VG Karlsruhe, Urteil vom 17.03.2016 - 9 K 2244/14
Fundstelle
openJur 2016, 5958
  • Rkr:

1. Orthopädische Einlagen im Sinne von Nr. 2.1 der Anlage zur BVO dienen der Behandlung angeborener oder erworbener Form- oder Funktionsfehler des Bewegungsapparats. Sie können neben konservativ therapeutisch durch passive Unterstützung wirkenden Einlagen auch sensomotorisch durch Veränderung des Muskeltonus wirkende Einlagen umfassen (im Anschluss an VG Freiburg, Urteil vom 14.02.2013 - 6 K 2169/12 -, juris). Das Vorliegen orthopädischer Einlagen kann daher nicht schematisch unter Hinweis auf ihre Bezeichnung als sensomotorische Einlagen oder auf ihre sensomotorische Wirkweise verneint werden.

2. Die wissenschaftliche Anerkennung sensomotorischer Einlagen ist anhand der konkret beabsichtigten Ziele und Wirkweisen zu beurteilen. Dem wird es nicht gerecht, sensomotorischen Einlagen pauschal die Zielsetzung zuzuschreiben, diese dienten nicht der Behandlung krankhafter Fußfehlstellungen, sondern der allgemeinen Haltungskorrektur.

Tenor

Der Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 04.07.2014 und dessen Widerspruchsbescheid vom 08.07.2014 werden aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Beihilfe in Höhe von 199,99 € zu gewähren.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Beihilfe zu ihren Aufwendungen für Einlagen ihres Sohnes.

Die Klägerin ist als Polizeihauptmeisterin hinsichtlich ihrer Aufwendungen für ihren am ... geborenen Sohn ... gegenüber dem beklagten Land mit einem Bemessungssatz von 80 Prozent beihilfeberechtigt.

Unter dem 04.06.2014 beantragte sie beim Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (im Folgenden: Landesamt) die Gewährung einer Beihilfe zu ihren Aufwendungen für Einlagen in Höhe von 249,99 €. Dem Antrag waren die dahingehende Rechnung eines Fachhauses für Orthopädieschuhtechnik vom 28.05.2014 für „Einlagen in Sonderanfertigung - Aktive Einlage“ und ein fachärztliches Attest vom 05.05.2014 über „1 Paar sensomotorische Einlagen im Sonderbau“, Diagnose: Knickfuß beidseitig, beigefügt. Mit Bescheid vom 04.07.2014 lehnte das Landesamt die Gewährung einer Beihilfe zu den geltend gemachten Aufwendungen ab. Zur Begründung führte es aus, bei sensomotorischen Einlagen und Staticure Einlagesohlen handele es sich um körperhaltungsverbessernde Einlagen. Es gebe keinerlei wissenschaftliche Studien, welche die Wirkung dieser Einlagen belegten.

Zur Begründung ihres hiergegen eingelegten Widerspruchs machte die Klägerin geltend, dass für entsprechende Einlagen in der Vergangenheit stets Beihilfe gewährt worden sei. Nur aus diesem Grund habe sie die sensomotorischen Einlagen, welche auch schon zu einer erheblichen Besserung geführt hätten, überhaupt neuerlich verschreiben lassen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 08.07.2014 wies das Landesamt den Widerspruch zurück. Nach der Anlage zur Beihilfeverordnung seien nur „orthopädische, nicht eingebaute, Einlagen für Schuhe“ dem Grunde nach beihilfefähig. Vorliegend seien jedoch keine herkömmlichen orthopädischen Einlagen verordnet und beschafft worden, sondern sensomotorische Einlagen. Dabei handele es sich um Spezialeinlagen, die entwickelt worden seien, um die Stärkung, Aktivierung und Stabilisierung der Fußmuskeln zu bewirken. Anlass für deren Verwendung sei daher nicht eine krankhafte Fußfehlform. Es gebe keinerlei Studien, welche die Wirksamkeit entsprechender Einlagen belegten. Eine gegebenenfalls in der Vergangenheit erfolgte Gewährung von Beihilfe für entsprechende Aufwendungen begründe keinen Vertrauensschutz.

Am 05.08.2014 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie - nunmehr gewerkschaftlich vertreten - vor, die verordneten Einlagen seien nicht als „sensomotorische Einlagen“ zu qualifizieren, da sie von einem Orthopäden verordnet und in einer Fachwerkstatt eigens angefertigt worden seien. Vielmehr handele es sich um „Einlagen, orthopädische, für Schuhe, nicht eingebaut“ im Sinne von Nr. 2.1 der Anlage zur Beihilfeverordnung. Es sei gerade nicht darum gegangen, lediglich eine Haltungskorrektur vorzunehmen; die Einlagen dienten vielmehr der Behandlung einer konkreten Erkrankung, unter anderem der vorhandenen Außenbandinsuffizienz. Dabei sei unschädlich, dass die streitigen Einlagen auch eine verstärkte sensomotorische Wirkung hätten.

Der Klage waren zwei Stellungnahmen des die Einlagen rezeptierenden Orthopäden beigefügt. Nach einer ersten Stellungnahme vom 21.07.2014 liegen bei dem Sohn der Klägerin ein schmerzhafter Knickfuß beidseits mit Störung des Gangbildes und Umknicktraumata bei Koordinationsstörung und Außenbandinsuffizienz vor. Da in dieser Situation klassische Einlagen mit Längsstütze und Supinationskeil nicht zu einer ausreichenden Linderung der Beschwerden führten, habe er sensomotorische Einlagen verordnet. Sinn dessen sei, neben der Beeinflussung der Statik auch die Koordination zu verbessern und so weiteren Umknickverletzungen vorzubeugen. Außerdem solle eine Korrekturoperation (Arthrorise) vermieden werden. In einer zweiten, auf den 22.09.2014 datierten Stellungnahme führte der Orthopäde aus, die verordneten Einlagen dienten dazu, die Fußerkrankung zu behandeln und die Fußfehlstellung zu korrigieren. Durch diese Art der Einlagen werde der Fuß zum einen medial gestützt, zum anderen würden Reflexe ausgelöst, die die Rückfußstellung aktiv veränderten. Dadurch werde die massive Knickfußfehlstellung korrigiert und außerdem die vorhandene Außenbandinsuffizienz behandelt. Von einer Veränderung der Körperhaltung als Therapieziel sei weder in seinem Arztbericht, noch in seiner Stellungnahme, noch in den Rezept- und Behandlungsdiagnosen die Rede gewesen. Bei der fraglichen Einlage handele es sich daher um „Einlagen, orthopädische, für Schuhe, nicht eingebaut“.

Die Klägerin hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,

den Beklagten zu verpflichten, ihr eine weitere Beihilfe in Höhe von 199,99 € zu gewähren und den Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 04.07.2014 und dessen Widerspruchsbescheid vom 08.07.2014 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt er aus, die streitgegenständlichen Einlagen seien als „sensomotorische Einlagen“ zu qualifizieren. Dies ergebe sich nicht nur aus der ärztlichen Verordnung vom 05.05.2014, sondern auch aus den fachärztlichen Stellungnahmen vom 21.07.2014 und 22.09.2014. Die Wirkung sensomotorischer Einlagen sei wissenschaftlich nicht anerkannt. Anders als konventionelle orthopädische Einlagen, die das Fußskelett stützten, setzten sensomotorische Einlagen nicht am Skelett, sondern an der Muskulatur an. Dabei sollten durch gezielte Nervenreize bestimmte Muskeln stimuliert und die Haltung verändert werden. Dazu werde bei sensomotorischen Einlagen ein anderes, flexibles Material als bei konventionellen Produkten verwendet. Auch nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 BVO i.V.m. Nr. 2.1 der Anlage zur Beihilfeverordnung bestehe kein Beihilfeanspruch, da sensomotorische Einlagen nicht im dortigen Hilfsmittelkatalog („Positivliste“) aufgeführt seien.

Der Kammer liegt die beigezogene Beihilfeakte des Landesamts vor. Hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze wird ergänzend Bezug genommen.

Gründe

Die Kammer kann über die Klage im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die unbedenklich zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf die Gewährung einer Beihilfe zu ihren Aufwendungen für die Einlagen ihres Sohnes. Der Bescheid des Landesamts vom 04.07.2014 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

1. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung des Finanz- und Wirtschaftsministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege-, und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BVO -) vom 28.07.1995 (GBl. S. 561) sind Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 BVO sind aus Anlass einer Krankheit unter anderem beihilfefähig die Aufwendungen für die Anschaffung von Ärzten schriftlich begründet verordneter Hilfsmittel nach Maßgabe der Anlage. Nach Nr. 2.1 der Anlage zur Beihilfeverordnung sind die notwendigen und angemessenen Aufwendungen im Rahmen der Höchstbeträge beihilfefähig für die Anschaffung von „Einlagen, orthopädische, für Schuhe, nicht eingebaut“.

2. Nach diesen Maßstäben sind die vorliegend streitgegenständlichen Aufwendungen beihilfefähig, denn es handelt sich dabei um notwendige Aufwendungen für „Einlagen, orthopädische, für Schuhe, nicht eingebaut“.

a. Für das Vorliegen orthopädischer Einlagen spricht bereits, dass sie von einem Orthopäden verordnet und von einem Orthopädiefachgeschäft verkauft wurden (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 14.02.2013 - 6 K 2169/12 -, juris). Entscheidend ist aber, dass es sich vorliegend auch der Sache nach um orthopädische Einlagen handelt. Die Orthopädie befasst sich mit der Behandlung angeborener oder erworbener Form- oder Funktionsfehler des Bewegungsapparats. Hierzu werden unter anderem von Orthopädietechnikern oder Orthopädieschuhtechnikern Hilfsmittel (beispielsweise Schuheinlagen) hergestellt (vgl. www.wikipedia.de zum Stichwort „Orthopädie“). Orthopädische Einlagen umfassen dabei konservativ therapeutisch durch passive Unterstützung wirkende Einlagen, wie auch sensomotorisch durch Veränderung des Muskeltonus wirkende Einlagen (www.wikipedia.de zum Stichwort „Einlagen Orthopädie“; VG Freiburg, Urteil vom 14.02.2013, a.a.O.). Der Sohn der Klägerin leidet - dies ist unbestritten - beidseitig an einem Knickfuß. Nach den - der Sache nach gleichfalls nicht angezweifelten - Ausführungen des Orthopäden in seiner Stellungnahme vom 22.09.2014 sollte mit den Einlagen diese Fußfehlstellung korrigiert werden. Dies sollte zum einen durch ein Abstützen des Fußes, zum anderen durch die Auslösung von Reflexen am Fuß geschehen. Eine Veränderung der Körperhaltung war hingegen - auch dies ist nicht ernsthaft bestritten - zu keinem Zeitpunkt Therapieziel. Damit handelt es sich - wie der Orthopäde gleichfalls zutreffend ausgeführt hat - bei den streitgegenständlichen Einlagen nach ihrer Zielsetzung und Wirkungsweise um orthopädische Einlagen im Sinne der Anlage zur Beihilfeverordnung.

Nichts anderes ergibt sich daraus, dass die streitgegenständlichen Einlagen im Rezept vom 05.05.2014 und in den Stellungnahmen des Orthopäden als „sensomotorische Einlagen“ bezeichnet wurden. Denn wie bereits ausgeführt, umfasst der Begriff der orthopädischen Einlage jedenfalls einen Teilbereich der sensomotorischen Einlagen; beide Begriffe stehen damit nicht in einem Ausschließlichkeitsverhältnis. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich bei den orthopädischen und den sensomotorischen Einlagen um sich teilweise überschneidende Teilmengen handelt. Wenngleich daher Ausprägungen sensomotorischer Einlagen bestehen mögen, die nicht zugleich die Voraussetzungen orthopädischer Einlagen erfüllen, so geht das Landesamt dennoch fehl, wenn es schematisch am Stichwort „sensomotorische Einlage“ ansetzt, um ohne weitere Auseinandersetzung mit den Umständen des Einzelfalls das Vorliegen orthopädischer Einlagen zu verneinen. Denn Maßstab für die Beihilfefähigkeit der Einlagen sind die Begriffe der Beihilfeverordnung und ihrer Anlage, nicht hingegen davon losgelöste und überdies unscharfe Etikettierungen der Fachsprache.

b. Schließlich bestehen auch keine Bedenken gegen die Notwendigkeit der Aufwendungen für die betreffenden Einlagen im Sinne von Nr. 2.1 der Anlage zur Beihilfeverordnung. Zwar sind nach ständiger Rechtsprechung regelmäßig nur solche Aufwendungen notwendig, die für wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethoden aufgewendet werden (für alle VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.07.2010 - 10 S 3384/08 -, juris hinsichtlich § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO). Jedoch greifen die vom Landesamt gegen die wissenschaftliche Anerkennung sensomotorischer Einlagen pauschal vorgebrachten Einwände jedenfalls vorliegend nicht durch, denn sie betreffen die streitgegenständlichen Einlagen nicht. Anders als das Landesamt aus der Bezeichnung „sensomotorische Einlagen“ meint ableiten zu können, dienen die streitgegenständlichen Einlagen gerade nicht der allgemeinen Haltungskorrektur; auch zielen sie in erster Linie auf die Unterstützung des Skeletts und nicht auf eine Veränderung der Muskelspannung ab. Die vom Landesamt mit dem Begriff der sensomotorischen Einlagen in Zusammenhang gebrachten - und hinsichtlich ihrer wissenschaftlichen Anerkennung bestrittenen - Zielsetzungen und Methoden werden den vorliegend streitgegenständlichen Einlagen daher zu Unrecht zugeschrieben.

Eine fehlende wissenschaftliche Anerkennung ergibt sich auch nicht daraus, dass den Einlagen nach der Stellungnahme des Orthopäden vom 22.09.2014 zusätzlich die Funktion zukommen soll, Reflexe auszulösen, um die Rückfußstellung zu verändern. Denn das Landesamt hat nicht substantiiert dazu vorgetragen, dass dieser (wohl) sensomotorische Ansatz entgegen den in eine andere Richtung weisenden Stellungnahmen des behandelnden Orthopäden nicht wissenschaftlich anerkannt ist. Soweit sich das Landesamt - auch dies nur im Widerspruchsbescheid - auf die - nicht weiter belegten - Aussagen eines namentlich nicht benannten Direktors der Klinik für Technische Orthopädie und Rehabilitation an der Universität Münster beruft, wonach sensomotorische Einlagen nicht wissenschaftlich anerkannt seien, so vermag es hieraus im vorliegenden Verfahren nichts für seinen Standpunkt abzuleiten. Denn die betreffende Stellungnahme bezieht sich - ausweislich der Ausführungen des Landesamts im Widerspruchsbescheid selbst - auf solche sensomotorische Einlagen, die die Fußmuskeln stabilisieren sollen, ohne dass dies durch eine krankhafte Fußfehlform veranlasst wäre. Da die streitgegenständlichen Einlagen jedoch zur Behandlung eines krankhaften Fußleidens rezeptiert und eingesetzt wurden, betrifft die vom Landesamt zitierte Stellungnahme den vorliegenden Fall nicht.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 124a Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Beschluss

Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 199,99 € festgesetzt.

Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.