LG Hagen, Urteil vom 06.01.2016 - 10 O 90/13
Fundstelle
openJur 2016, 3585
  • Rkr:
Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.044,14 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.02.2013 zu zahlen, Zug um Zug gegen Aushändigung bzw. Übertragung der Kapitalbeteiligung der Frau P2, Auf der Emst 41, 58638 Iserlohn mit der Bezeichnung CFB-Fonds Nr. 161-CFB- Schiffsflottenfonds 3 zu einem Nominalbetrag von US-$ 15.000,00 (in Form zweier Kommanditbeteiligungen zu jeweils 50 % der Gesamtbeteiligungssumme) an der O mbH und Co. N und der O2 mbH & Co. MS "MARTINIQUE" KG, beide eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter der Registernummer HRA 104420 bzw. HRA 104418.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 14.677,26 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.12.2014 zu zahlen, Zug um Zug gegen Aushändigung bzw. Übertragung der Kapitalbeteiligung der Frau P2, Auf der Emst 41, 58638 Iserlohn, zu einem Nominalbetrag von 10.000,00 GBP (in Form einer Kommanditbeteiligung) an der J GmbH & Co. KG, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg unter der Registernummer HRA 38434.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Übertragung der Kapitalbeteiligung der Frau P2, Auf der Emst 41, 58638 Iserlohn mit der Bezeichnung CFB-Fonds Nr. 161-CFB- Schiffsflottenfonds 3 zu einem Nominalbetrag von 15.000,00 US-$ in Verzug befindet.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Zahlung außergerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 808,13 EUR gegenüber der M, Schlachte 41, 28195 Bremen freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 8% und die Beklagte zu 92%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt mit der vorliegenden Klage die Zahlung von Schadensersatz aus abgetretenem Recht aufgrund einer fehlerhaften Anlageberatung seiner Ehefrau durch die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin.

Die Ehefrau des Klägers, die Zeugin P, erwarb über die Beklagte im Jahr 2007 zu einem Betrag in Höhe von 15.000,00 US-$ zuzüglich eines Ausgabeaufschlages in Höhe von 750,00 US-$ (entsprechend: 10.027,10 EUR) zwei Kommanditbeteiligungen, die einheitlich als eine Kapitalanlage der Bezeichnung CFB-Fonds Nr. 161 erworben wurden.

Die Zeugin P ist Rentnerin und war zuvor als Sekretärin in einer Filiale der Beklagten angestellt. T2 trat ihre Ansprüche gegenüber der Beklagten, hinsichtlich der streitgegenständlichen Fonds, an den Kläger ab.

Der genaue Ablauf des Beratungsgespräches, das schließlich zu dem Erwerb des Schiffsfonds führte, ist streitig. Unstreitig zeichnete die Ehefrau des Klägers unter dem 13.06.2007 die streitgegenständliche Beteiligung. Vorausgegangen war ein Beratungsgespräch mit einem Anlageberater der Beklagten, dem Zeugen S. Der Zeuge S übergab der Zeugin P den Verkaufsprospekt zu der Kapitalanlage. Die Parteien streiten darüber, ob die Übergabe des Prospektes rechtzeitig erfolgte. Bei dem der Zeugin P empfohlenen Schiffsfonds handelt es sich um einen geschlossenen Fonds, im Rahmen dessen der Zeichner eine Kommanditbeteiligung erwirbt. Die Zeugin P leistete die Nominaleinlage und trat dem Fonds als Kommanditistin bei.

Die Zeugin P erhielt über die bisherige Laufzeit Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 2.684,96 EUR im Rahmen der folgenden 10 Teilausschüttungen:

Datum

Ausschüttung

18.02.2009

528,44 EUR

14.08.2009

260,62 EUR

05.03.2010

276,16 EUR

13.08.2010

284,12 EUR

07.03.2011

276,36 EUR

01.08.2012

265,38 EUR

14.03.2012

278,84 EUR

14.09.2012

179,06 EUR

05.03.2013

221,38 EUR

29.07.2013

114,60 EUR

Summe:

2.684,96 EUR

Zudem erhielt die Zeugin P eine Teil-Rückerstattung des Ausgabeaufschlags in nicht bekannter Höhe.

Die Zeugin P forderte die Beklagte außergerichtlich durch ihre Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 06.03.2012 zur Zahlung von Schadensersatz aufgrund einer Falschberatung im Rahmen der Zeichnung der Beteiligung auf, Zugum-Zug gegen Übertragung der Fondsanteile. Eine der Beklagten bis zum 27.03.2012 gesetzte Frist ließ diese verstreichen. Mit Schreiben vom 13.06.2012 verweigerte die Beklagte schließlich die Zahlung eines Schadensersatzes.

Die Zeugin P erwarb zudem, ebenfalls im Jahr 2007, eine Kommanditbeteiligung an dem geschlossenen Immobilienfonds der Firma J2 14 GmbH & Co. KG. Die Zeichnung erfolgte am 17.09.2007. Dieser Beteiligung vorausgegangen war eine Beratung durch den Zeugen T, einem Berater der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der E B. Die Einlage betrug 10.000,- GBP zuzüglich eines Ausgabeaufschlags i.H.v. 500,- GBP (entsprechend: 15.083,20 €). Der Ablauf des Beratungsgespräches ist zwischen den Parteien erneut streitig.

Im Rahmen dieser Beteiligung erhielt die Zeugin P am 30.04.2008 eine Ausschüttung in Höhe von 58,21 EUR und am 29.10.2008 eine Ausschüttung in Höhe von 347,73 EUR, also insgesamt 405,94 EUR.

Der Kläger behauptet, vor der Zeichnung der Kommanditanteile des Schiffsfonds habe nur ein einziges Beratungsgespräch stattgefunden, an dessen Ende die Zeugin P den Fonds direkt gezeichnet habe. Dieses Gespräch sei auf Initiative des Zeugen S zustande gekommen. Dieser habe die Zeugin P angesprochen und zu einem Gespräch eingeladen. Das Gespräch habe nach der Erinnerung der Zeugin P am 13.06.2007 stattgefunden und ca. eine halbe Stunde gedauert. Im Rahmen des Gespräches sei der Zeugin P der CFB Fonds Nr. 161 vorgestellt und ihr sei erklärt worden, der Fonds passe sehr gut zu ihren Anlagezielen und zu ihrer Risikobereitschaft. Bei dem Fonds handele es sich um eine zur Altersvorsorge geeignete, sichere Geldanlage, die eine gute Rendite abwerfe.

Der Kläger behauptet ferner, im Rahmen des Beratungsgespräches am 13.06.2007 habe der bei der Beklagten angestellte Zeuge S die Zeugin P nicht ordnungsgemäß beraten. Die Beratung durch den Zeugen S sei weder anlegergerecht, noch anlagegerecht gewesen. Die der Zeugin P empfohlene Anlage habe nicht den Zielen der Zeugin P entsprochen, T2 habe insbesondere eine sichere Anlage gewünscht. Die Laufzeit des Fonds, geplante 25 Jahre, sei zudem während des Gespräches nicht thematisiert worden. Die Zeugin P habe eine Anlage für eine kurze bis mittelfristige (1-5 Jahre) Laufzeit gewünscht.

Der Kläger ist der Ansicht, im Rahmen der Beratung durch den Zeugen S sei eine fehlerhafte Risikoaufklärung erfolgt. Er behauptet, es sei insbesondere das Totalverlustrisiko einer unternehmerischen Beteiligung nicht erörtert worden, ebenso nicht die Möglichkeit des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung im Falle von gewinnunabhängigen Entnahmen. Es sei ferner nicht über hohe Weichkosten und eine eingeschränkte Fungibilität aufgeklärt worden und auch nicht über den V, dass es sich bei dem gezeichneten Schiffsfonds um eine unternehmerische Beteiligung handele.

Der Kläger behauptet, erst nach Abschluss des einzigen Beratungsgespräches sei der Zeugin P durch den Zeugen S der Anlageprospekt übergeben worden. T2 habe keinerlei Möglichkeit gehabt, den mehr als 100 Seiten umfassenden Verkaufsprospekt - vor Zeichnung der Geldanlage - zur Kenntnis zu nehmen. Außerdem habe die Zeugin P nicht über eigene Fachkompetenz in Sachen Geldanlage verfügt, obwohl T2 Mitarbeiterin der Beklagten gewesen sei.

Der Kläger behauptet, die Zeugin P hätte im Falle der Nichtzeichnung des Schiffsfonds einen Zinsgewinn i.H.v. 1,5 % erwirtschaftet. Hierzu hätte T2 das freie Kapital alternativ in Tages- oder Festgeld oder in Anleihen der öffentlichen Hand und verzinslichen Wertpapieren inländischer Bankschuldverschreibungen angelegt.

Er behauptet weiter, dass die Zeugin P erst durch die Aufklärung der derzeitigen Prozessbevollmächtigten Kenntnis von der fehlerhaften Anlageberatung durch die Mitarbeiter der Beklagten erlangt habe.

Der Kläger behauptet in Bezug auf die Zeichnung des Immobilienfonds J2 14, dass der Zeuge T die Zeugin Y einem Beratungsgespräch eingeladen habe. Es habe nur ein einziges Beratungsgespräch stattgefunden, in dem der Zeuge T ihr den streitgegenständlichen Immobilienfonds vorgestellt und insbesondere die bestehenden Vorteile einer regelmäßigen Ausschüttung herausgestellt habe. Die Zeugin P habe sich im Rahmen der Beratung von dem Immobilienfonds überzeugen lassen, da insbesondere das bekannte Gebäude "The Gherkin" in London Anlageobjekt war. Der Zeuge T habe keine Informationen über die Laufzeit und Risiken mitgeteilt. Insbesondere seien der Zeugin P anfallende Rückvergütungen und Provisionen verheimlicht worden, und ihr sei eine Rendite von 5 % jährlich zugesagt worden. Schließlich habe der Zeuge T der Zeugin P auch den Verkaufsprospekt nicht übergeben, sondern nur zwei Kurzübersichten.

Der Kläger hat zunächst neben den unveränderten Anträgen zu Ziffer 2-4 beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 10.729,10 EUR nebst Zinsen abzüglich erhaltener Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 2.398,98 EUR zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe der Kapitalbeteiligung am Schiffsfonds. Mit Schriftsatz vom 27.08.2013, der Beklagten zugestellt am 30.12.2014, hat der Kläger die Klage dahingehend erweitert, dass er zusätzlich beantragt hat, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 15.083,20 EUR nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe der Kapitalbeteiligung am Immobilienfonds.

Nunmehr beantragt der Kläger,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 10.729,10 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 1,5% seit dem 13.12.2007 bis zum 27.03.2012 und nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.03.2012 abzüglich erhaltener Ausschüttungen zu einem Betrag von 578,44 EUR per 18.02.2009, 260,62 EUR per 14.08.2009, 276,16 EUR per 05.03.2010, 284,12 EUR per 13.08.2010, 276,36 EUR per 07.03.2011, 265,38 EUR per 01.08.2012, 278,84 EUR per 14.03.2012, 179,06 EUR per 14.09.2012, 221,38 EUR per 05.03.2013 und 114,60 EUR per 29.07.2013 Zug um Zug gegen Aushändigung bzw. Übertragung der Kapitalbeteiligung der Frau P2, Auf der Emst 41, 58638 Iserlohn mit der Bezeichnung CFB-Fonds Nr. 161-CFB- Schiffsflottenfonds 3 zu einem Nominalbetrag von US-$ 15.000,00 (in Form zweier Kommanditbeteiligungen zu jeweils 50 % der Gesamtbeteiligungssumme) an der O mbH und Co. N und der O2 mbH & Co. MS "MARTINIQUE" KG, beide eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter der Registernummer HRA 104420 bzw. HRA 104418,

die Beklagte zu verurteilen, ihn von der Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 962,71 EUR freizustellen,

festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Übertragung der im Klageantrag zu Ziffer 1) benannten Kapitalbeteiligung (Kommanditbeteiligungen) in Verzug befindet,

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn von einer möglichen Nachhaftung nach §§ 172 Abs. 4, 171 Abs. 1 HGB bezüglich der im Klageantrag zu Ziffer 1) benannten Kapitalbeteiligung (Kommanditbeteiligungen) an den streitgegenständlichen Schiffsfonds-Gesellschaften freizustellen,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 15.083,20 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit abzüglich erhaltener Ausschüttungen zu einem Betrag von 58,21 EUR per 30.04.2008 und 347,73 EUR per 29.10.2008, Zug um Zug gegen Aushändigung bzw. Übertragung der Kapitalbeteiligung der Frau P2, Auf der Emst 41, 58638 Iserlohn, zu einem Nominalbetrag von GBP 10.000,00 (in Form einer Kommanditbeteiligung) an der J GmbH & Co. KG, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg unter der Registernummer HRA 38434.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

T2 behauptet, die Zeugin P habe als ehemalige Mitarbeiterin der Beklagten vertiefte Kenntnisse im Kapitalanlagebereich gehabt. T2 habe zuvor Aktien, Aktienfonds und Zertifikate sowie einen weiteren geschlossenen Immobilienfonds in ihrem Portfolio gehabt.

Die Beklagte behauptet weiter, die Beratung sei wie folgt ablaufen: Im Rahmen eines ersten Gespräches sei der Zeugin P durch den Mitarbeiter S anhand des Verkaufsprospektes, der im Anschluss an dieses Gespräch auch übergeben worden sei, die Kapitalanlage vorgestellt worden. Dann sei in einem zeitlich nachgelagerten Folgetermin die Kapitalanlage in der Filiale der Beklagten gezeichnet worden. Die Zeugin P sei besonders daran interessiert gewesen, dass die Ausschüttungen aus der Beteiligung aufgrund der Tonnagebesteuerung steuerbegünstigt waren. Der Zeuge S habe die Zeugin P in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass es sich bei der Kapitalanlage um eine unternehmerische Beteiligung handele und dass diese mit Verlustrisiken behaftet sei. Es sei darüber hinaus auch über die Laufzeit der Beteiligung gesprochen worden.

Die Beklagte behauptet außerdem, die Zeugin P habe durch ihre Tätigkeit als Mitarbeiterin der Beklagten gewusst, dass die Beklagte nicht kostenfrei tätig werden würde und dass T2 eine Vergütung aus dem Ausgabeaufschlag erhalte.

Die Zeugin P sei ausreichend durch Übergabe des Prospektes unterrichtet worden, da der Prospekt ordnungsgemäß und die darin enthaltenen Angaben zutreffend seien. Hierdurch sei die Zeugin P über Haftungsrisiken und die Eigenkapitalvermittlungskosten aufgeklärt worden.

Die Beklagte ist der Auffassung, die Klägerseite habe eine alternative Anlage nicht schlüssig dargetan. Daher stünde dem Kläger kein Anspruch auf Ausgleich des Zinsgewinns in Höhe von 1,5 % zu. Außerdem bestehe ein Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen nicht, da die Leistung der Beklagten zum Zeitpunkt des außergerichtlichen Schreibens noch nicht fällig gewesen sei. Es bestünde nur ein Anspruch auf Zahlung "Zugum-Zug" und der Kläger habe bislang noch keinerlei Nachweis über die Inhaberschaft der Fondsanteile beigebracht.

Die Beklagte beruft sich auf die Einrede der Verjährung. Die Zeugin P habe es jedenfalls aufgrund grobfahrlässiger Unkenntnis unterlassen, die im Emissionsprospekt enthaltenen Informationen zur Kenntnis zu nehmen. Die Verjährungsfrist habe mit Ablauf des Jahres 2007 begonnen, so dass die Verjährung des Anspruches am 01.01.2011 eingetreten sei.

Im Hinblick auf den Immobilienfonds behauptet die Beklagte, es hätten auch insofern zwei Beratungsgespräche stattgefunden. Das Erstgespräch sei mehrere Tage vor der Zeichnung der Kapitalanlage durchgeführt worden. Im Rahmen dieses Gespräches sei der Zeugin P der Verkaufsprospekt übergeben worden und es sei darüber hinaus durch den Zeugen T auf die bestehenden Verlustrisiken hingewiesen worden. Es sei zudem darauf hingewiesen worden, dass die Produkte schwierig zu veräußern seien und eine lange Laufzeit hätten. T2 behauptet, die Zeugin P habe Ausschüttungen in Höhe von 8,25 % des im Rahmen des Immobilienfonds investierten Kapitals ausgeschüttet erhalten.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die wechselseitig ausgetauschten und zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen P, S und T. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2015 Bezug genommen.

Gründe

I.

Die Klage ist teilweise zulässig und auch begründet.

1.

Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch in Höhe von 8.044,14 EUR gemäß §§ 280, 278 BGB i.V.m. einem mit der Beklagten geschlossenen Beratungsvertrag über den Verkauf des Schiffsfonds, CFB-Fonds Nr. 161, zu.

a.

Der Kläger ist aufgrund der von der Zeugin P erklärten Abtretung aktivlegitimiert.

b.

Zwischen der Zeugin P und der Beklagten ist durch die Beratung seitens des Zeugen S ein Schuldverhältnis im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB, nämlich ein Beratungsvertrag, zumindest konkludent geschlossen worden.

c.

Der Zeuge S, dessen Handeln der Beklagten gemäß § 278 BGB zuzurechnen ist, hat eine sich aus diesem Vertrag ergebende Pflicht verletzt. Er war gegenüber der Zeugin Y einer anleger- und objektgerechten Beratung verpflichtet.

Es kann im dahinstehen, ob der Zeuge S die Zeugin P anlegergerecht beraten hat, da die von ihm vorgenommene Beratung jedenfalls nicht objektgerecht war. Für eine objektgerechte Beratung ist es erforderlich, dass der Berater über alle Umstände und Risiken, die für die Anlageentscheidung von Bedeutung sind, richtig und vollständig informiert (Palandt-Grüneberg, BGB, 74. Aufl., § 280 Rn. 49). Bei der der Zeugin U dem Zeugen S empfohlenen Geldanlage handelte es sich um einen geschlossenen Schiffsfonds, der in Form einer Kommanditgesellschaft geführt wird. Durch Zeichnung der Geschäftsanteile erwirbt der Anleger hierbei eine der Anlagesumme entsprechende Kommanditbeteiligung. Die bei einer solchen Geldanlage bestehenden Risiken liegen darin, dass es aufgrund der wirtschaftlichen Beteiligung zu einem Totalverlust der Kapitalanlage kommen kann. Ferner besteht eine eingeschränkte Handelbarkeit des Fonds bei einer Laufzeit von mehr als 20 Jahren, das Risiko des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung im Falle von Entnahmen und das Risiko hoher Zusatzkosten für die Anlageobjekte, Versicherungen, Lohn- und Schiffsbetriebskosten. Bestehende Risiken für das eingebrachte Kapital haben grundsätzlich Bedeutung für die Anlageentscheidung und müssen daher durch den Berater vollständig und richtig dargestellt werden. Vor diesem Hintergrund hätte der Zeuge S die Zeugin P über das Bestehen der vorstehenden Risiken informieren müssen.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Zeuge S die Zeugin P nicht im Rahmen der mündlichen Beratung vollständig über die vorhandenen Risiken informierte. Jedenfalls in Bezug auf die eingeschränkte Handelbarkeit, das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung und das Verlustrisiko - bis hin zu einem Totalverlust - wurde die Zeugin P nicht ausreichend durch den Zeugen S aufgeklärt. Die Zeugin P bekundete glaubhaft und nachvollziehbar, dass der Zeuge S T2 nicht darüber informierte, dass es sich bei der Geldanlage um einen geschlossenen Fonds in Form einer Kommanditbeteiligung handelte. Ebenso sei weder das Risiko eines Verlustes noch die lange Laufzeit oder die eingeschränkte Handelbarkeit der Beteiligung angesprochen worden. Auch habe der Zeuge S T2 nicht darauf hingewiesen, dass einmal erhaltene Ausschüttungen gegebenenfalls wieder zurückzuzahlen seien. Zweifel an der Richtigkeit der Aussage der Zeugin P bestehen nicht. Solche ergeben sich auch nicht daraus, dass die Zeugin Ynächst gegenüber dem Gericht angab, bereits sämtliche Erinnerungen an das Beratungsgespräch mitgeteilt zu haben, um dann auf ergänzende Nachfrage des Klägervertreters weitere Informationen bezüglich der regelmäßig erfolgenden Ausschüttungen des Fonds einzuräumen. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass die Zeugin H, die nunmehr ca. 8 Jahre zurückliegen, bei einer ungelenkten Befragung nicht mehr vollständig wiedergeben kann, bei einer gezielten Nachfrage jedoch weitere Einzelheiten eines Gespräches in das Gedächtnis gerufen werden können. Das Gericht verkennt hierbei nicht, dass die Zeugin P ein Eigeninteresse am Ausgang des Rechtsstreits hat. In diesem Zusammenhang spricht aber für die Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin P, dass die Zeugin strukturgleich aussagte und insbesondere die Kenntnis von den seitens der Beklagten erhaltenen Provisionen, einen für den Kläger nachteiligen V, unumwunden einräumte. Gleiches gilt für die Darstellung der Zeugin P im Hinblick auf ihr eigenes Anlageverhalten. Die Zeugin P offenbarte, dass T2 mehrmals im Jahr mit Aktien gehandelt habe und dass T2 nicht die absolut sicherheitsbewusste Anlegerin ist, als die T2 durch den Kläger dargestellt wurde. Ein weiteres Realitätskennzeichen der Aussage der Zeugin P war die Schilderung ihrer Reaktion auf den unerwarteten zusätzlichen Termin bei einem Rechtsanwalt. T2 gab an, verwundert gewesen zu sein. Hierdurch gab die Zeugin P ihrer Aussage eine individuelle Prägung, was zur Glaubhaftigkeit der Aussage beiträgt.

Soweit die Beklagte demgegenüber vorgetragen hat, dass der Zeuge S die Zeugin P insbesondere auf das Risiko eines Totalverlustes, die Kommanditistenhaftung und das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung informiert habe, war die Aussage des Zeugen S unergiebig. Der Zeuge S konnte sich nicht mehr an die konkreten Einzelheiten des Gespräches erinnern. Soweit der Zeuge S im Gegensatz zur Zeugin P angab, dass über die Handelbarkeit der Anlage gesprochen worden sei, so ist das Gericht nicht von der Richtigkeit dieser Aussage überzeugt. Hierzu waren die Erinnerungen des Zeugen S insgesamt zu ungleich verteilt. Der Zeuge S konnte nur wenige Details aus dem Randgeschehen des Gespräches wiedergeben. Er konnte insbesondere nicht darstellen, wie es zu dem konkreten Gespräch gekommen ist. Demgegenüber konnte er dann jedoch detailliert Auskunft darüber geben, was im Rahmen des Gespräches besprochen worden sein soll. Darüber hinaus zeigte der Zeuge S die Tendenz, die Zeugin P als risikofreudige Anlegerin darzustellen, die unter Zurückstellung von Risiken eine möglichst gute Rendite erwirtschaften wollte. Diese Darstellung der Zeugin S passt hingegen nicht zu ihrer eigenen glaubhaften Darstellung des Anlageverhaltens, dass T2 zwar eine gewisse Rendite erwirtschaften wollte, jedoch zudem auch die Kontrolle über mögliche Verluste behalten wollte, indem T2 die Möglichkeit hatte, sich schlecht entwickelnde Wertpapiere zu verkaufen. Die Einschätzung des Anlageverhaltens der Zeugin P wurde zudem durch die Aussage des Zeugen T bestätigt. Dieser gab an, dass die Zeugin bislang nur Aktiengeschäfte bzw. Aktienfondsgeschäfte getätigt habe und dass die Anlage in einen geschlossenen Fonds nur der Anlagestreuung galt. Schließlich gab der Zeuge S dann noch an, dass die Zeugin P ihm gegenüber, als T2 über Risiken gesprochen hätten, gesagt habe, dass T2 alles schon kenne, da T2 ja schon "The Gherkin" in London hätte. Zum Zeitpunkt des Gespräches mit dem Zeugen S hatte die Zeugin P den "The Gherkin" enthaltenen Immobilienfonds J2 14 jedoch noch gar nicht gezeichnet. Ausweislich der Beitrittserklärung bezüglich des Schiffsfonds erfolgten der Beitritt und das hierzu mit dem Zeugen S geführte Gespräch am 13.06.2007, wohingegen die Beitrittserklärung zum Immobilienfonds J2 14 erst am 17.09.2007 abgegeben wurde. Die Aussage des Zeugen S steht daher im Widerspruch zu den durch Urkunden belegten Zeichnungsdaten. Soweit die Beklagte in ihrem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 29.12.2015 die Erklärung für die Aussage des Zeugen S darin sieht, das das erste Beratungsgespräch mit dem Zeugen T bereits im April stattgefunden haben könnte, vermag die Beklagte mit dieser Erklärung nicht durchzudringen. T2 stützt den Erklärungsversuch auf eine seitens des Zeugen T geäußerte Vermutung, nicht aber auf ein sicheres Wissen des Zeugen. V, dass ein erstes Gespräch bereits im April stattgefunden hat, steht zudem im Widerspruch zu dem bisherigen Vortrag der Beklagten, dass das erste Gespräch mit dem Zeugen T nur mehrere Tage vor der Zeichnung stattgefunden habe.

Eine ausreichende mündliche Aufklärung der Zeugin P im Rahmen des Beratungsgespräches liegt daher nicht vor.

Die Zeugin P wurde entgegen dem Vortrag der Beklagten auch nicht dadurch über die vorhandenen Risiken aufgeklärt, dass ihr der Wertpapierprospekt übergeben wurde. Entgegen dem Vortrag der Beklagten steht für das Gericht fest, dass der Zeugin P der Wertpapierprospekt nicht, wie behauptet, in einem zeitlich vor dem Termin zur Zeichnung der Wertpapiere stattgefundenen Gesprächstermin übergeben wurde. Die Zeugin P gab an, dass vor der Zeichnung der Wertpapiere nur ein einziges Beratungsgespräch durchgeführt wurde, in dem T2 den Prospekt erhalten habe. Diese Angabe ist, wie ausgeführt, glaubhaft. Die entgegenstehende Aussage des Zeugen S, dass es eigentlich zwei Gespräche gewesen sein müssten, wobei in einem ersten Gespräch der Prospekt übergeben wird und in einem weiteren Gespräch dann gezeichnet wird, überzeugt aus den zuvor dargestellten Gründen nicht. Zudem gab der Zeuge S an, dass er nicht mehr sagen könne, wie es in dem konkreten Fall abgelaufen ist. Vor diesem Hintergrund kann nicht festgestellt werden, dass der Zeugin P der Verkaufsprospekt jedenfalls so rechtzeitig übergeben worden ist, dass diese von den bestehenden Risiken vor der Zeichnung des Fonds Kenntnis nehmen konnte.

Insgesamt wurde die Zeugin P daher durch die Beklagte vor der Zeichnung des Schiffsfonds nicht ausreichend aufgeklärt. Da gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet wird, dass die Beklagte die Pflichtverletzung auch zu vertreten hat, ist der der Zeugin P entstandene Schaden durch die Beklagte zu ersetzen, soweit dieser kausal auf die Pflichtverletzung zurückzuführen ist. Im vorliegenden Fall streitet für den Kläger die Vermutung des aufklärungsrichtigen Verhaltens. Die Beklagte hätte daher darlegen müssen, dass die Zedentin auch bei richtiger Aufklärung die Kapitalanlage gezeichnet hätte (BGH, Urteil vom 12.05.2009, Az. XI ZR 191/10). Darlegungen hierzu sind durch die Beklagte nicht erfolgt.

d.

Als Schaden kann der Kläger verlangen, so gestellt zu werden, als wenn die Zeugin P die Kapitalanlage nicht gezeichnet hätte. Ihm steht daher ein Anspruch auf Rückzahlung des Zeichnungsbetrages zuzüglich des geleisteten Ausgabeaufschlages abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen zu. Die Zeichnungssumme zuzüglich des Ausgabeaufschlages betrug 15.750,00 USD. Der Kläger gibt den entsprechenden Wert in Euro mit 10.729,10 EUR an, dieser Wert ist zwischen den Parteien unstreitig. Abzuziehen sind von diesem Betrag nunmehr die von der Zeugin P erhaltenen Ausschüttungen in Höhe von 2.684,96 EUR. Hieraus ergibt sich ein Betrag in Höhe von 8.044,14 EUR.

e.

Die Beklagte dringt mit der erhobenen Einrede der Verjährung hinsichtlich der Forderungen nicht durch. Es ist keine Verjährung eingetreten. Maßgeblich sind die Vorschriften zur Regelverjährung gemäß den §§ 195, 199 BGB, da die Beklagte die vom BGH aufgestellten Voraussetzungen (vgl. BGH, Urteil vom 08.03.2005 - Az. XI ZR 170/04) des zum Zeitpunkt der Anlageberatung noch geltenden § 37a WpHG nicht dargelegt hat. Die Verjährung beginnt daher mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsinhaber Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen erlangt. Es konnte entgegen dem Vortrag der Beklagten hingegen nicht festgestellt werden, dass die Zeugin P bereits eine ausreichende Kenntnis im Jahr 2009 erlangt hatte bzw. dass eine grob fahrlässige Unkenntnis im Jahr 2009 bereits bestanden hat. Für die Annahme einer grob fahrlässigen Unkenntnis reicht es nicht aus, dass die Zeugin P es unterlassen hat, den Emissionsprospekt zu lesen (vgl. BGH, NJW 2010,3292). Die Klageerhebung erfolgte daher in unverjährter Zeit.

f.

Soweit die Beklagte unbestritten vorgetragen hat, dass die Zedentin eine Teilrückerstattung des Ausgabeaufschlags erhalten habe, ist dieser Vortrag nicht hinreichend substantiiert, um ihn im Rahmen der Schadensberechnung zu berücksichtigen. Die Beklagte hat schon nicht angegeben, in welcher Höhe die Rückerstattung erfolgt sein soll. Soweit die Beklagte zudem noch behauptet, die Zedentin habe insgesamt 24,50 % ihrer Einlage zurückerstattet bekommen, führt dies ebenfalls nicht zu einer anderen Berechnung des eingetretenen Schadens, da der Kläger sogar Zahlungen in Höhe von rund 25 % der Gesamtsumme (Zeichnungssumme plus Ausgabeaufschlag) in Abzug gebracht hat.

2.

Dem Kläger steht zudem ein Anspruch in Höhe von 14.677,26 EUR gemäß §§ 280, 278 BGB i.V.m. einem mit der Beklagten geschlossenen Beratungsvertrag über den Verkauf des Immobilienfonds J2 14, zu.

a.

Der Kläger ist auch bezüglich dieses Anspruches aufgrund der Abtretung durch die Zeugin P aktivlegitimiert.

b.

Das gemäß § 280 Abs. 1 BGB erforderliche Schuldverhältnis zwischen der Zeugin P und der Beklagten ist durch die Beratung des Zeugen T zumindest konkludent zustande gekommen.

c.

Der Zeuge T, dessen Handeln der Beklagten gemäß § 278 BGB zuzurechnen ist, hat gegen eine sich aus diesem Vertrag ergebende Pflicht verstoßen. Auch der Zeuge T war verpflichtet, die Zeugin P anlegergerecht und objektgerecht zu beraten. Es kann wiederum dahinstehen, ob der Zeuge T die Zeugin P anlegergerecht beraten hat, da die von ihm vorgenommene Beratung jedenfalls nicht objektgerecht war.

Bei der der Zeugin U dem Zeugen T empfohlenen Geldanlage handelt es sich um einen geschlossenen Immobilienfonds, der in Form einer Kommanditgesellschaft geführt wird. Durch Zeichnung der Geschäftsanteile erwirbt der Anleger hierbei eine der Anlagesumme entsprechende Kommanditbeteiligung. Die bei einer solchen Geldanlage bestehenden Risiken liegen darin, dass es aufgrund der wirtschaftlichen Beteiligung zu einem Totalverlust der Kapitalanlage kommen kann. Ferner besteht eine eingeschränkte Handelbarkeit des Fonds bei einer Laufzeit von mehr als 10 Jahren und das Risiko des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung im Falle von Entnahmen. Bestehende Risiken für das eingebrachte Kapital haben grundsätzlich Bedeutung für die Anlageentscheidung und müssen daher durch den Berater vollständig und richtig dargestellt werden.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Zeuge T die Zeugin P nicht durch die mündliche Beratung vollständig über die bestehenden Risiken aufklärte. Jedenfalls in Bezug auf die eingeschränkte Handelbarkeit, das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung und das Verlustrisiko - bis hin zu einem Totalverlust - wurde die Zeugin P nicht ausreichend durch den Zeugen T aufgeklärt. Die Zeugin P gab an, dass im Rahmen des Gespräches mit dem Zeugen T die Fragen des Verlustrisikos, der Haftung, der Kosten, der Handelbarkeit und der Laufzeit nicht angesprochen worden seien. Die Aussage der Zeugin P ist, wie zuvor dargelegt, glaubhaft. Die Aussage des Zeugen T ist zwar ebenfalls glaubhaft, aber unergiebig. Der Zeuge T räumte selbst ein, dass er sich aufgrund des Zeitablaufes nicht mehr an Einzelheiten des Gespräches bzw. der Gespräche erinnern könne. Zwar war sich der Zeuge sicher, dass über die Laufzeit des Investments gesprochen worden sei, da es sich um ein langfristiges Investment aufgrund der Mietverträge gehandelt habe. Insgesamt genügen seine Ausführungen jedoch nicht, um das Gericht davon zu überzeugen, dass er die Zeugin P tatsächlich im Rahmen des Gespräches über die lange Laufzeit von mehr als 10 Jahren und die eingeschränkte Handelbarkeit der Kapitalanlage aufgeklärt hat. Bezüglich des Risikos des Totalverlustes räumte der Zeuge T selbst ein, dass darüber nicht gesprochen worden sei, da dies damals kein Thema gewesen sei. Der Zeuge T gab ebenfalls an, dass nach seiner Erinnerung wohl nicht über die Art der unternehmerischen Beteiligung der Zeugin P und ein mögliches Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung gesprochen wurde. Vor diesem Hintergrund konnte eine ordnungsgemäße mündliche Aufklärung der Zeugin P im Rahmen des Beratungsgespräches nicht festgestellt werden.

Die Zeugin P wurde auch nicht durch rechtzeitige Übergabe des Verkaufsprospektes aufgeklärt. Die Zeugin P hat zwar zwei Kurzübersichten zu der Kapitalanlage erhalten, diese ersetzen jedoch nicht die Aufklärung durch den vollständigen Verkaufsprospekt, da die Kurzübersichten keine ausreichende Übersicht über die bestehenden Risiken enthalten. Dass der Zeugin P der als Anl. B4 eingereichte Verkaufsprospekt übergeben wurde, konnte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden. Die Zeugin P gab glaubhaft an, dass T2 nur die zwei Kurzübersichten erhalten habe, nicht aber den mehr als 200 Seiten umfassenden Verkaufsprospekt. Auch wenn der Zeuge T sich ganz sicher war, dass er den Prospekt übergeben habe, so war seine Aussage auch insofern unergiebig, da er nicht mit letzter Sicherheit angeben konnte, ob er den Prospekt tatsächlich übergeben hat und, wenn ja, ob dies in einem dem Zeichnungstermin vorgelagerten Gespräch erfolgt ist oder nicht. Obwohl es zwischen den Parteien bislang unstreitig war, dass der Verkaufsprospekt von der Beklagten an die Zeugin P übergeben wurde, ist nach der Aussage der Zeugin P davon auszugehen, dass sich der Kläger die Aussage der Zeugin, T2 habe den Verkaufsprospekt nicht erhalten, konkludent zu eigen macht (vgl. BGH, VersR 1991, 467).

Insgesamt wurde die Zeugin P daher auch durch den Zeugen T nicht ordnungsgemäß vor der Zeichnung der Kapitalanlage über die bestehenden Risiken aufgeklärt.

d.

Erneut wird vermutet, dass die Beklagte die Pflichtverletzung zu vertreten hat und dass sich die Zeugin P im Falle der ordnungsgemäßen Aufklärung gegen die Zeichnung der streitgegenständliche Kapitalanlage entschlossen hätte. Der, der Zeugin P entstandene Schaden ist durch die Beklagte daher zu ersetzen.

e.

Dem Kläger steht vor diesem Hintergrund ein Anspruch auf Rückzahlung des Zeichnungsbetrages zuzüglich des geleisteten Ausgabeaufschlags abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen zu. Die Zeichnungssumme zuzüglich des Ausgabeaufschlags betrug 10.500,- GBP. Der Kläger gibt den entsprechenden Wert in Euro mit 15.083,20 EUR an, dieser Wert ist zwischen den Parteien unstreitig. Abzuziehen sind von diesem Betrag die von der Zeugin P erhaltenen Ausschüttungen i.H.v. 405,94 EUR. Es ergibt sich so ein Betrag i.H.v. 14.677,26 EUR. Soweit die Beklagte behauptet, die Zeugin P habe Ausschüttungen i.H.v. 8,25 % der Zeichnungssumme erhalten, ist dieser Vortrag nicht ausreichend substantiiert. Insbesondere genügt es nicht, auf die als Anl. B6 eingereichte Leistungsbilanz zu verweisen, da aus dieser nicht hervorgeht, ob die behaupteten Zahlungen tatsächlich an die Zeugin P geleistet wurden.

f.

Der dem Kläger zustehende Anspruch ist, wie bereits dargelegt, nicht verjährt.

3.

Der Antrag auf Feststellung, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Schiffsfonds in Annahmeverzug befindet, ist zulässig und begründet, da die Beklagte noch im Rahmen des Klageverfahrens ein Beratungsverschulden von sich gewiesen hat und damit zu erkennen gab, dass T2 das Angebot des Klägers auf Übertragung der Beteiligung, das ihr der Kläger spätestens mit der Zustellung der Klageschrift unterbreitet hat, ausschlägt und jegliche Erfüllung verweigert. Gemäß § 295 S. 1 BGB genügte deshalb ein wörtliches Angebot des Klägers zur Begründung des Annahmeverzuges. Dieses Angebot hat der Kläger mit seinem auf eine Zug um Zug Verurteilung gerichteten Antrag wiederholt.

4.

Dem Kläger steht darüber hinaus gemäß §§ 280 Abs. 1, 249 ff. BGB ein Anspruch auf Freistellung von den durch die Beauftragung seiner Prozessbevollmächtigten entstandenen Anwaltskosten zu. Die Kammer legt den Antrag des Klägers dahingehend aus, dass dieser die Freistellung gegenüber seinen außergerichtlichen Prozessbevollmächtigten begehrt. Die geltend gemachten Kosten stellen jedoch nur in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr zzgl. Auslagen und Umsatzsteuer zweckentsprechende Kosten der Rechtsverfolgung dar, da es sich bei dem außergerichtlichen Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers um ein standardisiertes Schreiben handelt, in dem textbausteinartig die unterschiedlichen - nicht auf den konkreten Fall zugeschnittenen - Beratungsfehler aufgezählt werden und daher keine überdurchschnittliche Schwierigkeit und kein überdurchschnittlicher Umfang der Angelegenheit erkennbar ist, die den Ansatz einer 1,5 Geschäftsgebühr rechtfertigten könnten. Nach einem Streitwert i.H.v. 8.044,14 Euro errechnen sich die außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 808,13 EUR wie folgt: 1,3 Geschäftsgebühr §§ 2, 13 RVG Nr. 2300 VV i.H.v. 659,10 EUR zzgl. Pauschale Nr. 7002 VV i.H.v. 20,00 EUR zzgl. Umsatzsteuer Nr. 7008 VV i.H.v. 129,03 EUR.

5.

Der Zinsanspruch seit Rechtshängigkeit der jeweiligen Ansprüche folgt aus § 291 BGB.

II.

Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.

1.

Der Antrag des Klägers auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn von einer möglichen Nachhaftung nach §§ 172 Abs. 4, 171 Abs. 1 HGB freizustellen, ist bereits unzulässig. Der Kläger hat bislang nicht konkret dazu vorgetragen, dass ihm in Zukunft eine Nachhaftung droht. Die rein abstrakte Gefahr, dass eine solche Nachhaftung gesetzlich vorgesehen ist, reicht nicht aus, ein entsprechendes Feststellungsinteresse zu begründen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass eine mögliche Nachhaftung wohl nur die Zeugin P als ehemalige Kommanditistin treffen könnte, nicht aber den Kläger.

2.

Die übrigen Ansprüche des Klägers sind zulässig aber unbegründet.

a.

Dem Kläger steht kein Anspruch auf Verzinsung der Zeichnungssumme zuzüglich des Ausgabeaufschlages für den Zeitraum vom 13.12.2007 bis 27.03.2012 zu. Der Anspruch besteht nicht unter dem einzig in Betracht kommendem Gesichtspunkt des entgangenen Gewinns nach § 252 BGB. Der Kläger hat insofern nicht schlüssig dargelegt, dass die Zedentin im Falle des Unterlassens der Geldanlage eine Rendite i.H.v. 1,5 % pro Jahr erzielt hätte. Es reicht insbesondere nicht aus, mehrere alternative Anlageformen darzustellen und vorzutragen, dass eine dieser Anlagen gewählt worden wäre. Es ist auch im Rahmen der abstrakten Schadensberechnung nach § 252 S. 2 BGB Aufgabe des Klägers, die behauptete Alternativanlage eindeutig zu bezeichnen, so dass das Gericht in die Lage versetzt wird, den entgangenen Zinsgewinn im Wege des § 287 ZPO zu schätzen (vgl. BGH, NJW, 2012, 2266). Eine solche Schätzung ist bei der Darstellung mehrerer Alternativanlagen nicht möglich.

b.

Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Verzinsung der Zeichnungssumme zuzüglich des Ausgabeaufschlags i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.03.2012 zu. Ein solcher Anspruch könnte sich nur unter dem Gesichtspunkt des Zahlungsverzuges der Beklagten ergeben. Der Kläger hat die Beklagte hingegen vor Klageerhebung nicht wirksam in Zahlungsverzug gesetzt. Unstreitig bestand zum Zeitpunkt der Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers nur ein Anspruch auf Rückzahlung der Zeichnungssumme und des Ausgabeaufschlages Zug um Zug gegen Übertragung der Kapitalanlage. Das Bestehen der Einrede des nicht erfüllten Vertrages schließt den Eintritt des Zahlungsverzuges solange aus, wie sich der Verpflichtete auf die Einrede berufen kann (Palandt-Grüneberg, a.a.O, § 286, Rn. 10). Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass sich der Verpflichtete jedenfalls spätestens im Rahmen des Prozesses auf das Bestehen der Einrede beruft. Diese Voraussetzung ist erfüllt, da sich die Beklagte im Rahmen des Prozesses darauf berufen hat, dass ihr die Anteile nicht ordnungsgemäß angeboten worden seien und T2 hiermit jedenfalls konkludent die Einrede des nicht erfüllten Vertrages in den Prozess mit eingeführt hat. Voraussetzung für das Entstehen eines Zahlungsverzuges der Beklagten wäre daher gewesen, dass der Kläger der Beklagten die Fondsanteile in einer den Annahmeverzug begründenden Art und Weise angeboten hätte. Dies ist hier nicht der Fall, da die Prozessbevollmächtigten des Klägers der Beklagte mit Schreiben vom 06.03.2012 die Übertragung der Fondsanteile nur wörtlich angeboten haben. Ein solches wörtliches Angebot ist jedoch gemäß § 295 BGB erst dann ausreichend, wenn die Beklagte zuvor erklärt hat, dass T2 die Leistung nicht annehmen werde. Um die Beklagte in Zahlungsverzug zu setzen, wäre daher ein tatsächliches Angebot im Sinne des § 293 BGB erforderlich gewesen. Ein solches ist seitens des Klägers nicht dargelegt worden.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

IV.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht bezüglich des Klägers auf § 709 ZPO und bezüglich der Beklagten auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

V.

Der Gebührenstreitwert wird für die Klageanträge zu Ziffer 1. aus der Klageschrift und aus dem Schriftsatz vom 27.08.2013 auf 23.413,32 EUR, für den Klageantrag zu Ziffer 2. aus der Klageschrift gem. § 43 GKG auf 0,00 EUR, für den Klageantrag zu Ziffer 3. der Klageschrift gem. § 48 GKG, § 3 ZPO auf 83,30 EUR (1%) und für den Klageantrag zu Ziffer 4. der Klageschrift gem. § 48 GKG, § 3 ZPO auf 1.342,55 EUR (50% der erhaltenen Ausschüttungen), mithin insgesamt auf 24.839,17 € festgesetzt.