OLG Hamm, Beschluss vom 29.07.2015 - 27 W 50/15
Fundstelle
openJur 2015, 15789
  • Rkr:

Die Liquidation ist i. S. v. § 74 I GmbHG noch nicht beendet, wenn ein die Gesellschaft betreffendes Steuerverfahren noch nicht abgeschlossen und ihr noch ein Steuerbescheid zuzustellen ist (Abgrenzung zu den Fällen des § 394 FamFG und Senat, Beschluss vom 03.09.2014, 27 W 109/14; Beschluss vom 21.04.2015, 27 W 46/15).

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1.) vom 16.04.2015 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 30.03.2015, nicht abgeholfen durch Beschluss vom 17.04.2015, wird auf Kosten der Beteiligten zu 1.) zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Beteiligte zu 2.) hat mit notarieller Urkunde - UR-Nr. 60/2015 - vom 20.02.2015 die Beendigung der Liquidation und das Erlöschen der Firma zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet.

Das Amtsgericht hat mit Verfügung vom 26.02.2015 die zuständige Finanzbehörde um Stellungnahme gebeten, ob die Gesellschaft gelöscht werden kann. Die Finanzbehörde hat daraufhin mit Schreiben vom 10.03.2015 darum gebeten, die Löschung nicht vorzunehmen, da noch Verwaltungsakte zuzustellen seien.

Mit Verfügung vom 13.03.2015 hat das Amtsgericht die Rücknahme der Anmeldung und erneute Einreichung im Fall der Löschungsreife angeregt. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass die Liquidation noch nicht als beendet angesehen werden könne, weil die Finanzbehörde einer Löschung der Gesellschaft noch nicht zugestimmt habe.

Der beurkundende Notar hat mit Schreiben vom 24.03.2015 um Rückstellung für dreißig Tage gebeten, weil nach Rücksprache mit dem Steuerberater und aktueller Prüfung durch die Finanzbehörde deren Zustimmung in diesem Zeitraum zu erwarten sei.

Das Amtsgericht hat die Anmeldung mit dem angefochtenen Beschluss vom 30.03.2015 unter Hinweis auf die in dem Schreiben vom 13.03.2015 genannten Gründe zurückgewiesen. Weiter hat das Amtsgericht ausgeführt, dass es bei einer Verneinung der Löschung seitens der Finanzbehörde mit der hier gegebenen Begründung die Rücknahme der Anmeldung und die Neuvornahme zu einem Zeitpunkt anrege, wenn die Behörde ihre Zustimmung zur Löschung vorbehaltlos erteilt habe. Mit Löschung des Rechtsträgers wären Zustellungen von Steuerbescheiden nicht mehr möglich und eine Nachtragsliquidation würde sehenden Auges in Kauf genommen. Wegen der zu befürchtenden Nachtragsliquidation sei anderslautender obergerichtlicher Rechtsprechung nicht zu folgen.

Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 1.) mit der rechtzeitig eingegangenen Beschwerde vom 16.04.2015.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Hierbei hat das Amtsgericht darauf verwiesen, auch das ordnungsgemäße Legen der Schlussrechnung gehöre neben der Auskehr des Vermögens zu den wesentlichen Voraussetzungen der Beendigung der Liquidation. Eine ordnungsgemäße Schlussrechnung könne daher erst nach Abschluss auch der steuerrechtlichen Abwicklung der Gesellschaft erfolgen.

Im Beschwerdeverfahren hat der Senat mit Verfügungen vom 28.05.2015 und vom 18.06.2015 auf einzelne rechtliche Gesichtspunkte hingewiesen.

Die Finanzbehörde hat mit Schreiben vom 02.06.2015 mitgeteilt, dass gegen die beabsichtigte Löschung Bedenken bestünden, da eine steuerliche Außenprüfung bei der Gesellschaft durchgeführt werde. Die Vermögenslosigkeit der Gesellschaft könne derzeit vom Veranlagungsbezirk nicht geprüft werden. Zudem seien nach Abschluss der Außenprüfung noch Verwaltungsakte zuzustellen.

Die Beteiligte zu 1.) hat mit Schreiben vom 10.06.2015, 12.06.2015 und 13.07.2015 in der Sache noch Stellung genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe der angefochtenen Entscheidungen, den Inhalt der jeweiligen Verfügungen und Schreiben sowie den sonstigen Akteninhalt verwiesen.

II.

Das Amtsgericht hat die Anmeldung zu Recht zurückgewiesen.

1.) Nach § 74 Abs. 1 Satz 1 GmbHG ist der Schluss der Liquidation zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, wenn die Liquidation beendet und die Schlussrechnung gelegt ist.

Die Liquidation ist beendet, wenn das verwertbare Gesellschaftsvermögen verteilt ist und auch keine sonstigen Abwicklungsmaßnahmen mehr erforderlich sind. Daran fehlt es, wenn ein die Gesellschaft betreffendes Steuerverfahren noch nicht abgeschlossen und der Gesellschaft noch ein Steuerbescheid zuzustellen ist. In dieser Situation kann von einer beendeten Abwicklung keine Rede sein. Nicht abgeschlossene Steuerverfahren können - von zu bewirkenden Zustellungen abgesehen - etwa durch Steuer(nach)forderungen oder Steuererstattungen noch Auswirkungen auf das Gesellschaftsvermögen haben. Die Einlegung von Rechtsmitteln gegen Steuerbescheide kann sich zudem als geboten erweisen. Auch sonst besteht regelmäßig keine Veranlassung, eine Gesellschaft durch ihre Löschung gleichsam einem laufenden Steuerverfahren zu entziehen (vgl. zum Ganzen OLG Hamm NJW-RR 2002, 324 ff, Rn.13 und Rn.17; Haas in Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Auflage, § 74, Rn.2 und § 60, Rn.105 mit weiteren Nachweisen).

Für die Richtigkeit dieser Wertung spricht letztlich auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin. Hiernach sollen sich infolge einer Betriebsprüfung minimale Änderungen durch eine zu erwartende kleinere Nachforderung bei der Gewerbesteuer und eine Erstattung bei der Einkommensteuer ergeben. Diese Ausführungen zeigen, dass eben keine Beendigung der Liquidation anzunehmen ist. Es ist nicht angezeigt, "Erwartungen und Prognosen" eines Steuerschuldners zum Ausgang steuerrechtlicher Verfahren der Beurteilung zu Grunde zu legen. Maßgeblich ist vielmehr, dass der weitere (tatsächliche) Verlauf offen ist. Es ist daher abzuwarten, ob sich Steuer(nach)forderungen oder Steuererstattungen ergeben.

Ebenso ist möglich, dass im Rahmen der steuerrechtlichen Beurteilung weitere Mitwirkungshandlungen erforderlich werden. Auch insoweit gehen die möglicherweise noch erforderlichen Abwicklungsmaßnahmen über die Entgegennahme von etwaigen Verwaltungsakten hinaus.

Die von der Beschwerdeführerin zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27.03.2014 (abgedruckt in DB 2014, 1006 f.) ist nicht einschlägig. Es geht hier nicht um die Löschung einer Kommanditgesellschaft, die sich nach § 157 HGB richtet, sondern um die Löschung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die nach § 74 GmbHG zu beurteilen ist.

Für die Unzulässigkeit der Löschung nach § 74 Abs. 1 GmbHG bei noch nicht abgeschlossenen Steuerverfahren spricht auch, dass es damit zur Beendigung dieser Verfahren keiner Nachtragsliquidation bedarf. Die Nachtragsliquidation verursacht erheblichen Aufwand, der vermieden wird, wenn die Gesellschaft vor ihrer Löschung auch steuerlich abgewickelt wird. Hinzu kommt, dass die Voraussetzungen, unter denen die Nachtragsliquidation wegen noch laufender Steuerverfahren geboten ist, im Einzelnen streitig sind (vgl. nur OLG Karlsruhe NJW-RR 1990, 100 f.; OLG München GmbHR 2008, 821 ff; Haas, a. a. O., § 60 Rn.105; Karsten Schmidt in Scholz, GmbHG, 11. Auflage, § 74, Rn.14 ff; Kleindiek in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 18. Auflage, § 74, Rn.17 ff, jeweils mit weiteren Nachweisen). Die damit einhergehenden praktischen Schwierigkeiten in der Abwicklung von Steuerverfahren einer im Handelsregister bereits gelöschten Gesellschaft stellen sich nicht, wenn man die Löschung nach § 74 Abs. 1 GmbHG erst nach Abschluss der Steuerverfahren vornimmt.

Die ebenfalls von der Beschwerde herangezogene Vorschrift des § 394 FamFG ist nicht einschlägig. Die amtswegige Löschung einer vermögenslosen Gesellschaft beruht auf anderen Wertungen und hat andere Voraussetzungen als die vorliegend allein in Rede stehende Löschung auf Betreiben der Gesellschaft bzw. ihrer Liquidatoren gemäß § 74 Abs. 1 GmbHG. Soweit der Senat es in einem Beschluss vom 03.09.2014 (Aktenzeichen 27 W 109/14) mit Blick auf § 394 FamFG für unerheblich gehalten hat, dass noch Verwaltungsakte zuzustellen sind, gilt dies nicht für die Löschung gemäß § 74 Abs. 1 GmbHG. Sollte die vorgenannte Entscheidung anders verstanden werden können, hält der Senat hieran nicht fest.

2.) Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 70 FamFG nicht vorliegen.

Einschlägige obergerichtliche oder höchstrichterliche Rechtsprechung, die zu einer anderen Beurteilung kommt, ist nicht ersichtlich. In Anbetracht der erfolgten gesetzlichen Regelung in § 74 GmbHG ist insbesondere auch keine klärungsbedürftige Rechtsfrage anzunehmen.

3.) Die Wertfestsetzung folgt aus § 36 Abs. 3 GNotKG. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.