AG Solingen, Urteil vom 22.04.2015 - 11 C 628/14
Fundstelle
openJur 2015, 14666
  • Rkr:
Tenor

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 929,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.675,79 € für den Zeitraum vom 30.09.2014 bis zum 04.11.2014 und aus 929,34 € ab dem 05.11.2014 zu zahlen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger weitere 255,85 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 05.12.2014 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 25 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 75 % zu tragen.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am 23.06.2014 in Solingen ereignete.

Der Kläger ist Eigentümer und Halter des Pkw Mercedes B- Klasse mit dem amtlichen Kennzeichen SG- Er befuhr am Tag des Unfalls gegen 12:12 Uhr die Nümmener Straße in südlicher Fahrtrichtung. Dort bemerkte er den Beklagten zu 1), der mit dem bei der Beklagte zu 2) pflichtversicherten Lkw mit dem amtlichen Kennzeichen DO- kurz hinter der aus Sicht des Klägers von rechts einmündenden Hauffstraße quer auf der Straße stand. Der Beklagte zu 1) hatte mit dem Lkw zuvor die Nümmener Straße in Fahrtrichtung Norden befahren, um auf der Hauffstraße eine Anlieferung vorzunehmen. Im Rahmen der Anlieferung hatte der Beklagte im Bereich der Nümmener Straße rangiert und den Durchfahrraum versperrt, sodass eine Durchfahrt des Klägers zunächst nicht möglich war. Am rechten und linken Fahrbahnrand der Nümmener Straße befanden sich geparkte Fahrzeuge. Da der Kläger die Straße nicht passieren konnte, blieb er zunächst stehen. Die Parteien versuchten sich durch Handzeichen über die weitere Vorgehensweise zu verständigen. Der Kläger ging davon aus, dem Beklagten verständlich mitgeteilt zu haben, dass der Beklagte sein Fahrzeug ein Stück nach vorne und gerade setzen sollte, damit er selbst vorbei fahren könne. Der Beklagte hingegen verstand den Kläger so, dass der Kläger ihm zunächst die Weiterfahrt ermöglichen und hierfür Platz machen würde, indem er nach links fährt. Der Beklagte setzte den Lkw in Bewegung und fuhr auf die aus seiner Sicht linke Fahrbahnspur, sodass er sich mit seinem Lkw auf der Gegenverkehrspur befand. Unmittelbar vor dem Beklagten zu 1) befand sich ein geparktes Wohnmobil, welches dem Beklagten zu 1) eine Geradeausfahrt unmöglich machte. Der Beklagte rangierte den Lkw. Gleichzeitig fuhr auch der Kläger, der versuchte links über die Spur des Gegenverkehrs an dem Lkw vorbei zu fahren. Als der Kläger das Führerhaus des Lkw passiert hatte, lenkte der Beklagte das Gespann nach rechts. Dabei stießen die beiden Fahrzeuge zusammen. Es kam zu einer Berührung der rechten Seite des Lkw im Bereich der Sattelzugmaschine und der rechten Seite des Pkw im Bereich des rechten Tanks. Durch den Zusammenstoß entstand dem Kläger ein Sachschaden. Für die Beseitigung des Schadens ist in einer markengebundenen Fachwerkstatt ein Betrag von 2.209,38 € netto aufzuwenden. Eine solche Werkstatt befindet sich 2,3 km vom Wohnort des Klägers entfernt. In einer Entfernung von 17,2 km vom Wohnort des Klägers aus befindet sich die Werkstatt , bei der es sich nicht um eine markengebundene Fachwerkstatt handelt.

Der Kläger forderte die Beklagte zu 2) mit Schreiben vom 15.09.2014 auf, einen Schadensbetrag in Höhe von 2.234,38 € zu zahlen. Konkret machte er Reparaturkosten von 2.209,38 € netto und eine Auslagenpauschale in Höhe von 25,00 € geltend. Er forderte die Beklagte auf, den Schaden bis zum 29.09.2014 zu regulieren. Eine Zahlung durch die Beklagten erfolgte zunächst nicht.

Der Kläger behauptet, als beide Fahrzeuge in Bewegung gewesen seien, um zu rangieren, und der Kläger das Führerhaus fast passiert gehabt habe, habe der Beklagte plötzlich sein Gespann scharf nach rechts gelenkt und sei dabei in den Pkw des Klägers gefahren. Durch dieses Lenken habe er den Unfall verursacht. Wäre er stehen geblieben, so wäre es zu keiner Kollision gekommen. Er ist der Ansicht, der Beklagte müsse voll haften, weil er gefahren sei, obwohl ihm eine Vorbeifahrt an dem zunächst stehenden Fahrzeug des Klägers wegen des vor dem Lkw des Beklagten befindlichen Wohnmobils nicht möglich gewesen sei. Er behauptet ferner, ihm selbst sei es durchaus möglich gewesen, zwischen dem Lkw des Beklagten und den links von ihm selbst geparkten Fahrzeugen vorbei zu fahren.

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 27.10.2014, der am 30.10.2014 bei Gericht eingegangen ist, Klage erhoben. In der Klageschrift hat er mit seinem Antrag zu Ziff. 1) angekündigt zu beantragen, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 2.234,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit dem 30.09.2014 zu zahlen. Die Klage ist der Beklagten zu 2) am 05.12.2014 und dem Beklagten zu 1) am 08.12.2014 zugestellt worden. Nachdem die Beklagte zu 2) am 05.11.2014 733,95 € auf die Reparaturkosten und 12,50 € auf die Auslagenpauschale bezahlt hat, hat der Kläger am 18.11.2014 die Klage in diesem Umfang zurück genommen und beantragt, den Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Der Kläger beantragt nunmehr,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 1.487,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.234,38 € für den Zeitraum vom 30.09.2014 bis zum 05.11.2014, aus 1.487,93 € ab dem 05.11.2014 zu zahlen.

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn weitere 334,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

hilfsweise,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihn von der Bezahlung der oben bezeichneten außergerichtlichen Anwaltsgebühren des Prozessbevollmächtigten freizustellen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, der Kläger sei an dem Lkw vorbei gefahren, obwohl aufgrund der links und rechts geparkten Fahrzeuge eine ungehinderte Vorbeifahrt an dem Lkw nicht möglich gewesen sei. Bei dem Versuch an dem Lkw vorbei zu fahren, sei der Kläger dann an den Lkw gestoßen. Die Beklagten sind der Ansicht, sie würden nicht mehr als nach einer Quote von 50 % haften müssen. Der Kläger sei gefahren, obwohl der Beklagte erkennbar mit einem Rangiervorgang beschäftigt gewesen sei. Der Kläger hätte durch Warten auf den Abschluss des Rangiervorgangs den Unfall abwenden können. Der Kläger habe zudem auch gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen.

Die Beklagten sind ferner der Ansicht, der Kläger müsse sich auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit verweisen lassen. Er müsse daher von seinen kalkulierten Kosten in Höhe von 2.209,38 € einen Abzug von 741,48 € vornehmen, sodass nur Reparaturkosten in Höhe von 1.467,90 € gerechtfertigt seien. Sie behaupten hierzu, die Werkstatt hätte die Reparatur bei gleichwertiger Qualität für 1.467,90 € durchgeführt. Jedenfalls habe bis zum 31.12.2014 dieser Preis gegolten. Bei diesem Betrag handele es sich auch nicht um Sonderkonditionen der Versicherung. Die Beklagten sind der Ansicht, der Verweis sei für den Kläger auch nicht unzumutbar, da sein Fahrzeug bereits 2009 zugelassen worden sei und der Kläger selbst nicht behaupten würde, dass sämtlich Reparaturen bislang bei einem markengebunden Fachbetrieb stattgefunden hätten. Zudem behaupten sie, dass die Firma hat noch im Jahre 2014 einen Hol- und Bringservice bis zu einem Umkreis von 50 km angeboten hätte. Im Übrigen meinen sie, komme es bei einer fiktiven Abrechnung auch auf die tatsächliche Entfernung der Werkstatt zum Wohnort des Geschädigten nicht an. Der Kläger sei nicht schützenwert, wenn er eine Reparatur nicht vornehme.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstand wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von restlichen Nettoreparaturkosten in Höhe von 923,09 €, weiteren 6,25 € auf die begehrte Auslagenpauschale und 255,85 € auf außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren gegen den Beklagten zu 1) aus § 18 i.V.m. §§ 7, 17 StVG und gegen die Beklagte zu 2) aus § 115 VVG.

Der Beklagte zu 1) ist gemäß § 18 Abs. 1 StVG als Führer des Lastkraftwagens zum Ersatz des durch den Unfall verursachten Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet, weil er nicht dargelegt hat, dass der Schaden ohne sein Verschulden verursacht worden ist. Gem. § 18 i.V.m. § 7 StVG ist der Beklagte als Fahrer verpflichtet, dem Kläger als Verletzten seinen Schaden zu ersetzen, weil bei Betrieb des Lkw das Fahrzeug des Klägers beschädigt wurde. Da der Beklagte nicht darlegen konnte, dass ihn kein Verschulden an dem Unfall trifft, was nach § 18 Abs. 1 S. 2 StVG zum Ausschluss seiner Haftung geführt hätte, waren im Rahmen § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG die Verursachungsbeiträge unter Berücksichtigung der Betriebsgefahr abzuwägen. Der Beklagte als Fahrer muss sich dabei die Betriebsgefahr des Lkw auch dann anrechnen lassen, wenn er nicht Halter des Fahrzeugs ist, solange er nicht den Entlastungsbeweis nach § 18 Abs. 1 S. 2 StVG erbringt (BGH, Urteil vom 17.11.2009, Az. VI ZR 58/08). Die hier vorzunehmende Abwägung führt zu einer Quotenverteilung von 75 % zu Lasten des Beklagten und 25 % zu Lasten des Klägers. Beide Parteien haben gegen die in § 1 Abs. 1 StVO normierte Rücksichtnahmepflicht verstoßen. Sie haben sich auf einen Rangiervorgang eingelassen, obwohl offensichtlich nicht hinreichend klar gewesen ist, welche genaue Vorgehensweise gewählt werden sollte. Der Kläger ist davon ausgegangen, dass der Beklagte seinen Lkw ein Stück vorfahren und dann stehen bleiben würde, damit er selbst dann an dem Lkw vorbeifahren konnte. Ohne sich zu vergewissern, ob der Beklagte ihn auch richtig verstanden hat, hat er - während der Beklagten schon bzw. noch fuhr- zum Rangieren angesetzt. Nach Ansicht des Gerichts kann dabei die streitige Tatsache dahinstehen, ob der Kläger zwischen den parkenden und dem Lkw des Beklagten vorbei gepasst hätte. Der Kläger hat schon deshalb seine Pflicht verletzt, weil er zu dem riskanten Rangiermanöver angesetzt hat. Durch sein Verhalten hat er die Gefahr eines Unfalls erhöht. Die Frage, ob der Kläger vorbei gepasst hätte, war unerheblich, weil ein späteres "Nichtpassen" des Klägers jedenfalls für den konkreten Zusammenstoß nicht ursächlich werden konnte. Ebenfalls war nicht Beweis zu erheben zu der Frage, ob der Beklagte in den Pkw des Klägers hinein gefahren ist. Aufgrund der Schilderung der beiden Parteien, die übereinstimmend erklärt haben, dass der Unfall bei Bewegung beider Beteiligten zustande gekommen ist, ist die Konstellation denklogisch so, dass beide in einander gefahren sind. Auch der Beklagte hat gegen die allgemein bestehende Rücksichtnahmepflicht verstoßen, indem er losfuhr und offensichtlich nach rechts lenkte, obwohl er nicht sicher gehen konnte, dass der Kläger ihm die Weiterfahrt gewähren würde. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung diesbezüglich eingeräumt, dass er nur das Dach des Klägers sehen konnte und davon ausgegangen sei, dass dieser ihm Platz mache. Der Beklagte hätte sich vor der Fahrt nach rechts vergewissern müssen, dass der Kläger tatsächlich auch die Fahrspur frei macht. Unerheblich ist, dass der Beklagte damit beschäftigt war, eine Kollision mit den seitlich geparkten Pkw zu vermeiden. Notfalls hätte der Beklagte aussteigen müssen, um die Position des Klägers in Erfahrung zu bringen. Die angeführten Verstöße gegen das Rechtsfahrgebot sind unerheblich, würden jedenfalls aber auch beide Parteien treffen, sodass sie sich nicht auf die Quote auswirken. Die Pflichtverstöße beider Parteien wertet das Gericht als gleich gewichtig, sodass sich die Haftungsquote nach der Betriebsgefahr der unfallbeteiligten Fahrzeuge auszurichten hat. Zum Nachteil der Beklagten war dabei eine erhöhte Betriebsgefahr des Lkw anzusetzen. Die Annahme einer erhöhten Betriebsgefahr ist gerechtfertigt, weil gerade im Falle des Rangierens eine erhöhte Gefahr eines Unfalls durch einen Lkw ausgeht. Dies folgt aus der größeren Masse und des schlechteren Sichtfeldes (vgl. auch LG Düsseldorf, Urteil vom 27.11.1997, 21 S 164/97).

Die Beklagten hatten demnach die von dem Kläger begehrten Nettoreparaturkosten in Höhe von 2.209,38 nach einer Quote von 75 % zu tragen. Dies entspricht einem Betrag von 1.657,04 €. Unter Berücksichtigung des bereits gezahlten Betrages von 733,95 €, schulden die Beklagten hier noch 923,09 €.

Der Kläger musste sich nicht auf die von den Beklagten vorgetragene günstigere Reparaturmöglichkeit verweisen lassen. Nach der Rechtsprechung des BGH kann der Schädiger den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gem. § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen freien Fachwerkstatt verweisen, wenn er darlegt, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würden (BGH, Urteil vom 13.07.2010, Az. VI ZR 259/09). Hier hat der Kläger berechtigterweise eingewandt, dass ihm das Verbringen seines Fahrzeugs in die von den Beklagten vorgeschlagene Werkstatt wegen der Entfernung zum Wohnort unzumutbar ist. Die von der Beklagten angeführte Werkstatt ist nicht ohne Weiteres mühelos für den Kläger zugänglich, da sie sich unstreitig 17,2 km vom Wohnort des Klägers entfernt befindet, während eine markengebundene Fachwerkstatt sich nur 2,3 km vom Wohnort des Klägers entfernt befindet. Diese Entfernung macht das Erreichen der Werkstatt unzumutbar (vgl. auch AG Solingen, Urteil vom 06.12.2010, Az. 13 C 216/10). Die Beklagten tragen vor, dass ein Bring- und Holservice bis ins Jahr 2014 bestanden habe. Dieser Umstand ist unerheblich, da der Kläger bei einer durch ihn zum jetzigen Zeitpunkt beauftragte Reparatur eben nicht von diesem Service profitieren könnte. Dann ist aber auch nicht ersichtlich, weshalb er gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen sollte, wenn er die Gebührensätze der markengebundenen Werkstatt in Ansatz bringt. Auch die Argumentation der Beklagten, der Kläger müsse auf die günstigere Werkstatt verwiesen werden dürfen, weil er nur fiktiv abrechne, kann nicht überzeugen. Nach der Rechtsprechung des BGH kann der Geschädigte auch bei einer fiktiven Abrechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Werkstatt in Ansatz bringen (BGH, Urteil vom 20.10.2009, Az. VI ZR 53/09). Der von den Beklagten begehrte Abzug in Höhe von 741,48 € ist daher nicht gerechtfertigt.

Des Weiteren war die von dem Kläger in Ansatz gebrachte Auslagenpauschale von 25 € angemessen. Die Beklagten hatten damit 18,75 € an Auslagenpauschale zu übernehmen. Unter Berücksichtigung eines gezahlten Betrages von 12,50 € schulden die Beklagten noch einen Betrag von 6,25 €.

Weiterhin sind die Beklagten zudem verpflichtet, die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Klägers zu tragen. Da der Kläger zu Unrecht von einer hundertprozentigen Haftungsquote und dementsprechend von einem Streitwert 2.234,38 € ausgegangen ist, war der Ersatz der begehrten Rechtsanwaltskosten von 334,75 € nicht in vollem Umfang zuzusprechen. Der Kläger hat vielmehr nur einen Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten, die sich bei Zugrundlegung eines Streitwerts von "bis 2.000 €" ergeben. Die geltend gemachte 1,3 Gebühr beläuft sich bei einem Gebührenwert von 150 € auf 195,00 €. Zuzüglich der einzurechnenden Auslagen von 20 € und einer Mehrwertsteuer von 40,85 € ergibt sich ein erstattungsfähiger Betrag von 255,85 €.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB. Der Kläger setze den Beklagten mit Schreiben vom 15.09.2014 eine Frist zur Regulierung bis zum 29.09.2014, sodass sich die Beklagten seit dem 30.09.2015 in Verzug befinden. Die am 05.11.2014 erfolgte Zahlung in Höhe von 746,45 € war bei der Zusprechung der Zinsen ab dem Tag der Zahlung in Abzug zu bringen.

Die Beklagten haften für die Schäden des Klägers gem. § 115 Abs. 1 S. 4 VVG als Gesamtschuldner in gleichem Umfang.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 3 ZPO. Nachdem der Kläger die Klage teilweise zurückgenommen hat, war über die Kosten des Rechtsstreits aufgrund einer gemischten Kostenentscheidung zu befinden. Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, waren die Kosten den Beklagten aufzuerlegen. Gem. § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen, wenn der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen ist und in Reaktion hierauf die Klage zurückgenommen wird. Vorliegend haben die Beklagten nach Erhebung der Klage, aber noch vor Zustellung der Klage, die - wie sich aus den obigen Ausführungen ergebend- begründete Klagforderung ausgeglichen, sodass die auf den zurückgenommenen Teil entfallenden Kosten den Beklagten aufzulegen waren.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert

Bis zum 17.11.2014: 2.234,38 €

Ab dem 18.11.2014: 1.487,93 €

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Wuppertal, Eiland 1, 42103 Wuppertal, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Wuppertal zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Wuppertal durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

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