AG Wilhelmshaven, Beschluss vom 30.07.2015 - 14 M 5148/14
Fundstelle
openJur 2016, 2360
  • Rkr:
Tenor

Auf die Erinnerung der Gläubigerin gegen die Ablehnung der Gerichtsvollzieherin, die beantragte Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses zu veranlassen, wird die Gerichtsvollzieherin angewiesen, das Verfahren zur Nachbesserung nach Maßgabe der im Schriftsatz vom 08.12.2014 mitgeteilten Frage durchzuführen.

Gründe

Die gemäß § 766 Abs.2 ZPO zulässige Erinnerung ist begründet.

Die Gläubigerin hat einen Anspruch auf die Nachbesserung des am 01.03.2013 abgegeben Vermögensverzeichnisses (§ 903 ZPO a.F.).

Eine solche Nachbesserung kann dann verlangt werden, wenn der Schuldner ein lückenhaftes, ungenaues oder unklares Verzeichnis vorlegt, es mithin nicht so vollständig ausgefüllt ist, wie das nach dem Zweck des § 807 ZPO für die Kenntnis des Gläubigers zum Zugriff auf angegebene Vermögenswerte erforderlich ist (vgl. Zöller, ZPO, 29.Auflage, § 903 Rnr. 14 m.w.N.) Selbst bei einem vollständig und ordnungsgemäß ausgefüllten Vermögensverzeichnis kann eine Verpflichtung zur Nachbesserung bestehen, wenn Anlass zu der Annahme besteht, dass der Schuldner Leistungen erhält, nach denen er bislang nicht (konkret) gefragt worden ist. Ergeben sich etwa Anhaltspunkte für verschleiertes Einkommen im Sinne von § 850h ZPO (z.B. für Kost und Logis), so muss der Schuldner Art und Umfang dieser Tätigkeit angeben (LG Frankenthal, JürBüro 2007, S. 499 n.w.N; vgl. auch AG Osnabrück, JurBüro 2014, S. 215).

So liegt der Fall hier. Der Schuldner hat in seiner Vermögensauskunft bei der Frage Nr. 11 zum Arbeitseinkommen keine konkreten Angaben gemacht, dieser Punkt ist durchgestrichen. Aus der Erinnerungsschrift, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird, ergibt sich dagegen u.a., dass er zumindest möglicherweise im Gewerbebetrieb seiner Ehefrau helfend tätig ist. Danach bestehen konkrete Anhaltspunkte für verschleiertes Arbeitseinkommen Ferner ergibt sich aus der Erinnerung der unbestrittene Vortrag, dass er zumindest bis 2009 Inhaber eines Antiquariats war, auch dazu fehlt es an weiteren Angaben.

5Der Umstand, dass seit der Abgabe mittlerweile mehr als 2 Jahre verstrichen sind, steht der Nachbesserungspflicht nicht entgegen. § 802 d ZPO gilt für das Verfahren nicht. Der Vollstreckungsauftrag, aufgrund dessen das Vermögensverzeichnis vom 01.03.2013 erstellt wurde, ist bereits im Jahre 2012 und damit vor dem Inkrafttreten dieser Vorschrift am 01.01.2013 erteilt worden. Entsprechend ist § 903 ZPO a.F. i.V. mit § 39 Nr. 1 EGZPO anzuwenden und eine 3-Jahresfrist maßgeblich. Da es sich bei dem Nachbesserungsverfahren um eine Fortsetzung des ursprünglichen Verfahrens handelt (vgl. Zöller, a.a.O., Rnr, 15) ist für den Zeitpunkt des Eingangs des Vollstreckungsauftrages im Sinne von § 39 Nr.1 EGZPO auf den Zeitpunkt des ursprünglichen Auftrages zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung (hier Mai 2012) abzustellen.

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