LG Stuttgart, Urteil vom 14.10.2015 - 4 S 142/15
Fundstelle
openJur 2015, 19418
  • Rkr:

Eine Darlehensgebühr, die aufgrund von § 10 der Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB) der beklagten Bausparkasse bei Inanspruchnahme des Bauspardarlehens durch den Bausparer zu zahlen ist, wird mit Rechtsgrund geleistet, weil die Klausel eine kontrollfreie Hauptpreisabrede darstellt und dem Transparenzgebot genügt (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB).

Tenor

1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 19.05.2015 - 8 C 165/15 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kläger haben auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das angefochtene sowie das vorliegende Urteil sind jeweils ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung der Beklagten aus dem vorliegenden Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Geldbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckungsbeginn Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Geldbetrages leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Streitwert d. Berufung: 504,35 EUR

Gründe

I.

Die Kläger Ziff. 1 und 2 (im Weiteren nur: die Kläger) wenden sich mit der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 19.05.2015 - 8 C 165/15 -, mit dem ihre Klage auf Rückzahlung einer an die Beklagte geleisteten „Darlehensgebühr“ sowie Nutzungsentschädigung abgewiesen wurde. Zur Begründung seiner Entscheidung führt das Amtsgericht im Wesentlichen an, dass die in Frage stehende Entgeltabrede eine kontrollfreie Hauptpreisabrede darstelle und als solche wirksam sei. Dementsprechend sei die Darlehensgebühr mit Rechtsgrund an die Beklagten geleistet worden und nicht an die Kläger zurück zu zahlen. Das Amtsgericht hat die Berufung zugelassen. Die Kläger haben gegen die Entscheidung form- und fristgerecht Berufung eingelegt.

1)Die Kläger schlossen am 22.03.2010 zunächst einen Bausparvertrag, dem die Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB) der Beklagten in der damaligen Fassung zugrunde lagen (B 1, Bl. 57 ff d.A.). Die ABB enthalten u.a. folgende Regelung: § 10 - Mit Beginn der Darlehensauszahlung wird eine Darlehensgebühr in Höhe von 2 % des Bauspardarlehens fällig und dem Bauspardarlehen zugeschlagen (Darlehensschuld). In der Folgezeit kam es zwischen den Parteien zum Abschluss eines Zwischendarlehens- und eines Bauspardarlehensvertrages. Der Zwischendarlehensvertrag enthält keine Vereinbarung einer Darlehensgebühr. Im Bauspardarlehensvertrag ist eine Darlehensgebühr in Höhe von 2% der Darlehenssumme über 25.721,70 EUR, mithin iHv 504,35 EUR ausgewiesen. Die Kläger haben diese nach den tatbestandlichen Feststellungen in I. Instanz spätestens mit den ersten beiden, am 01.01.2013 und 01.02.2013 gezahlten Darlehensraten beglichen. Mit Anwaltsschreiben vom 17.12.2014 verlangten die Kläger, nachdem sie selbiges zuvor selbst fruchtlos versucht hatten, die Rückzahlung der Darlehensgebühr zuzüglich Zinsen.

Die Kläger vertraten erstinstanzlich die Auffassung, dass es sich bei der strittigen Darlehensgebühr um eine kontrollfähige Preisnebenabrede handeln würde, die der Inhaltskontrolle nicht standhalte und daher unwirksam sei. Sie ließen vortragen, „die Erhebung einer Bearbeitungsgebühr für die Bearbeitung der Kreditgewährung sei mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung [in § 488 Abs. 1 BGB] nicht vereinbar“ (Bl. 13 d.A.).

Die Beklagte verwies darauf, dass es sich bei dem in Frage stehenden Entgelt nicht um unzulässige „Bearbeitungsgebühren“ im Sinne der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 13.05.2014 - XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13 - zu Verbraucherkreditverträgen handle. In Frage stünde vielmehr ein Entgelt, das aufgrund der Besonderheiten des Bauspargeschäfts nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 07.12.2010 - XI ZR 3/10 - zulässig sei. Die Darlehensgebühr sei ein kontrollfreies Entgelt für die Hauptleistung, denn sie weise unmissverständlich auf deren Erhebung für die Hauptleistung hin. Sie sei jedenfalls ein zulässiges Entgelt für Sonderleistungen, denn das Bauspardarlehen sei kein isoliertes Bankdarlehens im Sinne des § 488 BGB, sondern weise Besonderheiten und Sonderleistungsmerkmale auf, die aus der Vertragstypik des Bausparvertrages resultieren würden, wie etwa der Zinssicherungseffekt und der Umstand, dass jederzeit frei getilgt werden könne bzw. keine Vorfälligkeitsentschädigung zu zahlen sei. Nichts anderes gelte im Ergebnis selbst dann, wenn man die Darlehensgebühr der AGB-Kontrolle unterwerfe, weil deren Erhebung den Darlehensnehmer aus eben diesen Gründen zumindest nicht unangemessen benachteilige. Hinzu komme, dass die Bausparkasse, soweit die Bonitätsprüfung in Frage stehe, anders als bei den zitierten „Bearbeitungsgebühren“ nicht im eigenen Interesse agiere, sondern im Interesse des (Bausparer-)Kollektivs und des Darlehensnehmers als dessen Mitglied. Auch unterliege die Bausparkasse bei der Gebühren- und Entgeltregelung im Vergleich zu Banken dem Bausparkassengesetz sowie der Genehmigung der Tarife im Ganzen durch die BaFin.

2)Das Amtsgericht hat die Klage umfänglich mit der Begründung abgewiesen, dass nach dem Wortlaut des Begriffs „Darlehensgebühr“ sowie der Verknüpfung der Zahlung der Darlehensgebühr mit der Darlehensauszahlung und nicht etwa mit dem Abschluss des Bausparvertrages oder des Bauspardarlehensvertrages die Darlehensgebühr als Entgelt für die Darlehensauszahlung, also die Kapitalüberlassung geschuldet werde. Anders als bei der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Bearbeitungsgebühr bei Verbraucherdarlehen lasse bereits der Wortsinn nicht darauf schließen, die Gebühr diene der Abgeltung des Verwaltungsaufwandes (vgl. S. 6 d. angegriffenen Entscheidung). Zwar sei der Preis für die Gewährung des Darlehens im Sinne von § 307 Abs. 3 S. 1 BGB der gem. § 488 Abs. 1 S. 2 BGB zu zahlende Zins. Vorliegend handle es sich jedoch nicht um einen normalen Darlehensvertrag gem. § 488 BGB, sondern ein Bauspardarlehen, eingebettet in den Bausparvertrag, bei dem es sich um einen Vertragstyp eigener Art handle. Der Bausparer nehme kein gewöhnliches Darlehen in Anspruch, sondern eines, das er ohne vorher Mitglied der Bauspargemeinschaft geworden zu sein, nie hätte erlangen können. Mit Abschluss des Bausparvertrages erwerbe der Bausparer einen Rechtsanspruch auf das vereinbarte Bauspardarlehen bei Zuteilung, so dass die Risiken der Zinsentwicklung einseitig zu Gunsten des Bausparer verteilt seien. Überdies sei er aufgrund § 11 Abs. 5 ABB berechtigt, jederzeit Sondertilgungen ohne Vorfälligkeitsentschädigung zu leisten. Jedenfalls diese bausparvertraglichen Besonderheiten würden es rechtfertigen, die Darlehensgebühr als kontrollfreie Hauptpreisabrede zu qualifizieren (vgl. S. 6 f d. angegriffenen Entscheidung).

Das Amtsgericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung sowie zwecks einheitlicher Rechtsprechung zugelassen, zumal das Amtsgericht Ludwigsburg in anderer Besetzung in vergleichbaren Fällen den entsprechenden Klagen stattgegeben hat (vgl. etwa AG Ludwigsburg, Urt. v. 17.04.2015, 10 C 133/15).

3)Die Kläger haben gegen das Urteil Berufung eingelegt. Sie wiederholen prinzipiell ihre zur Begründung der Klage schon in erster Instanz geäußerte Rechtsansicht, wobei sie mit der Berufungsbegründung nunmehr vortragen lassen, dass es sich bei der Darlehensgebühr zwar nicht um eine Bearbeitungsgebühr handle, jedoch dennoch um eine kontrollfähige Preisnebenabrede (Bl. 97 d.A.). Sie sei keine Gegenleistung für die Zurverfügungstellung des Darlehens und auch kein zinsähnliches Teilentgelt, da nicht laufzeitabhängig. Die Besonderheiten des Bausparverhältnisses, wie sie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 07.12.2010 („Abschlussgebührenentscheidung“) angeführt habe, würden auf die Darlehensgebühr nicht zutreffen, weil sie ausschließlich dem Gewinn der Bausparkasse diene. Auch für das Bauspardarlehen gelten die gesetzlich normierten Grundsätze bezüglich Leistung und Gegenleistung. Im Übrigen seien weder der Zinssicherungseffekt noch der behauptete Verzicht auf eine Vorfälligkeitsentschädigung als eine zusätzliche Leistung der Beklagten zu werten. Ersteres sei eine sich schon aus dem Bausparkassengesetz ergebende Verpflichtung und Letzteres de facto eine Umgehung des § 490 Abs. 2 BGB sowie angesichts §§ 502, 503 BGB eine durch AGB eingeräumte Möglichkeit eine weit höhere Gebühr zu verlangen als sie nach dem gesetzlichen Leitbild möglich wäre (Bl. 101 f d.A.).

Die Kläger beantragen,

unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 19.05.2015 - 8 C 165/15 - die Beklagte zu verurteilen, an sie EUR 504,35 nebst einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 5 %punkten p.A. über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2013 sowie Zinsen in Höhe von 5%punkten p.A. über dem Basiszinssatz seit dem 30.12.2014 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.II.

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Die angefochtene Entscheidung ist im Ergebnis richtig. Bei der streitgegenständlichen Darlehensgebühr handelt es sich um eine kontrollfreie, wirksame Hauptpreisabrede, da Entgelt für die vertragliche Hauptleistung des vorliegend in Frage stehenden, in einen Bausparvertrag eingebetteten Bauspardarlehensvertrages, bzw. jedenfalls für rechtlich nicht geregelte, mit diesem Vertrag jedoch zusätzlich angebotene Sonderleistungen (hierzu nachfolgend im Einzelnen unter (1.)).

Dementsprechend haben die Kläger die streitgegenständliche Darlehensgebühr nicht ohne rechtlichen Grund geleistet, weshalb die Beklagte sie auch nicht zurückzahlen muss.

Dies gilt im Ergebnis auch dann, selbst wenn es sich bei der in Frage stehenden Darlehensgebühr um eine - wenn auch „lediglich“ aufgrund von § 305c BGB - der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB unterfallende Preisnebenabrede handeln sollte, da eine solche wegen der vertragstypischen Besonderheiten des auf der Grundlage eines bestehenden Bausparvertrages in Anspruch genommenen Bauspardarlehens nicht als eine den (Bauspar-)Darlehensnehmer unangemessen benachteiligende und deshalb unwirksame Regelung qualifiziert werden kann (hierzu nachfolgend im Einzelnen unter (2.)).

(1.)Der Rechtsgrund für die von den Klägern an die Beklagte geleistete streitgegenständliche Darlehensgebühr folgt aus § 10 ABB, denn Gegenstand der Rechtsanwendung bei den §§ 307 ff BGB ist die jeweils zu untersuchende AGB-Klausel mit ihrem rechtlich maßgeblichen Inhalt (vgl. hierzu: Haertlein, Die AGB-rechtliche Bewertung von Darlehensentgelten in Bausparverträgen, in: WM 2014, 189; Nobbe, Zulässigkeit von Bankentgelten, in: WM 2008, 185, jeweils m.w.N., insbes. zur Rspr. d. BGH). Dass es sich bei § 10 ABB um eine Allgemeine Geschäftsbedingung iSd §§ 305 ff BGB handelt, ist unstreitig. Eine solche unterliegt wegen § 307 Abs. 3 S. 1 BGB jedoch nur dann der Inhaltskontrolle, wenn die dort geregelte Gebühr keine kontrollfreie Hauptpreisabrede darstellt. Eine solche liegt wiederum dann vor, wenn das in Frage stehende Entgelt für die vertragliche Hauptleistung oder zumindest für rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistungen gewährt wird (vgl. zu Vorstehendem statt vieler: BGH, Urt. v. 07.12.2010 - XI ZR 3/10 = NJW 2011, 1801; BGH, Urt. v. 13.05.2014 - XI ZR 170/13 = NJW-RR 2014, 1133).

Ob die angegriffene Entgeltklausel eine solche (Haupt-)Preisabrede beinhaltet, ist durch Auslegung zu ermitteln (vgl. BGH, aaO).

Nach ständiger Rechtsprechung sind Allgemeine Geschäftsbedingungen nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners zugrunde zu legen sind. Zweifel gehen zu Lasten des Verwenders (§ 305c Abs. 2 BGB). Außer Betracht bleiben dabei solche Verständnismöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind (vgl. BGH, aaO).

1.1Die Auslegung der streitgegenständlichen Darlehensgebühr führt zu einem eindeutigen Ergebnis. Dies insbesondere schon deshalb, weil wenn - wie vorliegend der Fall - Wortlaut und Wortsinn aussagekräftig sind, ihnen auch wesentliche Bedeutung für die Auslegung zukommt (vgl. BGH, aaO; BGH, Urt. v. 07.06.2011 - XI ZR 388/10). Daran gemessen ist festzustellen, dass die streitige Darlehensgebühr bereits in § 10 ABB definiert wird und zwar dahingehend, dass es sich bei dieser Gebühr um ein zusätzliches (Teil-)Entgelt für die Kreditgewährung handelt, weil danach zum Darlehensrückzahlungsanspruch, der mit der Darlehensauszahlung in Höhe des Auszahlungsbetrages entsteht, ein bestimmter, jeweils ziffernmäßig fixierter Prozentsatz des Darlehensbetrages hinzuzuzählen ist, und dass die Summe dieser Beträge die „Darlehensschuld“ ausmacht, wenn es in § 10 ABB heißt, dass „mit Beginn der Darlehensauszahlung (.) eine Darlehensgebühr in Höhe von 2 % des Bauspardarlehens fällig und dem Bauspardarlehen zugeschlagen [wird] (Darlehensschuld)“ (Anlage B 1). Dies umso mehr als es im nachfolgendem § 11, Verzinsung und Tilgung des Bauspardarlehens, dort unter Abs. 2 ABB heißt, dass der Bausparer zur Verzinsung und Tilgung der Darlehensschuld einen Tilgungsbeitrag zu zahlen hat und sich durch die fortschreitende Tilgung der Darlehensschuld die in den Tilgungsbeiträgen enthaltenen Zinsen zu Gunsten der Tilgung verringern (Anlage B 1).

Dieses Begriffsverständnis entspricht auch dem, was umgangssprachlich allgemein unter „Darlehen“ verstanden wird, namentlich nicht in erster Linie der Vertragstypus, sondern die Kapitalüberlassung. Dementsprechend ist in der aktuellen Fassung von § 488 Abs. 1 BGB auch nicht die Rede von „Darlehen“, sondern dem Darlehensvertrag und den Rechten und Pflichten des Darlehensgebers und -nehmers. Zwar folgt aus dem Begriff „Gebühr“ und/oder „Darlehensgebühr“ als solches nicht ohne Weiteres, wofür dieses Entgelt geschuldet sein soll. Auch wird der Begriff der „Gebühr“ im Bankwesen bzw. der Finanzierungsbranche ebenso wie im öffentlichen Sektor gemeinhin als ein Entgelt verstanden, dass für die Inanspruchnahme von konkreten Dienstleistungen zu entrichten ist, während für die Inanspruchnahme eines Darlehens gemeinhin Zinsen zu zahlen sind. Hiernach verbietet sich die vorbenannte Auslegung jedoch nicht ohne weiteres und/oder führt auch nicht zu einer unklaren Regelung iSv § 305c BGB. Letzteres schon deshalb nicht, weil - ungeachtet dessen, dass aus dargestellten Gründen schon der Wortlaut der in Frage stehenden Regelung in § 10 ABB eindeutig ist (s.o.) - es in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt ist, dass der Klauselverwender in der konkreten Ausgestaltung seines Preisgefüges grundsätzlich frei ist, das Entgelt für seine Leistung auch in mehrere Preisbestandteile aufzuteilen (vgl. hierzu: BGH NJW 1992, 688; BGH NJW 1998, 383; BGH NJW-RR 1999, 125 BGH NJW 2011, 1801; BGH NJW 2014, 2420), was zuvörderst bedingt, dass dieses Entgelt nicht als „Zins“ bezeichnet werden muss, um als Preis für die vertragliche Hauptleistung gewertet werden zu können. Hieran ändert im Ergebnis auch nichts, dass der Bundesgerichtshof bei derartigen Teilentgelten als konstitutives Merkmal für die Einordnung der Vergütung als zinsähnliches Teilentgelt - grundsätzlich - fordert, dass die Vergütung ebenso wie der Zins selbst laufzeitabhängiges Entgelt für die Gewährung der Möglichkeit zur Nutzung des Kapitals ist (vgl. wie etwa beim Disagio der Fall) und diese Grundsätze auch für das in § 488 BGB geregelte Darlehen gelten, wobei an dieser Stelle dahingestellt bleiben soll, ob § 488 BGB auch uneingeschränkt für das in Frage stehende Bauspardarlehen gilt, da vom Bestehen eines Bausparvertrages, der seinerseits jedenfalls einen Vertragstyp eigener Art darstellt, abhängig. Auf Letzteres kommt es vorliegend schon deshalb nicht an, weil der Bundesgerichtshof in seinem Urt. v. 07.12.2010 - XI ZR 3/10 = NJW 2011, 1801 (Abschlussgebührenentscheidung) bereits klargestellt hat, dass allein der Umstand, dass für die Inanspruchnahme des Bauspardarlehens Zinsen zu entrichten sind, es nicht unmöglich macht, in der bei Bausparvertragsabschluss zu zahlenden - laufzeitunabhängigen - Abschlussgebühr ein zusätzliches (Teil-) Entgelt für die Kreditgewährung zu sehen (vgl. BGH, aaO), mithin von dem vorbenannten konstitutiven Erfordernis offenbar in bestimmten Fallkonstellationen auch abgesehen werden kann, zumal soweit der Bundesgerichthof in dieser Entscheidung dennoch eine Inhaltskontrolle vorgenommen hat, dann deshalb, weil neben der möglichen Auslegung, dass die dort in Frage stehende Gebühr eine konkrete vertragliche Gegenleistung abgilt, die ebenso vertretbare Auslegung im Raum stand, dass ohne vertragliche Gegenleistung allein Vertriebskosten abgedeckt werden sollen, mithin wegen § 305c BGB eine Inhaltskontrolle durchzuführen war (BGH, Urt. v. 07.12.2010 - XI ZR 3/10 = NJW 2011, 1801). Nichts anderes gilt unter Berücksichtigung des Ausführungen des Bundesgerichtshofs in der zitierten Entscheidung aus 2014 zur Wirksamkeit von Bearbeitungsgebühren bei Verbraucherdarlehen. Dort führte die Auslegung angesichts des unklaren Wortlautes des in Frage stehenden Begriffs „Bearbeitungsentgelts“, vor allem aber angesichts der unstreitig gebliebenen Funktion des Bearbeitungsentgelts, sämtliche mit der Darlehensbearbeitung verbundenen Verwaltungstätigkeiten abzugelten, dazu, die Klausel als kontrollfähige Preisnebenabrede einzuordnen (BGH, Urt. v. 13.05.2014 - XI ZR 405/12 = NJW 2014, 2420). Infolge Letzterem verbot es sich auch, das dortige Entgelt für die Zurverfügungstellung der Darlehensvaluta kontrollfrei in ein laufzeitunabhängiges Einmalentgelt für die Kapitalüberlassung zur Abgeltung des Verwaltungsaufwandes im Zusammenhang mit der Kreditbearbeitung und -auszahlung und in einen laufzeitabhängigen Zins für die Kapitalbelassung aufzuspalten (BGH, Urt. v. 13.05.2014 - XI ZR 405/12 = NJW 2014, 2420). Da der Bundesgerichtshof für die Abschlussgebühr jedenfalls festgestellt hat, dass es nicht geboten ist, die benötigten Mittel durch eine laufzeitabhängige Umlegung auf den Zins zu generieren, sondern dass die Gestaltungsform eines laufzeitunabhängigen, einmaligen und nicht rückzahlbaren Entgelts zulässig und angemessen ist (vgl. BGH, Urt. v. 07.12.2010 - XI ZR 3/10 = NJW 2011, 1801), ist kein Grund ersichtlich, dies bei der Darlehensgebühr im Rahmen des Bausparvertrages anders zu sehen (hierzu noch nachfolgend im Einzelnen unter (1.2 sowie (2.)).

1.2Ungeachtet Letzterem handelt es sich bei der streitgegenständlichen Darlehensgebühr aber auch deshalb um eine kontrollfreie Preishauptabrede iSv § 307 Abs. 3 S. 1 BGB, weil die Prüfung derselben anhand § 307 Abs. 3 S. 1 BGB (zudem) ergibt, dass die in Frage stehende Darlehensgebühr - wegen der Besonderheiten des Bausparvertrages bzw. -modells - jedenfalls (auch) als Vergütung für eine sonstige, rechtlich selbständige, gesondert vergütungsfähige Leistung der Beklagten qualifiziert werden muss. Wie dargelegt, entgilt die Darlehensgebühr die Überlassung des Darlehenskapitals, also die darlehensvertragliche Hauptleistung des Darlehensgebers. Diese Inhaltsbestimmung der Klausel schöpft Inhalt und Umfang derselben angesichts dessen, dass sie, wie der Bauspardarlehensvertrag als solcher, naturgemäß in einen Bausparvertrag eingebettet „daherkommt“, jedoch bei weitem nicht aus, vielmehr muss das Gesamtgefüge betrachtet werden. Dies führt zu der Feststellung, dass ebenso wie das Bauspardarlehen kein isoliertes Bankdarlehen ist, sondern Besonderheiten und weitergehende Leistungsmerkmale aufweist, die aus der Vertragstypik des Bausparvertrages resultieren, die Darlehensgebühr nicht nur ein gewöhnliches Bankdarlehen entgilt, sondern darüber hinaus bausparspezifische Leistungsbestandteile des Bausparmodells (vgl. hierzu: Haertlein, aaO).

Wie dargelegt ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bei formularmäßigen Entgeltklauseln zwischen Preishaupt- und Preisnebenabreden zu unterscheiden, wobei der Klauselverwender jedoch nicht durch die Allgemeine Geschäftsbedingung als solche den Charakter des Entgelts festgelegen kann, weil der Begriff der Leistung nicht zu seiner Disposition steht (vgl. Nobbe, Zulässigkeit von Bankentgelten, in: WM 2008, 185 ff m.w.N., insbes. zur Rspr. d. BGH). Dementsprechend kommt es darauf an, inwiefern das, was es zu entrichten gilt, die in Geld ausgedrückte Gegenleistung für die bzw. eine vertragliche Leistung ist, weshalb Preisnebenabreden im Gegensatz dazu Entgeltregelungen für Leistungen sind, die der AGB-Verwender als Rechtsunterworfener zu erbringen hat, ohne dass dafür eine besondere Vergütung geschuldet wird (vgl. Nobbe, aaO). Entscheidendes Kriterium für eine Preisnebenabrede ist mithin, dass an ihrer Stelle bei Fehlen einer wirksamen vertraglichen Regelung Rechtsvorschriften iSv § 307 Abs. 3 S. 1 BGB treten, so dass eine Inhaltskontrolle problemlos möglich ist (vgl. Nobbe, aaO). Jedenfalls an Letzterem fehlt es, wenn man den dem Bausparvertrag iVm den ABB immanenten Zinssicherungseffekt zu Gunsten des Bausparers und künftigen/potentiellen Bauspardarlehensnehmers sowie die jederzeitige Tilgungsmöglichkeit ohne Vorfälligkeitsentschädigung gem. § 11 Abs. 5 ABB bei Inanspruchnahme eines Bauspardarlehens betrachtet. Beides sind bausparspezifische Leistungsbestandteile des Bausparmodells, namentlich die Einräumung einer Option bzw. eines Anwartschaftsrechts auf ein Darlehen zu bestimmten Zinsen, die der (Bauspar-)Kunde bereits mit Abschluss des Bauvertrages erwirbt (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 07.12.2010 - XI ZR 3/10 = NJW 2011, 1801), und die Möglichkeit zu sofortiger Rückzahlung bzw. Sondertilgung durch den Bausparer in jedem Umfang, ohne dass Vorfälligkeitszinsen zu entrichten sind. Zwar wird hierzu vereinzelt vertreten, dass eine zusätzliche Leistung der Bausparkasse und Darlehensgeberin insofern gerade nicht in Frage stünde, weil der Zinssicherungseffekt schon aus der Verpflichtung der Bausparkasse folge, ein niedrigverzinsliches Bauspardarlehen zu gewähren (§ 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bausparkassengesetz) und der Verzicht auf die Vorfälligkeitsentschädigung eine Umgehung des § 490 Abs. 2 BGB darstelle sowie „unterm Strich“ die Möglichkeit zur Erhebung einer weit höheren Gebühr als sie nach dem gesetzlichen Leitbild möglich wäre (vgl. hierzu etwa AG Ludwigsburg, Urt. v. 17.04.2015 - 10 C 133/15). Diese Erwägungen treffen jedoch tatsächlich gerade nicht zu.

1.2.1Nach dem Bausparvertrag bzw. Bausparmodell sind die Risiken der Zinsentwicklung - jedenfalls bezogen auf den Darlehenszins - einseitig zugunsten des Bausparers verteilt, da er bereits mit Abschluss des Bausparvertrages ein Anwartschaftsrecht dahingehend erwirbt, dass ihm die Bausparkasse das Bauspardarlehen - bei Zuteilungsreife - zu dem bei Abschluss des Bauvertrages festgelegten (und damit für ihn künftig marktunabhängigen) Darlehenszins gewähren muss (vgl. BGH, aaO). Mitnichten folgt dagegen aus § 1 Abs. 1 und/oder Abs. 2 Bausparkassengesetz, dass die Bausparkasse verpflichtet wäre, dem Bausparer mit/in dem Bausparvertrag und/oder bei Zuteilungsreife des Bauspardarlehens aufgrund vorbenannter Regelungen des Bauspargesetzes und/oder dem Bausparvertrag ein niedrigverzinsliches Bauspardarlehen zu gewähren. Inwieweit sich das gem. Vorherigem „gesicherte“ Bauspardarlehen bei Zuteilungsreife und/oder Inanspruchnahme als niedrigverzinslich darstellt, hängt vielmehr allein von den in diesem Zeitpunkt marktüblichen Zinssätzen ab. Sind diese höher als bei Abschluss des Bausparvertrages vereinbart, wird der Bausparer das Bauspardarlehen trotz Zuteilungsreife nicht in Anspruch nehmen; die ABB verpflichten ihn auch nicht dazu. Damit liegt das Zinsrisiko hinsichtlich der Entwicklung der Darlehenszinsen allein bei der Bausparkasse. Hieran ändert nichts, dass sich der bei Abschluss des Bausparvertrages angebotene Darlehenszins ggf. bereits unterhalb der zu diesem Zeitpunkt marktüblichen Zinsen hält. Die Bausparkasse ist zu einem solchen Angebot nicht verpflichtet, insbesondere folgt Derartiges nicht aus § 1 Abs. 1 und/oder Abs. 2 Bausparkassengesetz. Derartiges stellt sich vielmehr, wenn überhaupt der Fall, als konsequente Folge der Anwendung marktwirtschaftlicher Grundsätze von Angebot und Nachfrage und in diesem Sinne als weiterer Anreiz für den Bausparer dar, einen entsprechenden Bausparvertrag ab- und so das Risiko, künftig ggf. steigender Darlehenszinsen auszuschließen. Das Bausparmodell wäre zum Scheitern verurteilt, würde es die genannten Anreize nicht geben. Dieser Umstand bedingt jedoch nicht, dass dieses Zinsrisiko bzw. der damit einhergehende Zinssicherungseffekt zu einer rechtlich zu Lasten der Bausparkasse bestehenden/geregelten Leistung wird. Dies gilt auch soweit man darauf abstellt, dass es sich insofern um ein gegenseitiges Risiko handelt, weil die Bausparkasse während der Ansparphase dafür ein Äquivalent dergestalt erhalte, dass das einbezahlte Kapital des Bausparers gleichfalls nur niedrig verzinst wird. Inwiefern Letzteres der Fall ist, ist erneut lediglich eine Frage der Höhe der entsprechenden marktüblichen Zinsen während der Vertragslaufzeit. Ungeachtet dessen ändert dies nichts daran, dass das Leistungs- und Gegenleistungsgefüge insofern abweichend zum gewöhnlichen (Bank-)Darlehen ausgestaltet und eine rechtlich nicht geregelte zusätzlich angebotene Sonderleistung in Frage steht.

1.2.2Gleiches gilt im Ergebnis für die in den streitgegenständlichen ABB bzw. gemeinhin in den ABB gewährte Möglichkeit zu sofortiger Rückzahlung bzw. Sondertilgung durch den Bausparer in jedem Umfang, ohne dass Vorfälligkeitszinsen zu entrichten sind. Dass damit anders als in § 490 Abs. 2 BGB vorgesehen, dem Bausparer damit zugleich de facto ein jederzeitiges Kündigungsrecht gewährt wird, führt jedenfalls nicht zu einer unzulässigen Umgehung von § 490 Abs. 2 BGB, die schon deshalb ausscheidet, weil dem Darlehensnehmer damit ein über den Inhalt und Umfang dieser verbraucherschützenden Norm hinausgehende Möglichkeit gewährt wird. Vor allem folgt gerade aus § 490 Abs. 2 BGB, dass damit keine bereits rechtlich geregelte Leistung in Frage steht. Gleiches gilt im Ergebnis soweit eingewandt wird, dass sich die Bausparkassen so die Möglichkeit zur Erhebung einer weit höheren Gebühr verschaffen als sie nach dem gesetzlichen Leitbild möglich wäre. Insofern wird verkannt, dass es nach dem gesetzlichen Leitbild eben gerade keine Möglichkeit zur jederzeitigen Tilgung gibt (§ 488 Abs. 3 BGB), weshalb der „gewöhnliche“ Darlehensnehmer, wie auch § 490 Abs. 2 BGB zeigt, auch nicht ohne weiteres in den Genuss einer ggf. unterhalb der Darlehensgebühr liegenden Vorfälligkeitsentschädigung kommt, da dies lediglich dann der Fall wäre, wenn er im Zeitpunkt der Kündigung bereits einen Großteil des Darlehens zurückgeführt hat, dann aber dafür auch entsprechende Zinsen zu entrichten hatte, mithin „unterm Strich“ für die Kapitalüberlassung ein deutlich höheres Entgelt entrichtet hat als der von seinem jederzeitigen Tilgungsrecht profitierende Bausparer bzw. Bauspardarlehensnehmer.

1.3Die in Frage stehende Darlehensgebühr bzw. Klausel scheitert auch nicht am Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB). Mit der Klausel in § 10 ABB (iVm § 11 ABB) wird dem Kunden die Zahlungspflicht und die Verrechnungsweise unmissverständlich dargelegt und klar vor Augen geführt. Gleiches gilt im Ergebnis für die Frage des Rückerstattungsausschlusses, da die Darlehensgebühr wie oben dargelegt bei Inanspruchnahme des Bauspardarlehens in angegebener prozentualer Höhe als Teil der „Darlehensschuld“ gilt. Dass aber die verwirkte Darlehensschuld in jedem Fall zurück zu zahlen ist, bedarf keiner ausdrücklichen Erwähnung, da außer Frage. Weitergehende Informationen, wie etwa der Verwendungszweck, die Kalkulationsgrundlage oder die rechtliche Einordnung der Zahlungspflicht, können aus Gründen der Transparenz nicht verlangt werden (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 07.12.2010 - XI ZR 3/10 = NJW 2011, 1801).

Dementsprechend haben die Kläger die streitgegenständliche Darlehensgebühr, da wirksame Preishauptabrede, nicht ohne rechtlichen Grund geleistet, weshalb die Beklagte sie auch nicht zurückzahlen muss. Was im Ergebnis auch gilt, wenn man selbige als Preisnebenabrede, jedenfalls wegen § 305c Abs. 2 BGB, einer Inhaltskontrolle gem. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unterzieht. Hierzu:

(2.)Die streitgegenständliche Darlehensgebühr bzw. Klausel in § 10 ABB ist nicht mit wesentlichen gesetzlichen Grundprinzipien unvereinbar (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Ungeachtet dessen, ob sich dies bereits daraus ergibt, weil der Gesetz- und Verordnungsgeber in verschiedenen Vorschriften, wie etwa § 5 Abs. 3 Nr. 3 Bausparkassengesetz, zu erkennen gegeben hat, dass er eine derartige Gebühr in Allgemeinen Geschäftsbedingungen als typische Vertragsgestaltung voraussetze und damit sachlich billige (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 07.12.2010 - XI ZR 3/10 = NJW 2011, 1801), weicht die streitgegenständliche Darlehensgebühr bzw. Klausel in § 10 ABB bereits deshalb nicht von wesentlichen Grundprinzipien des dispositiven Rechts ab, weil - anders als im Fall der Bearbeitungsentgelte in Verbraucherdarlehens-AGB (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 13.052014 - XI ZR 405/12 = NJW 2014, 2420) - der Verwender damit gerade nicht Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt, zu denen er gesetzlich oder aufgrund einer vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet ist oder die er vorwiegend in eigenem Interesse vornimmt, ohne dabei eine Dienstleistung gegenüber dem Kunden zu erbringen, was sich bereits aus der besonderen Systematik des kollektiven Bausparens ergibt (vgl. zu Letzterem BGH, Urt. v. 07.12.2010 - XI ZR 3/10 = NJW 2011, 1801). Insofern kann sogar dahingestellt bleiben, ob das vorliegende Bauspardarlehen am Leitbild des isolierten Darlehens und damit an § 488 Abs. 1 BGB oder am eigenen Leitbild des Bausparvertrages zu messen ist und ggf. davon abweicht. Dementsprechend gilt Gleiches für die Frage, inwiefern § 488 Abs. 1 BGB das Leitbild von Zinsen und nichts anderem als Darlehensentgelt enthält (vgl. hierzu Haertlein, aaO). Dies deshalb, weil es vorliegend jedenfalls an einer unangemessenen Benachteiligung iSv § 307 Abs. 1 S. 1 BGB fehlt, da selbst wenn die Beklagte mit dieser Gebühr bzw. Klausel als Verwender derselben durch einseitige Vertragsgestaltung eigene Interessen auf Kosten ihres jeweiligen Vertragspartners durchzusetzen versuchen würde, keine Unangemessenheit besteht, wenn die Benachteiligung des Vertragspartners durch zumindest gleichwertige Interessen des Verwenders gerechtfertigt ist (vgl. zu Letzterem BGH, Urt. v. 07.12.2010 - XI ZR 3/10 = NJW 2011, 1801). Ebenso liegen die Dinge hier.

Die streitgegenständliche Darlehensgebühr bedient - als kontrollfreie Preishauptabrede (s.o.) ganz selbstverständlich - das Umsatzinteresse der beklagten Bausparkasse. Auf der Seite des Kunden und Bausparers steht ein mindestens gleichwertiges Interesse, da sich aus den Besonderheiten des Bausparmodells ergibt, namentlich dem Umstand, dass der streitgegenständliche Bauspardarlehensvertrag in einen Bausparvertrag eingebettet ist, der wiederum bestimmte, wie oben dargelegt eigenständige vertragliche, am Markt nachgefragte Leistungen bietet, wie insbesondere der Zinssicherungseffekt und die jederzeitige Rückzahlungs- und Sondertilgungsmöglichkeit ohne Vorfälligkeitsentgelt. Beides macht die besondere Attraktivität des Bausparens für den Bausparer aus, denn er geht - anders als die Bausparkasse - keinerlei Risiko im Hinblick auf die Entwicklung der Bauzinsen am Markt ein (s.o.). Der Zinssicherungseffekt und die einseitige Risikostruktur der Zinsentwicklung sind also nicht nur bausparspezifische (vertragliche) Kundenvorteile, denen ein besonderes Vergütungsinteresse der beklagten Bausparkasse, die eben diese Vorteile leistet, gegenübersteht, sondern aus dargelegten Gründen gerade auch dieses Vergütungsinteresse besondere rechtfertigende (Eigen-)Interessen des Bausparers. Dass dieser während der Ansparphase womöglich auf eine angesichts anderweitig verlaufender Marktentwicklung „bessere“ Guthabenverzinsung verzichtet, lässt dieses Interesse weder entfallen noch verringert sich dadurch dessen Bedeutung. Dies mag zum einen in Niedrigzinszeiten tatsächlich anders sein und sich das darin für die Bausparkasse liegende Zinsrisiko angesichts der Marktzinsen nachteilig entwickeln. Vor allem aber geht das Bausparmodell davon aus, dass der Bausparvertrag zwecks Erlangung eines Bauspardarlehens geschlossen wird und nicht als zinsgünstige Geldanlage (vgl. hierzu OLG Stuttgart, Beschl. v. 14.10.2011 - 9 U 151/11 = BeckRS 2012, 22642, m.w.N.; Graf von Westphalen/Thüsing-Fandrich, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, 2014, Bausparbedingungen (ABB) Rn. 5 m.w.N.), so jedenfalls die gesetzgeberische Intention angesichts § 1 Abs. 1 bis 3 Bausparkassengesetz und damit auch gesetzliches Leitbild des Bausparens (vgl. zu Letzterem BGH, Urt. v. 07.12.2010 - XI ZR 3/10 = NJW 2011, 1801).

Gleiches gilt im Ergebnis für das weitere bausparspezifische Strukturmerkmal der jederzeitigen Rückzahlungs- und Sondertilgungsmöglichkeit, das die für den Kunden vorteilhafte Risikoverteilung künftiger Zinsentwicklung bei den Bauzinsen vom Zeitpunkt des Bausparvertragsabschluss über die Ansparphase hinaus zunächst einmal auf die gesamte Darlehenslaufzeit erstreckt. Der Bausparer erlangt also über das Bausparmodell ein Darlehen, das sich vom Verbraucherdarlehen iSd § 488 BGB unterscheidet, denn Letzteres eröffnet lediglich äußerst eingeschränkte Loslösemöglichkeiten (s.o.) und lediglich gegen eine Vorfälligkeitsentschädigung. Erneut hat der Bausparer und Bauspardarlehensnehmer ein besonderes Interesse, das dasjenige der Bausparkasse an der Erlangung der Gebühr rechtfertigen würde, wenn die Klausel kontrollunterworfen wäre. Letztendlich würde selbst unter dem Postulat genereller Unzulässigkeit von laufzeitunabhängigen (Teil-)Entgelte in AGB eine Ausnahme schon deshalb zu machen sein, weil sie bereits in vergleichbaren Fällen entsprechend anerkannt wird, namentlich bei laufzeitunabhängigen Disagien bei zweckgebundenen Darlehen aus öffentlichen Förderprogrammen (vgl. hierzu statt vieler: BGH, Urt. v. 12.05.1992 - XI ZR 258/91 m.w.N.) - hier wie dort geht es nicht um gewöhnliche, sondern um zweckgebundene Darlehen besonderer Art, wie schon § 1 Abs. 1 bis 3 Bausparkassengesetz zeigt.

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

Soweit die Berufungsführer mit der Berufungsbegründung sich mit der Frage einer etwaigen Verjährung des Rückforderungsanspruchs beschäftigen, sind Ausführungen hierzu nicht angezeigt, da die Beklagte den Einwand der Verjährung vorliegend nicht erhoben hat und die streitgegenständliche Gebühr nach eigenem Vortrag der Kläger erst in 2013 gezahlt, das Klage- bzw. das Mahnverfahren jedoch bereits Ende 2014 eingeleitet wurde (§§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB).III.

1.Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs.1, 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

2.Es besteht ein Bedürfnis für die Zulassung der Revision. Die Sache hat schon mit Blick auf die Vielzahl der am hiesigen Gericht eingegangenen Berufungen in gleich- oder ähnlich gelagerten Fällen mit denselben Rechtsproblemen grundsätzlich Bedeutung. Die Revisionszulassung erfolgt zudem zwecks Vereinheitlichung der Rechtsprechung, da es bereits eine Vielzahl divergierender Entscheidungen - auch derselben Ausgangsgerichte - gibt.

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