OLG Köln, Beschluss vom 01.12.2015 - 5 U 82/15
Fundstelle
openJur 2016, 4916
  • Rkr:
Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 15. April 2015 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 11 O 80/13 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Gründe

I.

Der am 11.00.1938 geborenen Klägerin wurde am 11.8.2010 im Krankenhaus der Beklagten wegen einer Koxarthrose eine Hüfttotalendoprothese rechts eingesetzt. Nach der Operation diagnostizierten die Ärzte eine Läsion des Nervus femoralis. Die Klägerin hat die Beklagte mit der Begründung auf Schmerzensgeld, Ersatz von Haushaltsführungsschaden und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Anspruch genommen, dass vor dem Eingriff wegen des bekannten Diabetes mellitus eine Abklärung auf eine Polyneuropathie habe erfolgen müssen und der Nerv vermeidbar geschädigt worden sei. Insbesondere seien eine Darstellung des Nervens und die wegen der bestehenden Polyneuropathie erforderlichen Schutzmaßnahmen unterblieben. Vor der Operation sei sie nicht ausreichend aufgeklärt worden. Dies gelte insbesondere für die Erhöhung des Risikos einer Nervenverletzung durch die Polyneuropathie und die Alternative einer konservativen Behandlung durch eine weiterführende Schmerztherapie. Nach dem Eingriff habe sie schlechter gehen können als zuvor. Sie habe zunächst einen Rollstuhl und sodann einen Rollator benutzen müssen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in erster Instanz, der gestellten Anträge und der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme wird auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen.

Durch das angefochtene Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe ebenfalls verwiesen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung, mit der sie ihre erstinstanzlichen Anträge weiter verfolgt. Als konservative Behandlungsmöglichkeit habe es noch eine weiterführende echte Schmerztherapie gegeben, die die Operation nachhaltig hinausgezögert hätte und über die sie nicht aufgeklärt worden sei. Die AWMF-Leitlinie "Koxarthrose" zeige, dass vor einer Operation ein Diabetes mellitus und eine Polyneuropathie zu erfragen und abzuklären sein. Dies sei auch erforderlich, um einen Patienten über die Erhöhung des Risikos einer Nervenverletzung auf das Dreifache bei Polyneuropathie aufklären zu können. Bei ihr sei ein Nerv verletzt worden, weil maßgebliche Schutzvorkehrungen nicht eingehalten worden seien. Über das Risiko einer Nervenverletzung sei sie nicht mit der notwendigen Deutlichkeit aufgeklärt worden. Die gegenteilige Beweiswürdigung des Landgerichts sei fehlerhaft. Eine Unterrichtung über die Erhöhung des Risikos bei Polyneuropathie auf das Dreifache sei unstreitig nicht vorgenommen worden. Eine solche sei aber rechtlich geboten. Für den Inhalt der Aufklärung sei es entgegen der Auffassung des Landgerichts entscheidend, wie häufig sich ein Risiko verwirkliche. Wäre sie über das auf das Dreifache erhöhte Risiko einer Nervenverletzung und die Folge einer Verschlechterung ihres Gehvermögens aufgeklärt worden, hätte sie die Operation nicht machen lassen.

II.

Die Berufung der Klägerin war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Die Berufung hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Hierzu wird auf den Senatsbeschluss vom 3.11.2015 verwiesen. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist.

Um den erforderlichen Inhalt der Eingriffs- und Risikoaufklärung zu bestimmen, bedurfte es vor der Operation keiner diagnostischen Abklärung, ob der bekannte Diabetes zu einer Polyneuropathie geführt hatte. Aus den Ausführungen von Dr. D folgt zwar, dass eine Polyneuropathie im Fall der Implantation einer Hüftprothese das Risiko einer Nervenverletzung von etwa einem auf etwa drei Prozent erhöht. Dieser Umstand ist aus den im Beschluss vom 3.11.2015 dargelegten Gründen aber nicht aufklärungspflichtig. Im Übrigen wiederholt die Klägerin in diesem Zusammenhang ihr Verständnis von der AWMF-Leitlinie "Koxarthrose", welches nicht zutrifft. Bei einem unter Diabetes leidenden Patienten wird hierin die Abklärung einer Polyneuropathie gerade nicht gefordert.

Aus dem eingetretenen Nervenschaden kann nicht darauf geschlossen werden, dass die am 11.8.2010 getroffenen Schutzmaßnahmen nicht ausreichend waren. Wie aus den Ausführungen von Dr. D folgt und dem ständig mit Arzthaftungssachen befassten Senat aus zahlreichen anderen Verfahren bekannt ist, kann eine Nervenschädigung bei einer Hüftoperation auch bei standardgerechtem und sorgfältigem Vorgehen nicht sicher vermieden werden.

Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass die Erhöhung des Risikos einer Nervenschädigung, die durch die bei der Klägerin bestehende Polyneuropathie bedingt war, nicht gesondert aufklärungspflichtig war. Mit den insoweit im Beschluss vom 3.11.2015 dargelegten, für die Beurteilung der Frage maßgeblichen Erwägungen setzt sich die Klägerin in ihrer Stellungnahme nicht auseinander. Der Arzt schuldet eine Aufklärung im Großen und Ganzen. Eine Erhöhung eines Risikos im Einzelfall, etwa wegen einer Begleiterkrankung, kann daher für sich genommen nur dann eine aufklärungspflichtige Tatsache sein, wenn sie dem Eingriff bei wertender Betrachtung eine andere Prägung verleiht, wenn also der Patient, der zwar allgemein über die Risiken eines Eingriffs, nicht aber über das Vorliegen eines erhöhten Risikos, aufgeklärt worden ist, nicht mehr "im Großen und Ganzen" weiß, worin er einwilligt. So liegt es hier nicht. Denn zum einen war das Risiko um wenige Prozent und damit geringfügig erhöht, so dass nicht dieser Umstand, sondern die Auswirkungen, die im Fall der Verwirklichung des Risikos für das Leben des Patienten eintreten, für die Entscheidung eines Patienten von ausschlaggebender Bedeutung sein werden. Zum anderen lässt die Erhöhung eines Risikos durch eine bestimmte Begleiterkrankung nur sehr begrenzt Rückschlüsse auf das insgesamt bestehende, individuelle Risiko zu. Häufig wird sich - wie hier - mangels entsprechender Studien schon nicht oder nicht zuverlässig sagen lassen, in welchem Ausmaß eine bestimmte Begleiterkrankung ein Operationsrisiko im Allgemeinen erhöht. Ferner kann das Ausmaß des individuellen Risikos durch den sonstigen Gesundheitszustand des Patienten und weitere Begleiterkrankungen beeinflusst werden, im Streitfall nach den Ausführungen von Dr. D etwa durch eine arterielle Hochdruckkrankheit, Hyperlipidämie oder degenerative Rückenveränderungen. Schließlich wird das Ausmaß des Risikos durch die konkreten Verhältnisse in dem behandelnden Krankenhaus und das Können des operierenden Arztes mitbestimmt.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Berufungsstreitwert: 84.398 €

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