragsteller zu, weil er seit dem 23. März 2014, also seit rund 24 Monaten, eine Aufenthaltsgestattung hat. Aufgrund desselben Vorschrift entfällt auch die Prüfung nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b) AufenthG, ob vorrangig zu berücksichtigende Arbeitnehmer zur Verfügung stehen. Anhaltspunkte, dass die übrigen Gründe für eine Zustimmungsverweigerung in § 39 Abs. 2 Satz 1 AufenthG (nachteilige Folgen für den Arbeitsmarkt, ungünstigere Arbeitsbedingungen) vorliegen könnten, bestehen nicht.

2. Ferner steht § 61 Abs. 1 AsylG der begehrten Beschäftigungserlaubnis nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, keine Erwerbstätigkeit ausüben. Der Antragsteller unterfällt nicht diesem Beschäftigungsverbot, weil er nicht mehr verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 AsylG sind Ausländer, die einen Asylantrag gestellt haben, unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, in der für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Dies trifft auf den Antragsteller schon deswegen nicht zu, weil die Wohnverpflichtung nach der gesetzlichen Regelung spätestens nach sechs Monaten endet. Eine Wohnverpflichtung folgt auch nicht aus § 47 Abs. 1a Satz 1 AsylG. Danach sind Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat abweichend von der genannten Regelung verpflichtet, bis zur Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag und im Falle der Ablehnung des Asylantrags nach § 29a AsylG als offensichtlich unbegründet oder nach § 27a AsylG als unzulässig bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der Abschiebungsandrohung oder -anordnung in der für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Der Antragsteller stammt zwar aus einem sicheren Herkunftsstaat nach § 29a Abs. 2 AsylG i.V.m. Anlage 2, weil er Staatsangehöriger Bosnien-Herzegowinas ist. Er erfüllt aber nicht die weiteren Voraussetzungen für die Wohnverpflichtung für Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat.

Sein Asylantrag wurde nicht nach § 29a Abs. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet oder § 27a AsylG als unzulässig abgelehnt, sondern im (Änderungs-)Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24. Februar 2014 wurde sein Asylantrag (nur einfach) abgelehnt. Auch die in § 47 Abs. 1a Satz 1 AsylG genannte weitere Alternative für eine Wohnverpflichtung, nämlich bis zur Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag, liegt nicht vor. Eine „Entscheidung des Bundesamtes“ in diesem Sinne existiert bereits mit Erlass eines Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, der hier ergangen ist, auf dessen Unanfechtbarkeit kommt es – anders als der Antragsgegner meint – nicht an.

Dies folgt aus dem Wortlaut der Regelung, weil eine „Entscheidung“ bereits bei Bescheiderlass vorliegt und damit keine Unanfechtbarkeit voraussetzt.

Auch systematische Gründe sprechen für dieses Verständnis: Zum einen stellt das Asylgesetz in mehreren Regelungen explizit auf die Unanfechtbarkeit einer Entscheidung ab (etwa § 14 Abs. 1 Satz 2 oder § 28 Abs. 2 AsylG), was bei Fehlen dieser Formulierung den Umkehrschluss nahe legt, dass es in jenen Fällen nicht auf die Unanfechtbarkeit ankommt. Zum anderen findet sich in § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG eine Regelung, die nach § 47 Abs. 1a Satz 2 AsylG auch auf die vorliegende Konstellation anzuwenden ist, wonach ein Ausländer unverzüglich aus der Aufnahmeeinrichtung zu entlassen ist, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der zuständigen Landesbehörde mitteilt, dass das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet hat. Diese Regelung knüpft an das Vorliegen einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesamtes an. Aus der Regelung folgt zudem, dass im Anwendungsbereich von § 29a Abs. 1 AsylG die Wohnverpflichtung auch dann endet, wenn das Verwaltungsgericht nach § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 36 Abs. 3 und 4 AsylG die Aussetzung der Abschiebung anordnet, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ablehnung als offensichtlich unbegründet bestehen. Für die Frage der Wohnverpflichtung ergibt sich kein sachlich relevanter Unterschied, wenn bereits das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bei einem Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat die Voraussetzung für eine Ablehnung als offensichtlich unbegründet im Einzelfall als nicht gegeben ansieht und daher auf eine entsprechende Tenorierung im Asylbescheid verzichtet. Wenn demnach die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die Aussetzung der Abschiebung anzuordnen, die Wohnverpflichtung beendet, muss gleiches für die Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge gelten, einen Asylantrag trotz § 29a Abs. 1 AsylG nicht als offensichtlich unbegründet abzulehnen.

Das Auslegungsergebnis, eine „Entscheidung des Bundesamtes“ im Sinne von § 47 Abs. 1a Satz 1 AsylG bereits mit Erlass eines Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge anzunehmen, folgt zudem aus dem gesetzgeberischen Willen und dem Zweck der genannten Wohnverpflichtung. Dadurch soll bei Personen ohne flüchtlingsrechtlich relevanten Schutzbedarf eine abschließende und im Ergebnis schnellere Bearbeitung der Asylverfahren sowie eine raschere Beendigung des Aufenthaltes gewährleistet werden (vgl. BT-Drs. 18/6185, Seite 33 f.; VGH München, Beschluss vom 9. Dezember 2015 – 21 CS 15.30249 – juris, Rdnr. 7). Die Wohnverpflichtung baut auf der gesetzlichen Vermutung des § 29a Abs. 1 AsylG auf, wonach ein Asylantrag eines Ausländers aus einem sicheren Herkunftsstaat im Regelfall als offensichtlich unbegründet abzulehnen ist. Da regelmäßig dieser Personengruppe offensichtlich keine politische Verfolgung droht und damit kein asylrechtliches Aufenthaltsrecht zustehen kann, ist es gerechtfertigt, ihr mit dem Ziel, den Aufenthalt im Bundesgebiet möglichst rasch zu beenden, eine besondere Wohnverpflichtung aufzuerlegen. Aus dieser Erwägung folgt jedoch auch, dass bei Ausländern aus sicheren Herkunftsstaaten, deren Asylanträge das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ausnahmsweise nicht als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat, kein Bedarf besteht, sie einer extensiven Wohnverpflichtung zu unterwerfen. Denn in diesen Einzelfällen ist die gesetzgeberische Annahme, dass bei den betreffenden Ausländern offensichtlich kein „flüchtlingsrechtlich relevanter Schutzbedarf“ besteht, widerlegt. In allen anderen Fällen wird der gesetzgeberische Wille, die Aufenthaltsbeendigung von Ausländer aus sicheren Herkunftsstaaten durch eine Wohnverpflichtung zu fördern, dadurch sichergestellt, dass deren Asylanträge nach § 29a Abs. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abzulehnen sind mit der Folge, dass sie nach § 47 Abs. 1a AsylG aus diesem Grund – unabhängig von der Unanfechtbarkeit der Entscheidung des Bundesamtes – weiterhin in einer Aufnahmeeinrichtung wohnen müssen.

Für die Annahme des Antragsgegners, eine „Entscheidung des Bundesamtes“ im Sinne von § 47 Abs. 1a Satz 1 AsylG liege erst bei deren Unanfechtbarkeit vor, kann allein die Formulierung in der Gesetzesbegründung sprechen, wonach die Wohnverpflichtung in einer Erstaufnahmeeinrichtung „bis zum Abschluss des Verfahrens“ bestehe (vgl. BT-Drs. 18/6185, Seite 33). Dies könnte auf das Erfordernis der Unanfechtbarkeit der Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über das Asylbegehren eines Schutzsuchenden hindeuten. Möglicherweise wollte der Gesetzgeber damit aber auch nur den Abschluss des behördlichen Verfahrens bezeichnen. Jedenfalls kommt dieser Formulierung in der Gesetzesbegründung gegenüber den übrigen Auslegungserwägungen kein entscheidendes Gewicht zu.

3. Darüber hinaus hindert § 61 Abs. 2 Satz 2 AsylG eine Beschäftigung des Antragstellers nicht. Danach darf einem Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat gemäß § 29a AsylG, der nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt hat, während des Asylverfahrens die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden. Dies trifft auf den Antragsteller nicht zu, weil er bereits am 30. Dezember 2013 Asyl beantragte.

4. Die Entscheidung über die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis nach § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG steht im behördlichen Ermessen (vgl. Grünewald, GK-AsylVfG, Stand: Januar 2005, § 61, Rdnr. 24; Fehrenbacher, HTK-AuslR, § 61 Abs. 2 AsylG, Stand: 04/2016, Nr. 4). Nach vorläufiger Prüfung der Sach- und Rechtslage ist von einer Ermessensreduktion auf Null auszugehen mit der Folge, dass sich allein die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis als ermessensfehlerfrei darstellt. Den Verfahrenshinweisen der Ausländerbehörde Berlin, die den Rang einer (insoweit ermessenslenkenden) Verwaltungsvorschrift haben, lässt sich entnehmen, dass der Antragsgegner das Ermessen in der vorliegenden Konstellation im Regelfall zu Gunsten des Asylbewerbers ausübt (vgl. VAB D.61.2.1). Nach summarischer Prüfung sind keine Gesichtspunkte ersichtlich und vom Antragsgegner auch nicht geltend gemacht worden, die gegen die begehrte Beschäftigung des Antragstellers sprächen.

II.

Der Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit) ergibt sich daraus, dass der Antragsteller die Beschäftigung möglichst zeitnah aufnehmen möchte und zu befürchten ist, dass ihm die Arbeitsstelle bei einem Abwarten bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens nicht mehr zur Verfügung steht.

Dem Antragsteller ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen, da er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO).

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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