OLG Köln, Urteil vom 03.02.2015 - 15 U 133/14
Fundstelle
openJur 2015, 20015
  • Rkr:
Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 9.7.2014 (28 O 522/13) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten je zur Hälfte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Zulässigkeit der Wortberichterstattung in einer Print- bzw. einer Onlineausgabe der Beklagten.

Der Kläger ist ein bekannter Journalist und moderierte bis März 2010 u.a. die von ihm produzierte die Sendung "Das Wetter im Ersten". Ab Frühjahr 2010 wurde gegen ihn wegen des Verdachts der Vergewaltigung ermittelt. Die gegen ihn erhobenen Vorwürfe fanden in der Öffentlichkeit große Beachtung und waren Gegenstand zahlreicher Veröffentlichungen in verschiedenen Medien. Am 31.05.2011 wurde der Kläger freigesprochen.

Die Beklagte zu 1), die ursprünglich unter "T AG" firmierte, verlegt die Zeitungen "C" und "C2". Die Beklagte zu 2) betreibt unter der Domain www.C.de die Online-Ausgaben dieser beiden Zeitungen.

Im vorliegenden Fall veröffentlichte die Beklagte zu 1) in ihrer Printausgabe vom 7.4.2010 den Wortlaut einiger SMS-Nachrichten, die der Kläger, beginnend im Oktober 2009 über mehrere Wochen an Frau X, ein ehemaliges Mitglied der Pop-Band "C3" geschickt hatte und die von Frau X an einen Redakteur der Beklagten weitergegeben worden waren. Die Beklagte zu 2) veröffentlichte dieselben Nachrichten ebenfalls im Wortlaut in ihrer Online-Ausgabe vom selben Tage. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes sowie des erstinstanzlichen Vortrages der Parteien wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Nach Erlass entsprechender einstweiliger Verfügungen vom 7.4.2010 (28 O 194/10 LG Köln sowie 28 O 193/10 LG Köln) hat der Kläger im vorliegenden Hauptsacheverfahren Klage erhoben.

Er hat beantragt,

1. die Beklagte zu 1) hat es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, SMS-Nachrichten, die der Kläger ausschließlich an Frau X gesendet hat, zu verbreiten, wenn dies geschieht wie nachstehend wiedergegeben in der Ausgabe der Tageszeitung Bild vom 7.4.2010 im Artikel "Popstar X und L":

"Wie erreicht man als Alm-Öhi, dass Du Heidi wirst?"

"Wie schnell sollte man sein, damit einem andere nicht zuvorkommen"?

"Ich hatte gehofft, besonders zu sein"

"Es war auch wunderschön zu spüren, dass Du kein Blödchen bist, wie blöde alte Männer bei Castingmädchen denken könnten"

"Grmpf, greif ins voll Eifersüchtigguck"

"Ohoho, Stalking grenzwert erreicht?"

"Ich ahnte es so. Nach Alpöhi-Weltbild würde das arme Vreni nur noch zu Hause wild sein dürfen"

"Sympathisch, Lausemädchen"

2. die Beklagte zu 1) wird verurteilt, den Kläger von der Forderung der I Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft für die außergerichtliche Rechtsverfolgung in Höhe von 445,05 Euro freizustellen.

3. die Beklagte zu 2) hat es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, SMS-Nachrichten, die der Kläger ausschließlich an Frau X gesendet hat, zu veröffentlichen oder sonst zu verbreiten, wenn dies geschieht wie nachstehend wiedergegeben unter der Domain C.de im Artikel vom 7.4.2010 mit der Überschrift "POPSTAR X UND L - Er schickte ihr 50 heiße Flirt-SMS":

"Wie erreicht man als Alm-Öhi, dass Du Heidi wirst?"

"Wie schnell sollte man sein, damit einem andere nicht zuvorkommen"?

"Ich hatte gehofft, besonders zu sein"

"Es war auch wunderschön zu spüren, dass Du kein Blödchen bist, wie blöde alte Männer bei Castingmädchen denken könnten"

"Grmpf, greif ins voll Eifersüchtigguck"

"Ohoho, Stalking grenzwert erreicht?"

"Ich ahnte es so. Nach Alpöhi-Weltbild würde das arme Vreni nur noch zu Hause wild sein dürfen"

"Sympathisch, Lausemädchen"

4. die Beklagte zu 2) wird verurteilt, den Kläger von der Forderung der I Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft für die außergerichtliche Rechtsverfolgung in Höhe von 445,05 Euro freizustellen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Urteil vom 9.7.2014 hat die Kammer der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, die Veröffentlichungen der SMS-Zitate durch die Beklagten stellten einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers dar. Ob die Beklagten die Geheimsphäre des Klägers verletzt hätten, könne offen bleiben, da jedenfalls mangels eines überwiegenden öffentlichen Informationsinteresses ein rechtswidriger Eingriff in die Privatsphäre vorliege. Das legitime Interesse der Öffentlichkeit am Verlauf und Inhalt des Ermittlungsverfahrens gegen den Kläger sowie die öffentliche Diskussion betreffend sein langjähriges, von Untreue geprägtes Beziehungsverhalten rechtfertigten nicht die Veröffentlichung privatester SMS-Nachrichten. Eine Verdachtsberichterstattung liege - unabhängig von der Frage, ob dies eine Verletzung der Geheimsphäre des Klägers rechtfertigen würde - schon deshalb nicht vor, weil die Beziehung zwischen dem Kläger und Frau X nicht Gegenstand des Ermittlungsverfahrens gewesen sei.

Mit der Berufung verfolgen die Beklagten ihren erstinstanzlichen Antrag auf Klageabweisung weiter. Sie rügen, dass das Landgericht die Voraussetzungen einer Verdachtsberichterstattung im Hinblick darauf hätte bejahen müssen, dass in beiden Beiträgen Frau X mit der Äußerung zitiert werde: "Ich kann mir nicht vorstellen, dass ein so charmanter und liebevoller Mann wie L eine Frau vergewaltigt haben soll". Diese Einschätzung in Bezug auf den Kläger habe durch Wiedergabe des Inhalts der betreffenden SMS untermauert werden sollen. Das Ermittlungs- und Strafverfahren habe sich nicht allein auf den Vergewaltigungsvorwurf, sondern auch auf die Beziehungen zwischen dem Kläger und seinen zahlreichen Ex-Freundinnen bezogen, die im Rahmen der Hauptverhandlung als Zeuginnen vernommen worden seien. Insofern sei auch die Kommunikation des Klägers per SMS-Nachrichten bei der Anbahnung von Beziehungen zu Frauen von Bedeutung. Die Beklagten bestreiten wie schon in erster Instanz, dass der Kläger davon ausgegangen sei und ausgehen durfte, dass seine an Frau X gerichteten Äußerungen Dritten nicht zugänglich gemacht würden. Der Kläger habe Frau X in seinen Schriftsätzen als flüchtige Bekannte bezeichnet, die in der öffentlichen Wahrnehmung als leicht naiv gelte. Vor diesem Hintergrund sei es nicht nachvollziehbar, dass er davon ausgegangen sei, Frau X werde die empfangenen Textnachrichten nicht an Dritte weitergeben. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schütze nicht das Vertrauen darin, dass derjenige, dem ein Geheimnis anvertraut werde, sich dieses Vertrauens auch würdig erweise. Die Indiskretion durch Frau X hindere die Beklagten daher nicht, die von ihr erhaltenen Informationen auch öffentlich zu machen. Es handele sich darüber hinaus bei dem SMS-Mitteilungen nicht um "privateste Mitteilungen", sondern um alltägliche Äußerungen ohne jeglichen Bezug zu besonders privaten oder gar intimen Sachverhalten. Schließlich sei das angefochtene Urteil widersprüchlich, weil die Kammer die Frage einer Verletzung der Geheimsphäre zunächst offen lasse, eine solche bei der Interessenabwägung jedoch bejahe.

Die Beklagten beantragen,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 9.7.2014 (28 O 522/13) die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und verteidigt die angefochtene Entscheidung. Die Beziehungen des Klägers zu anderen Frauen seien für den strafrechtlichen Vorwurf irrelevant gewesen. Zu Frau X habe auch keine (intime) Beziehung bestanden, so dass die Wiedergabe der SMS-Nachrichten allein dazu gedient habe, das Sensationsinteresse der Öffentlichkeit zu befriedigen. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der streitgegenständlichen Beiträge habe es noch keine öffentliche Diskussion über das Beziehungsverhalten und die Kommunikationsgewohnheiten des Klägers gegeben. Der Kläger habe mit einer Weiterverbreitung der SMS-Nachrichten auch nicht rechnen müssen, da selbst eine vermeintlich naive Person aufgrund des privaten Charakters der Mitteilungen ohne weiteres habe erkennen können, dass der Kläger mit der Weitergabe an einen Redakteur der Bildzeitung nicht einverstanden sei. Die SMS-Nachrichten des Klägers seien schon deshalb als privat einzustufen, weil es ersichtlich um die Anbahnung eines intimen Verhältnisses bzw. einen "Flirt" gegangen sei. Für die Frage einer Rechtswidrigkeit des Eingriffs in die Privatsphäre des Klägers sei ohne Bedeutung, ob Frau X aus dem Motiv heraus gehandelt habe, als Fürsprecherin des Klägers aufzutreten. Soweit das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung im Rahmen der Interessenabwägung den Begriff "Geheimsphäre" verwende, handele es sich um ein offensichtliches Versehen, da die "Privatsphäre" gemeint sei. Aus einer gegebenenfalls unpräzisen Verwendung der Begriffe aus der Sphärentheorie könne kein Rechtsfehler im Sinne von § 520 ZPO abgeleitet werden.

II.

Die Berufung der Beklagten ist unbegründet, weil das Landgericht der Klage auf Unterlassung und Freistellung von außergerichtlichen Anwaltskosten zu Recht stattgegeben hat. Denn unabhängig von der Frage, ob der Inhalt der veröffentlichten SMS-Nachrichten "privateste" oder gar intime Details des Klägers preisgibt, besteht jedenfalls kein überwiegendes öffentliches Informationsinteresse an der Wiedergabe dieser Textnachrichten im Wortlaut, so dass dem Kläger ein Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 2 analog, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK zusteht.

Im Einzelnen:

1. Es liegt ein Eingriff der Beklagten in die Privatsphäre des Klägers dadurch vor, dass sie die ihnen durch Frau X rechtswidrig, weil ohne Einwilligung des Klägers, zur Verfügung gestellten SMS-Nachrichten in ihrem Wortlaut veröffentlicht haben und damit die Äußerungen des Klägers über seine Gefühle und Empfindungen in Form des von ihm geschriebenen Wortes der Öffentlichkeit bekannt gemacht haben. Denn diese Äußerungen betreffen die Vertraulichkeitssphäre des Klägers sowie sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (vgl. BGH, Urt. v. 30.09.2014 - VI ZR 490/12, AfP 2014, 534).

a. Die Vertraulichkeitssphäre und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung schützen als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts das Interesse des Kommunikationsteilnehmers daran, dass der Inhalt privater Nachrichten nicht an die Öffentlichkeit gelangt (vgl. BGH, Urt. v. 30.09.2014 - VI ZR 490/12, AfP 2014, 534 m.w.N.). Sie gewährleisten die Selbstbestimmung über die eigene Darstellung in der Kommunikation mit anderen und beziehen sich neben gesprochenen und geschriebenen Worten auch auf alle weiteren Kommunikationswege. Allein dem Betroffenen steht die Befugnis zu, selbst zu bestimmen, ob die betreffende Äußerung in ihrem jeweils übermittelten Inhalt nur dem jeweiligen Gesprächspartner, einem eingeschränkten Personenkreis oder uneingeschränkt der Öffentlichkeit übermittelt werden soll. Denn der Einzelne hat ein grundsätzliches Recht darauf, nicht den Blicken der Öffentlichkeit ausgesetzt zu sein und selbst zu bestimmen, ob er Äußerungen z.B. nur einem Gesprächspartner, einem bestimmten Adressatenkreis oder der Öffentlichkeit zugänglich macht (BVerfG, Beschl. v. 3.6.1980 - 1 BvR 185/77, juris; BGH, Urt. v. 30.09.2014 - VI ZR 490/12, AfP 2014, 534; BGH, Urt. v. 21.11.2006 - VI ZR 259/05, NJW-RR 2007, 619; OLG Saarbrücken, Urt. v. 13.6.2012 - 5 U 5/12, juris; OLG Stuttgart, Urt. v. 10.11.2010 - 4 U 96/10, juris). In welchem Umfang der Einzelne berechtigterweise davon ausgehen darf, den Blicken der Öffentlichkeit nicht ausgesetzt zu sein, lässt sich dabei nur unter Berücksichtigung der konkreten Situation und damit unter Einbeziehung des eigenen Verhaltens des Betroffenen beurteilen. Der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme kann etwa dort entfallen oder zumindest im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung zurücktreten, wo sich der Betroffene selbst damit einverstanden erklärt hat, dass bestimmte, gewöhnlich als privat geltende Angelegenheiten öffentlich gemacht werden (BVerfG NJW 2006, 3406) oder wo er selbst an die Öffentlichkeit getreten ist. Letzteres scheidet vorliegend aus.

b. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze liegt eine Einwilligung des Klägers mit einer Veröffentlichung der SMS-Nachrichten durch die Beklagten oder ein sonstiges Einverständnis seinerseits mit einer Verbreitung dieser Nachrichten durch Frau X an Dritte nicht vor.

aa. Dabei ist im Hinblick auf die Zweckbestimmung der Nachrichten zunächst zu berücksichtigen, dass die streitgegenständlichen SMS-Nachrichten nur an Frau X und nicht auch an weitere Personen oder gar an einen nicht überschaubaren Personenkreis gerichtet waren. Der Kläger hatte damit in Bezug auf die Empfängerin ersichtlich die Bestimmung getroffen, dass seine in Textform fixierten Gedanken und Gefühle lediglich einer bestimmten Person, nämlich der konkreten Empfängerin, eröffnet werden sollten. Soweit die Beklagten bestritten haben, dass Frau X die einzige Empfängerin der Textnachrichten war und behauptet haben, der Kläger habe sie auch anderen Personen zugänglich gemacht (Bl. 48 GA), woraus gegebenenfalls ein Einverständnis mit einer Verbreitung über den unmittelbaren Empfängerkreis hinaus abgeleitet werden könnte, hat das Landgericht diesen Vortrag zu Recht als unsubstantiiert bzw. "ins Blaue hinein" eingestuft. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass es der Kläger war, der eine Verbreitung der Nachrichten in der Öffentlichkeit initiiert hat. Vielmehr behaupten die Beklagten selbst, dass Frau X sich konkret ihrem Redakteur offenbart hat - in keinem anderen Pressemedium sind die fraglichen Nachrichten zuvor oder zeitgleich abgedruckt bzw. veröffentlicht worden.

bb. Die getroffene Geheimhaltungsbestimmung des Klägers gilt auch unabhängig davon, ob er für den Versand seiner Erklärungen den traditionellen Postweg oder - wie hier - ein modernes Kommunikationsmittel gewählt hat. Der Postversand im Kuvert gewährleistet lediglich, dass sich Dritte vom Inhalt des Schreibens nicht ohne weiteres selbst Kenntnis verschaffen können. Diese Garantie ist beim Versand von E-Mails und SMS-Nachrichten aufgrund der modernen technischen Möglichkeiten zwar nicht verlässlich gegeben. Daraus ergeben sich jedoch keine Unterschiede in Bezug auf die vom Verfasser nicht gewollte und damit persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigende Veröffentlichung ihres Inhaltes (vgl. OLG Saarbrücken, Urt. v. 13.6.2012 - 5 U 5/12, juris).

cc. Eine wirksame Einwilligung zur Veröffentlichung der SMS-Nachrichten konnte den Beklagten auch nicht durch Frau X erteilt werden. Denn da die Beklagten lediglich den Wortlaut solcher SMS-Nachrichten veröffentlicht haben, die der Kläger verfasst hatte, konnte eine durch Frau X erteilte Einwilligung mit der Veröffentlichung den damit verbundenen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht rechtfertigen.

dd. Entgegen der Ansicht der Beklagten hat der Kläger auch nicht dadurch, dass er die SMS-Nachrichten an eine ihm nur flüchtig bekannte Frau geschickt hat, in eine spätere Veröffentlichung des Wortlauts dieser Nachrichten durch die Presse eingewilligt bzw. eine solche billigend in Kauf genommen. Da es allein Sache des Einzelnen ist, über das zu bestimmen, was den sozialen Geltungsanspruch ausmachen soll, kann für die Annahme eines Eingriffs nicht entscheidend sein, ob einem Schreiben nach seinem Inhalt - sei es aufgrund ausdrücklicher Deklaration oder auch nach den Umständen - besondere Vertraulichkeit zukommt. Maßgeblich ist vielmehr allein, ob die konkrete Veröffentlichung im jeweiligen Fall die Billigung ihres Verfassers genießt (vgl. OLG Saarbrücken, Urt. v. 13.6.2012 - 5 U 5/12, juris).

Die Beklagten legen nicht dar - und es ist auch aus den unstreitigen Umständen nicht ersichtlich - aufgrund welcher Umstände der Kläger Kenntnis davon hatte oder hätte haben müssen, dass Frau X die von ihm abgesandten SMS-Nachrichten zur Veröffentlichung in der Boulevardpresse weitergibt. Es ist zwar, insbesondere bei nur flüchtigen Bekanntschaften wie hier zwischen dem Kläger und Frau X, die sich unstreitig bei einer Veranstaltung kennengelernt hatten und danach ein einziges Mal zusammen essen waren, durchaus anzunehmen, dass dem Absender der SMS-Nachrichten mangels näherer Personenkenntnis eine genaue Einschätzung des Umstands, ob der Empfänger die SMS-Nachrichten später Dritten offenbart, nicht möglich ist. Grundsätzlich darf der Empfänger jedoch jedenfalls bei derart privaten Äußerungen, wie sie im vorliegenden Fall der Kläger getätigt hat, unabhängig vom Grad der Bekanntschaft mit dem Empfänger darauf vertrauen, dass diese jedenfalls nicht in ihrem konkreten Wortlaut öffentlich gemacht werden. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Kläger als im Fernsehen präsente und damit prominente Person (vgl. BGH, Urt. v. 19.03.2013 - VI ZR 93/12 , NJW 2013, 1681) gegebenenfalls in höherem Maße als der "Normalbürger" damit rechnen muss, dass seine privaten Äußerungen an die Presse weitergegeben werden - sei es aus finanziellen Motiven des Empfängers, sei es mit dem Ziel, ein Presseecho über den Empfänger zu erzeugen und wiederum dessen Bekanntheitsgrad zu steigern. Denn auch wenn der Kläger im Rahmen von Wettervorhersagen oder Werbeauftritten im Fernsehen bzw. allgemein in den Medien bekannt war, war er doch nicht in einer Art und Weise prominent, dass er damit rechnen muss, dass seine privaten SMS-Mitteilungen zur eigenen Publicitysteigerung des Empfängers ausgenutzt werden würden.

2. Der Eingriff der Beklagten in die Privatsphäre des Klägers ist auch rechtswidrig. Denn das von ihnen verfolgte Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihr Recht auf Meinungs- und Medienfreiheit überwiegen nicht das Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit.

a. Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers ist nur dann rechtswidrig, wenn sein Schutzinteresse die schutzwürdigen Belange der Beklagten überwiegt (vgl. BGH, Urt. v. 29.4.2014 - VI ZR 137/13, AfP 2014, 325). Soweit die Beklagten die Ansicht vertreten, bereits aufgrund der freiwilligen Herausgabe durch Frau X sei ihnen unabhängig von einer Abwägung der betroffenen Grundrechte die Veröffentlichung der SMS-Nachrichten erlaubt, da nach der Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 10.3.1987 - VI ZR 244/85, AfP 1987, 508) das Persönlichkeitsrecht nicht das Vertrauen darin schütze, dass derjenige, dem ein Geheimnis anvertraut wird, sich dieses Vertrauen auch würdig erweist, trifft dies auf die vorliegende Fallgestaltung nicht zu:

aa. Die Entscheidung des BGH vom 10.3.1987 postuliert zunächst, dass die ungenehmigte Weitergabe von Tonbandaufzeichnungen durch den Gesprächspartner grundsätzlich das Recht der Person zur Selbstbestimmung über das gesprochene Wort verletzt. Das Festhalten der Stimme auf einem Tonträger, durch das nicht nur die Äußerungen ihrem Inhalt nach, sondern in allen Einzelheiten auch des Ausdrucks fixiert und aus der Sphäre einer von der Flüchtigkeit des Worts geprägten Unterhaltung herausgehoben sowie für eine jederzeitige Reproduzierbarkeit in einem gänzlich anderen Kreis und einer anderen Situation objektiviert und konserviert werden, stelle eine derart intensive "Verdinglichung" der Persönlichkeit dar, dass über ihren Kopf hinweg nicht über derartige Aufzeichnungen verfügt werden darf (vgl. BVerfGE 34, 238, 246; BGHZ 27, 284, 286). Der BGH führt weiter aus, dass dann, wenn der Gesprächspartner Tonbandaufzeichnungen ohne Einwilligung des Äußernden an die Presse weitergibt, auch diese das Persönlichkeitsrecht des Äußernden verletzt, wenn ihr bei der Publikation bekannt ist, dass der Äußernde ohne seine Einwilligung eine Veröffentlichung der Tonbandaufzeichnungen nicht wünscht. Überträgt man dies auf den vorliegenden Fall, ergibt sich daraus eine Unzulässigkeit der Berichterstattung der Beklagten, da ihnen im Zeitpunkt der Veröffentlichung zumindest in grober Fahrlässigkeit unbekannt, wenn nicht sogar positiv bekannt war, dass der Kläger mit der Veröffentlichung des Wortlautes der betreffenden SMS-Nachrichten nicht einverstanden war.

bb. Soweit der BGH die vorstehend wiedergegebenen Grundsätze im weiteren Verlauf der Entscheidung vom 10.3.1987 eingeschränkt und bei der schlichten Indiskretion einen generellen deliktischen Schutz des Persönlichkeitsrechtes in Frage gestellt hat, bezieht sich dies auf diejenigen Fälle, in denen der indiskrete Gesprächspartner nicht die auf Tonband fixierten Äußerungen, sondern vielmehr Inhalte des Gespräches aus eigenem Wissen bzw. auf Basis von eigenen Aufzeichnungen weitergibt. Insoweit stehe, so der BGH, nicht die Verfügung über die Person im Vordergrund, sondern das enttäuschte Vertrauen in die Diskretion des Gesprächspartners, der sich über den Geheimhaltungswillen des sich Äußernden hinwegsetzt. Damit verwirkliche sich für den Betroffenen der Umstand, dass er sich in der Person seines nicht vertrauenswürdigen Gesprächspartners im Grunde der Öffentlichkeit preisgegeben habe, die er irrtümlich für ausgeschlossen ansah. Dem könne grundsätzlich schon durch sorgfältige Auswahl des Gesprächspartners oder durch entsprechende vertraglich vereinbarte Sanktionen entgegengewirkt werden.

Diese Grundsätze führen im vorliegenden Fall jedoch nicht dazu, dass die Veröffentlichung der SMS-Nachrichten durch die Beklagten vom Kläger geduldet werden muss. Zunächst ist festzuhalten, dass die wortwörtliche Veröffentlichung einer SMS-Nachricht dem Fall einer Weitergabe von Tonbandaufzeichnungen vergleichbar ist. Ähnlich wie bei einer mündlichen Unterhaltung wird bei der Kommunikation per SMS-Nachrichten eine eher umgangssprachlich geprägte, durch Abkürzungen und/oder Verkürzungen gekennzeichnete Sprache verwendet. Vergleichbar mit der Tonbandaufzeichnung des gesprochenen Wortes wird bei einer SMS-Nachricht die Äußerung des Adressaten daher nicht nur ihrem Inhalt nach, sondern auch in den Einzelheiten des Ausdrucks fixiert und aus der Sphäre einer von der Flüchtigkeit des Worts geprägten Unterhaltung herausgehoben und konserviert. Ist damit einer SMS-Nachricht derselbe Schutz zuzubilligen wie der Tonbandaufzeichnung eines Gesprächs, so haben die Beklagten auch in diesen Bereich eingegriffen. Sie haben sich nämlich gerade nicht darauf beschränkt, das von Frau X aus der Kommunikation mit dem Kläger erlangte Wissen, nämlich dass sie ca. 50 Flirtnachrichten vom Kläger erhalten habe, deren Texte mal frech flirtend, mal schüchtern charmant gewesen seien, weiterzugeben, sondern haben vielmehr den exakten Wortlaut der SMS-Nachrichten veröffentlicht, womit die Äußerungen des Klägers gerade in ihrer textlichen Fixierung aller Einzelheiten des Ausdrucks reproduziert wurden. Damit stellt sich die Weitergabe der SMS nicht nur als bloße Indiskretion dar, sondern als eine komplexe Preisgabe der Person des Klägers an die Öffentlichkeit.

b. Im Streitfall ist daher das durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit abzuwägen.

aa. Bei dieser Abwägung ist zugunsten des Klägers zunächst zu berücksichtigen, dass die Beklagten die streitgegenständlichen SMS-Nachrichten nur deshalb veröffentlichen konnten, weil diese ohne Einwilligung des Klägers und damit in rechtswidriger Art und Weise durch Frau X weitergegeben wurden. Zwar ist es der Presse nicht schlechthin verwehrt, auch rechtwidrig zugetragene Informationen zu veröffentlichen. Das durch die Verfassung gewährleistete Informationsrecht der Presse geht über die Freiheit des Bürgers, sich aus allgemein zugänglichen Quellen zu unterrichten, hinaus (vgl. Art. 5 Abs. 1 S. 1 und 2 GG). Würde der Presse ein absolutes Verwertungsverbot bezüglich solcher Informationen auferlegt werden, die nach ihrer Kenntnis, aber ohne ihre Beteiligung in rechtswidriger Weise erlangt wurden, so könnte ihre Kontrollaufgabe leiden, zu deren Funktion es gehört, auf Missstände von öffentlicher Bedeutung hinzuweisen (BVerfGE 66, 116; BGH, Urt. v. 30.9.2014 - VI ZR 490/12, AfP 2014, 534; BGH, Urt. v. 19.12.1978 - VI ZR 137/77, BGHZ 73, 120). Durch ein solches Verbot wäre ferner die Freiheit des Informationsflusses beeinträchtigt, die gerade durch die Pressefreiheit erhalten und gesichert werden soll. Die Vielfalt möglicher Fallgestaltungen lässt es aus diesen Gründen nicht zu, die Verbreitung rechtswidrig beschaffter Informationen aus dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG gänzlich auszuschließen. Andererseits muss sich die Presse jedoch stets der Gefahr bewusst bleiben, dass sie durch den Zugriff auf solche Informationen und deren Veröffentlichung Dritte zu Einbrüchen in die geschützte Eigensphäre anderer Personen ermuntern kann (BGH, Urt. v. 19.12.1978 - VI ZR 137/77, BGHZ 73, 120). Insbesondere hat sie selbst eine Verantwortung gegenüber der Person des Betroffenen, über dessen schützenswerte Belange sie sich nicht rücksichtslos hinwegsetzen darf (KG, Urt. v. 18.4.2011 - 10 U 149/10, juris). Eine derart rücksichtslose Verfügung über die Person des Klägers ist den Beklagten hier aber vorzuwerfen. Den Beklagten war schon aufgrund der Umstände - der Kläger befand sich in Untersuchungshaft, das Ermittlungsverfahren dauerte an - bewusst, dass dieser keine Einwilligung zur wörtlichen Veröffentlichung der betreffenden SMS-Nachrichten erteilen würde und sie haben eine solche Einwilligung auch nicht versucht einzuholen.

Des Weiteren betreffen die Äußerungen des Klägers in den streitgegenständlichen Textnachrichten seine Privatsphäre. Denn sie enthalten Angaben über seine Gefühle gegenüber Frau X und geben Auskunft über seine Bemühungen, eine (intime) Beziehung mit ihr zu beginnen. In die Intimsphäre sind sie trotz dieses höchstpersönlichen Bezuges nur deshalb nicht einzuordnen, weil sie ihrem konkreten Inhalt nach keine Angaben zu höchstpersönlichen Belangen (sexuelle Vorlieben etc.) enthalten, sondern sich lediglich bei Gesamtschau die sexuell motivierte Situation des Klägers ergibt. Soweit die Beklagten darauf hinweisen, dass die betreffenden SMS-Nachrichten keine besonders brisanten Äußerungen des Klägers beinhalten, sondern sich letztlich auf mehr oder minder alltägliche Bemerkungen im Rahmen eines Flirts beschränken, ändert dies nichts daran, dass aus ihrem Inhalt der Versuch der Anbahnung einer intimen Beziehung deutlich wird. Auf welche Art und Weise der Kläger jedoch versucht, eine intime Beziehung mit einer Frau einzugehen, berührt seine Privatsphäre unabhängig davon, ob die jeweiligen "Anmachsprüche" für sich gesehen brisante persönliche Details enthüllen oder in ihrer Wortwahl ungewöhnlich bzw. bei öffentlicher Wiedergabe möglicherweise peinlich sind.

bb. Es ist auf Seiten der Beklagten kein öffentliches Informationsinteresse gegeben, welches einen Eingriff in die Privatsphäre des Klägers durch wortwörtliche Wiedergabe der SMS-Nachrichten rechtfertigen könnte. Weder im Rahmen des gegen den Kläger zum damaligen Zeitpunkt andauernden Ermittlungsverfahrens noch unter Berücksichtigung seiner prominenten Stellung enthalten diese Nachrichten einen Informationswert, der über die reine Befriedigung der öffentlichen Neugier hinausgeht und damit den Eingriff in die Persönlichkeitssphäre des Klägers rechtfertigen könnte.

(1) Zwar darf über den Kläger als prominente Person in größerem Umfang berichtet werden, wenn die Information einen hinreichenden Nachrichtenwert mit Orientierungsfunktion im Hinblick auf eine die Allgemeinheit interessierende Sachdebatte hat und die Abwägung keine schwerwiegenden Interessen des Betroffenen ergibt, die einer Veröffentlichung entgegenstehen. Es ist jedoch nicht ersichtlich, welches Interesse an einer Berichterstattung über die Einzelheiten der privaten Kommunikation des Klägers mit Frau X bestehen sollte, zumal die Beklagten darüber, dass der Kläger den Versuch unternommen hat, eine (intime) Beziehung zu Frau X aufzubauen und dass die betreffenden Kontakte über SMS-Nachrichten geführt wurden, auch hätten berichten können, ohne die Einzelheiten der SMS-Nachrichten wörtlich wiederzugeben. Dabei verkennt der Senat nicht, dass es Medien selbst obliegt, nach publizistischen Kriterien über Gegenstand und Inhalt ihrer Berichterstattung sowie darüber zu entscheiden, was öffentliches Interesse beansprucht (vgl. BGHZ 178, 213; BVerfGE 120, 180). Die Gewichtung des Informationsinteresses zum Zweck der Abwägung mit gegenläufigen Interessen der Betroffenen obliegt im Fall eines Rechtsstreits jedoch den Gerichten (vgl. BGHZ 178, 213; BVerfGE 120, 180). Insoweit ist feststellen, dass der Wortlaut der betreffenden SMS-Nachrichten keinen maßgebenden Informationswert für die Öffentlichkeit hatte und zwar weder im Zusammenhang mit den ursprünglich gegen den Kläger erhobenen strafrechtlichen Vorwürfen noch mit Rücksicht auf die Bekanntheit des Klägers in der Öffentlichkeit und seiner damit verbundenen Leitbild- und Kontrastfunktion. Vielmehr diente die Wiedergabe der SMS-Nachrichten des Klägers an Frau X allein der Befriedigung der Neugier der Öffentlichkeit.

(2) Soweit zu den Aufgaben der Medien auch die öffentliche Berichterstattung über Straftaten sowie innerhalb der Grenzen zulässiger Verdachtsberichterstattung (vgl. BGH, NJW 2000, 1036) auch die Berichterstattung über ein nur mögliches Fehlverhalten (vgl. KG Berlin, Urt. v. 18.4.2011 - 10 U 149/10, juris) gehört, muss der Kläger auch unter diesem Aspekt die Veröffentlichung der SMS-Nachrichten nicht dulden. Denn diese Aufgaben haben die Beklagten mit der streitgegenständlichen Berichterstattung nicht wahrgenommen, da es sich nicht um eine zulässige Verdachtsberichterstattung handelt.

Die Beklagten äußern in den betreffenden Beiträgen keinen Verdacht hinsichtlich einer Täterschaft des Klägers in Bezug auf die angebliche Vergewaltigung, sondern sie machen in Form der Wiedergabe von wahren Tatsachen Teile einer privaten Kommunikation öffentlich. Insofern basiert der vom Kläger geltend gemachte Unterlassungsanspruch auch nicht darauf, dass die Beklagten einen Verdacht ohne hinreichende Anhaltspunkte bzw. Recherche geäußert haben, sondern darauf, dass sie seine Privatsphäre durch wortwörtliche Veröffentlichung privater Nachrichten verletzt haben. Auch soweit die Beklagten geltend machen, dass in beiden Beiträgen Frau X mit der Äußerung zitiert wird: "Ich kann mir nicht vorstellen, dass ein so charmanter und liebevoller Mann wie L eine Frau vergewaltigt haben soll" und diese Einschätzung durch Wiedergabe der betreffenden SMS-Nachrichten untermauert werden sollte, handelt es sich auch damit nicht um die Äußerung eines Verdachtes im Hinblick auf das laufende Strafverfahren. Kern des klägerischen Vorwurfs ist auch unter Berücksichtigung des laufenden Ermittlungsverfahrens nicht, dass die Beklagten ihn als möglichen Täter einer Vergewaltigung darstellen, sondern dass sie Einzelheiten seiner privaten Kommunikation mit einer in das Strafverfahren nicht involvierten Frau veröffentlichen.

Als Verdachtsberichterstattung wäre die wörtliche Wiedergabe der betreffenden SMS-Nachrichten aber auch nicht zulässig. Denn entgegen der Ansicht der Beklagten war Grundlage der streitgegenständlichen Berichterstattung nicht eine sittlich und rechtlich zu beanstandende Verhaltensweise, die dem Kläger im Rahmen eines Strafverfahrens vorgeworfen wurden. Der Kläger hat die veröffentliche SMS-Kommunikation zeitlich vor der angeblichen Tat mit einer Frau geführt, die in keinerlei Beziehung zur Nebenklägerin bzw. zum Gegenstand des Ermittlungsverfahrens stand und steht. Das Ermittlungs- bzw. das Strafverfahren hatten auch - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht neben dem Vergewaltigungsvorwurf noch das Beziehungsleben des Klägers mit seinen (zahlreichen) Ex-Freundinnen zum Gegenstand. Kern des strafrechtlichen Vorwurfs waren vielmehr die Geschehnisse zwischen dem Kläger und der Nebenklägerin in der Nacht des 9.2.2010. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Landgericht Mannheim einige der (ehemaligen) Freundinnen des Klägers durch Vernehmung als Zeuginnen in der Hauptverhandlung Angaben zum Beziehungsverhalten des Klägers hat machen lassen. Denn auch insoweit ging es nicht um einen den Kläger treffenden strafrechtlichen Vorwurf, sondern allenfalls um die Abklärung einer möglichen Gewaltbereitschaft bzw. des psychischen Zustands des Klägers, also um Gesichtspunkte, zu deren Klärung die streitgegenständlichen SMS-Nachrichten überhaupt keinen Anhaltspunkt bieten.

Im Zeitpunkt der Veröffentlichung der betreffenden Beiträge dauerte das Ermittlungsverfahren noch an, so dass die im Laufe der Hauptverhandlung erörterte und dann auch in der Öffentlichkeit diskutierte Frage, welche Beziehungen der Kläger auf welche Art und Weise parallel zu der mit der Nebenklägerin geführt hat, noch nicht virulent geworden war. Selbst wenn man in diesem Zusammenhang entsprechend dem Vortrag der Beklagten unterstellt, dass die öffentliche Diskussion zum Treueverhalten des Klägers bereits im Zeitpunkt der Veröffentlichung der streitgegenständlichen SMS-Nachrichten im Gange war, so rechtfertigt auch dies nicht die betreffende Berichterstattung durch die Beklagten. Denn gegenüber dem Interesse der Öffentlichkeit an der Beantwortung der Frage, mit welcher konkreten Wortwahl der Kläger in einem bestimmten Fall versucht hat, eine Beziehung mit einer Frau zu beginnen, verdient seine Privatsphäre jedenfalls den Vorzug. Vom öffentlichen Informationsinteresse wird die Angabe, mit welchem genauen Wortlaut dies geschehen ist, nicht umfasst.

3. Soweit die Beklagten rügen, das angefochtene Urteil sei widersprüchlich, weil die Kammer die Frage einer Verletzung der Geheimsphäre zunächst offen lasse, eine solche bei der Interessenabwägung jedoch bejahe, greift dies im Ergebnis ebenfalls nicht durch: Schon aus dem Obersatz auf S. 11 UA sowie weiter durch den ersten Satz unter Ziffer 2.b (S. 11 UA) wird deutlich, dass die Kammer eine Verletzung der Geheimsphäre durch die Beklagten offen lassen wollte, weil sie einen Eingriff in die Privatsphäre bejaht hat. Insofern mag es sich bei der Verwendung des Begriffes "Geheimsphäre" auf S. 12 und 13 UA um ein Versehen oder eine sprachliche Ungenauigkeit handeln. Entscheidend ist jedoch, dass das Urteil nicht auf dieser fälschlichen Verwendung eines Begriffes aus der Sphärentheorie beruht, sondern die Ausführungen gleichermaßen gelten, wenn stattdessen der Begriff "Privatsphäre" verwendet wird.

4. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen hinsichtlich der Kosten auf §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO und hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Der Rechtssache kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch erfordern Belange der Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs; vielmehr hat der Senat im Einzelfall über die Zulässigkeit der Veröffentlichung unter Abwägung der Belange der Parteien entschieden.

Streitwert: 100.000 Euro