OLG Köln, Beschluss vom 03.06.2015 - 2 Wx 117/15
Fundstelle
openJur 2015, 15945
  • Rkr:
Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts - Registergerichts - Köln vom 13.03.2015, erlassen am 16.03.2015, - HRB 5xxx5 - aufgehoben. Das Amtsgericht wird angewiesen, den Vollzug von Punkt 2. der Anmeldung vom 23.01.2015 nicht wegen der fehlenden Voreintragung des Herrn T als Geschäftsführer abzulehnen.

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 2. ist im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 5xxx5 verzeichnet; die Beteiligte zu 1. ist als deren einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführerin eingetragen.

Am 02.02.2015 hat die Beteiligte zu 1. über ihre Verfahrensbevollmächtigte dem Amtsgericht - Registergericht - Köln elektronisch einen Gesellschafterbeschluss vom 19.12.2014 übermittelt, wonach u.a. Herrn T nicht mehr Geschäftsführer sei, und diese Tatsache zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet (Ziff. 2. der Anmeldung vom 23.01.2015). Ausweislich eines ebenfalls beigefügten weiteren Gesellschafterbeschlusses war Herr T 12.08.2014 zum Geschäftsführer bestellt worden, eine entsprechende Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister ist indes nicht erfolgt.

Nach vorangegangenem Austausch der unterschiedlichen Rechtsstandpunkte mit der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten hat das Registergericht mit Beschluss vom 13.03.2015, erlassen am 16.03.2015, den Antrag auf Vollzug von Punkt 2. der Anmeldung vom 23.01.2015 zurückgewiesen. Da Herr T derzeit nicht als Geschäftsführer eingetragen sei, komme auch die Eintragung seines Ausscheidens nicht in Betracht; hierdurch würde nämlich zum Ausdruck gebracht, dass er zuvor Geschäftsführer gewesen sei. Dies könne indes vom Registergericht nicht mehr überprüft werden - insbesondere deshalb, weil die nach §§ 39 Abs. 3, 6 Abs. 2 GmbHG erforderliche Versicherung nicht eingereicht worden sei.

Gegen diesen ihrer Verfahrensbevollmächtigten am 25.03.2015 zugestellten Beschluss haben die Beteiligten mit Schriftsatz vom 20.04.2015, bei Gericht am 27.04.2015 eingegangen, Beschwerde eingelegt. Das Amtsgericht hat dieser Beschwerde mit Beschluss vom 29.04.2015, erlassen am 30.04.2015, nicht abgeholfen und sie dem Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt.

II.

1.

Die vorliegende Beschwerde ist gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig.

Das Rechtsmittel ist nach Maßgabe der §§ 63 Abs. 1, Abs. 3, 64 Abs. 2 S. 1 FamFG form- und fristgerecht eingelegt worden. Zwar reichte hierzu die elektronische Übermittlung, die am 22.04.2015 über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) erfolgt ist, nicht aus (vgl. hierzu etwa Senat, FGPrax 2011, 152 f.). Da aber der Lauf der in § 63 Abs. 1 FamFG bestimmten Monatsfrist nicht mit der Zustellung an die Beteiligten persönlich (die an die Beteiligte zu 1. schon am 24.03.2015 erfolgt ist), sondern erst mit der Zustellung an ihre Verfahrensbevollmächtigte (25.03.2015) in Gang gesetzt worden ist (§ 15 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 172 Abs. 1 ZPO; vgl. hierzu Keidel/Sternal, FamFG, 18. Aufl. 2014, § 15 Rdn. 23 ff.), ist die Beschwerde am Montag, dem 27.04.2015, insgesamt noch rechtzeitig in schriftlicher Form beim Registergerichtgericht eingegangen (§ 16 Abs. 2 FamFG, § 222 Abs. 2 ZPO).

Schließlich sind auch beide Beteiligte im Sinne des § 59 FamFG beschwerdeberechtigt. Für die Beteiligte zu 2. folgt dies daraus, dass sie in Bezug auf die Anmeldung vom 23.01.2015 als Anmeldende (vgl. hierzu Keidel/Heinemann, § 374 Rdn. 44a) und damit als Antragstellerin im Sinne des § 59 Abs. 2 FamFG anzusehen ist. Daneben ist im Hinblick auf ihre durch Zwangsgeldfestsetzung erzwingbare Anmeldepflicht (§ 14 Abs. 1 HGB) auch die Beteiligte zu 1. als anmeldende Geschäftsführerin beschwerdeberechtigt (vgl. hierzu etwa Senat, FGPrax 2001, 214; Keidel/Meyer-Holz,§ 59 Rdn. 86 m.w.Nachw.).

2.

Die Beschwerde ist auch begründet; die vom Registergericht geäußerten Bedenken stehen der beantragten Eintragung nicht entgegen.

Gemäß § 39 Abs. 1 GmbHG ist jede Änderung in den Personen der Geschäftsführer sowie die Beendigung der Vertretungsbefugnis eines Geschäftsführers zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Zu den danach anmeldepflichtigen Tatsachen zählt neben der Neubestellung von Geschäftsführern insbesondere auch die Beendigung des Geschäftsführeramtes, sei es durch Abberufung oder durch Amtsniederlegung. Die Eintragungspflicht für eine Amtsbeendigung entfällt nach herrschender Auffassung auch nicht etwa deshalb, weil schon die Bestellung nicht eingetragen worden war (vgl. etwa KG, GmbHR 2012, 518, 519; Lutter/Hommelhoff/Kleindiek, GmbHG, 18. Aufl. 2012, § 39 Rdn. 2; Baumbach/Hueck/Zöller/Noack, GmbHG, 20. Aufl. 2013, § 39 Rdn. 3; Krafka/Kühn, Registerrecht, 9. Aufl. 2013, Rdn. 1088a; ähnlich Scholz/Schneider/Schneider, GmbHG, 11. Aufl. 2012-2013, § 39 Rdn. 3: die Eintragung "empfehle sich" im Hinblick auf § 15 HGB).

Dem schließt sich der Senat an. Die Eintragung der nach § 39 Abs. 1 GmbHG anmeldungspflichtigen Tatsachen hat grundsätzlich keine konstitutive Wirkung für die durch sie bekundeten Rechtsvorgänge (vgl. etwa OLG Hamm, GmbHR 2011, 29; Baumbach/Hueck/Zöller/Noack, GmbHG, 20. Aufl. 2013, § 39 Rdn. 3; Roth/Altmeppen, GmbHG, 7. Aufl. 2012, § 39 Rdn. 3 m.w.Nachw.). Sofern also der Bestellung eines GmbH-Geschäftsführers nicht anderweitige Hindernisse entgegenstehen, ist diese auch dann wirksam, wenn sie nicht im Handelsregister eingetragen ist. Demensprechend führt auch die Abberufung eines nicht voreingetragenen Geschäftsführers - jedenfalls im Regelfall - zu einer Änderung in der Person der Geschäftsführer im Sinne des § 39 Abs. 1 GmbHG.

Vor allem aber beruht die dargestellte Auffassung wesentlich auf der auch vom Senat geteilten Erwägung, dass die Gesellschaft im Hinblick auf § 15 Abs. 1 HGB ein erhebliches Interesse daran hat, das Wiederausscheiden des Geschäftsführers eintragen zu lassen. Ihr droht nämlich bei fehlender Eintragung der Amtsbeendigung auch dann eine Rechtsscheinhaftung aus § 15 Abs. 1 HGB, wenn schon die Bestellung nicht eingetragen worden war (KG, GmbHR 2012, 518, 519; Lutter/Hommelhoff/Kleindiek, a.a.O., § 39 Rdn. 2; Scholz/Schneider/Schneider, GmbHG, 11. Aufl. 2012-2013, § 39 Rdn. 3). Denn nach § 15 Abs. 1 HGB wird ein gutgläubiger Dritter gegen die Folgen nicht eingetragener Tatsachen auch dann geschützt, wenn die gebotene Voreintragung unterblieben ist (BGHZ 55, 267, 272; BGHZ 116, 37, 44; Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl. 2014, § 15 Rdn. 11; Ebenroth/Boujong/Gehrlein, HGB, 3. Aufl. 2014, § 15 Rdn. 8 m.w.Nachw.). Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass der Dritte auf andere Weise als durch das Handelsregister von der - dort nicht eingetragenen - Tatsache erfahren haben kann; er kann auf deren Fortbestand vertrauen, solange ihr Wegfall nicht entsprechend der Eintragungspflicht im Handelsregister kenntlich gemacht worden ist (BGHZ 116, 37, 44; Ebenroth/Boujong/Gehrlein, a.a.O., § 15 Rdn. 8). Die Gesellschaft kann demnach einem Dritten die Abberufung eines Geschäftsführers unabhängig von dessen Voreintragung nur dann entgegenhalten, wenn die Abberufung entweder in das Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht wurde oder dem Dritten positiv bekannt war. Vor diesem Hintergrund muss es möglich sein, die Abberufung ohne Rücksicht auf die Voreintragung einzutragen.

Dementsprechend handelt es sich auch bei der Abberufung des Herrn T gemäß Gesellschafterbeschluss vom 19.12.2014 um eine Tatsache, die nach § 39 Abs. 1 GmbHG anmeldepflichtig ist. Soweit das Registergericht die Eintragung gleichwohl im Hinblick auf den damit verbundenen Aussagegehalt für unzulässig hält, teilt der Senat diese Bedenken, die - soweit ersichtlich - auch in Rechtsprechung und Literatur bisher nicht geäußert worden sind, nicht. Mit der Eintragung der Amtsbeendigung des Herrn T wird nämlich nicht zugleich registerrechtlich verlautbart, dass und insbesondere für welchen Zeitraum Herr T zuvor Geschäftsführer gewesen ist. Zwar mag die Beendigung des Geschäftsführeramtes gedanklich voraussetzen, dass der Geschäftsführer dieses Amt zuvor jedenfalls für eine logische Sekunde innehatte; hierbei handelt es sich aber nur um eine mittelbare Schlussfolgerung, die insbesondere nicht an den Rechtswirkungen des § 15 HGB teilnimmt. Vor diesem Hintergrund wird mit der beantragten Eintragung lediglich verlautbart, dass Herr T (jedenfalls) jetzt nicht mehr Geschäftsführer ist - nicht aber, dass er es jemals gewesen sei.

3.

Da den Beteiligten im Beschwerdeverfahren kein Gegner gegenübersteht, ist eine Kostenentscheidung nach § 81 FamFG nicht veranlasst.

Anlass zur Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht nicht.

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