OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.10.2014 - VI - U (Kart) 4/14
Fundstelle
openJur 2015, 17572
  • Rkr:
Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das am 20. Dezember 2013 verkündete Urteil der 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - Az. 90 O 9/11 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

IV.

Wert des Berufungsverfahrens: 300.000 €.

Gründe

I.

Die Beklagte gehört zur A. Gruppe, die unter der Marke "A." in Deutschland derzeit mehr als 330 Bau- und Heimwerker-Märkte betreibt. Knapp 200 Märkte werden als Filialmärkte (Regiebetriebe) der Beklagten und die übrigen entweder von Franchisenehmern oder als Joint-Venture, d.h. mit einer Minderheitsbeteiligung der A. Gruppe, betrieben.

Die Klägerin ist Franchisenehmerin der Beklagten. Auf der Grundlage des zwischen ihnen geschlossenen Franchise-Vertrages betreibt sie in I. einen A.-Markt. Das Gesamtsortiment ihres Baumarkt umfasste Mitte 2014 mehr als ... Artikel. Der Franchise-Vertrag enthält die Verpflichtung des Franchise-Gebers, im unmittelbaren Einzugsgebiet des Franchise-Betriebs ohne vorherige Kontaktaufnahme mit dem Franchise-Nehmer keinen weiteren A.-Franchise-Vertrag abzuschließen, solange der vorliegende Vertrag nicht gekündigt ist.

Nachdem eine Reihe von Wettbewerbern der Beklagten den Vertriebskanal E-Commerce etabliert oder dies angekündigt hatten, entschloss sich auch die A. Gruppe, diesen Vertriebskanal zu nutzen. Am 22.11.2010 eröffnete die B. GmbH - eine Schwestergesellschaft der Beklagten, mit der sie über einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag verbunden ist, - den C. Online-Shop. Das Gesamtsortiment des Online-Shops umfasst ... Artikel. Etwa die Hälfte der online angebotenen Artikel wird auch über die stationären A. Baumärkte vertrieben. Mittlerweile ist das Online-Angebot zu einem sog. Cross-Channel-Modell weiterentwickelt worden, bei dem die verschiedenen Absatzkanäle Off- und Online-Vertrieb miteinander kombiniert werden. Die A. Märkte erhalten die Möglichkeit, den wesentlichen Teil ihres stationären Sortiments online auf der A. Webseite zu präsentieren. Auf diese Weise kann der Kunde die Verfügbarkeit eines Artikels in dem von ihm ausgewählten Markt überprüfen, ggflls. den Artikel reservieren und sodann in dem A.-Markt kaufen und abholen. Die Klägerin nimmt an dem Cross-Channel-Modell teil.

Das Umsatzvolumen der B. GmbH mit dem C. Online-Shop lag bei ca. .. % des Umsatzvolumens aller deutschen A.-Baumärkte in 2011, über .. % in 2012 und bei .. % in 2013.

Die Umsätze der Klägerin betrugen ... € in 2010, ... € in 2011, ... in 2012 und ... € in 2013. Für das Jahr 2014 prognostiziert die Klägerin ein Umsatzplus von 8,0 %.

Die Klägerin hat in erster Instanz zusammen mit 19 weiteren Franchise-Nehmerinnen die Feststellung begehrt, dass die Beklagte zum Ersatz der wirtschaftlichen Nachteile verpflichtet ist, die den Klägerinnen durch den Betrieb des Online-Portals insoweit entstanden sind, als die B. GmbH Umsätze mit Kunden aus dem Einzugsgebiet des jeweiligen Franchise-Betriebs generiert hat.

Die Klägerinnen haben die Ansicht vertreten, die Eröffnung des C. Online-Shops verstoße gegen die Regelungen des Franchise-Vertrages oder zumindest gegen die vertragsimmanente Konkurrenzschutzpflicht des Franchise-Gebers. Durch den Online-Vertrieb würden ihnen erhebliche wirtschaftliche Nachteile entstehen. Umsätze, die in stationären A. Märkten generiert werden könnten, würden zum E-Commerce abwandern. Zudem sei zu erwarten, dass Kunden online bezogene Ware in den stationären Märkten zurückgeben werden und die Franchisenehmer zwar nicht rechtlich, aber aus Marketinggründen genötigt sein würden, die Rücknahmen wenigstens teilweise durchzuführen. Hierdurch entständen ihnen Kosten in Höhe von 20,00 € pro Rücknahme. Außerdem würden sie aufgrund der Preisangaben im Internet gezwungen, die Ware zu den dort angegebenen Preisen zu verkaufen, weshalb von einer unerlaubten tatsächlichen Preisbindung gemäß §§ 14, 33 GWB a.F. auszugehen sei.

Nach Klagerücknahme der Klägerinnen zu 1. bis 6., 8., 13 bis 16. und 20. haben die Klägerin zu 7. und die verbleibenden Klägerinnen beantragt:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,

1. jährlich ab Marktauftritt der B. am 20.11.2010 für die Dauer des Bestehens eines Franchise-Vertrages an jede Klägerin einen Schadensersatz in angemessener Höhe als finanziellen Ausgleich für die durch die Einführung des B. für die Klägerinnen eintretenden Verluste mindestens in Höhe von 10 % der durch die Beklagte und mit ihr gemäß §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen, soweit diese unter Verwendung der Marke A. auftreten

- bezüglich der Klägerin zu 7. im Gebiet der Postleitzahlen: ...;

- ...

durch direkte Online-Bestellungen der Kunden erzielten Umsätze

sowie

2. an jede Klägerin einen Pauschalbetrag in Höhe von mindestens 20,00 € für jede Rücknahme von Waren, die Kunden durch direkte Online-Bestellung bei der Beklagten oder mit ihr gemäß §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen erworben haben, soweit diese unter Verwendung der Marke A. auftreten,

zu zahlen;

hilfsweise:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, jährlich ab Marktauftritt der B. am 20.11.2010 für die Dauer des Bestehens eines Franchisevertrages an jede Klägerin einen Schadensersatz in angemessener Höhe als finanziellen Ausgleich für die durch die Einführung des B. für die Klägerinnen eintretenden Verluste zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Urteil vom 20. Dezember 2013 hat die 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Den Franchiseverträgen seien keine Regelungen zum streitgegenständlichen Betreib eines Online-Portals zu entnehmen. Für eine ergänzende Vertragsauslegung sei ebenso wenig Raum wie für eine Vertragsanpassung. Auch liege ein Verstoß der Beklagten gegen die vertragsimmanente Konkurrenzschutzpflicht des Franchise-Gebers nicht vor, weil dem klägerischen Vorbringen nicht zu entnehmen sei, dass der Online Vertrieb zu einer Existenzgefährdung führe. Insbesondere fehlten konkrete Angaben der Klägerinnen zu erlittenen Umsatzeinbußen. Eine faktische Preisbindung im Sinne von § 14 GWB a.F. sei nicht festzustellen, zumal auch insoweit konkreter Sachvortrag fehle. Gleiches gelte bezüglich einer Schadensersatzpflicht der Beklagten bei der Rücknahme von online bestellter Ware durch die Klägerinnen.

Gegen dieses Urteil wendet sich allein die Klägerin mit der form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung, mit der sie ihr ursprüngliches Klageziel weiterverfolgt.

Ihrer Meinung nach hat das Landgericht Ansprüche aus Verletzung einer vertraglichen Neben- und Treuepflicht des Franchise-Gebers außer Acht gelassen und sich in diesem Zusammenhang allein mit einem Verstoß gegen eine vertragsimmanente Konkurrenzschutzpflicht der Beklagten im Falle einer Existenzgefährdung der Klägerin befasst. Aus der vertraglichen Treuepflicht ergebe sich jedoch, dass Eigenvertriebsaktivitäten des Franchise-Gebers im Zusammenhang mit seinem E-Commerce-Handel verboten sind. Ausreichend hierfür sei allein, dass die Direktgeschäfte des Franchise-Gebers die Absatzchancen des Franchise-Nehmers beeinträchtigen und dessen Erwerbsmöglichkeiten minimieren können, was vorliegend der Fall sei. Eine Existenzgefährdung sei nicht erforderlich.

Darüber hinaus macht die Klägerin geltend, dass die Folgen der durch die B. entstandenen Wettbewerbssituationen für die Klägerin verheerend sein können und werden.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht in vollem Umfang abgewiesen. Die vorgebrachten Berufungsangriffe bleiben ohne Erfolg.

Klageantrag zu 1.

Die mit dem Klageantrag zu 1. begehrte Feststellung, dass die Beklagte der Klägerin ab dem Marktauftritt der B. am 20.11.2010 zum Schadensersatz verpflichtet ist, der der Höhe nach mindestens 10 % des Umsatzes beträgt, den die Beklagte bzw. die mit ihr gemäß §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen durch direkte Online Bestellungen der Kunden in dem nach Postleitzahlen eingegrenzten Einzugsgebiet des von der Klägerin betriebenen A. Baumarktes erzielt hat, kann die Klägerin nicht beanspruchen.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte wegen des in Rede stehenden Online-Vertriebs der B. GmbH schon dem Grunde nach kein Schadensersatzanspruch zu. Ein solcher Anspruch folgt weder aus § 280 Abs. 1 BGB noch aus § 33 Abs. 3 GWB.

1.

Ein aus § 280 Abs. 1 BGB folgender Schadensersatzanspruch der Klägerin scheitert daran, dass der Beklagten keine Pflichtverletzung anzulasten ist. Die Beklagte hat durch die Aufnahme des Online-Vertriebs durch die B. GmbH seit dem 20.11.2010 keine aus dem Franchise-Vertrag mit der Klägerin folgende Haupt- oder Nebenpflichten verletzt.

a.

Der Annahme einer Pflichtverletzung der Beklagten steht nicht entgegen, dass nicht sie selbst, sondern die zur A. Gruppe gehörende B. GmbH den Online-Shop betreibt und dem Endkunden unter der Marke "A." Baumarktware anbietet. Bei der B. GmbH handelt es sich unstreitig um ein Unternehmen, das mit der Beklagten im Sinne von §§ 15 ff. AktG verbunden ist. Ihr Verhalten ist der Beklagten zuzurechnen. Sie hat an dem Marktauftritt der B. GmbH mitgewirkt. Ihrem Vorbringen erster Instanz, sie habe auf das geschäftliche Wirken der B. keinen Einfluss, ist - wovon offenbar auch das Landgericht ausgegangen ist - nicht zu folgen. Zu Gunsten der Beklagten besteht zwischen beiden Gesellschaften ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag. Die Einführung des Online-Vertriebs war zudem mit verschiedenen Änderungen im Bereich des von der Beklagten zur Verfügung gestellten Warenwirtschaftssystems verbunden. Sie hat diese Änderungen durchgeführt und damit an dem Markteintritt des C.-Onlineshops mitgewirkt. Die Beklagte ist im Übrigen dem Vortrag der Klägerin, es sei zwischen den Parteien unstreitig, dass sich die Beklagte die Aktivitäten der B. GmbH zurechnen lassen müsse (Bl. 497 GA), in zweiter Instanz nicht mehr entgegen getreten.

b.

Der Beklagten ist keine Pflichtverletzung anzulasten, indem sie den Internethandel durch die B. GmbH zugelassen bzw. gestattet hat.

aa.

Eine diesbezügliche Unterlassungsverpflichtung folgt nicht unmittelbar aus den Bestimmungen des zwischen den Parteien geschlossenen Franchise-Vertrages. Zwar enthält der Vertrag die Verpflichtung der Beklagten, im unmittelbaren Einzugsgebiet des Franchise-Betriebs der Klägerin ohne vorherige Kontaktaufnahme mit der Klägerin keinen weiteren A.-Franchise-Vertrag abzuschließen, solange der vorliegende Vertrag nicht gekündigt ist (vgl. "§ 2 Nr. 1 - Einzugsgebiet" gemäß Anlage K 1, Bl. 4 AnlBd.) .

Der Internetvertrieb ist von dieser Bestimmung sachlich jedoch nicht erfasst. Die Regelung bezieht sich eindeutig ausschließlich auf stationäre Baumärkte. Eine hiervon abweichende Beurteilung ist nicht vertretbar. Der Onlineshop kann auch nicht als "virtuelle Filiale (ohne Mauern)" angesehen werden, der ohne Weiteres mit standortgebundenen Filialen gleichzusetzen ist und deshalb dem Vertragsregime unterfällt. Gegen ein solches Verständnis spricht vor allem, aber nicht allein, der Vertragswortlaut, soweit dieser in der genannten Regelung räumliche Gesichtspunkte anspricht. Auch der Vertragsgegenstand Franchise ist ganz offensichtlich ausschließlich auf den Betrieb eines herkömmlichen stationären Baumarktes bezogen.

bb.

Ein die Beklagte treffendes Verbot, der B. GmbH den Betrieb eines Onlineshops zu gestatten, lässt sich nicht aus einer ergänzenden Auslegung des Franchise-Vertrages der Parteien herleiten.

(1) Voraussetzung einer ergänzenden Vertragsauslegung ist nach ständiger Rechtsprechung zunächst das Vorliegen einer Regelungslücke im Sinne einer so genannten planwidrigen Unvollständigkeit. Von einer solchen ist allerdings nicht immer schon dann auszugehen, wenn ein Vertrag für eine bestimmte Fallgestaltung keine Regelung enthält. Vielmehr ist für die Annahme einer planwidrigen Unvollständigkeit erforderlich, dass der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die notwendig ist, um den ihm zu Grunde liegenden Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen, mithin ohne Vervollständigung des Vertrags eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen wäre (vgl.BGH, Urteil v. 26.06.2014 - III ZR 299/13 - Juris Rn. 13; BGH, Urteil v. 17. Januar 2007 -VIII ZR 171/06, NJW-RR 2007, 687 [690] Rdnrn. 25/27, m.w.Nachw.). Liegt eine Regelungslücke im vorbeschriebenen Sinne vor, ist bei der demnach erforderlichen Ergänzung des Vertragsinhalts auf den hypothetischen Parteiwillen, nämlich darauf abzustellen, was redliche und verständige Parteien in Kenntnis der Regelungslücke nach dem Vertragszweck und bei sachgemäßer Abwägung ihrer beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben vereinbart hätten (vgl. BGH, Urteil v. 24. Januar 2008 -III ZR 79/07, NJW-RR 2008, 562 [563] Rdnr. 15 m.w.Nachw.). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ermittlung des hypothetischen Parteiwillens ist der des Vertragsschlusses, nicht der der Feststellung der Vertragslücke (vgl. BGH, Urteil v. 20. September 1993 -II ZR 104/92, NJW 1993, 3193 [3194]). Bei der Schließung der Vertragslücke ist zunächst an den Vertrag selbst anzuknüpfen; die darin enthaltenen Regelungen und Wertungen, sein Sinn und Zweck sind Ausgangspunkt der Vertragsergänzung (vgl. BGH, Urteil v. 1. Juni 2005 -VIII ZR 234/04, NJW-RR 2005, 1421 [1422]).

(2) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist vorliegend bereits zweifelhaft, ob die Nichtbehandlung anderweitiger Vertriebswege als dem des stationären Baumarkthandels eine planwidrige Unvollständigkeit des Vertrages bedeutet. Keinesfalls aber kann davon ausgegangen werden, es entspräche dem mutmaßlichen Willen der Parteien, die Beklagte (bzw. eines mit ihr konzernverbundenen Unternehmen) vollständig vom Internethandel auszuschließen.

Der schriftliche Franchise-Vertrag bietet keinen tragfähigen Anhalt für einen mutmaßlichen Willen der Parteien dahin, die Beklagte bzw. die A.-Gruppe daran zu hindern, deutschlandweit oder auch nur bezogen auf das Einzugsgebiet des Baumarktes in I. Kunden auf anderen Vertriebswegen als dem des stationären Baumarkthandels zu bedienen. Vielmehr indiziert der Wortlaut des Vertrages, dass der Beklagten das Recht, über die Wahrnehmung solcher alternativen Absatzmöglichkeiten frei zu entscheiden, unbenommen bleiben sollte.

Dabei ist in erster Linie zu berücksichtigen, dass der Franchise-Vertrag an keiner Stelle ein Alleinvertriebsrecht der Klägerin in Bezug auf die in ihrem Einzugsgebiet abzusetzende Waren anordnet. Auch die genannte vertragliche Regelung über das Einzugsgebiet des Franchise-Betriebs begründet ein solches Alleinvertriebsrecht nicht. Jene Bestimmung betriff, wie bereits ausgeführt, ausschließlich den Vertrieb von A.-Sortimentswaren in stationären Baumärkten. Und schon hinsichtlich des standortgebundenen Warenhandels schützt die Regelung die Klägerin lediglich davor, dass nicht ohne vorherige Kontaktaufnahme mit ihr darüber entschieden wird, neue Baumärkte zu errichten und diese im Wege des Franchisesystems zu betreiben, denn die Vertragsklausel verhält sich ausdrücklich über den Abschluss weiterer "A.-Franchise-Vertr[äge]". Dies bedeutet aber, dass es der Beklagten nach dem Regime des Franchise-Vertrages von Anfang an vorbehalten blieb, auch im Schutzgebiet der Klägerin stationäre Baumärkte in eigener Regie zu betreiben. Insoweit war die Klägerin nicht vor einer möglichen Konkurrenz geschützt.

Angesichts dessen kann hinsichtlich des von der Beklagten gestatteten bzw., was dem rechtlich gleichsteht, von einem Konzernunternehmen der A.-Gruppe selbst betriebenen Internethandels grundsätzlich nichts anderes als für die A.-eigenen stationären Baumärkte gelten. Es spricht vielmehr viel dafür, dass nach dem mutmaßlichen Willen der Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses es den A.-Konzernunternehmen hätte vorbehalten bleiben sollen, Internethandel in eigener Regie zu betreiben, dies auch in dem vertraglich zuerkannten Schutzgebiet der Klägerin.

cc.

Der Internetvertrieb der B. GmbH begründet keinen Verstoß der Beklagten gegen ihre Pflichten als Franchise-Geberin. Weder ist von einem Verstoß gegen die Konkurrenzschutzpflicht noch gegen die allgemeinen Treue- und Fürsorgepflicht auszugehen.

(1) Ob den Franchisegeber über vertragliche Regelungen hinaus überhaupt eine Konkurrenzschutzpflicht treffen kann, ist bereits zweifelhaft, kann jedoch nach zutreffender Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, im einzelnen Fall allenfalls dann angenommen werden, wenn durch die konkurrierende Tätigkeit des Franchise-Gebers die wirtschaftliche Existenz des Franchise-Nehmers nachhaltig gefährdet ist (vgl. OLG Celle, Beschluss v. 28. August 2008 -13 U 178/08, OLGR (Celle) 2009, 158 ff., bei juris zu Rdnr. 15; OLG Düsseldorf, Urteil v. 10. Februar 2012 -I-16 W 62/11, ZVertriebsR 2012, 174 ff., bei juris zu Rdnrn. 38 f.; Giesler in Giesler/Nauschütt, Franchiserecht, 2. Aufl., S. 443 ff.).

Ausgehend von diesen Grundsätzen scheidet ein Verstoß der Beklagten gegen die Konkurrenzschutzpflicht aus, weil die für die Voraussetzungen einer solchen Pflichtverletzung darlegungs- und beweisbelastete Klägerin eine von dem Onlineshop der B. GmbH ausgehende nachhaltige Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Existenz nicht schlüssig dargelegt hat. Diesbezüglich nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die durchweg zutreffende Begründung des Landgerichts (vgl. Urteilsabschrift S. 12-13 = Bl. 416 f. GA) Bezug.

Auch die Berufung liefert kein schlüssiges Vorbringen zu einer Existenzgefährdung der Klägerin durch den Onlineshop. Das pauschale Vorbringen der Klägerin, die Folgen des C.-Onlineshopbetriebs können und werden für die Klägerin verheerend sein (Bl. 498 GA), genügt schon im Ansatz nicht den Anforderungen, die § 138 ZPO an einen substantiierten Sachvortrag stellt. Dies gilt umso mehr, als die Unternehmensergebnisse der Klägerin seit der Aufnahme des Internethandels durch die B. GmbH nahezu konstant geblieben und keine Umsatzeinbußen zu verzeichnen sind.

(2) Ohne Erfolg macht die Klägerin in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Vertragshändlervertrag geltend, für einen Verstoß gegen die allgemeine Treue- und Fürsorgepflicht des Franchisegebers sei eine Existenzgefährdung nicht erforderlich, vielmehr sei ausreichend, dass der Direktvertrieb die Absatzchancen des Franchise-Nehmers beeinträchtigen und dessen Erwerbschancen minimieren könne.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist von einer Treuepflichtverletzung eines Herstellers gegenüber einem nicht alleinvertriebsberechtigten Vertragshändler auszugehen, wenn der aufgenommene parallele Direktvertrieb des Herstellers geeignet ist, die Absatzchancen des Vertragshändlers zu beeinträchtigen und dem Hersteller zur Rechtfertigung dieses schwerwiegenden Eingriffs in die Marktposition keine gewichtigen Gründe zur Seite stehen (BGH NJW-RR 1993, 678 ff. , juris Rn. 71 u. 72). In welchem Maß der Hersteller auf die Interessen ihrer Haupthändler Rücksicht zu nehmen hat, hängt entscheidend davon ab, welchen Pflichten und Beschränkungen er diese in seinem Vertriebssystem unterworfen hat. Je mehr die Händler sich in die Vertriebsorganisation eingliedern und diese durch den Einsatz von Kapital und Personal unterstützen, um so mehr Rücksicht auf ihre legitimen Marktinteressen dürfen sie erwarten (BGH NJW-RR 1993, 678 ff. , juris Rn. 69).

Vorliegend bedarf es keiner Entscheidung, ob die für das Verhältnis zwischen Hersteller und Vertragshändler entwickelten Grundsätze zu einer erhöhten gegenseitigen Treuepflicht auch für das Franchiseverhältnis gelten, weil zwischen ihnen eine vergleichbare enge wirtschaftliche Zusammenarbeit besteht (bejahend: Metzlaff, Praxishandbuch Franchising, § 8 Rn. 49; Flohr BB 2006, 398). Selbst wenn dies der Fall ist, liegt hier eine Treuepflichtverletzung nicht vor. So ist dem Vortrag der Klägerin schon nicht zu entnehmen, dass der hier in Rede stehende Direktvertrieb mittels Internet geeignet ist, die Absatzchancen der Klägerin zu beeinträchtigen. Es liegen keine belastbaren Anhaltspunkte vor, die für eine tatsächliche - und nicht nur rein theoretische - Möglichkeit sprechen, dass die Klägerin durch den C. Online-Shop in ihren Absatzchancen beeinträchtigt wird. Vielmehr deutet im Gegenteil die äußert geringfügige Sortimentsüberschneidung und die Umsatzentwicklung der Klägerin gegen eine solche Möglichkeit.

Nach dem unstreitigen Parteivorbringen hat der C. Online-Shop ein weitaus geringeres Gesamtsortiment als der stationäre Baumarkt der Klägerin. Während die Klägerin Mitte 2014 mehr als ... Artikel in ihrem Sortiment hatte, werden über den Online-Shop gegenwärtig etwa ... Artikel angeboten, wovon aber lediglich 6.000 Artikel zugleich Artikel des stationären Sortiments sind. Hinzu kommt, dass der über den Online-Verkauf erzielte Umsatz in 2013 einen Anteil von gerade einmal .. % am Umsatzvolumen aller etwa 330 deutschen A. Baumärkte ausmacht. Ob und gegebenenfalls in welchem Maße sich die aufgezeigten Relationen bei Aufrechterhaltung des Internetvertriebs ändern werden, insbesondere ob es eine Tendenz zu einer Verdrängung stationärer Baumärkte durch den Internethandel geben wird, kann mangels belastbarer Anhaltspunkte hierfür heute nicht abgesehen und keinesfalls mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bejaht werden.

Potentielle Kunden der Klägerin werden auch nicht dadurch abgeworben, dass Produkte im Online-Shop zu niedrigeren Preisen angeboten werden, als sie die Klägerin in dem von ihr betriebenen stationären Baumarkt anbietet. Der diesbezügliche Vortrag der Klägerin rechtfertigt eine solche Annahme schon im Ansatz nicht. So trägt die Klägerin in zweiter Instanz lediglich für vier Artikel eines mehr als 40.000 Artikel umfassenden Gesamtsortiment Preisunterschiede vor. Hinzu kommt, dass diese vier Artikel nach dem von der Klägerin nicht in Abrede gestellten Vortrag der Beklagten gar nicht in dem Baumarkt der Klägerin angeboten worden sind, also etwaige Preisunterschiede schon deshalb nicht zu Kundenverlusten in ihrem Baumarkt geführt haben können.

Das pauschale Vorbringen, das Handeln der Beklagten sei darauf angelegt, Kunden der stationären Franchise-Betriebe, die die Systemseite aufrufen, "abzufischen", entbehrt ebenfalls einer tragfähigen Grundlage. Wie bereits eingehend dargelegt, haben sich der C. Online-Shopbetrieb und die Doppelfunktion der Internetadresse durch das sog. Cross-Channel Modell, an dem die Klägerin teilnimmt, bislang nicht in einem signifikanten Abwandern von Kunden der Klägerin hin zum Onlineshop der B. GmbH niedergeschlagen. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass sich dies ändert, sind nicht dargetan und mit Rücksicht auf die vorstehend bereits niedergelegten Gründe auch nicht ersichtlich. Dies wird im Übrigen durch die Umsatzentwicklung der Klägerin bestätigt. Ihre Umsätze sind seit 2010 nahezu konstant geblieben. Lediglich im Jahr 2013 war ein geringer Umsatzrückgang zu verzeichnen, jedoch ist dem Vorbringen der Klägerin nicht zu entnehmen, dass hierfür der Betrieb des C. Online-Shops ursächlich war. Demgegenüber erwartet die Klägerin im laufenden Jahr ein Umsatzplus von 8 %.

Aber selbst wenn ungeachtet der vorstehenden Ausführungen davon ausgegangen werden sollte, dass der C. Online-Shop geeignet ist, die Absatzchancen der Klägerin zu beeinträchtigen, so ständen der Beklagten bereits auf erste Sicht gewichtige Gründe zur Seite, die die Aufnahme des Internetgeschäfts rechtfertigen. Wettbewerber der Beklagten bzw. der A.-Gruppe, sind bereits im Internetgeschäft vertreten (z.B. Y., J., L. u.a.). Die Beklagte hat daher ein gewichtiges Interesse, mit dieser neuen Vertriebsform Schritt zu halten und den Kunden zu erreichen, der seine Nachfrage nach Baumarktware über das Internet befriedigen möchte.

2.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch keinen kartellrechtlichen Schadensersatzanspruch aus § 33 Abs. 3 GWB. Der Direktvertrieb über den C. Online-Shop verstößt nicht gegen § 19 GWB. Auch ein Verstoß gegen das Kartellverbot des § 1 GWB kommt nicht in Betracht.

a.

Die Tatsache, dass die B. GmbH über den C. Online-Shop Waren des Bau- und Heimwerkerbedarfs seit dem 20.11.2010 direkt an den Endkunden vertreibt, stellt keinen Verstoß der Beklagten gegen das Verbot unbilliger Behinderung (§ 19 GWB, § 20 GWB a.F.) dar.

Es fehlt schon jeglicher Vortrag der Klägerin dazu, ob die Beklagte überhaupt Normadressatin des Diskriminierungs- und Behinderungsverbots des § 19 Abs. 1 GWB (§ 20 Abs. 1 GWB a.F) ist. Hierzu hätte die Klägerin aber vortragen müssen, da sich die in Rede stehende Vorschrift nur an marktbeherrschende Unternehmen oder Unternehmen mit relativer Marktmacht (§ 20 Abs. 2 GWB a.F.) richtet.

Aber selbst wenn diese Voraussetzungen erfüllt sein sollten, weil auf dem sachlich relevanten Absatzmarkt für Produkte des Bau- und Heimwerkerbedarfs eine unternehmensbedingte Abhängigkeit der Klägerin als kleineres/mittleres Unternehmen besteht, fehlt es vorliegend an einer unbilligen Behinderung der Klägerin durch die Beklagte.

aa.

Es begegnet bereits durchgreifenden Zweifeln, ob die Klägerin durch den von ihr beanstandeten Warenumsatz über den C. Online-Shop überhaupt im Wettbewerb um den Endkunden behindert wird.

Unter der Behinderung eines anderen Unternehmens im Sinne des § 20 Abs. 1 GWB ist in einem rein objektiven Sinn jede Beeinträchtigung seiner Betätigungsmöglichkeiten im Wettbewerb zu verstehen (vgl. BGH, Urteil v. 8. Juni 1967 -KZR 5/66, GRUR 1968, 159 ff. - Rinderbesamung II; BGH, Urteil v. 14. Juli 1998 -KZR 1/97, WuW/E DE-R 201 ff. - Schilderpräger im Landratsamt; Bechtold, GWB, 6. Aufl. [2010], § 20 Rdnr. 41 m.w.Nachw.). Erforderlich ist eine tatsächliche Beeinträchtigung, die bloße Eignung hierfür reicht nicht aus (vgl. Senat, Urteil v. 13. Dezember 2006 -VI-U [Kart] 36/05, BB 2007, 738 ff., bei juris zu Rdnr. 28; Bechtold, a.a.O.; Markert, a.a.O., § 20 Rdnr. 118). Wie für die Unbilligkeit trägt auch für die tatbestandliche Behinderung derjenige die Darlegungs- und Beweislast, der hieraus Rechte herleiten möchte (Bechtold, a.a.O., § 20 Rdnr. 65 m.w.Nachw.).

Nicht ausräumbare Bedenken an einer von dem Onlineshop ausgehenden Behinderung der Klägerin beruhen in erster Linie darauf, dass die Ertragssituation der von der Klägerin unterhaltenen Baumärkte seit der Aufnahme des Internethandels keine sichtbare Verschlechterung erfahren hat, sondern im Gegenteil nahezu konstant geblieben ist. Dass die wettbewerblichen Betätigungsmöglichkeiten der Klägerin durch den Online-Shop der B. GmbH in irgendeiner Hinsicht objektiv gestört worden sind, liegt vor diesem Hintergrund schon nicht nahe und wird auch von der Berufung nicht aufgezeigt. Insbesondere ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Klägerin durch den Betrieb des Online-Shops als solchen in ihren Möglichkeiten, ihre Preise frei zu gestalten, effektiv beschnitten worden ist. Ebenso wenig berechtigt ist die Annahme, die Art und Weise, in der im Online-Shop Preisangaben zu den dort angebotenen Artikeln erfolgen, übe einen solchen wirtschaftlichen Druck auf die Klägerin aus, der einer Preisbindung faktisch gleichkomme. Nach dem unstreitigen Vorbringen der Parteien sind die Preisangaben im Online-Shop ausdrücklich mit dem Hinweis versehen, dass sie sich nur auf den Internethandel beziehen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im Übrigen auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen (Umdruck Seite 14 f.).

bb.

Jedenfalls wäre eine etwaige Behinderung der Klägerin unter keinem Gesichtspunkt unbillig.

Ob eine Behinderung unbillig ist, ist nach ständiger Rechtsprechung auf der Grundlage einer Interessenabwägung unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Kartellgesetzes zu entscheiden. In diesem Rahmen sind zum Einen die Interessen des behindernden Normadressaten zu berücksichtigen, wobei grundsätzlich alle Belange in die Bewertung einbezogen werden müssen, soweit sie nicht auf einen gesetzeswidrigen Zweck gerichtet sind oder sonst gegen gesetzliche Vorschriften oder Zielsetzungen verstoßen. In die Abwägung einzustellen ist zum Anderen das Interesse des behinderten Unternehmens an einer von machtbedingten Beeinträchtigungen möglichst freien wettbewerblichen Betätigung (vgl. nur BGH, Urteil v. 24. Oktober 2011 -KZR 7/10, WuW/E DE-R 3446 ff. = NJW 2012, 773 ff., Rdnr. 37 - Grossistenkündigung; BGH, Beschluss v. 11. November 2008 -KVR 17/08, WuW/E DE-R 2514 ff., bei juris zu Rdnr. 14 - Bau und Hobby; Senat, Urteil v. 13. Dezember 2006 -VI-U [Kart] 36/05, BB 2007, 738 ff., bei juris zu Rdnr. 28; Senat, Beschluss v. 21. Dezember 2011 -VI-Kart 5/11 [V], Umdruck S. 13).

Unter Beachtung dieser Grundsätze stellt der Online-Shop der B. GmbH keine unbillige Behinderung der Klägerin beim Betrieb ihres stationären A.-Baumarkts dar.

Zu Gunsten der Beklagten streitet der in höchstrichterlicher Rechtsprechung entwickelte Grundsatz, dass das Behinderungsverbot des § 19 GWB den Normadressaten grundsätzlich nicht daran hindert, seine geschäftliche Tätigkeit und sein Absatzsystem nach eigenem Ermessen so zu gestalten, wie er das für wirtschaftlich sinnvoll und richtig erachtet (vgl. nur BGH, Urteil v. 24. Oktober 2011 -KZR 7/10, WuW/E DE-R 3446 ff. = NJW 2012, 773 ff., Rdnr. 38 - Grossistenkündigung). Auch nachträgliche Änderungen eines eingeführten Absatzsystems sind möglich, etwa indem ein Normadressat bisher von ihm bei Dritten nachgefragte Leistungen grundsätzlich nur noch durch eigene Kräfte erbringt (vgl. BGH, Urteil v. 10. Februar 1987 -KZR 6/86, WuW/E BGH 2360 ff., bei juris zu Rdnrn. 63 u. 67 - Freundschaftswerbung) oder indem er seine Waren statt wie bisher über unabhängige Absatzmittler künftig über Tochtergesellschaften vertreibt (BGH, Urteil Grossistenkündigung, Rdnr. 38). Auch ist grundsätzlich das Interesse eines Normadressaten, den Absatz seiner Waren unter Ausschluss Dritter selbst zu übernehmen, dann anerkennenswert, wenn er dies in einer sich dafür anbietenden Vertriebsform tut und den Absatz in weiteren Vertriebsformen weiterhin Dritten überlässt (vgl. BGH, Urteil Freundschaftswerbung, Rdnr. 64 bei juris). Wenn ein Normadressat diejenige für den Absatz seiner Produkte notwendigen Leistungen, die er durch seine eigene Unternehmensorganisation wirtschaftlich selbst erbringen kann, tatsächlich erbringt, ist seine Einwirkung auf den Vertriebsmarkt leistungsbezogen und bei einer an der Zielsetzung des Kartellgesetzes ausgerichteten normativen Bewertung grundsätzlich nicht zu beanstanden (BGH, a.a.O.).

In Anbetracht dessen hat die Beklagte ein anerkennenswertes Interesse daran, den räumlich uneingeschränkten Internetvertriebsweg hinsichtlich der unter der Marke "A." laufenden Produkte des Bau- und Heimwerkerbedarfs zu fördern. Wie die Klägerin dem Grunde nach auch selbst nicht bestreitet, besteht mit Rücksicht auf die umfänglichen Aktivitäten von Wettbewerbern der A.-Gruppe auf dem Gebiet des Internethandels ein vernünftiges wirtschaftliches Interesse der Beklagten daran, die Marke "A." im Internet zu präsentieren und ebenfalls am Internethandel teilhaben zu lassen. Soweit die Beklagte den Internethandel nicht unmittelbar selbst betreibt, sondern dies kraft ihrer Gestattung der B. GmbH überlässt, führt auch dies nicht zu der Unbilligkeit einer etwaigen Behinderung der Klägerin. Da die mit der Beklagten als Normadressatin verbundene B. GmbH im Hinblick auf die bestehende wirtschaftliche Einheit nicht als mit der Klägerin gleichartiges Unternehmen anzusehen ist, ist ihre Bevorzugung durch die Beklagte für sich genommen nicht unbillig (vgl. BGH, Urteil Grossistenkündigung, Rdnr. 38). Die Bevorzugung von Konzernunternehmen und anderen interessenmäßig verbundenen Unternehmen ist in der Regel nicht unbillig, weil grundsätzlich niemand verpflichtet ist, fremden Wettbewerb zu fördern (vgl. BGH, Urteil v. 12. November 1991 -KZR 2/90, WuW/E BGH 2755 ff., bei juris zu Rdnr. 27 - Aktionsbeträge; BGH, Beschluss v. 11. November 2008 -KVR 17/08, WuW/E DE-R 2514 ff., bei juris zu Rdnr. 24 - Bau und Hobby; Senat, Urteil v. 13. Dezember 2006 -VI-U [Kart] 36/05, BB 2007, 738 ff., bei juris zu Rdnr. 28).

Demgegenüber sind auf der anderen Seite keine Interessen der Klägerin ersichtlich, die den Interessen der Beklagten überwiegen und deshalb die Unterlassung des Internethandels rechtfertigen würden.

Als für die Interessenabwägung relevanter und gewichtiger Umstand könnte im Hinblick auf die oben dargelegten zu Gunsten der Beklagten als Normadressatin streitenden Rechtsprechungsgrundsätze wohl allenfalls eine nachhaltige Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz der Klägerin durch einen unter der Adresse www... (oder einer anderen Webseite) betriebenen Online-Shop in Betracht kommen. Ein vom Internethandel ausgehender Verdrängungswettbewerb zum Nachteil der Klägerin würde in wertender Hinsicht kaum damit zu vereinbaren sein, dass mit dem Franchise-Vertrag der Parteien die Klägerin ihr Unternehmen, ihre Lieferquellen und ihr Warenangebot im Wesentlichen auf die Franchisebedingungen der Beklagten eingerichtet hat. Von einer nachhaltigen Existenzgefährdung der Klägerin kann indes, wie in den hiesigen Gründen bereits ausgeführt, nicht ausgegangen werden. Eine solche Gefährdung der stationären Baumärkte im Sinne einer wettbewerbswidrigen Zielsetzung (vgl. BGH, Urteil Grossistenkündigung, Rdnr. 43) dürfte im Übrigen auch nicht im Interesse der Beklagten bzw. der A.-Gruppe liegen. Dies gilt zum Einen im Hinblick darauf, dass mehr als die Hälfte der deutschen A.-Baumärkte in Eigenregie geführt werden und zum Anderen deshalb, weil gemäß § 10 des Franchisevertrages die von der Klägerin zu entrichtenden Franchisegebühren umsatzabhängig ausgestaltet sind (vgl. hierzu auch BGH, Beschluss Bau und Hobby, bei juris zu Rdnr. 27).

b.

Ein Verstoß der Beklagten gegen das Kartellverbot des § 1 GWB ist nicht ersichtlich. Die Preisangaben im C. Online-Shop sind weder als Vereinbarung noch als abgestimmtes Verhalten im Sinne von § 1 GWB zu qualifizieren. Überdies fehlen - wie bereits oben ausgeführt - jegliche Anhaltspunkte für die von der Klägerin behauptete faktische Preisbindung durch die Preisangaben im Internet.

Klageantrag zu 2.

Der Klageantrag zu 2., mit dem die Klägerin die Feststellung begehrt, dass ihr mindestens ein Betrag von 20,00 € für jede Rücknahme von online bestellten Waren von der Beklagten zu erstatten ist, ist unbegründet.

Wie bereits zum Klageantrag zu 1. ausgeführt, kann von einer Schadensersatzansprüche auslösenden Pflichtverletzung der Beklagten nicht ausgegangen werden. Im Übrigen hat das Landgericht aber auch zu Recht ausgeführt, dass jeglicher substantiierter Sachvortrag dazu fehlt, ob und in welchem Umfang die Klägerin online bestellte Ware überhaupt zurückgenommen hat.

Hilfsantrag zu den Klageanträgen zu 1. und 2.

Da der Klägerin schon dem Grunde nach kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zusteht, hat auch der Hilfsantrag keinen Erfolg.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Es bestehen keine Gründe, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

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