AG Bünde, Urteil vom 06.08.2013 - 5 C 701/11
Fundstelle
openJur 2016, 4862
  • Rkr:

Gemäß § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. erlischt das Recht des Versicherungsnehmers zum Widerruf jeweils ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger verlangt von dem Beklagten Rückzahlung der von ihm auf einen Versicherungsvertrag geleisteten Prämien zuzüglich Zinsen.

Der Kläger schloss mit der Beklagten unter Vermittlung eines Versicherungsmaklers in Gestalt der A GmbH mit Wirkung zum 01.04.2006 einen Versicherungsvertrag über eine fondgebundene Rentenversicherung. In dem diesbezüglichen Versicherungsschein hieß auf Seite 2:

"Wir weisen darauf hin, dass Sie dem Abschluss des Versicherungsvertrages innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheines und der zugrunde liegenden Bedingungen widersprechen können. Der Widerspruch muss in Textform erfolgen. Ein mündlicher Widerspruch genügt nicht.

Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs an den Versicherer. Im Falle eines Widerspruchs erhalten Sie die bereits geleisteten Beiträge zurück.

Das Recht zum Widerspruch erlischt in jedem Falle ein Jahr nach Zahlung des ersten Beitrages."

Vereinbart war zudem eine monatliche Beitragszahlung in Höhe von 50,00 Euro.

In dem Zeitraum vom 01.06.2006 bis zum 31.03.2010 zahlte der Kläger Prämien in Höhe von insgesamt 3.397,00 Euro.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 30.03.2010 ließ der Kläger den Widerspruch gegen den hier streitgegenständlichen Versicherungsvertrag nach § 5 a VVG a.F. und hilfsweise die Kündigung erklären.

Unter dem 10.05.2010 bestätigte die Beklagte dem Kläger die Kündigung mit Wirkung zum 23.04.2010 und zahlte an ihn einen Rückkaufswert im Umfang von 1.636,86 Euro aus.

Mit Schreiben der klägerischen Prozessbevollmächtigten vom 20.07.2011 wurde die Beklagte unter erneuter Ausübung des Widerspruchs aufgefordert, die Differenz zwischen dem erstatteten Rückkaufswert und der Summe aller Beitragszahlungen unter Fristsetzung bis zum 03.08.2011 zu erstatten.

Der Kläger vertritt die Auffassung, er sei berechtigt gewesen, dem Lebensversicherungsvertrag noch im Jahr 2011 gemäß § 5 a VVG a.F. zu widersprechen. Er behauptet, bei Antragstellung weder die Versicherungsbedingungen noch die Verbraucherinfomationen erhalten zu haben. Ferner bestreitet er mit Nichtwissen, dass ihm die in § 51 VVG a.F. vorgesehenen Unterlagen mit der Versicherungspolice ausgehändigt worden seien. Vorstehendes sei ihm nicht erinnerlich; nach gründlicher Sichtung sämtlicher Unterlagen habe er auch weder die Versicherungsbedingungen noch die Verbraucherinfomationen "auffinden" können.

Zudem genüge die im Versicherungsschein enthaltende Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen. Insbesondere sei sie in formeller Hinsicht nicht in der nach § 5 Abs. 2 VVG a.F. erforderlichen drucktechnischen deutlichen Form erfolgt. Auch weise die Widerrufsbelehrung in nicht korrekter Weise auf die Form des Widerrufs hin, soweit ein Hinweis auf elektronische Versandarten (z.B. Brief, Fax und Email) fehle. Hinzuträte eine fehlerhafte Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist.

§ 5 Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. stünde einer wirksamen Ausübung des Widerrufsrechts ebenfalls nicht entgegen, da die in der vorbezeichneten Vorschrift normierte zeitliche Befristung gegen Art. 36 i.V.m. Anhang III A. Richtlinie 2002/83/EG verstoße und daher im Ergebnis nicht europarechtskonform sei.

Zudem sei § 5 a VVG a.F. insgesamt europarechtswidrig, da es gegen Art. 31 Richtlinie 92/96 EWG verstoße, indem § 5 a VVG a.F. das Policenmodell, dass heißt die Übersendung von Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen erst mit dem Versicherungsschein erlaube. Rechtsfolge der gebotenen gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung des § 5 a VVG a.F. sei ein uneingeschränktes Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers.

Dabei sei der Kläger auch nach erfolgter Kündigung zum Widerruf berechtigt. Dies ergebe sich bereits daraus, dass der Widerruf die für den Verbraucher aufgrund der mit dem Widerruf verbundenen ex tunc - Wirkung günstigere Erklärung sei.

Infolge des wirksamen Widerrufs habe der Kläger nach dessen Auffassung einen Anspruch auf Rückerstattung der vollständigen gezahlten Prämien in Höhe von 3.397,00 Euro. Die Beklagte habe zudem die aus den Prämien gezogenen Nutzungen in Gestalt von Zinsen gemäß § 818 Abs. 1 BGB herauszugeben, wobei ein Zinssatz in Höhe von 7 % gerechtfertigt sei, mithin ein Betrag in Höhe von 983,54 Euro. Unter Abzug des gezahlten Rückkaufwertes ergebe sich die Klageforderung.

Ein solcher Anspruch ergebe sich als Schadensersatzanspruch zudem gestützt auf culpa in contrahendo. Denn indem die Beklagte den Kläger über sein Widerspruchsrecht nicht ordnungsgemäß belehrt habe, sei die Beklagte ihrer aus dem Versicherungsvertrag resultierenden Informationspflicht nicht nachgekommen.

Schließlich behauptet der Kläger, die Berechnung des Rückkaufswertes sei fehlerhaft erfolgt, da Storno- und Abschlusskosten bei der Berechnung unzulässigerweise berücksichtigt worden seien. Hilfsweise begehrt der Kläger Auskunft über den Rückkaufswert ohne Abzug von Stornokosten und Verrechnung von Abschlusskosten.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.743,68 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 14.04.2010 zu zahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 383,66 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Hilfsweise beantragt der Kläger,

1. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft über den zum Zeitpunkt der Kündigung am 23.04.2010 bestehenden Rückkaufwert ohne Abzug von Stornokosten und Verrechnung von Abschlusskosten zum Vertrag mit der Versicherungsnummer DE25206696 zu erteilen;

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen weitergehenden Rückkaufswert in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.04.2010 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Nach Auffassung der Beklagten habe der Kläger den hier streitgegenständlichen Versicherungsvertrag spätestens durch seine über Jahre hinweg erfolgten Beitragszahlungen genehmigt. Ein Widerspruch nach Genehmigung des Vertrages verstoße gegen Treu und Glauben gemäß § 242 BGB und unterläge damit der Verwirkung.

Zum Zeitpunkt des anwaltlichen Schreibens vom 20.07.2011 sei angesichts der mit Schreiben vom 30.03.2010 erklärten Kündigung und der daraufhin erfolgten Abwicklung und Beendigung des Vertragsverhältnisses ein Widerruf ohnehin nicht mehr möglich gewesen.

Jedenfalls sei der Widerruf des Klägers verfristet. Soweit letzterer - in unzulässiger Weise - mit Nichtwissen bestreite, die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden Verbraucherinformationen nicht erhalten zu haben, sei dies unzutreffend. Vielmehr habe der Kläger sämtliche Unterlagen gemeinsam mit dem Versicherungsschein übersandt bekommen. Entgegen der Ansicht des Klägers sei die Widerrufsbelehrung auch ordnungsgemäß erfolgt.

Schließlich sei § 5 a VVG a.F. im Allgemeinen und § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. im Besondere nicht europarechtswidrig. Ein etwaiges Widerrufspruchsrecht des Klägers wäre demnach mit Ablauf der in § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. vorgesehenen Einjahresfrist verfristet.

Soweit der Kläger einen Schadensersatzanspruch aus culpa in contrahendo für begründet erachte, sei ein solcher bereits dem Grunde nach nicht bestehender Anspruch jedenfalls verjährt.

Der Kläger habe den Rückkaufwert erhalten, gemäß den §§ 9, 152 VVG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 EGVVG stünde ihm ein weitergehender Betrag nicht zu.

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 26.02.2013 (Bl. 244 d.A.) Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

I. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Bereicherungsanspruch gemäß den §§ 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt., 818 BGB zu. Denn der zwischen den Parteien geschlossene Rentenversicherungsvertrag ist entgegen der von dem Kläger vertretenen Ansicht nicht wirksam widerrufen worden.

Offenbleiben kann, ob dem Kläger neben der mit Schreiben der Beklagten vom 10.05.2010 bestätigten Kündigung und der damit verbundenen Beendigung des Versicherungsverhältnisses ein Widerspruchsrecht zustand. Ein Widerspruch des Klägers scheitert vorliegend jedenfalls an der in § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. normierten Jahresfrist. Gemäß der vorbenannten Regelung erlischt das Recht zum Widerruf jedenfalls ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie. Dies gilt auch in den Fällen, in denen dem Versicherungsnehmer die Versicherungsbedingungen bei Antragstellung nicht übergeben worden sind oder der Versicherer eine Verbraucherinformation nach § 10 a des Versicherungsaufsichtsgesetzes unterlassen hat und unabhängig von der Frage, ob dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformationen vollständig vorliegen und er - der Versicherungsnehmer - bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist.

Vorliegend zahlte der Kläger auf den streitgegenständlichen Rentenversicherungsvertrag die erste Prämie im Jahr 2006, so dass er sein mit Schreiben vom 30.03.2010 bzw. 20.07.2011 ausgeübtes Widerufsrecht deutlich mehr als 1 Jahr nach Zahlung der ersten Prämie mit der Folge erklärt hat, dass sein Widerufsrecht zu diesem Zeitpunkt bereits erloschen war.

Der Kläger kann auch nicht mit der Argumentation gehört werden, dass § 5 a VVG a.F. insgesamt oder § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. europarechtswidrig wären und dem Kläger deswegen ein zeitlich unbegrenztes Widerspruchsrecht einzuräumen wäre. Nach Ansicht des Gerichts begegnet das in § 5 a VVG a.F. geregelte Policenmodell keinen europarechtlichen Bedenken. Insbesondere stellt sich die Regelung des § 5 a VVG a.F. nicht als fehlerhafte Umsetzung der Bestimmungen in Art. 36 Abs. 1 i.V.m. Anhang III A der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 05.11.2002 dar (vgl. OLG Köln, Urteil vom 03.12.2012, Az: I-20 U 140/11, 20 U 140/11, Fundstelle bei juris). Nach dieser Richtlinie sind dem Versicherungsnehmer vor Abschluss des Versicherungsvertrages mindestens die in Anhang III Buchstabe A aufgeführten Anlagen mitzuteilen, wobei in dem genannten Anhang sodann die Angaben im Einzelnen aufgeführt werden. Gemessen hieran ist § 5 a VVG a.F. auch unter Zugrundelegung europäischen Rechts als wirksam anzusehen. Zwar erfordert § 5 a VVG a.F. die Übermittlung der Verbraucherinformationen nach § 10 a des Versicherungsaufsichtsgesetzes entsprechend der Angaben aus den Anhängen der Richtlinie nicht zwingend bis zur Antragstellung. Indes ist der Vertrag bis zum Ablauf der 14-tägigen bzw. 30-tägigen Widerspruchsfrist nach Unterlassung der Unterlagen schwebend unwirksam (vgl. OLG Köln, Urteil vom 03.12.2012, Az: I-20 U 140/11, 20 U 140/11, Fundstelle bei juris).

Selbst wenn also mit der Rechtsprechung des BGH davon ausgegangen wird, dass Sinn und Zweck der in Art. 36 der Richtlinie 2002/83/EG niedergelegten Informationspflicht ist, dass ein Vertrag nicht ohne Information und Belehrung des Versicherungsnehmers zustande kommen soll (vgl. BGH, Beschluss vom 28.03.2012, Az: IV ZR 76/11), stellt die in § 5 a Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. gewählte rechtliche Konstruktion sicher, dass eine vertragliche Bindung des Versicherungsnehmers in Übereinstimmung mit der vorstehenden Richtlinie erst nach der gebotenen Verbraucherinformation eintreten kann. Geht man nämlich richtigerweise davon aus, dass der Vertrag nach dem Policenmodell erst mit Ablauf der Widerspruchsfrist zustandekommt, steht dem Versicherungsnehmer nach Übersendung sämtlicher gebotenen Unterlagen und nach Belehrung über das Widerspruchsrecht während der Widerspruchsfrist von 14 oder 30 Tagen ausreichend Zeit zur Verfügung, einen Vertragsschluss durch Ausübung des Widerspruchsrechts zu verhindern. Im Ergebnis ist hierdurch gewährleistet, dass der Versicherungsnehmer vor einer vertraglichen Bindung über die erforderlichen Unterlagen verfügt und ihm ein angemessener Zeitraum verbleibt, um zu entscheiden, ob er den Vertragsschluss eingehen will (vgl. OLG Köln, Urteil vom 21.12.2012, Az: I-20 U 133/12, 20 U 133/12, Fundstelle bei juris; LG Münster, Urteil vom 30.08.2011, Az: 115 O 53/11, Fundstelle bei juris).

Ferner bestehen gegen § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. keine europarechtlichen Bedenken. Vielmehr ist in Übereinstimmung mit der hier vertretenen Rechtsprechung davon auszugehen, dass den Mitgliedstaaten mit der betreffenden Richtlinie keine Vorgaben für die Regelung des Versicherungsvertragsrechts gemacht werden, sondern Vorgaben für die Regelung der Versicherungsaufsicht. So wird die Zielsetzung beider Richtlinien in den jeweiligen Erwägungen dahin gehend formuliert, dass Unterschiede zwischen dem Aufsichtsrecht der verschiedenen Mitgliedstaaten beseitigt werden sollen (vgl. insbesondere die Erwägung 5 der Richtlinie 92/96/EWG und die Erwägung 2 der Richtlinie 2002/83/EG). In den Erwägungen beider Richtlinien heißt es ferner ausdrücklich, die Harmonisierung des für den Versicherungsvertrag geltenden Rechts sei keine Vorbedingung für die Verwirklichung des Binnenmarkts im Versicherungssektor. Die den Mitgliedstaaten gelassene Möglichkeit, die Anwendung ihres eigenen Rechts für Versicherungsverträge vorzuschreiben, bei denen die Versicherungsunternehmen Verpflichtungen in ihrem Hoheitsgebiet eingehen, stelle deshalb eine hinreichende Sicherung für die Versicherungsnehmer dar (vgl. OLG Köln, Urteil vom 21.12.2012, Az: I-20 U 133/12, 20 U 133/12, Fundstelle bei juris; LG Münster, Urteil vom 30.08.2011, Az: 115 O 53/11, Fundstelle bei juris).

Ein abweichendes Ergebnis ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des klägerseits in Bezug genommenen Urteils des EuGH vom 13.12.2011, C-481/99, B / C AG. So ist nämlich der sich aus dem vorstehenden Urteil ergebende Grundsatz, dass der Gesetzgeber eines Mitgliedstaates bei Haustürgeschäften das Widerrufsrecht für Fälle, in denen der Verbraucher nicht über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist, nicht zeitlich befristen darf, auf Versicherungsverträge - wie im vorliegenden Fall einschlägig - nicht übertragbar. Zu berücksichtigen ist, dass die dem betreffenden Urteil des EuGH zugrundeliegende Haustürwiderrufsrichtlinie 85/577/EWG ausdrücklich eine schriftliche Belehrung über das Widerrufsrecht fordert und entsprechende Maßnahmen zum Schutz des Verbrauchers im Rahmen der nationalen Gesetzgebung, wenn eine ordnungsgemäße Belehrung nicht erfolgt. Demgegenüber verlangen die vorliegend ebenfalls einschlägigen Richtlinien 92/96/EWG und 2002/83/EG lediglich die Einräumung eines Widerrufsrechts. Da diese Richtlinien keinerlei Vorgaben über die Art und Weise der Belehrung sowie die Sanktionen bei unterbliebener Belehrung enthalten, kann sich - anders als in der Heininger Rechtsprechung angenommen - unter dem Gesichtspunkt einer Befristung des Widerspruchsrechts vorliegend kein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht ergeben (vgl. OLG München, Urteil vom 20.09.2012, Az: 14 U 1511/12, Fundstelle bei juris).

Auf Grundlage der vorstehenden Ausführungen ist die Vorschrift des § 5 a VVG a.F. und des § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. als europarechtskonform zu qualifizieren mit der Folge, dass ein etwaiges Widerspruchsrecht des Klägers nicht fristgerecht ausgeübt wurde.

Demnach hält es das Gericht nicht für geboten, dem EuGH die Frage der Vereinbarkeit von § 5 a VVG a.F. mit europäischem Gemeinschaftsrecht gemäß Art. 267 AEUV zur Vorabentscheidung vorzulegen bzw. das hiesige Verfahren gemäß § 148 ZPO analog mit Blick auf das seit dem 03.05.2012 beim EuGH anhängige Vorabentscheidungsverfahren auszusetzen. Denn Voraussetzung für eine Vorlagepflicht bzw. das Bedürfnis nach einer Aussetzung wäre, dass Zweifel an der Auslegung der einschlägigen Richtlinien bestehen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 21.12.2012, Az: I-20 U 133/12, 20 U 133/12, Fundstelle bei juris). Dies ist hier auf Grundlage der vorstehenden Erwägungen zu verneinen.

Auf die Frage, ob der Kläger im Zeitpunkt der Antragstellung die Versicherungsbedingungen und erforderlichen Verbraucherinformationen im Sinne des § 5 a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. erhalten hat sowie die Widerspruchsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen entsprach, kommt es im Ergebnis nicht an.

II. Dem Kläger steht ferner kein Schadensersatzanspruch aus den §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB zu. Soweit der Kläger einen derartigen Anspruch auf eine nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Widerspruchsbelehrung stützt, sind die Folgen nicht ordnungsgemäßer Belehrungen in § 5 a VVG a.F. abschließend geregelt, so dass daneben kein Raum für Schadensersatzansprüche wegen nicht oder fehlerhafter Widerspruchsbelehrung besteht (vgl. Prölls/Martin, VVG, 27. Auflage § 5 a Rn. 72 ff.; LG Münster, Urteil vom 30.08.2011, Az: 115 O 53/11).

III. Da eine Hauptforderung bereits nicht besteht, hat er Kläger zudem keinen Anspruch auf die als Nebenforderung geltend gemachten Verzugszinsen sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

IV. Da der Hauptantrag des Klägers gänzlich unbegründet ist, war vorliegend über die hilfsweise erhobene Stufenklage zu entscheiden.

Die Stufenklage ist zulässig, in der Sache jedoch ebenfalls ohne Erfolg.

Soweit der Kläger Auskunft über die Höhe der in Ansatz gebrachten Stornokosten, der im Hilfsantrag im Ergebnis enthalten ist, begehrt, hat die Beklagte einen diesbezüglichen etwaigen Auskunftsanspruch des Klägers jedenfalls gemäß § 362 BGB erfüllt. Ausweislich des als Anlage B 4 zum Schriftsatz der Beklagtenseite vom 21.05.2012 zur Akte gereichten Schreiben (Bl. 164 d.A.) hat die Beklagte die Stornokosten der Höhe nach sowie deren Ermittlung offengelegt.

Ein Anspruch auf Auskunft hinsichtlich der Höhe der zugrundegelegten Abschlusskosten besteht nicht. Dies ergibt sich unter Berücksichtigung der vom Kläger selbst in Bezug genommenen Entscheidung des BGH vom 25.07.2012, Az: IV ZR 201/10. Zwar ist danach eine Regelung, die vorsieht, dass die Abschlusskosten im Wege des so genannten Zillmerverfahrens mit den ersten Beiträgen des Versicherungsnehmers verrechnet werden, wegen einer unangemessenen Benachteiligung des letzteren gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 1 Satz 1 BGB materiell unwirksam (vgl. BGH, Urteil vom 25.07.2012, Az: IV ZR 201/10, Fundstelle bei juris; BGH, Urteil vom 17.10.2012, Az: IV ZR 202/10, Fundstelle bei juris). Die Erhebung von Abschlusskosten ist dem Versicherer danach - entgegen der von der Klägerseite vertretenen Ansicht - jedoch gerade nicht verwehrt. Folge einer aus vorstehenden Gründen unwirksamen Klausel ist (lediglich), dass dem Versicherungsnehmer ein vertraglicher Anspruch auf einen Mindestrückkaufswert in Höhe der Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals bzw. ungezillmerten Fondsguthaben zusteht (vgl. BGH, Urteil vom 25.07.2012, Az: IV ZR 201/10, Fundstelle bei juris; BGH, Urteil vom 17.10.2012, Az: IV ZR 202/10, Fundstelle bei juris; OLG Köln, Beschluss vom 25.06.2010, Az: 20 U 199/09, Fundstelle bei juris). Die Summe der Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals ist wegen des Abzugs von Risikoanteilen und laufenden Verwaltungskosten jedoch stets geringer als die Hälfte der gezahlten Prämien (vgl. BGH, VersR 2007, 1547).

Nach Maßgabe dieser Grundsätze steht dem Kläger die begehrte Auskunft über die Höhe der in Ansatz gebrachten Abschlusskosten nicht zu. Voraussetzung hierfür wäre nämlich, dass der Leistungsanspruch, der mit Hilfe der Auskunft geltend gemacht werden soll, zumindest möglich, wenn nicht gar überwiegend wahrscheinlich ist (vgl. Palandt-Heinrichs, 69. Auflage, § 260 Rn. 6). Dass dem Kläger ein weitergehender Zahlungsanspruch zusteht, ergibt sich vorliegend indes nicht. Der vorliegend ausgezahlte Rückkaufswert liegt über dem hälftigen Fondswert zum Kündigungszeitpunkt und nur geringfügig unter der Hälfte der gezahlten Prämien in Höhe insgesamt 3.397,00 Euro.

Darüber hinaus ist das Vorbringen der Klägerseite zu den von der Beklagtenseite in Ansatz gebrachten Abschlusskosten unsubstantiiert. Aus dem an den Kläger vorprozessual übersandten Schreiben der Beklagten vom 10.05.2010 ergibt sich nämlich nicht, dass Abschlusskosten bei der Berechnung des Rückkaufswertes tatsächlich berücksichtigt wurden.

V. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.