FG Düsseldorf, Beschluss vom 30.08.2010 - 5 V 2191/10 A(U)
Fundstelle
openJur 2016, 4919
  • Rkr:
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung).

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt mit Ihrem Antrag die Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide Januar bis Mai 2009, durch die im Zuge der Feststellungen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung betreffend den Zeitraum Januar bis Mai 2009 von ihr als im Inland nichtsteuerbar angesehene Umsätze der Umsatzsteuer unterworfen wurden.

Die Antragstellerin betreibt ein Call Center und erbrachte im streitigen Zeitraum nach eigenem Bekunden Umsätze gegenüber einer Firma A AG, die ... in der Schweiz ihren Sitz haben soll und gegenüber einer B Limited, deren Sitz sich ... auf der Insel Zypern befinden soll.

Vertragliche Grundlage dieser Leistungsbeziehungen sollen der "Vertriebsvertrag für C" vom 6.5.2009, der mit der Firma B Ltd. abgeschlossen worden sei, sowie der "Vertriebsvertrag für D" vom 28.6.2008, den die Antragstellerin mit der Firma A AG abgeschlossen habe, sein. Auf den Inhalt dieser Verträge wird im Folgenden Bezug genommen. Beiden Verträgen ist gemein, dass hiernach die Antragstellerin als Auftragnehmerin in der Form eines Vermittlungsvertreters Neukunden für das Produkt "C" (bzgl. der Firma B Ltd.) bzw. das Produkt "D" (bzgl. der A AG) werben und hierfür für jeden neugewonnen Kunden eine "Abschlussprovision" erhalten sollte.

Die Antragstellerin ist der Auffassung, die von ihr als "Vermittlungsleistungen" bezeichneten Leistungen seien wegen § 3a Abs.2 Nr.4 UStG im Inland nicht steuerbar, da ihre Auftraggeber ihren Geschäftssitz in der Schweiz bzw. auf Zypern hätten.

Der Antragsgegner, das Finanzamt - FA - hat die als nicht steuerbar von der Antragstellerin erklärten Umsätze im Anschluss an eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung in den streitigen Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheiden Januar bis Mai 2009 als umsatzsteuerbar und -pflichtig beurteilt, da der Prüfer nicht habe feststellen können, dass die A AG in der Schweiz bzw. die B Ltd. auf Zypern eine wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet hätten (Tz. 14 des Prüfungsberichts vom 21.4.2010).

Die Antragstellerin hat am 28.5.2010 (für Februar bis Mai 2010) und am 23.6.2010 (für Januar 2009) Anträge auf Aussetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide Januar bis Mai 2009 gestellt, welche das FA durch Schreiben vom 8.6.2010 (für Februar bis Mai 2009) und vom 14.7.2010 (für Januar 2009) abgelehnt hat. Über die Einsprüche gegen die Vorauszahlungsbescheide hat das FA noch nicht entschieden.

Mit ihrem Antrag begehrt die Antragstellerin die gerichtliche Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Vorauszahlungsbescheide. Zur Begründung trägt sie einzig vor, es habe sich bei den streitigen Umsätzen um im Inland nichtsteuerbare Vermittlungsumsätze gemäß § 3a Abs.2 Nr.4 UStG gehandelt.

Die Antragstellerin beantragt,

die Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide Januar 2009 vom 10.6.2010 und Februar bis Mai 2009, jeweils vom 20.5.2010, von der Vollziehung auszusetzen.

Das Finanzamt beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Betreffend den Zeitraum Januar 2009 hält das FA schon die Zugangsvoraussetzungen des § 69 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung - FGO - für nicht erfüllt, da sie den insoweit gestellten Aussetzungsantrag der Antragstellerin erst nach Eingang des gerichtlichen Aussetzungsantrags am 25.6.2010 durch Schreiben vom 14.7.2010 abgelehnt habe. Im übrigen hält es an seiner Rechtsauffassung fest, wonach die Auftraggeberfirmen der Antragstellerin unter deren angegebenen Sitzadressen keine wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet hätten und daher die Umsätze als im Inland erbracht anzusehen seien.

II.

Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide Januar bis Mai 2009 ist bezüglich des Zeitraums Januar 2009 unzulässig, im übrigen unbegründet.

1. Der Aussetzungsantrag bezüglich des Umsatzsteuervorauszahlungsbescheides Januar 2009 vom 10.6.2010 ist unzulässig.

Das FA hatte insoweit nicht einen Aussetzungsantrag vor Anrufung des Gerichts ganz oder teilweise abgelehnt, wie es § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO für einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung an das Gericht grundsätzlich voraussetzt.

Die Antragstellerin hat auch diesbezüglich das Vorliegen der besonderen Voraussetzungen des § 69 Abs. 4 Satz 2 FGO nicht dargelegt. Nach dieser Bestimmung bedarf es einer vorangehenden völligen oder teilweisen Ablehnung des Aussetzungsbegehrens durch die Finanzbehörde nicht, wenn

1. die Finanzbehörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Zeit sachlich nicht entschieden hat oder

2. eine Vollstreckung droht.

Es ist für das Gericht nicht ersichtlich, dass einer der Tatbestände dieser Vorschrift erfüllt ist.

Auch der Umstand, dass das FA im vorliegenden Verfahren den Aussetzungsantrag betreffend Januar 2009 mittlerweile - nach Eingang des gerichtlichen Aussetzungsantrags beim Finanzgericht am 25.6.2010 - durch Schreiben vom 14.7.2010 abgelehnt hat, macht den gerichtlichen Aussetzungsantrag nicht zulässig; denn § 69 Abs. 4 FGO stellt im Hinblick auf die beabsichtigte Entlastung der Finanzgerichte eine Zugangsvoraussetzung dar (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 11.10.1979 IV B 61/79, Bundessteuerblatt II 1980, 49).

2. Im Übrigen ist der Aussetzungsantrag unbegründet, da das Gericht keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Umsatzbesteuerung der Umsätze der Antragstellerin hat.

Ernstliche Zweifel gemäß § 69 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 FGO an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide sind gegeben, wenn eine überschlägige Prüfung ergibt, dass neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zu Tage treten, die eine Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechts- oder Unklarheiten in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (Beschluss des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 28.11.1974 V B 52/73, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1975, 239). Dabei brauchen die Tat- und Rechtsfragen nicht abschließend geprüft zu werden (BFH-Urteil vom 04.05.1977 I R 162- 163/76, BStBl II 1977, 765), denn das summarische Verfahren ist abgekürzt und vereinfacht. Wegen der Eilbedürftigkeit des Aussetzungsverfahrens findet eine Beschränkung auf die dem Gericht vorliegenden Unterlagen, insbesondere auf die Akten der Finanzbehörde und auf präsente Beweismittel statt; weiter gehende Sachverhaltsermittlungen des Gerichts sind nicht geboten (BFH-Beschluss vom 21.07.1994 IX B 78/94, Sammlung amtlich nicht veröffentlicher Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 1995, 116). Ferner gelten die Regeln über die Feststellungslast auch im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung (BFH-Beschlüsse vom 17.03.1994 XI B 81/93, BFH/NV 1995, 171 und vom 04.06.1996 VIII B 64/95, BFH/NV 1996, 895).

Der Senat hat nach dem bisherigen Beteiligtenvorbringen, dem Inhalt der dem Gericht vorliegenden Verträge mit den Firmen A AG bzw. B Ltd. und einer vom Senat vorgenommenen Internetrecherche betreffend die vermittelten "Produkte" D bzw. C (... ) ernste Zweifel daran, dass die Antragstellerin hier Vermittlungsleistungen erbracht hat, die sich unter die Vorschriften des § 3a Abs.2 Nr.4 bzw. Abs.3. i.V.m. Abs.4 Nr.10 UStG mit der Folge subsumieren ließen, dass der Leistungsort nach den in den "Vertriebspartnerverträgen" angegebenen Sitzadressen der Firmen B Ltd. auf Zypern bzw. A AG in der Schweiz zu bestimmen wäre.

Infolge der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) dürfte sich der umsatzsteuerliche Begriff der "Vermittlung" im wesentlichen dahingehend wie folgt definieren lassen (vgl. zuletzt Urteil vom 21. Juni 2007 C-453/05, Ludwig, BFH/NV Beilage 2007, 398, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2007, 617 Randnrn. 23 ff.), dass es sich bei der Vermittlung um die Tätigkeit einer Mittelsperson handelt, die nicht den Platz einer der Parteien des zu vermittelnden Vertrages über ein Finanzprodukt einnimmt und deren Tätigkeit sich von den vertraglichen Leistungen, die von den Parteien dieses Vertrages erbracht werden, unterscheidet. Zweck der Vermittlungstätigkeit ist, das Erforderliche zu tun, damit zwei Parteien einen Vertrag schließen, an dessen Inhalt der Vermittler kein Eigeninteresse hat. Die Mittlertätigkeit kann darin bestehen, einer Vertragspartei Gelegenheiten zum Abschluss eines Vertrages nachzuweisen, mit der anderen Partei Kontakt aufzunehmen oder über die Einzelheiten der gegenseitigen Leistungen zu verhandeln (EuGH-Urteil vom 13. Dezember 2001 C-235/00, CSC, Slg. 2001, I-10237, BFH/NV Beilage 2002, 35, UR 2002, 84 Randnr. 39 zu Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5 der Richtlinie 77/388/EWG, und EuGH-Urteil Ludwig in BFH/NV Beilage 2007, 398, UR 2007, 617 Randnr. 23).

Alleine nach dem Inhalt der mit der Schweizer Firma A AG bzw. mit der zypriotischen Firma B Ltd. abgeschlossenen Vertriebspartnerverträge vom 28.6.2008 und vom 6.5.2009 - die auffälligerweise inhaltlich völlig identisch sind - ließe sich der Annahme von "Vermittlungsleistungen" im Sinne der EuGH-Rechtsprechung, welcher der BFH in einer Vielzahl von Entscheidungen gefolgt ist (siehe u.a. Urteil des BFH vom 30.10.2008, V R 44/07, BFHE 223, 507, BStBl II 2009, 554 m.w.N.) folgen. Jeweils nach § 9 dieser Vereinbarungen sollte die Antragstellerin als Entgelt für ihre Tätigkeit für jeden bezahlten und aktiven Kundenvertrag, den sie oder ihre Vermittler (Agenten/Mitarbeiter) abschließen, eine einmalige Abschlussprovision in bezeichneter Höhe erhalten.

Nach dem Wortlaut der Verträge sollte die Antragstellerin somit nicht nur neue Kunden vermitteln, sondern besaß darüber hinaus auch die Vollmacht und den Auftrag, stellvertretend für die Auftraggeberfirmen in deren Namen Kundenverträge abzuschließen.

Welcher Art die von der Antragstellerin vermittelten Leistungen waren und welchen Inhalt die vermittelten Kundenverträge hatten, hat die Antragstellerin bisher nicht weiter substantiiert, obwohl der Inhalt und der konkrete Gegenstand der vermittelten Leistungsbeziehungen im Hinblick auf die hieraus möglicherweise resultierenden unterschiedlichen Rechtsfolgen (je nachdem, ob Vermittlungsleistungen nach § 3a Abs.2 Nr.4 oder nach § 3a Abs.4 Nr.10 UStG anzunehmen sind) von erheblicher Bedeutung sind.

Das FA hat die Behauptung der Antragstellerin, sie habe Vermittlungsleistungen erbracht - wohl im Hinblick auf den Inhalt der Vertriebspartnerverträge - nicht weiter in Zweifel gezogen. Im Hinblick darauf, dass sich aus den bisher vorliegenden Unterlagen der Antragstellerin jedoch weder entnehmen lässt, welche Art von Verträgen zwischen den Kunden und den Firmen A AG bzw. B Ltd. stellvertretend von der Antragstellerin abgeschlossen werden sollten und um welche Leistungen es konkret bei den angebotenen Produkten "D" bzw. "C" geht, sah sich der Senat veranlasst, anhand einer Internetrecherche weitere Informationen zu den von der Antragstellerin vermittelten Produkte und zu ihren Auftraggeberfirmen der Antragstellerin zu erlangen.

Gibt man unter der allgemein bekannten Suchmaschine google (http://www.google.de/) die Begriffe "C" oder "D" ein, so findet sich zwar keinerlei Erläuterung, auf welche konkreten Leistungen der Kunde bei Bezug dieser Produkte einen Anspruch gegenüber den Anbietern A AG bzw. B Ltd. erwirbt, allerdings stößt man automatisch auf eine Vielzahl von teils offiziellen, teils privaten Einträgen (Blogeinträgen, Warnungen, Verbraucherschutzhinweisen etc.), welche von ihrem Inhalt her und in der Summe zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der Behauptung der Antragstellerin berechtigen, sie sei - entsprechend dem Wortlaut der Vertriebspartnerverträge - als "Vermittlerin" für die Firmen A AG bzw. B Ltd. mit der Aufgabe betraut gewesen, im Namen dieser Firmen Verträge über den Bezug konkreter Dienstleistungen abzuschließen.

Erhebliche Zweifel sind angebracht, dass mit dem Bezug der "Produkte" "D" bzw. "C" überhaupt irgendwelche geldwerten Leistungen der A AG oder der B Ltd. verbunden waren; vielmehr lassen die Interneteinträge die Vermutung zu, dass sich hinter diesen Fantasiebezeichnungen lediglich ein gewerbsmäßiges Betrugssystem versteckt, durch das bereits eine Vielzahl von ahnungslosen und im Wege unerbetener Anrufe (sog. "Cold-Calls") belästigten Personen - welche die Antragstellerin wohl als "vermittelte Kunden" bezeichnen würde - finanziell geschädigt wurden.

Bezug zu nehmen ist in diesem Zusammenhang zunächst auf eine Veröffentlichung der Staatsanwaltschaft E im Rahmen einer sog. "Rückgewinnungshilfe" im elektronischen Bundesanzeiger vom ..., mit welcher sich die Staatsanwaltschaft an "Kunden" der A AG richtet. Hierin heißt es:

"Staatsanwaltschaft E

...

In dem o.g. Ermittlungsverfahren besteht gegen die Verantwortlichen der Firmen A AG, ... und F GmbH & Co. KG, ..., der Verdacht des gewerbsmäßigen Betruges. Nach bisherigen Erkenntnissen riefen Mitarbeiter der von der Firma F betriebenen Callcenter eine Vielzahl von Personen an, die zuvor in keinem vertraglichen Verhältnis zu den vorgenannten Firmen standen, und täuschten vor, diese hätten an einem zunächst kostenfreien, zukünftig jedoch entgeltpflichtigen Gewinnspiel teilgenommen: Soweit die Angerufenen sich zur Nennung ihrer Kontodaten verleiten ließen, wurden durch die A AG eigenmächtig Lastschriftabbuchungen veranlasst. Als Verwendungszweck wurden bei den Abbuchungen Namen wie "...", ... verwendet.

Die Staatsanwaltschaft E führt Rückgewinnungshilfe zugunsten der Geschädigten durch. Folgende Vermögenswerte wurden vorläufig gesichert: ..."

(Quelle: ...

Neben der Staatsanwaltschaft warnen auch die Verbraucherschutzverbände vor dem Gebaren der A AG bzw. der von dieser Firma eingeschalteten Call-Center, wie folgender Interneteintrag des Verbraucherdienstes e.V. in G vom ... exemplarisch zeigt:

"Der Verbraucherdienst warnt

Angebliche Gewinnspiel-Teilnahme - Neue Abzocke

Wenn Sie dubiose Abbuchungen von den unten genannten Firmen auf Ihrem Konto feststellen, melden Sie sich bitte umgehend bei Verbraucherdienst e.V.

Von den genannten Unternehmen für Gewinnspiel-Eintragungs-Services ist bekannt, dass sie Call-Center betreiben. Eine Vielzahl von Haushalten wurden bereits angerufen und ein angebliches Vertragsverhältnis für Gewinnspiele vorgetäuscht.

Die angebliche Teilnahme an den bislang kostenlosen Gewinnspielen soll zukünftig kostenpflichtig werden. Um dies zu verhindern, sei eine dreimonatige Kündigungsfrist zu einer Summe X notwendig, sowie die Angabe der persönlichen und Kontodaten.

Soweit die Angerufenen sich zur Nennung Ihrer Kontodaten verleiten ließen, wurden durch die u. g. Firmen, oder durch deren beauftragte Zahlungsabwickler, eigenmächtig Lastschriftabbuchungen veranlasst.

Soweit Sie als Verbraucher im Zusammenhang mit den unten genannten Unternehmen betroffen sind, nehmen Sie bitte mit Verbraucherdienst e.V. in G umgehend Kontakt auf.

...

(Quelle: ...

Weiterhin finden sich eine Vielzahl von Blogeinträgen, Anfragen und Hilferufen auf verschiedensten Web-Sites, die sich mit dem Gebaren um die "Produkte "D" und "C" auseinandersetzen und von denen hier das Gericht im Folgenden einige auszugsweise zitiert:

()

Entsprechende Warnungen, Anfragen und Einträge im Internet betreffen auch das Produkt "C" (bzw. ... - wie in den Gutschriften der B Ltd. bezeichnet), welches die Antragstellerin im Namen der Firma B Ltd. vermittelt haben will:

()

Dem Senat ist wohl bewusst, dass es sich bei den vorzitierten anonymen Einträgen um subjektive Wahrnehmungen unbekannter Nutzer handelt, die zudem teilweise andere Zeiträume als die hier streitigen betreffen und weder die Antragstellerin, noch die A AG bzw. die B Ltd. hierin namentlich benannt werden. Dennoch hält es das Gericht für aussagekräftig, dass sämtliche Einträge im Kern den gleichen Aussagegehalt haben in den wesentlichen Punkten, zumal sich diese Aussagen mit der offiziellen Verlautbarung der Staatsanwaltschaft E betreffend die A AG und den Warnungen der Verbraucherschützer decken:

- In allen Fällen erfolgten die Anrufe ungebeten und es wurde versucht, die Kontenverbindungen der Angerufenen in Erfahrung zu bringen.

- In keinem Fall wurde den Angerufenen mitgeteilt, welche Unternehmen sich hinter den Produkten "D" bzw. "C " ("...") verbergen, mit wem also überhaupt ein Vertragsverhältnis bestehen sollte. Vielmehr gingen die Angerufenen zunächst jeweils davon aus, bei den Begriffen "D" bzw. "C" handele es sich gleichzeitig um die Firmenbezeichnung des Anrufers.

- In allen Fällen wurde den Angerufenen ein schon bestehendes Vertragsverhältnis vorgetäuscht.

- In den Fällen, in denen sich die Angerufenen ihre Kontendaten entlocken ließen, erfolgten kurze Zeit später ungenehmigte Kontenabbuchungen.

Hiernach überwiegen die Zweifel des Gerichts am Vorliegen folgender Tatbestandsmerkmale, welche für die Annahme, die Antragstellerin habe mit ihren Leistungen für die A AG bzw. die B Ltd. im Inland nicht steuerbare Vermittlungsleistungen gemäß § 3a Abs.2 Nr.4 UStG oder gemäß § 3a Abs.4 Nrn. 10, 14 i.V.m. Abs.3 UStG erbracht:

Das Gericht zweifelt an, dass die Antragstellerin überhaupt sonstige Leistungen und damit Umsätze der A AG bzw. der B Ltd. vermittelt hat, wie dies für die Anwendung des § 3a Abs.2 Nr.4 UStG bzw. § 3a Abs.4 Nr.10 UStG Voraussetzung ist, denn die Internetrecherche lässt vermuten, dass seitens dieser Firmen gar nicht beabsichtigt war, irgendwelche realen, geldwerten Leistungen an ihre "Kunden" zu erbringen. Hiernach ging es den Verantwortlichen dieser Firmen vielmehr darum, Kontendaten auszuspähen und eigenmächtig Lastschriftabbuchungen vorzunehmen (s.o. Mitteilung der StA E), nicht aber darum, im Rahmen seriöser Leistungsbeziehungen wirtschaftlich tätig zu sein.

Das Gericht zweifelt desweiteren daran, dass die Antragstellerin gegenüber den von ihr Angerufenen das von ihr behauptete Vertretungsverhältnis offengelegt und die Firmen A AG bzw. B Ltd. als leistende Unternehmen benannt hat. Allen im Internet beschriebenen Anrufen war gemein, dass in keinem Fall die für die Produkte "D" bzw. "C" verantwortlichen Unternehmen konkret benannt wurden. Da insoweit zivilrechtlich auf die Sicht der Angerufenen abzustellen ist (siehe § 164 Abs.2 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -), dürfte hieran die Annahme von Vermittlungsleistungen scheitern.

Die Antragstellerin wird, soweit sie in einem möglicherweise sich anschließenden Hauptsacheverfahren die Nichtsteuerbarkeit ihrer Umsätze weiter geltend machen will, hiernach ihren Vortrag, sie habe Vermittlungsleistungen erbracht, durch Vorlage der in beiden Vertriebspartnerverträgen benannten (siehe insbesondere die in § 4 der Verträge bezeichneten Unterlagen) Vertrags- und Informationsunterlagen, Richtlinien für das Telefonmarketing, Geschäftsbedingungen und insbesondere durch die beispielhafte Zurverfügungstellung der aufgezeichneten Anrufe (sog. Voicefiles, siehe § 9 der Verträge) unter Beweis zu stellen haben. Weiterhin wird sie konkret den Inhalt der "vermittelten" Leistungsbeziehungen darzulegen haben und sich substantiiert mit den Feststellungen der Umsatzsteuer-Sonderprüfung, wonach eine wirtschaftliche Tätigkeit der Auftraggeberfirmen A AG bzw. B Ltd. unter den angegebenen Adressen in der Schweiz bzw. auf Zypern nicht habe festgestellt werden können, auseinandersetzen müssen. Bezüglich des Produktes "C" bzw. "..." wird dieses im Internet jedoch nicht von einer A Ltd., sondern von einer Firma H Ltd., ... (Quelle: ... ) vertrieben.

In diesem summarischen Verfahren überwiegen jedoch die Zweifel des Gerichts an der bisher nicht weiter substantiierten Behauptung der Antragstellerin, sie habe für die Firmen A AG bzw. B Ltd. Vermittlungsleistungen in der Form erbracht, dass sie im Namen und für Rechnung dieser Firmen Verträge abgeschlossen habe über den Bezug von konkreten Leistungen. Da derzeit dem Gericht anderweitige Anhaltspunkte für eine konkrete Zuordnung der Umsätze der Antragstellerin im Rahmen des § 3a Abs.2 bis 4 UStG fehlen, dürften ihre Umsätze gemäß § 3a Abs.1 Satz 1 UStG im Inland der Umsatzbesteuerung zu unterwerfen sein.

Der Antrag war daher insgesamt mit der Kostenfolge des § 135 Abs. 1 FGO abzulehnen.

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