LAG Düsseldorf, Urteil vom 22.05.2015 - 10 Sa 811/14
Fundstelle
openJur 2015, 17438
  • Rkr:

1. Wird eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) mangels abweichender gesellschaftsvertraglicher Regelungen gemäß §§ 709 Abs. 1, 714 BGB im Rechtsverkehr durch alle Gesellschafter gemeinschaftlich vertreten, aber eine für die GbR ausgesprochene schriftliche Kündigung nicht von allen Gesellschaftern unterzeichnet, so muss die Urkunde zwecks Wahrung der gesetzlichen Schriftform erkennen lassen, dass die Unterschrift der handelnden Gesellschafter auch die Erklärung der nicht unterzeichnenden Gesellschafter decken soll (vgl BAG, Urteil vom 21. April 2005 - 2 AZR 162/04 -, juris).

2. Sieht der Gesellschaftsvertrag hingegen vor, dass die GbR im Rechtsverkehr nicht durch alle, sondern nur durch einen (oder mehrere) Gesellschafter vertreten wird (organschaftliche Vertretungsregelung), so genügt es zur Wahrung der Schriftform, dass die Kündigung allein von den im Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der GbR ermächtigten Gesellschaftern unterzeichnet wird.

3. Anders als in den Fällen der einzelnen Gesellschaftern außerhalb des Gesellschaftsvertrages von den übrigen Gesellschaftern rechtsgeschäftlich nach § 167 BGB erteilten Vollmacht ist im Falle der organschaftlichen Vertretung eine nähere Angabe darüber, woraus die handelnde Person ihre Vertretungsmacht herleitet (z.B. "als alleiniger Vertreter der GbR" oder "in Alleinvertretung der GbR") nicht erforderlich.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 07.08.2013 - 3 Ca 3021/13 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens vor dem Bundesarbeitsgericht - 6 AZN 335/14 - trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen wirksam beendet wurde.

Die Beklagte ist eine aus sieben Gesellschaftern bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die sich mit Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung befasst.

Unter dem 26.06.2012 schlossen die Parteien einen Arbeitsvertrag, der auf Seite 1 oben "G. | Wirtschaftsprüfer und Steuerberater" als Arbeitgeber ausweist und auszugsweise folgenden Inhalt hat:

"§ 1 Beginn des Arbeitsverhältnisses

Der Angestellte wird zum 15. August 2012 als Rechtsanwalt/Steuerberater/Wirtschaftsprüfer eingestellt.

Für die ersten sechs Monate wird der Vertrag befristet zur Probe abgeschlossen. Er endet mithin nach sechs Monaten, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Wird der Vertrag über diesen Zeitpunkt hinaus fortgesetzt, gilt ein unbefristeter Vertrag als zustande gekommen."

Wegen der vollständigen Fassung des Arbeitsvertrages wird auf die mit der Klageschrift zu den Akten gereichte Kopie verwiesen.

Spätestens am 25.10.2012 erhielt der Kläger ein auf den 24.10.2012 datierendes Kündigungsschreiben. In diesem Kündigungsschreiben heißt es wie folgt:

"Kündigung des Anstellungsverhältnisses

Sehr geehrter Herr Kollege C.,

hiermit kündigen wir das mit Ihnen seit dem 15. August 2012 bestehende Anstellungsverhältnis fristgerecht während der Probezeit zum 15. November 2012.

Bitte melden Sie sich unverzüglich bei der für sie zuständigen Arbeitsagentur arbeitsuchend.

Wir bedanken uns für Ihre an uns und unsere Mandaten erbrachten Leistungen. Wir wünschen Ihnen für Ihre berufliche und private Zukunft alles Gute.

Mit freundlichen kollegialen Grüßen

…"

Das Kündigungsschreiben, wegen dessen äußerlichen Gestaltung auf die zur Gerichtsakte gereichte Kopie Bezug genommen wird, ist auf dem Geschäftsbriefbogen der Beklagten verfasst und von den Gesellschaftern L. und Dr. Q. unterzeichnet.

Mit E-Mail vom 06.11.2012 verabschiedete sich der Kläger bei sämtlichen Gesellschaftern und Mitarbeitern der Beklagten.

Unter dem 28.03.2013 wandte er sich mit folgendem Schreiben an die Beklagte:

"Sehr geehrte Damen und Herren,

die Kündigungserklärung vom 24.10.2012 verstößt gegen das gesetzliche Schriftformerfordernis und ist nichtig.

Nur vorsorglich weise ich hiermit die Kündigung wegen Schriftformmangel zurück und fordere sie auf, die Kündigung zu genehmigen."

Die Beklagte antwortete hierauf mit Schreiben vom 11.04.2013 wie folgt:

"Sehr geehrter Herr Kollege …,

Ihr Schreiben vom 28. März 2013, bei uns eingegangen am 5. April 2013, haben wir erhalten. Über den Inhalt sind wir natürlich verwundert, zumal sie Herrn L. und dem Linksunterzeichner gegenüber während unseres Mittagstischgespräches am 25. Februar 2013 auf dem Seminar des Studienwerks der Steuerberater Ihr jetziges Vorgehen nicht ansprachen.

Die schriftliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses vom 24. Oktober 2012, deren Erhalt Sie uns vorbehaltlos am 25. Oktober 2012 auf dem Duplikat durch Unterschrift bestätigten, hat mit den Unterschriften der zwei Gesellschafter L. und Q. auf dem Geschäftsbriefbogen der G. | Wirtschaftsprüfer und Steuerberater GbR die erforderliche Schriftform.

Gemäß Ziffer 4.1 des Sozietätsvertrages der G. | Wirtschaftsprüfer und Steuerberater GbR in der immer noch gültigen Fassung vom 23. Dezember 2009 wird die Gesellschaft durch zwei Partner (Gesellschafter der GbR) vertreten. Einen notariell beglaubigten Auszug des Sozietätsvertrages haben wir im Original beigefügt und bitten nach Kenntnisnahme um Rücksendung. Aufgrund der anfänglichen Vertretungsberechtigung bei Übergabe der schriftlichen Kündigung bedarf es keiner nachträglichen Genehmigung.

Wir gehen davon aus, dass mit diesem Nachweis der Vertretungsberechtigung und der erforderlichen gesetzlichen Schriftform unseres Kündigungsschreibens Ihr oben genanntes Schreiben Erledigung gefunden hat.

Mit freundlichen kollegialen Grüßen

…"

Hieraufhin hat der Kläger die am 10.05.2013 beim Arbeitsgericht Düsseldorf eingegangene und der Beklagten am 21.05.2013 zugestellte Feststellungsklage erhoben. Er hat die Auffassung vertreten, die Kündigung sei unwirksam, weil das Kündigungsschreiben nicht die nach § 623 BGB erforderliche Schriftform aufweise. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts werde grundsätzlich von allen Gesellschaftern vertreten. Die streitgegenständliche Kündigung sei jedoch nur von zwei Gesellschaftern unterschrieben worden. Dem Kündigungsschreiben lasse sich auch nicht entnehmen, dass die Unterzeichner in Vertretung der anderen Gesellschafter gehandelt hätten. Die Formnichtigkeit sei ihm im März 2013 infolge des Studiums einschlägiger Fachliteratur bewusst geworden. Im Übrigen hätten die Herren L. und Dr. Q. das Kündigungsschreiben als Vertreter ohne Vertretungsmacht gezeichnet.

Das Arbeitsverhältnis sei auch nicht infolge der unter § 1 Abs. 2 des Arbeitsvertrags vereinbarten Befristung mit Ablauf des 15.02.2013 beendet worden. Die Befristungsabrede verstoße gegen §§ 305 c Abs.1, 307 Abs. 1 BGB, gegen das in § 14 Abs. 4 TzBfG enthaltene Schriftformerfordernis und halte unter Berücksichtigung des "effet utile"- Grundsatzes des EuGH der Missbrauchskontrolle bei befristeten Arbeitsverträgen nicht stand.

Nach Umstellung und Erweiterung der Klage wegen der Zahlung von Verzugsentgelt für die Zeit von November 2012 bis einschließlich Juni 2013 hat der Kläger erstinstanzlich zuletzt beantragt,

1.festzustellen, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 26.06.2012 besteht;

2.die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 56.250,00 Euro brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 14.973,75 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.750,00 Euro seit dem 01.12.2012 sowie aus jeweils 7.500,00 Euro seit dem 01.01.2013, 01.02.2013, 01.03.2013, 01.04.2013, 01.05.2013, 01.06.2013 und 01.07.2013 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Ansicht vertreten, das Arbeitsverhältnis sei durch die Kündigung vom 24.10.2012 wirksam zum 15.11.2012 beendet worden. Der Kläger habe bereits die Klagefrist des § 4 KSchG versäumt. Die erforderliche Schriftform sei eingehalten. Das Kündigungsschreiben enthalte den Hinweis, dass es von der Arbeitgeberin des Klägers stamme, denn es trage - insoweit unstreitig - oben links die Bezeichnung "G. | Wirtschaftsprüfer und Steuerberater", also den Namen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Darüber hinaus weise nichts in dem Kündigungsschreiben darauf hin, dass es sich um einen Entwurf habe handeln sollen, den die übrigen Gesellschafter noch hätten unterzeichnen sollen. Aus der Tatsache, dass das Kündigungsschreiben nur Unterschriftszeilen für die Herren L. und Dr. Q. enthalte, werde für den objektiven Empfänger deutlich, dass für die Beklagte nur diese Gesellschafter hätten unterzeichnen sollen. Gemäß § 4.1 des Gesellschaftsvertrages vom 23.12.2009, der seither nicht geändert worden sei, hätten diese beiden Gesellschafter auch mit der erforderlichen Vertretungsmacht gehandelt.

Hinsichtlich der Befristung zum 15.02.2013 habe der Kläger die dreiwöchige Klagefrist versäumt. Die Befristungsabrede in § 1 Abs. 2 des Arbeitsvertrags der Parteien sei wirksam. Es handele sich weder um eine überraschende noch um eine intransparente Klausel. Vor Unterzeichnung des Arbeitsvertrages habe der Kläger mit Herrn Dr. Q. über die Bedeutung der Befristungsabrede gesprochen. Jedenfalls habe der Kläger sein Klagerecht auf Grund des Zeitablaufs und der Umstände nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verwirkt.

Mit Urteil vom 07.08.2013, auf dessen Entscheidungsgründe wegen der im Einzelnen zugrundeliegenden Erwägungen verwiesen wird, hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Das Arbeitsverhältnis sei durch die Kündigung vom 24.10.2012 mit Ablauf des 15.11.2012 aufgelöst worden. Die streitgegenständliche Kündigung gelte aufgrund der gesetzlichen Fiktion der §§ 4, 7 KSchG als wirksam, weil der Kläger die dreiwöchige Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG nicht gewahrt habe. Die Kündigung sei nicht wegen mangelnder Schriftform unwirksam. Die Kündigungserklärung sei als eine der Gesellschaft auszulegen. Dies werde bereits durch die Verwendung des Geschäftsbriefbogens der Gesellschaft nahe gelegt. Die im Plural gehaltene Formulierung der Kündigungserklärung sei zwar nur von zwei natürlichen Personen unterschrieben. Ein objektiver Erklärungsempfänger habe jedoch davon ausgehen müssen, dass die Erklärung (allein) seitens der Gesellschaft erfolge. Der Kläger habe als Volljurist gewusst, dass seine Arbeitgeberin die Gesellschaft und nicht etwa einzelne Gesellschafter gewesen sei. Dementsprechend habe weder der Kläger noch ein sonstiger objektiver Erklärungsempfänger davon ausgehen dürfen, dass die beiden Gesellschafter ein ausschließlich mit ihnen bestehendes Arbeitsverhältnis hätten kündigen wollen. Die Unterzeichnung genüge auch der Schriftform. Zwar sei die Kündigung nicht durch sämtliche Gesellschafter unterzeichnet und die Unterschriften der Gesellschafter L. und Dr. Q. seien auch nicht mit einem auf den Vertretungswillen deutenden Zusatz versehen. Aus der weiteren Gestaltung der Urkunde in Verbindung mit den sonstigen Umständen des Arbeitsverhältnisses ergebe sich aber, dass es sich nicht um eine Kündigung der beiden Gesellschafter, sondern der Gesellschaft gehandelt habe.

Die Kündigung habe die Klagefrist des § 4 KSchG in Gang gesetzt, da die unterzeichnenden Personen aufgrund von § 4.1 Satz 2 des Sozietätsvertrages zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung mit Vertretungsmacht gehandelt hätten. Der Einwand des Klägers, der von der Beklagten vorgelegte Auszug aus dem Sozietätsvertrag vom 23.12.2009 sei auf Grund des Wechsels im Gesellschafterbestand überholt, sei unbeachtlich. Die Beklagte habe ausdrücklich vorgetragen, dass seit dem 23.12.2009 eine Änderung jedenfalls von § 4 des Sozietätsvertrags nicht stattgefunden habe. Diesen Sachvortrag habe der Kläger nicht substantiiert bestritten.

Da das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung wirksam zum 15.11.2012 aufgelöst worden sei, komme es auf die Frage der Wirksamkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses zum 15.02.2013 nicht an. Aus demselben Grunde könnten dem Kläger auch keine Entgeltansprüche für den Zeitraum nach dem 15.11.2012 zustehen, weshalb der Klageantrag zu 2. abzuweisen gewesen sei.

Gegen diese Entscheidung hat der Kläger Berufung eingelegt, wegen deren teils wiederholenden, teils vertiefenden Details zunächst auf die Berufungsbegründung und den ergänzenden Schriftsatz vom 07.02.2014 verwiesen wird.

Mit Urteil vom 14.02.2014 - 10 Sa 1099/13 -, auf das wegen der zugrundeliegenden Erwägungen verwiesen wird, hat die erkennende Kammer des Landesarbeitsgerichts die Berufung des Klägers ohne Zulassung der Revision zurückgewiesen. Auf die hiergegen klägerseits eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat das Bundesarbeitsgericht das Urteil der erkennenden Kammer mit Beschluss vom 31.07.2014 - 6 AZN 335/14 - aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens - gemäß § 72a Abs. 7 ArbGG an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen, weil das Landesarbeitsgericht sich inhaltlich nicht mit der Frage auseinandergesetzt habe, ob der Gesellschaftsvertrag vom 23. Dezember 2009 zum Zeitpunkt der Erklärung der streitgegenständlichen Kündigung noch Gültigkeit besessen habe oder ob anlässlich eines unstreitigen Gesellschafterwechsels Veränderungen vorgenommen worden seien, welche auch die Regelungen in § 4 des Gesellschaftsvertrags bezüglich der Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis beträfen.

In dem hieraufhin fortgesetzten Berufungsverfahren hat das Landesarbeitsgericht den Parteien mit Hinweisschreiben vom 15.08.2014, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, Gelegenheit gegeben, weiter zur Sache vorzutragen.

Danach hält der Kläger an seiner Auffassung fest, wonach das Arbeitsverhältnis fortbestehe. Das Kündigungsschreiben sei wegen Verstoß gegen das in § 623 BGB normierte Schriftformerfordernis unwirksam. Die beiden das Kündigungsschreiben unterzeichnenden Gesellschafter seien zur Vertretung der Beklagten nicht als organschaftliche Vertreter (wirksam) bestellt gewesen. Alle vorgelegten Fassungen des Gesellschaftsvertrages vom 23.12.2009 seien nicht paraphiert und in ihren einzelnen Blättern nicht fest miteinander verbunden, sondern lückenhaft. Die Unterschriften befänden sich auf einem Extrablatt, das keinen erkennbaren Zusammenhang zum Rest der Urkunde aufweise. Es werde deshalb mit Nichtwissen bestritten, dass die Unterschriften sich auf denjenigen Text bezögen, den die Beklagte als Inhalt des Gesellschaftsvertrages vom 23.12.2009 vorgelegt habe, und dass dieser die unter § 4.1. vorgelegten Regelungen zur Vertretungsbefugnis enthalte. Mit Nichtwissen werde auch bestritten, dass Herr Dr. G. die Satzung vom 23.12.2009 am Nachmittag des 23.12.2009 unterzeichnet und dass die Satzung bzw. § 4 dieser Satzung den Inhalt habe, der dem während der mündlichen Verhandlung vom 09.01.2015 vorgelegten Exemplar bzw. der von Beklagtenseite als Anlage BB4 vorgelegten Version entspreche. In der beklagtenseits vorgelegten Beitrittserklärung über den Beitritt des Gesellschafters O. zum 01.01.2012 befänden sich die Unterschriften ebenfalls ohne jeglichen inhaltlichen Urkundentext auf der letzten Seite der Vereinbarung. Die Urkunde könne deshalb auch erst nach der Unterschriftsleistung durch die Gesellschafter geheftet worden sein.

Selbst wenn zum Zeitpunkt der Kündigung eine organschaftliche Bestellung vorgelegen haben sollte, wäre hiervon nach Auffassung des Klägers die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses inhaltlich nicht umfasst gewesen, da dies kein Geschäft gewesen sei, das der gewöhnliche Geschäftsverkehr im Sinne des Sozietätsvertrages mit sich bringe. Diese Beschränkung der Geschäftsführungsbefugnis sei Außenwirkung beizumessen.

Mangels Genehmigung sei die Kündigung auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt wirksam geworden. Spätestens der klägerseitig erklärte Widerruf habe zu einer Unwirksamkeit der Kündigung geführt. Schließlich habe das Arbeitsverhältnis auch nicht durch die im Arbeitsvertrag vom 26.06.2012 enthaltene Probezeitbefristung zum 15.02.2013 sein Ende gefunden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des tatsächlichen und rechtlichen Vorbringens der Klägerseite wird neben der Berufungsbegründung und dem ergänzenden Schriftsatz vom 07.02.2014 auf die Schriftsätze vom 13.10.2014, 18.12.2014, 07.01.2015 und 16.02.2015 Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 07.08.2013 - 3 Ca 3021/13 - abzuändern und gemäß den Schlussanträgen erster Instanz zu erkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Mit Berufungsbeantwortung und ergänzenden Schriftsätzen vom 11.02.2014, 29.08.2014, 08.12.2014, 02.02.2015 und 18.05.2015, auf die wegen der Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens verwiesen wird, verteidigt sie die erstinstanzliche Entscheidung. Sie bringt vor, das Arbeitsgericht habe die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen, aber speziell mit Blick auf die Frage der Vertretungsmacht der beiden Gesellschafter, die das Kündigungsschreiben unterzeichnet haben, verkannt, dass die Beklagte von diesen in gemäß § 710 BGB zulässiger Weise nach § 4 ihres Sozietätsvertrages organschaftlich vertreten worden sei. Die Beklagte behauptet hierzu, im Sozietätsvertrag vom 23.12.2009, wegen dessen vollständigen Inhalt auf die von Beklagtenseite als Anlage BB4 vorgelegte Kopie verwiesen wird, heiße es wie folgt:

"§ 4 Vertretung, Geschäftsführung

4.1 Die Partner vertreten die Sozietät gemeinschaftlich. Sobald mehr als zwei Partner der Sozietät als Gesellschafter angehören, wird die Sozietät jeweils von zwei Partnern gemeinschaftlich vertreten.

…

4.5 Die Verteilung der Geschäfte unter den Partnern, auch im Sinne von Einzel- und Gemeinschaftsaufgaben, das Verfahren der Übernahme und Beendigung von Mandaten sowie die weiteren Einzelheiten für die Zusammenarbeit der Partner regelt die Gesellschafterversammlung. Die Gesellschafterversammlung legt fest welche Geschäfte, Maßnahmen und Willenserklärungen - über die gesetzlich oder in diesem Gesellschaftsvertrage vorgesehenen Fälle hinaus - unbeschadet der eigenverantwortlichen Leistung der Sozietät durch die Partner der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedürfen.

…

4.7 Die Geschäftsführungsbefugnis erstreckt sich auf alle Geschäfte, die der gewöhnliche Geschäftsverkehr mit sich bringt, mit der Maßgabe, dass für alle darüber hinausgehenden Geschäfte ein Beschluss der Gesellschafterversammlung erforderlich ist.

…"

Seit seinem Abschluss sei dieser Sozietätsvertrag nie verändert worden und deshalb bei Zugang der Kündigung vom 24.10.2012 in der vorgelegten Fassung gültig gewesen.

Entgegen der Vermutung des Klägers habe das Ausscheiden des Gesellschafters Dr. G. keine Änderung des Sozietätsvertrages erforderlich gemacht. Das ergebe sich zum einen daraus, dass dieser am 01.01.2010, 24:00 Uhr, also vor Inkrafttreten der Satzung am 02.01.2010, ausgeschieden sei, und zum anderen daraus, dass das Ausscheiden eines Gesellschafters in § 10 des Gesellschaftervertrages geregelt sei. Entsprechend der dortigen Vorgaben seien die Gesellschaftsanteile des Gesellschafters Dr. G. auf andere Gesellschafter verteilt worden.

Eine Änderung der Satzung sei auch nicht erfolgt, als der neue Gesellschafter O. der Gesellschaft mit Wirkung zum 01.01.2012 beigetreten sei. Dieser Beitritt sei nicht durch Satzungsänderung, sondern mit der Eintrittsvereinbarung vom 27.09.2011 vollzogen worden. In dieser als Anlage BB5 vorgelegen Vereinbarung heiße es unter Ziffer 11:

"Diese Vereinbarung ergänzt und modifiziert die Regelungen des Sozietätsvertrages vom 23. Dezember 2009 und gilt für jeden der Sozietät beitretenden Partner. Soweit in dieser Vereinbarung nichts Abweichendes bestimmt wird, gelten die in dem Sozietätsvertrag getroffenen Vereinbarungen unverändert fort. Der Beteiligte zu 1. erkennt die im Sozietätsvertrag vom 23. Dezember 2009 getroffenen Vereinbarungen ausdrücklich an."

Die Beklagte behauptet, es existiere keine Auflistung zustimmungsbedürftiger Rechtsgeschäfte i.S.d. § 4.5 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages vom 23.12.2009. Ferner gebe es keine von § 4 der Satzung abweichende tatsächliche Handhabung für die Kündigung von Mitarbeitern - und zwar auch nicht bei sog. Berufsträgern. Kündigungen würden ausnahmslos von zwei gem. § 4 der Satzung zur Geschäftsführung und Vertretung bevollmächtigten Gesellschaftern durchgeführt, indem sie über die Kündigungen entschieden, sie aufsetzten, unterschrieben und i.d.R. durch einen Partner den gekündigten Personen zustellen würden.

Da die Probezeitkündigung vom 24.10.2012 der Beklagten gem. §§ 710 BGB i.V.m. § 4 des Sozietätsvertrages zuzurechnen sei, sei das Kündigungsschreiben diesbezüglich nicht gem. §§ 133, 157 BGB "auslegungsbedürftig" und wahre als von diesen beiden Gesellschaftern unterzeichnete Erklärung auch das Schriftformerfordernis des § 623 BGB.

Während der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht vom 09.01.2015 hat die Beklagte in loser Blattform einen "Sozietätsvertrag" vorgelegt, der zwar textlich, aber nicht in seinem Seitenumbruch mit dem mit Schriftsatz vom 29.08.2014 in Kopie als Anlage BB4 vorgelegten Sozietätsvertrag vom 23.12.2009 übereinstimmt. Zudem hat sie eine von ihren sieben Gesellschaftern unterzeichnete, mittels Klammer geheftete "Beitrittsvereinbarung" vorgelegt, die inhaltlich mit der von Beklagtenseite mit Schriftsatz vom 29.08.2014 in Kopie als Anlage BB5 vorgelegten Kopie übereinstimmt.

Während der mündlichen Verhandlung vom 22.05.2015 hat das Berufungsgericht über die Behauptungen der Beklagten zu Zustandekommen und Inhalt des von ihr mit Schriftsatz vom 29.08.2014 in Kopie als Anlage BB4 vorgelegten Sozietätsvertrages vom 23.12.2009 Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Dr. G.. Wegen des genauen Inhalts des Beweisbeschlusses sowie des Verlaufs und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.05.2015 verwiesen. Zudem wurde von Seiten der Beklagten während der mündlichen Verhandlung vom 22.05.2015 eine Ausfertigung der vor dem Notar Dr. P. zu E. am 04.02.2015 - URNr. 273/2015 - notariell beurkundeten eidesstattlichen Versicherung des Herrn Dr. G. samt beigefügter Kopie des Sozietätsvertrages vom 23.12.2009 vorgelegt, wegen deren Inhalt auf die zu den Gerichtsakten genommene Urkunde verwiesen wird.

Von einer weitergehenden Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und wegen der übrigen Einzelheiten des zugrundeliegenden Sachverhalts sowie des widerstreitenden Sachvortrags und der unterschiedlichen Rechtsauffassungen der Parteien gemäß § 69 Abs. 3 Satz 2 ArbGG ergänzend auf den Akteninhalt, insbesondere die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen aus beiden Instanzen Bezug genommen.

Gründe

I.

Die den Anforderungen der §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 1, 2, 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO genügende und deshalb zulässige Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat den Rechtsstreit richtig entschieden, indem es die Klage mit beiden Anträgen abgewiesen hat.

1. Der Feststellungsantrag zu 1. ist zulässig aber unbegründet.

Zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht bestand zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis. Die ordentliche Kündigung vom 24.10.2012 ist wirksam. Sie hat das zwischen dem Kläger und der Beklagten mit Arbeitsvertrag vom 26.06.2012 begründete Arbeitsverhältnis zum Ablauf des 15.11.2012 beendet.

a) Das Kündigungsschreiben vom 24.10.2012 beinhaltet eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Kläger und der beklagten Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die von der den beiden unterzeichnenden Gesellschaftern durch den Gesellschaftsvertrag eingeräumten Vertretungsmacht gedeckt ist und als solche die nach § 623 BGB erforderliche Schriftform wahrt.

aa) Die durch das Gesetz vorgeschriebene Schriftform wird nach § 126 Abs. 1 BGB dadurch erfüllt, dass die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet wird. Im Falle der Vertretung ist der Vertreter "Aussteller" der Urkunde. Unterschreibt er entsprechend dem Wortlaut des § 126 BGB mit seinem Namen, muss der Wille, nicht im eigenen, sondern im Namen des Vertretenen handeln zu wollen, in der Urkunde zum Ausdruck kommen (Palandt/Ellenberger, BGB, 69. Auflage, § 126 BGB Rn. 8 m.w.N.). Für die Beantwortung der Frage, ob jemand eine Erklärung im eigenen oder (auch) in fremdem Namen abgibt, kommt es auf deren objektiven Erklärungswert an. Maßgeblich ist gemäß § 157 BGB, wie sich die Erklärung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte für den Empfänger darstellt. Hierbei sind außer dem Wortlaut der Erklärung alle Umstände zu berücksichtigen, die unter Beachtung der Verkehrssitte Schlüsse auf den Sinn der Erklärung zulassen. Von Bedeutung sind insbesondere die dem Rechtsverhältnis zugrunde liegenden Lebensverhältnisse, die Interessenlage, der Geschäftsbereich, dem der Erklärungsgegenstand angehört, und verkehrstypische Verhaltensweisen (BAG, Urteil vom 21. April 2005 - 2 AZR 162/04, juris; BAG, Urteil vom 28. November 2007 - 6 AZR 1108/06, juris).

Diese Auslegungsgrundsätze gelten auch bei formbedürftigen Erklärungen; insbesondere sind auch in diesem Fall außerhalb der Urkunde liegende Umstände mit zu berücksichtigen. In einem ersten Untersuchungsschritt ist festzustellen, wie die Erklärung nach § 133 BGB auszulegen ist. Anschließend ist zu prüfen, ob die so ausgelegte Erklärung der Form genügt (BAG, Urteil vom 16. September 2004 - 2 AZR 628/03 -, juris, Rn. 21 unter Hinweis auf Palandt/Heinrichs, BGB, 62. Aufl. § 133 Rn. 19; BGH, Urteil vom 17. Februar 2000 - IX ZR 32/99 -, juris, Rn. 9).

Bei dieser Prüfung folgt die höchstrichterliche Rechtsprechung der sog. Andeutungstheorie, welche verlangt, dass der unter Hinzuziehung von Umständen außerhalb der Urkunde ermittelte Wille in der Urkunde einen wenn auch unvollkommenen Ausdruck gefunden haben muss (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 69. Aufl. § 133 Rn. 19 m.w.N. zur Rspr von BGH und BAG). Es mag also im Interesse der Rechtssicherheit wünschenswert erscheinen, dass der Vertreter seinen Willen, nicht im eigenen, sondern im fremden Namen zu handeln, durch einen entsprechenden Zusatz in der Urkunde in "vollkommener” Weise zum Ausdruck bringt. Zwingend erforderlich ist das zur Einhaltung der Schriftform jedoch nicht. Auf Grundlage der Andeutungstheorie genügt es vielmehr, dass der Vertretungswille des Vertreters im Text der Urkunde "unvollkommen” andeutungsweise zum Ausdruck kommt (BAG, Urteil vom 21. April 2005 - 2 AZR 162/04, juris; BAG, Urteil vom 28. November 2007 - 6 AZR 1108/06 -, juris, jeweils m.w.N.). Ob der Vertreter die in der Urkunde zum Ausdruck gebrachte Vertretungsmacht tatsächlich hat, ist keine Frage der Schriftform, sondern der materiellrechtlichen Wirksamkeit seiner Erklärung. Selbst wenn er ohne Vertretungsmacht gehandelt hätte, würde das die Schriftform nicht beeinträchtigen (BGH, Urteil vom 04. November 2009 - XII ZR 86/07 -, juris, Rn. 10).

bb) Von diesen Rechtsgrundsätzen ausgehend erweist sich die von den Herren L. und Dr. Q. unterzeichnete Kündigungserklärung vom 24.10.2012 bei objektivierter Betrachtung aus Sicht des Empfängerhorizontes des Klägers als eine Willenserklärung, welche die unterzeichnenden Personen nicht etwa im eigenen, sondern im Namen der beklagten Gesellschaft bürgerlichen Rechts abgegeben haben und abgeben wollten.

Die auf dem Geschäftspapier der Beklagten unter deren "Logo" und der Kurzbezeichnung "G. Wirtschaftsprüfer und Steuerberater" abgegebene Erklärung "hiermit kündigen wir das mit Ihnen seit dem 15. August 2012 bestehende Anstellungsverhältnis während der Probezeit …" knüpft unverkennbar an den zwischen der "G. | Wirtschaftsprüfer und Steuerberater", also der Beklagten und dem Kläger abgeschlossenen Arbeitsvertrag an. Weder dem Sachverhalt noch dem Sachvortrag des Klägers lassen sich Hinweise darauf entnehmen, dass dieser hinsichtlich der Frage, zu wem er seit dem 15. August 2012 in einem Arbeitsverhältnis stand, einem Irrtum erlegen sein könnte. Für die Auslegung kann mithin die Kenntnis des Klägers unterstellt werden, dass es sich bei seiner Arbeitgeberin um eine aus mehreren Gesellschaftern bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts handelte. Es kann ferner davon ausgegangen werden, dass ihm sowohl angesichts der Gestaltung seines Arbeitsvertrages als auch aufgrund seiner alltäglichen Tätigkeit für die Beklagte bekannt war, dass seine Vertragspartnerin im Rechts- und Geschäftsverkehr unter der Bezeichnung "G. | Wirtschaftsprüfer und Steuerberater" aufzutreten pflegte. Schließlich war dem Kläger bekannt, dass die beiden Personen, die die Kündigung unterzeichnet hatten, Gesellschafter der Gesellschaft waren.

Bei dieser Sachlage konnte und musste der Kläger jedenfalls unter Berücksichtigung der ihm als Rechtsanwalt zu unterstellenden Rechtskenntnisse erkennen, dass die das Kündigungsschreiben unterzeichnenden Personen nicht etwa irgendwelche persönlichen Erklärungen, sondern vielmehr im Namen der Gesellschaft eine auf die Beendigung des mit diesem Rechtssubjekt bestehenden Arbeitsverhältnisses abzielende Willenserklärung abgeben wollten. Zumal im Vertretungsrecht der Auslegungsgrundsatz gilt, dass erkennbar unternehmensbezogene Geschäfte im Zweifel auf ein Handeln im Namen des Inhabers hindeuten (Palandt/Ellenberger, BGB, 60. Aufl. § 164, Rn. 2; BGH, Teilurteil vom 18. Dezember 2007 - X ZR 137/04 -, Rn. 11, juris).

Tatsächlich hat der Kläger die Erklärung auch so verstanden. Das ergibt sich zum einen aus der per E-Mail vom 06.11.2012 an "Alle", gerichteten Abschiedserklärung "… mit dem heutigen Tage endet meine Tätigkeit in Ihrem Hause … " und zum anderen aus seinem schriftsätzlichen Vortrag, dass ihm die Formnichtigkeit der Kündigung erst bewusst geworden sei, nachdem er infolge des Studiums entsprechender Fachliteratur "den Fehler bemerkt" habe.

cc) Die beiden unterzeichnenden Gesellschafter besaßen die für den Ausspruch der Kündigung erforderliche Vertretungsmacht.

(1) Soweit die Gesellschaft bürgerlichen Rechts - wie hier - als selbständige Einheit nach außen auftritt, besitzt sie nach mittlerweile herrschender Meinung Rechtsfähigkeit mit der Folge, dass sie selbst und nicht etwa ihre Gesellschafter Trägerin von Rechten und Pflichten ist. Das macht es erforderlich, dass sie durch Vertreter rechtsgeschäftlich handeln können muss (Palandt/Sprau, BGB, 69. Aufl. § 714 Rn. 1). Hier knüpft § 714 BGB an. Die Vorschrift bezeichnet die Vertretungsmacht in der Gesellschaft zwar als die Ermächtigung, "die anderen Gesellschafter Dritten gegenüber zu vertreten". Danach deutet der Wortlaut auf eine Vertretungsbefugnis gegenüber den nichtgeschäftsführenden Mitgesellschaftern persönlich hin. Das hat jedoch allein historische Gründe (vgl. hierzu näher: Schäfer in Münchner Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2013, § 714, Rn. 13). Nach heute herrschender Auffassung nehmen die für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts handelnden Gesellschafter nicht etwa je persönlich, sondern als Organe der Gesellschaft am Geschäftsverkehr teil (Schäfer in Münchner Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2013, § 714, Rn. 14). Ihre Vertretungsmacht ist wie im Fall der OHG und KG nicht rechtsgeschäftlicher, sondern organschaftlicher Natur (Schäfer in Münchner Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2013, § 714, Rn. 16).

Demgemäß enthält § 714 BGB nach heutiger Betrachtung eine Auslegungsregel für die Bestimmung der organschaftlichen Vertretungsbefugnis kraft Gesellschaftsvertrag (Schäfer in Münchner Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2013, § 714, Rn. 18; Schöne in Beck'scher Online-Kommentar BGB, Stand: 01.05.2015, § 714 Rn. 1). Davon zu unterscheiden ist die Vertretungsbefugnis von Gesellschaftern oder Dritten kraft rechtsgeschäftlich erteilter Vollmacht zu Handeln für die Gesellschaft oder einzelne Gesellschafter i.S.d. § 167 BGB, die ausdrücklich oder stillschweigend für einzelne Geschäfte oder bestimmte Arten von Geschäften erteilt werden kann (Schöne in Beck'scher Online-Kommentar BGB, Stand: 01.05.2015, § 714 Rn. 2; Palandt/Sprau, BGB, 69. Aufl. § 714 Rn. 2; BGH, Urteil vom 14. Februar 2005 - II ZR 11/03 -, Rn. 1, juris).

(2) Dem Zusammenspiel von §§ 709 Abs. 1 und 714 BGB lässt sich entnehmen, dass die nach außen gerichtete Vertretungsmacht grundsätzlich im Gleichklang mit der nach innen gerichteten Geschäftsführungsbefugnis allen Gesellschaftern einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gemeinschaftlich zusteht. Der Gesetzgeber hat es den Gesellschaftern jedoch ermöglicht, sowohl die Geschäftsführungsbefugnis als auch die Vertretungsmacht durch den Gesellschaftsvertrag abweichend zu regeln (näheres hierzu: Schäfer in Münchner Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2013, § 714, Rn. 21).

Davon haben die Gesellschafter der Beklagten Gebrauch gemacht.

Unter § 4.1 Satz 2 des Sozietätsvertrages vom 23.12.2009 in der von Beklagtenseite mit Schriftsatz vom 29.08.2014 als Anlage BB4 vorgelegten Fassung haben die Gesellschafter vereinbart, dass die Sozietät jeweils von zwei Partnern vertreten wird, sobald ihr - wie hier unstreitig - mehr als zwei Partner als Gesellschafter angehören.

Danach waren die beiden Unterzeichnenden kraft originärer Vertretungsmacht gemäß § 714 BGB i.V.m. dem Sozietätsvertrag vom 23.12.2009 ermächtigt, die Kündigung im Namen der Gesellschaft auszusprechen.

(3) Für die Entscheidung des Rechtsstreits ist davon auszugehen, dass diese organschaftliche Vertretungsregelung von den Gesellschaftern mit Abschluss des sog. Sozietätsvertrages vom 23.12.2009 wirksam vereinbart wurde und zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung noch (fort-) bestand.

(a) Die Gesellschafter der Beklagten haben unter dem 23.12.2009 einen Gesellschaftsvertrag geschlossen, der die von Beklagtenseite behauptete Fassung von § 4, namentlich die darin unter 4.1. Satz 2 getroffene Regelung der Vertretungsmacht enthielt.

Das steht aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme fest.

(aa) Es kann dahinstehen, ob und ggf. welche Beweiskraft den von der Beklagten vorgelegten schriftlichen Sozietätsverträgen nach den Vorschriften der ZPO über den Urkundenbeweis zukommt. Auch wenn der Urkundsbegriff nicht zwingend eine körperliche Verbindung der einzelnen Blätter der Urkunde erfordert, ist der Klägerseite zuzugestehen, dass sich dem von Beklagtenseite während der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer vom 09.01.2015 als Sammlung loser Blätter vorgelegten Exemplar des Sozietätsvertrages keine verlässlichen Anhaltspunkte für die Einheitlichkeit der Urkunde in der vorgelegten Form und mit dem vorgelegten Inhalt entnehmen lassen.

Das bedeutet aber nicht, dass den vorgelegten Schriftstücken jedwede Bedeutung für die Bestimmung des unter den Gesellschaftern vereinbarten Sozietätsvertrages fehlt. Wie § 419 ZPO verdeutlicht, verliert die Urkunde im Fall der Bejahung eines äußeren Mangels zwar ihre formelle Beweiskraft, d.h. die Regeln der §§ 415 ff. ZPO gelten in diesen Fällen nicht. Stattdessen hat das Gericht aber nach freiem Ermessen über die (verbliebene) Beweiswirkung nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung zu befinden (Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl., § 419 Rn. 2).

Nach dem in § 286 ZPO verankerten Grundsatz der freien Beweiswürdigung hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist. Angesichts der Unzulänglichkeit der menschlichen Erkenntnismöglichkeiten ist eine jeden Zweifel ausschließende Gewissheit kaum je erreichbar; sie kann daher auch nicht gefordert werden (BGH, Urteil vom 14. Januar 1993 - IX ZR 238/91 -, juris, Rn. 16; BAG, Urteil vom 25. Februar 1998 - 2 AZR 327/97, juris, Rn. 18 m. w. N.). Die Bestimmung des § 286 Abs. 1 ZPO verlangt deshalb einen Grad an Überzeugung der entscheidenden Richter, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH, Urteil vom 14. Januar 1993 a. a. O.; BAG, Urteil vom 25. Februar 1998 a. a. O.; Zöller/Greger 30. Aufl. § 286 Rn. 19).

(bb) Auf dieser Grundlage steht für die Berufungskammer fest, dass die Gesellschafter der Beklagten am 23.12.2009 einen Gesellschaftsvertrag des Inhalts geschlossen haben, wie er sich aus der von Beklagtenseite mit Schriftsatz vom 29.08.2014 als Anlage BB4 vorgelegten Kopie ergibt.

Erstens entspricht der Inhalt dieser Kopie vollständig dem Inhalt der beiden weiteren Exemplare, die von der Beklagten während der mündlichen Verhandlung vom 22.05.2015 vorgelegt wurden. Zweitens stimmt er vollständig überein mit dem Inhalt des von dem Zeugen Dr. G. während der mündlichen Verhandlung vorgelegen, in seinem Besitz befindlichen Exemplars. Drittens hat der Zeuge Dr. G. ausweislich der während der mündlichen Verhandlung zu den Gerichtsakten gereichten notariellen Urkunde an Eides Statt versichert, dass die Satzung so ausgehandelt und unterzeichnet wurde, wie sich aus der von ihm vorgelegten notariell beglaubigten Kopie des in seinem Besitz befindlichen Exemplars ergibt. Viertens hat der Zeuge während seiner Vernehmung bestätigt, dass der Gesellschaftsvertrag mit dem Inhalt von den Gesellschaftern unterzeichnet wurde, wie er sich deckungsgleich aus allen vorgelegten Exemplaren ergibt. Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge nicht die Wahrheit gesagt hat, haben sich für die Berufungskammer nicht ergeben und wurden klägerseits auch nicht aufgezeigt. Die von Klägerseite in diesem Zusammenhang angesprochene und vom Zeugen freimütig erläuterte Tatsache, dass er für die Übertragung seiner Gesellschaftsanteile von zwei Gesellschaftern noch monatliche Zahlungen erhält, gibt jedenfalls keinen Anlass, an der Wahrhaftigkeit seiner Aussage über Zustandekommen und Inhalt des Sozietätsvertrages zu zweifeln.

(cc) Für die Entscheidung des Rechtsstreits ist davon auszugehen, dass der mit diesem Inhalt zustande gekommene Sozietätsvertrag zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung noch galt und damit die den beiden Unterzeichnenden durch den Sozietätsvertrag vom 23.12.2009 i.V.m. § 714 BGB eingeräumte Vertretungsbefugnis noch (fort-) bestand.

(aaa) Nach allgemein gültiger Beweislastregel muss derjenige, der ein Recht für sich in Anspruch nimmt, nur nachweisen, dass das Recht wirksam entstanden ist; die Beweislast für den Untergang des Rechts trägt, wer das Recht trotz seiner Entstehung leugnet. Dieser Grundsatz gilt auch für das Bestehen der Vertretungsmacht mit der Folge, dass der gegen den Vertretenen Klagende nur das Entstehen der Vertretungsmacht (bei gewillkürter Vertretung die Erteilung der Vollmacht), nicht aber ihren Fortbestand beweisen muss; das Erlöschen der Vertretungsmacht vor dem Abschluss des klagebegründenden Rechtsgeschäfts hat der Beklagte darzutun (BGH, Urteil vom 31. Januar 1974 - II ZR 173/72 -, Rn. 9, juris; PWW/Frensch, BGB, 9. Aufl. § 164 Rn. 85; Gehrlein/Weinland in jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 164 BGB, Rn. 60).

Danach trifft den Kläger die Beweislast und die damit einhergehende Darlegungslast dafür, dass der Sozietätsvertrag vom 23.12.2009 mit dem festgestellten Inhalt zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung nicht mehr galt und damit die den beiden Unterzeichnenden durch diesen Vertrag i.V.m. § 714 BGB eingeräumte organschaftliche Vertretungsbefugnis nicht mehr bestand.

Anders lägen die Dinge nur, wenn unstreitig wäre, dass die Vertretungsmacht nicht mehr besteht, und es nur um die Frage ginge, ob die Kündigung in der Zeit ausgesprochen wurde, als sie noch bestand. Denn in diesen Fällen trifft die Partei, die daraus Rechte gegen den Vertretenen herleiten will, die Beweislast auch für den Zeitpunkt des Rechtsgeschäfts, d. h. dafür, dass es vor dem Erlöschen der Vertretungsmacht zustande gekommen ist (BGH, Urteil vom 23.02.1984 - III ZR 7/83, juris; BGH, Urteil vom 31. Januar 1974 - II ZR 173/72 -, Rn. 9, juris). Darum geht es hier aber nicht.

(bbb) Der Kläger hat nicht substantiiert dazu vorgetragen, geschweige denn bewiesen, dass und warum die den Unterzeichnenden durch den Sozietätsvertrag i.V.m. § 714 BGB eingeräumte organschaftliche Vertretungsbefugnis nicht mehr bestand.

Weder der Austritt des Gesellschafters Dr. G. zum 01.01.2010, 24:00 Uhr noch der Beitritt des Gesellschafters O. zum 01.01.2012 bieten einen substantiierten Anhaltspunkt dafür, dass es in diesem Zusammenhang inhaltliche Änderungen des Sozietätsvertrages vom 23.12.2009, namentlich in den hier strittigen Fragen der Vertretungsmacht gegeben hat. Soweit die Tatsache des Gesellschafterwechsels als solche Anlass genug sein sollte, der Beklagten dem Prinzip der abgestuften Verteilung der Darlegungslast folgend nähere Erläuterungen über die jeweiligen Vorgänge abzuverlangen, ist sie dem hinreichend nachgekommen.

Was den Austritt des Gesellschafters Dr. G. angeht, hat sie darauf hingewiesen, dass eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in diesem Zusammenhang schon deshalb nicht anstand, weil der Gesellschaftsvertrag vom 23.12.2009 ausweislich § 10.1 erst mit Wirkung zum 02.01.2010 und damit auf einen Zeitpunkt geschlossen worden war, zu dem der Gesellschafter Dr. G. der Gesellschaft nicht mehr angehörte.

Die gesellschaftsrechtliche Durchführung des Beitritts des Gesellschafters O. zum 01.01.2012 hat die Beklagte durch Vorlage einer Kopie der "Beitrittsvereinbarung" vom 27.09.2011 erläutert (Anlage BB5 zum Schriftsatz vom 29.08.2014). Diese enthält zwar detailreiche Vereinbarungen der Gesellschafter über die Bedingungen des Beitritts. Eine Modifikation der unter § 4 des Sozietätsvertrages vom 23.12.2009 vereinbarten Vertretungsregelung findet sich darin jedoch nicht. Vielmehr heißt es unter Ziffer 11 ausdrücklich, dass die Beitrittsvereinbarung die Regelungen des Sozietätsvertrages vom 23.12.2009 ergänze und modifiziere, die dort getroffenen Vereinbarungen unverändert fortgölten, soweit in der Beitrittsvereinbarung nichts Abweichendes bestimmt werde, und der beitretende Gesellschafter die im Sozietätsvertrag vom 23.12.2009 getroffenen Vereinbarungen ausdrücklich anerkenne. Damit hat die Beklagte ein schlüssiges System zur Integration des beitretenden Gesellschafters in die Gesellschaft dargetan, welches den Fortbestand des Sozietätsvertrages vom 23.12.2009 speziell in den unter § 4 zu findenden vertretungsrechtlichen Regelungen plausibel erläutert. Dem hat der Kläger nichts entgegen gehalten, was dem Berufungsgericht zu ernsthaften Zweifeln Anlass geben könnte.

dd) Der Wille der die Kündigung unterzeichnenden Gesellschafter, eine Erklärung im Namen der Gesellschaft abzugeben, hat im Kündigungsschreiben einen wenn auch unvollkommen, so doch dem Zweck des Schriftformerfordernis des § 623 BGB genügenden Anklang gefunden.

(1) Das oben bereits angesprochene Erscheinungsbild und die darauf abzuleitende Erkenntnis, dass die Unterzeichner für die Gesellschaft handeln wollten, ergänzt sich speziell mit Blick auf das Schriftformbedürfnis um die Tatsache, dass die beiden Unterschriften mehr als 3/4 der gesamten Breite des Schreibens einnehmen und der Raum unter den beiden Unterschriften durch den mittig knapp darunter gesetzten maschinenschriftlichen Text des Empfangsbekenntnisses eingeengt wird, so dass kaum Raum für eine weitere Unterschrift, sicher aber nicht für die Unterschriften aller übrigen Gesellschafter bleibt. Damit erweckt die Urkunde gerade nicht den Anschein der Unvollständigkeit, sondern unterstreicht auch insoweit den Eindruck, dass die Unterzeichnenden allein für die Gesellschaft handeln wollten.

(2) Für den hier gegebenen Fall der den handelnden Gesellschaftern durch den Gesellschaftsvertrag eingeräumten organschaftlichen Vertretungsmacht genügt das. Entgegen der Auffassung des Klägers setzt sich das Berufungsgericht damit nicht in Widerspruch zu den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 21.04.2005 (BAG, Urteil vom 21. April 2005 - 2 AZR 162/04 -, juris) und 28.11.2007 (BAG, Urteil vom 28. November 2007 - 6 AZR 1108/06 -, juris). Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass die hier gegebene Situation mit den dort gegebenen Fallgestaltungen nicht vergleichbar ist.

(aa) In seiner Entscheidung vom 21.04.2005 hat das Bundesarbeitsgericht darauf erkannt, dass dann, wenn in dem Kündigungsschreiben einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts alle Gesellschafter sowohl im Briefkopf als auch maschinenschriftlich in der Unterschriftszeile aufgeführt sind, es zur Wahrung der Schriftform nicht ausreiche, wenn lediglich ein Teil der GbR-Gesellschafter ohne weiteren Vertretungszusatz das Kündigungsschreiben handschriftlich unterzeichneten. Eine solche Kündigungserklärung enthalte keinen hinreichend deutlichen Hinweis darauf, dass es sich nicht lediglich um den Entwurf eines Kündigungsschreibens handele, der versehentlich von den übrigen Gesellschaftern noch nicht unterzeichnet sei (BAG, Urteil vom 21. April 2005 - 2 AZR 162/04 -, Rn. 15, juris). Sowohl dem Leitsatz als auch den Entscheidungsgründen lässt sich entnehmen, dass das Bundesarbeitsgericht hinsichtlich der Vertretung der GbR im Außenverhältnis vom gesetzlichen Regelfall ausging, wonach die Gesellschaft mangels abweichender gesellschaftsvertraglicher Regelungen gemäß §§ 709 Abs. 1, 714 BGB durch alle Gesellschafter gemeinschaftlich erfolgt. Demgemäß heißt es in der Entscheidung auch, die Wahrung der gesetzlichen Schriftform setze bei einer GbR voraus, dass die Urkunde erkennen lasse, dass die Unterschrift der handelnden Gesellschafter auch die Erklärung des nicht unterzeichnenden Gesellschafters decken soll, sie also auch in dessen Namen erfolgt ist (BAG, Urteil vom 21. April 2005 - 2 AZR 162/04 -, juris , Rn. 15 unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 22. Februar 1994 - LwZR 4/93 - BGHZ 125, 175, 177).

Der Kläger verkennt, dass hier eine andere Konstellation vorliegt.

Es geht hier nicht darum, ob die Herren L. und Dr. Q. auch für die übrigen nicht unterzeichnenden Gesellschafter handeln wollten und ob dies aus der Urkunde ersichtlich wird. Diese Frage stellt sich nur im gesetzlichen Regelfall, d.h. bei gemeinschaftlicher Vertretungsmacht aller Gesellschafter. Nur wenn die fragliche Willenserklärung allein durch gemeinschaftliches Handeln wirksam zum Ausdruck gebracht werden kann, ist es im Falle der Formbedürftigkeit von Nöten, dass eben dieses gemeinschaftliche Handeln in der Urkunde zum Ausdruck kommt, sei es indem alle Gesellschafter unterzeichnen oder die unterzeichnenden Gesellschafter durch entsprechenden Zusatz erklären, zugleich auch in rechtsgeschäftlich erteilter Vollmacht der übrigen (§ 167 BGB) zu handeln.

Geht es hingegen - wie hier - darum, dass die unterzeichnenden Personen aufgrund der ihnen durch den Gesellschaftsvertrag zugewiesenen organschaftlichen Vertretungsmacht unmittelbar für die Gesellschaft handeln können, kann die Beantwortung der Frage, ob das Schriftformerfordernis gewahrt wurde, ersichtlich nicht davon abhängen, ob in der Urkunde der Wille hinreichend zum Ausdruck gekommen ist, bei Unterzeichnung sogleich auch für die übrigen Gesellschafter zu handeln. Diese Frage stellt sich nicht. Entscheidend ist vielmehr allein, ob sie ihren Willen, unmittelbar für die Gesellschaft zu handeln, hinreichend zum Ausdruck gebracht haben.

Das ist hier aus den oben dargelegten Gründen der Fall.

(bb) Nähere Angaben darüber, woraus die handelnden Personen ihre Vertretungsmacht herleiten, sind bei Wahrnehmung einer durch den Gesellschaftsvertrag eingeräumten organschaftlichen Vertretungsmacht zur Wahrung der Schriftform nicht erforderlich. Ob der Vertreter Vertretungsmacht gehabt hat, ist keine Frage der Schriftform, sondern der Wirksamkeit des Vertrages (BGH, Urteil vom 04. November 2009 - XII ZR 86/07 -, BGHZ 183, 67-73, Rn. 10). Andernfalls unterläge die Wahrung der Schriftform im Falle der organschaftlichen Vertretung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts strengeren Anforderungen, als bei der Vertretung einer GmbH. Denn für diesen Fall hält es die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit Blick auf die Wahrung der Schriftform nicht für erforderlich, dass die für eine GmbH geleistete Unterschrift mit einem die Vertretung kennzeichnenden Hinweis, wie z.B. den Zusatz "i.V." versehen wird, und zwar gleichgültig, ob der Unterzeichnende Geschäftsführer und damit gesetzlicher Vertreter, in anderer Weise Bevollmächtigter oder lediglich vollmachtsloser Vertreter war (BGH, Urteil vom 19. September 2007 - XII ZR 121/05 -, juris Rn. 9; BGH, Urteil vom 7. Mai 2008 - XII ZR 69/06 - juris Rn. 28).

(cc) Demgemäß bedarf es zur Wahrung des Schriftformerfordernisses auch keiner Angaben wie z.B. "als alleiniger Vertreter der GbR" oder "in Alleinvertretung für die GbR".

Soweit das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 28.11.2007 solche Formulierungen für tunlich erachtet, erblickt das Berufungsgericht darin jedenfalls kein zwingendes Erfordernis für die Wahrung der Schriftform im Falle der organschaftlichen Vertretungsmacht. Denn sowohl dem Tatbestand als auch den Entscheidungsgründen des Urteils lässt sich entnehmen, dass auch dieser Entscheidung kein Fall der organschaftlichen Vertretung des dort allein handelnden Rechtsanwalts zugrunde lag.

Zwar formuliert das Bundesarbeitsgericht dort, der Wille zu einem Handeln in alleiniger Vertretung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts werde deutlich, wenn der Vertreter mit einem klar gefassten Vertretungszusatz unterzeichne. So könne eine Unterschrift beispielsweise "als alleiniger Vertreter der ABC GbR” oder "in Alleinvertretung für die ABC GbR” erfolgen. Mit einer solchen Erklärung bringe der Vertreter zum Ausdruck, dass er die anderen Gesellschafter dem Dritten gegenüber allein vertrete (BAG, Urteil vom 28. November 2007 - 6 AZR 1108/06 -, juris, Rn. 23). Bereits im übernächsten Satz heißt es jedoch, dass die "rechtsgeschäftliche Bevollmächtigung nach §§ 164 ff. BGB" gemäß § 167 Abs. 2 BGB nicht der Form bedürfe, die für das Rechtsgeschäft bestimmt sei, auf das sich die Vollmacht beziehe. Diese sowie weitere Formulierungen lassen deutlich erkennen, dass das Bundesarbeitsgericht auch in dieser Entscheidung vom gesetzlichen Regelfall der den Gesellschaftern gemeinschaftlich zustehenden Vertretungsmacht ausgeht und sich lediglich mit der Frage der einem oder mehreren Gesellschaftern rechtsgeschäftlich durch andere Gesellschafter (für das einzelne Geschäft oder generell) erteilten Vollmacht i.S.d. § 167 BGB befasst.

Darum geht es aber - wie dargelegt - im hier gegebenen Fall nicht.

(3) Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass das von den Herren L. und Dr. Q. unterzeichnete Kündigungsschreiben vom 24.10.2012 eine von diesen Personen auf der Grundlage der ihnen durch den Gesellschaftsvertrag eingeräumten Vertretungsmacht im Namen der Beklagten abgegebene und auf die Beendigung des zwischen der Beklagten und dem Kläger bestehenden Arbeitsverhältnisses gerichtete schriftliche Willenserklärung beinhaltet, in der der Wille der beiden Unterzeichnenden, für die Gesellschaft handeln zu wollen, wenn auch nicht in einer im Interesse der Rechtssicherheit stets anzustrebenden "vollkommenen", so doch in hinreichender und für den Kläger erkennbaren Weise seinen Ausdruck gefunden hat.

b) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger scheitert nicht an einer den Gesellschaftern L. und Dr. Q. im Innenverhältnis der Gesellschafter fehlenden Geschäftsführungsbefugnis.

aa) Die Entscheidung, das Arbeitsverhältnis zu kündigen, war von einer entsprechenden Geschäftsführungsbefugnis der Gesellschafter gedeckt.

Auch die Frage der Geschäftsführungsbefugnis haben die Gesellschafter der Beklagten zulässiger Weise abweichend von dem aus § 709 Abs. 1 BGB erwachsenden Grundsatz der gemeinschaftlichen Geschäftsführung geregelt.

Unter § 4.7 des aus den dargelegten Gründen auch zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung mit diesem Inhalt noch geltenden Sozietätsvertrages vom 23.12.2009 haben die Gesellschafter vereinbart, dass sich die Geschäftsführungsbefugnis auf alle Geschäfte erstreckt, die der gewöhnliche Geschäftsverkehr mit sich bringt und nur für darüber hinausgehende Geschäfte ein Beschluss der Gesellschafterversammlung erforderlich ist.

Angesichts dieser Regelung war das Handeln der beiden gemeinsam vertretungsberechtigten Unterzeichner des Kündigungsschreibens durch eine entsprechende Geschäftsführungsbefugnis gedeckt. Denn bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers handelte es sich um ein Rechtsgeschäft, das in der Diktion des Sozietätsvertrages der "gewöhnliche Geschäftsverkehr" mit sich bringt. Das lässt die systematische Auslegung von § 4 des Sozietätsvertrages, insbesondere das Zusammenspiel von § 4.7 und § 4.5 erkennen:

Unter § 4.5 Satz 2 des Sozietätsvertrages heißt es, dass die Gesellschafterversammlung festlegt, welche Geschäfte, Maßnahmen und Willenserklärungen über die gesetzlich und im Sozietätsvertrag vorgesehenen Fälle "hinaus" der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedürfen. Zum einen hat die Gesellschafterversammlung also die Möglichkeit, all jene Geschäfte, Maßnahmen und Willenserklärungen zu benennen, von denen sie wünscht, dass sie nur mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung erfolgen dürfen. Zum anderen ergibt sich hieraus im Umkehrschluss, dass solche Geschäfte, Maßnahmen und Willenserklärungen, die die Gesellschafterversammlung nicht in diesem Sinne "gelistet" hat, eben "ohne vorherige Zustimmung der Gesellschafterversammlung" vorgenommen werden dürfen. Das wiederum führt zu der Erkenntnis, dass dies jene Geschäfte sein müssen, die unter § 4.7 als solche Geschäfte angesprochen werden, die "der gewöhnliche Geschäftsverkehr mit sich bringt".

Entgegen der Auffassung des Klägers spricht die unter § 6.4 des Sozietätsvertrages zu findende Regelung nicht gegen, sondern für diese Auslegung.

Dort ist geregelt, dass Gesellschafterbeschlüsse von "besonderer Bedeutung für die Sozietät" in Abweichung von dem unter § 6.3 vereinbarten Grundsatz der einfachen Stimmenmehrheit der Zweidrittelmehrheit bedürfen, wobei hierzu neben den unter den Buchstaben a) bis d) genannten sog. Grundlagengeschäften gemäß Buchstabe g) insbesondere auch Beschlüsse betreffend die "Einstellung neuer Mitarbeiter mit einer Gesamtvergütung von mehr als Euro 100.000 pro Jahr" zählen. Der Kläger meint, aus dieser Erwähnung der "Einstellung" bestimmter Mitarbeiter - zu denen auch er zählt - lasse sich die Schlussfolgerung ableiten, dass auch die Beendigung eines solchen Arbeitsverhältnisses der Beschlussfassung (mit qualifizierter Mehrheit) bedürfe. Diese Argumentation trägt jedoch nicht. Wie § 6.4. Buchst. e) zeigt, weiß der Gesellschaftsvertrag zwischen der Begründung und der Beendigung von Rechtsverhältnissen zu unterscheiden. Denn dort ist u.a. sowohl der Erwerb als auch der Verkauf von Beteiligungen der Legitimierung durch einen qualifizierten Gesellschafterbeschluss unterworfen. Das lässt darauf schließen, dass in derselben Weise eine Regelung nicht nur für die Begründung, sondern auch für die Beendigung von Arbeitsverhältnissen getroffen worden wäre, wenn die Gesellschafter dies gewollt hätten. Tatsächlich ist hingegen nur die Einstellung von Mitarbeitern erfasst. Das macht auch Sinn. Denn mit der Einstellung von Mitarbeitern mit einem Jahresgehalt von mehr als € 100.000 werden erhebliche Verpflichtungen der Gesellschaft begründet. Bei einer Beendigung eines solchen Rechtsverhältnisses ist das nicht der Fall.

Zusammenfassend ist damit festzuhalten: Bei der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses handelt es sich weder um ein sog. Grundlagengeschäft im Sinne des Gesellschaftsrechtes noch sonst um ein Rechtsgeschäft von "besonderer Bedeutung für die Sozietät" i.S.d. § 6.4 des Sozietätsvertrages. Auch sonst ist nicht ersichtlich, dass die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Sozietätsvertrag oder durch einen entsprechenden Beschluss der Gesellschafterversammlung als zustimmungsbedürftige Willenserklärung i.S.d. §§ 4.5 Satz 2 des Sozietätsvertrages "gelistet" ist.

Demgemäß kann und muss für die Entscheidung des Rechtsstreits davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses um ein Rechtsgeschäft handelt, das - in der Diktion des Sozietätsvertrages - der gewöhnliche Geschäftsverkehr mit sich bringt.

Dabei übersieht das Berufungsgericht nicht, dass der Kläger mit Nichtwissen bestritten hat, dass eine solche Liste nicht existiert. Das hilft dem Kläger jedoch nicht weiter. Nach der Konzeption des Sozietätsvertrages stellt die Möglichkeit der Listung bestimmter Geschäfte, hier also der Kündigung von Arbeitsverhältnissen, eine die Geschäftsführungsbefugnis einschränkende Ausnahme dar, für die der Kläger nach allgemeinen Grundsätzen die Beweislast und damit auch die Darlegungslast trägt. Das gilt umso mehr, als es sich bei der "Nichtexistenz" einer Listung von zustimmungsbedürftigen Geschäften um eine sog. negative Tatsache handelt. Für diesen Fall ist anerkannt, zunächst eine entsprechende pauschale Behauptung - hier die der Beklagten, dass eine Liste zustimmungsbedürftiger Geschäfte nicht existiert - genügt und nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast das substantiierte Bestreiten der negativen Tatsache unter Darlegung der für das Positive sprechenden Tatsachen und Umstände zu verlangen ist (BAG, Urteil vom 28. November 2007 - 6 AZR 1108/06 -, juris, Rn. 55 n.w.N.). Solche, für die Existenz einer Liste zustimmungsbedürftiger Rechtsgeschäfte sprechende Umstände oder Begebenheiten, hat der Kläger nicht substantiiert dargetan.

bb) Ungeachtet des vorstehenden Ergebnisses wäre die Kündigung selbst dann wirksam, wenn das Handeln der Unterzeichner nicht durch eine damit korrespondierende Geschäftsführungsbefugnis gedeckt wäre.

Überschreitet ein Gesellschafter im Innenverhältnis seine Geschäftsführungsbefugnis, so lässt dies seine Vertretungsmacht im Außenverhältnis unberührt.

Selbst der ausdrückliche Widerspruch eines Mitgesellschafters nach § 711 BGB beschränkt die Vertretungsmacht des anderen Gesellschafters - bis zur Grenze des Missbrauchs - nicht (BGH, Urteil vom 19. Juni 2008 - III ZR 46/06 -, Rn. 47, juris unter Hinweis auf BGHZ 16, 394, 398 auch mit weiteren Hinweisen zur Lit.; Schäfer in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2013, § 714 Rn. 20; Bergmann in jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 714 BGB, Rn. 5).

Liegt - wie hier - nicht einmal ein Widerspruch eines Mitgesellschafters vor, gilt das erst recht.

c) Die Kündigung scheitert nicht an § 174 BGB.

Gemäß § 174 BGB ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist.

Der Kläger hat das ihm spätestens am 25.10.02012 zugegangene Kündigungsschreiben nicht - und schon erst recht nicht unverzüglich i.S.d. § 174 BGB - zurückgewiesen, sondern die Beklagte mit Schreiben vom 28.03.2013, also viele Monate nach Zugang der Kündigungserklärung zu deren Genehmigung aufgefordert.

d) Die Kündigung scheitert nicht an einer fehlenden Genehmigung durch die Beklagte.

Gemäß §180 Satz 1 BGB ist bei einem einseitigen Rechtsgeschäft Vertretung ohne Vertretungsmacht unzulässig. Hat jedoch derjenige, welchem gegenüber ein solches Rechtsgeschäft vorzunehmen war, die von dem Vertreter behauptete Vertretungsmacht bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts nicht beanstandet oder ist er damit einverstanden gewesen, dass der Vertreter ohne Vertretungsmacht handele, so finden gemäß §180 Satz 2 BGB die Vorschriften über Verträge entsprechende Anwendung.

Dem Kläger mag darin zuzustimmen sein, dass damit auch § 178 BGB zur Anwendung kommt mit der Folge, dass der Erklärungsempfänger, der eine einseitige Willenserklärung von einem Vertreter ohne Vertretungsmacht i.S.d. § 177 Abs. 1 BGB erhalten und der aus diesem Grunde den Vertretenen nach Maßgabe des § 177 Abs. 2 BGB zur Genehmigung aufgefordert hat, seinerseits die schwebend unwirksame Willenserklärung "widerrufen" kann, solange sie nicht genehmigt wurde.

Das hilft dem Kläger jedoch nicht weiter.

Denn aus den dargelegten Gründen haben die die Kündigung unterzeichnenden Gesellschafter nicht ohne Vertretungsmacht gehandelt.

2. Der Zahlungsantrag zu 2. ist ebenfalls unbegründet.

Da das Arbeitsverhältnis aufgrund der Kündigung der Beklagten mit Ablauf des 15.11.2012 sein Ende gefunden hat, hat der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung von Verzugsentgelt für die Zeit nach diesem Datum.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 91 Abs. 1 ZPO. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens unter Einschluss des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens zu tragen, da er in der Sache unterlegen ist.

III.

Die Revision an das Bundesarbeitsgericht war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der an die Wahrung des Schriftformerfordernisses des § 623 BGB im Falle organschaftlicher Vertretung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch einen Teil ihrer Gesellschafter zu stellenden Anforderungen zuzulassen.

RECHTSMITTELBELEHRUNG:

Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei

R E V I S I O N

eingelegt werden.

Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim

Bundesarbeitsgericht

Hugo-Preuß-Platz 1

99084 Erfurt

Fax: 0361-2636 2000

eingelegt werden.

Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:

1.Rechtsanwälte,

2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.

Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.

Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Revision wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen.

* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.

MailänderRussinKreymann