VG Augsburg, Urteil vom 23.07.2015 - Au 2 K 15.111
Fundstelle
openJur 2015, 13336
  • Rkr:

Naturschutzrecht; geschützter Baum; Veränderungsverbot; Ausnahmen; Genehmigung für Rückschnitt auf Grundstücksgrenze; unzumutbare Beeinträchtigung (verneint); Verlust der Schutzwürdigkeit (verneint); keine Atypik

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat die Klägerin zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Genehmigung zum Rückschnitt einer auf dem Anwesen der Beigeladenen befindlichen und in ihr Grundstück hineinragenden Schwarzkiefer auf die Grundstücksgrenze.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks ... Straße, Fl.Nr. ... Gemarkung ... In nördlicher Richtung hierzu grenzt das Grundstück der Beigeladenen Nachbarn, ... Straße, Fl.Nr. ... Gemarkung ..., an, auf welchem sich in einer Entfernung von ca. 1,4 m zur nordöstlichen Grundstücksgrenze zur Klägerin eine Schwarzkiefer mit einer Höhe von ca. 13,5 m und einen Stammumfang von 190 cm befindet. In ihrer Höhenentwicklung steht sie leicht schräg nach Süd bis in ca. 3 m Höhe. Oberhalb zieht sich der Stamm gerade und steht senkrecht. Der Überhang der Krone über der Grenze nach Südost beträgt maximal – in den äußersten Astspitzen – 5 m, im Übrigen ragen die Seitenäste oberhalb der sich auf der Grundstücksgrenze befindlichen Sichtschutzwand auf einer Höhe zwischen 6 m und 10 m rund 2,5 m auf das klägerische Grundstück. Die Baumkrone hat sich zum Licht hin und von den Konkurrenzpflanzen weg vor allem nach Süd und Ost entwickelt. Insgesamt befinden sich rund 30% des Kronenvolumens über dem Grundstück der Klägerin.

In einem zivilrechtlichen Rechtsstreit vor dem Amtsgericht ... (Az. ...) begehrte die Klägerin von den Beigeladenen die Beseitigung der streitgegenständlichen Kiefer. In der mündlichen Verhandlung vom 18. Februar 2011 wurde ein Vergleich geschlossen, wonach sich die Beigeladenen verpflichteten, den Überhang, ausgehend von der auf ihrem Grundstück im Bereich der Grenze zwischen den Grundstücken stehenden Kiefer, zu entfernen.

In einem weiteren Verfahren begehrte die Klägerin erneut die Beseitigung der Kiefer (Az. ...). Das Amtsgericht ... hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachten zu der Frage, ob nach Entfernung des Überhangs die Standsicherheit des Baumes noch gewährleistet sei und ob hiervon erhebliche Gefahren für das Eigentum der Klägerin und deren Gesundheit ausgehen würden. Der Baumsachverständige Dipl.-Ing. ... kam in seinem Gutachten vom 27. November 2012 zu dem Ergebnis, dass der Rückschnitt der Krone auf die Grenze möglich sei und nicht die Standsicherheit des Baumes gefährden würde. Allerdings stelle dieser Rückschnitt keine fachgerechte Maßnahme dar. Es könne als Folge weder eine steigende Bruchgefährdung einzelner verbleibender Kronenäste durch veränderte Windlasten noch ein Absterben des nicht mehr sehr vitalen Baumes ausgeschlossen werden. Im Übrigen führt der Gutachter im Wesentlichen aus, dass sich der Baum in der Degenrationsphase befinde und seine Krone deutliche spießartige, längliche Kronenstrukturen zeige. An den Ästen seien auffällig viele Nadeln verbräunt und würden absterben, was ein Symptom der „Kiefernschütte“ sei, welche in der Regel durch ein vorzeitiges, massives Abwerfen von Nadeln gekennzeichnet und meist pilzlich bedingt sei. Der Rückschnitt auf die Grenze sei nicht fachgerecht. Damit würden etwa 30 % des Kronenvolumens, des ohnehin in seiner Vitalität beeinträchtigten Baumes, entfernt werden. Der Nadelfall würde sich aufgrund der Öffnung des bisher intakten Kronenmantels eher verstärken als abschwächen. Darüber hinaus sei die Menge der Nadeln, die von den überhängenden Ästen stammten im Vergleich zur Gesamtnadelmenge eher gering, da der überhängende Teil im Wesentlichen aus jüngeren Ästen mit entsprechend weniger Nadelfall bestünde. Fachlich vertretbar wäre ein Hausfreischnitt, wobei die über die Grenze ragenden Äste soweit eingekürzt würden, dass zur Hausfassade und zum Dach etwa zwei Meter Abstand blieben. Mit Urteil vom 2. Juli 2013 hat das Amtsgericht ... die Klage abgewiesen. Der Klägerin stehe kein über die Verpflichtung auf Entfernung des Überhangs entsprechend der Vergleichsvereinbarung vom 18. Februar 2011 hinausgehender Anspruch auf Beseitigung der Schwarzkiefer zu.

Mit Schreiben vom 23. Juni 2014 teilte die Beklagte der Klägerin anlässlich eines am 2. Juni 2014 stattgefundenen Ortstermins mit, dass die streitgegenständliche Kiefer der Baumschutzverordnung unterliege und genehmigungsfrei nur geringfügige Pflegemaßnahmen bzw. Maßnahmen im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht durchgeführt werden dürften. Darüber hinausgehende Maßnahmen bedürften einer Genehmigung. Dies gelte auch hinsichtlich des Vollzugs des richterlichen Beschlusses. Es könne jedoch die Entnahme bestimmter Starkäste, welche in das klägerische Grundstück reichten, in Aussicht gestellt werden. Mit E-Mail vom 2. September 2014 bestätigte die Beklagte gegenüber den Beigeladenen, dass ein Rückschnitt des Baumes bis zur Grundstücksgrenze nicht mit der Baumschutzverordnung vereinbar sei. Es handle sich hierbei nicht mehr nur um einen genehmigungsfreien Pflegeschnitt, sondern um einen das charakteristische Erscheinungsbild erheblich verändernden und auch mit den statischen Belangen unvereinbaren Eingriff.

Daraufhin beantragte die Klägerin am 9. September 2014 die Genehmigung für den Rückschnitt der Kiefer bis auf die Grundstücksgrenze entsprechend der Vergleichsvereinbarung vom 18. Februar 2011 mit den Beigeladenen.

Mit Bescheid vom 11. Dezember 2014 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Die Kiefer unterliege der Baumschutzverordnung der Beklagten. Der beantragte Rückschnitt stelle eine Veränderung im Sinne des § 3 Abs. 4 BaumSchV dar, weil es sich um einen das charakteristische Aussehen des Baumes verändernden Eingriff handle. Die Voraussetzungen für eine Genehmigung nach § 5 BaumSchV lägen nicht vor. Der Nadel-, Zapfen- und Samenfall stelle eine natürliche Erscheinung im jahreszeitlichen Zyklus von Gehölzen dar, welche als naturgegeben hinzunehmen sei und keine unzumutbare Beeinträchtigung des Gebäudes der Klägerin hervorrufe. Der Baum habe bei der Ortsbesichtigung am 2. Juni 2014 einen vitalen, altersgemäßen Eindruck vermittelt, so dass auch nicht von einem Verlust der Schutzwürdigkeit in Folge von Altersschäden oder Krankheit im Sinne des § 5 Abs. 1 Buchst. d BaumSchV ausgegangen werden könne. Für die Annahme einer offenbar nicht beabsichtigten Härte im Sinne des § 5 Abs. 2 BaumSchV fehle es an der erforderlichen Atypik. Hieran ändere auch der am 18. Februar 2011 bedingungslos zwischen der Klägerin und den Beigeladenen geschlossene Vergleich nichts, da er für die Beklagte nicht bindend sei, da sie weder Partei des Verfahrens gewesen sei, noch der Vergleich öffentlich-rechtlichen Vorgaben der Baumschutzverordnung beachte.

Hiergegen ließ die Klägerin mit bei Gericht am 27. Januar 2015 eingegangenem Schriftsatz Klage erheben. Für sie ist zuletzt beantragt:

Der Bescheid vom 11. Dezember 2014, zugestellt am 29. Dezember 2014, wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Genehmigung nach der BaumSchV zum Rückschnitt der auf dem Grundstück ... Straße ... stehenden Kiefer zu erteilen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass die Äste der ca. 50 Jahre alten Schwarzkiefer mehr als vier Meter in ihr Grundstück hinein ragten und bei Wind die Nordfassade ihres Hauses streiften, sodass ihr Schlaf gestört sei. Außerdem würde durch starken Nadel- und Zapfenbefall ihre Dachrinne verstopft, was zu erhöhtem Reinigungsaufwand führe. Der Überhang der Äste auf ihr Dach bringe darüber hinaus die Gefahr mit sich, dass bei Wind und Schneelast das Dach beschädigt werden könnte. Zudem sei mit der Situation eine erhebliche Verschattung des zur Nordseite gelegenen Dachzimmers verbunden. Der Baum sei von Pilz befallen und krank. Auch durch die damit einhergehende Gefährdung der Standsicherheit habe er seine Schutzwürdigkeit im Sinne der BaumSchV verloren. Die Nutzbarkeit ihres Grundstücks sei durch den überhängenden Baum erheblich beeinträchtigt. Darüber hinaus sei auch im Verhältnis zur Grundstücksgröße ihrer Nachbarn eine unzumutbare Beeinträchtigung des Grundstücks der Klägerin gegeben.

Die Beklagte trat der Klage unter dem 31. März 2015 entgegen. Für sie ist beantragt,

die Klage abzuweisen.

Unter Bezugnahme auf die von ihr gefertigten Lichtbilder führt die Beklagte aus, dass die Äste der Schwarzkiefer ersichtlich nicht über das Dach des Hauses der Klägerin ragen würden. Somit sei die vorgetragene Gefahr einer Dachbeschädigung bei Wind und Schneelast ausgeschlossen. Darüber hinaus sei der Nadel- und Zapfenbefall eine bei Nadelbäumen natürliche Erscheinung, die von Nachbarn hinzunehmen sei. Hinsichtlich der vorgetragenen Verschattung des Dachzimmers sei anzumerken, dass dieses nach Norden hin ausgerichtet sei, sodass hier naturgemäß kein Sonnenlicht auftrete. Der Baum habe keinesfalls seine Schutzwürdigkeit nach der BaumSchV verloren. Eine Ortsbesichtigung zweier Mitarbeiter habe ergeben, dass der Baum einen vitalen, altersgemäßen Eindruck vermittle. Dies ergebe sich auch aus dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. ... vom 27. November 2012. Soweit dort ausgeführt werde, dass auffallend viele Nadeln verbräunt seien sowie absterben und es sich hierbei um Symptome der Kiefernschütte handeln solle, bedürfe es für eine solche Einschätzung einer Beobachtung über einen längeren Zeitraum. Insofern sei zu berücksichtigen, dass die Nadeln ein maximales Alter von drei bis fünf Jahren erreichten und dann abfielen. Des Weiteren sei die Genehmigung auch nicht nach § 5 Abs. 1 Buchst. e zu erteilen, denn der Baum stünde im Norden, der überwiegende Teil des Gartens sei aber in südwestlicher Richtung gelegen. Schließlich weist die Beklagte darauf hin, dass ein „maßvoller“ Rückschnitt des Baumes genehmigungsfrei möglich und eine solche Maßnahme bereits ausreichend sei. Hierbei würden die nach Süden über die Grenze ragenden Äste in baumpflegerisch zulässiger Weise soweit eingekürzt, dass zur Hausfassade und zum Dach etwa zwei Meter Abstand blieben.

Mit Beschluss vom 29. April 2015 hat das Gericht die Beigeladenen zum Verfahren beigeladen.

Mit Schriftsatz vom 4. Mai 2015 wiederholte und vertiefte die Klägerin ihren bisherigen Vortrag.

Unter dem 2. Juni 2015 ließen die Beigeladenen beantragen:

Die Klage wird abgewiesen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen angeführt, dass die Voraussetzungen für eine Genehmigung nach § 5 Abs. 1 Buchst. b, d und e BaumSchV nicht vorlägen.

Am 9. Juni 2015 führte das Gericht durch den zuständigen Berichterstatter einen Augenscheinstermin durch. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift verwiesen. Mit Beschluss vom 25. Juni 2015 wurde die Streitsache auf den Einzelrichter übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf Gerichts- und die vorgelegte Behördenakten sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 23. Juli 2015 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet, da der Klägerin kein Anspruch auf Erteilung der begehrten Genehmigung für einen Rückschnitt der Schwarzkiefer auf die Grundstücksgrenze zusteht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

I. Die Klage ist zulässig, insbesondere wurde sie innerhalb der Frist des § 74 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO erhoben. Zwar datiert der die begehrte Genehmigung ablehnende Bescheid der Beklagten vom 11. Dezember 2014. Die Drei-Tages-Fiktion des Art. 41 Abs. 1 BayVwVfG gilt hier aber nicht, da vorgetragen wird, dass der Zugang erst am 29. Dezember 2014 erfolgt sei und im Zweifel die Behörde den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen hat (Art. 41 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 BayVwVfG). Da die Beklagte in dieser Hinsicht nichts vorträgt, gilt der Bescheid nach Art. 41 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 BayVwVfG als am 29. Dezember 2014 zugegangen. Folglich endete die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO gem. § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB am 29. Januar 2015, sodass die Klage am 27. Januar 2015 fristwahrend bei Gericht eingegangen ist.

II. In der Sache jedoch hat die Klägerin keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Genehmigung zum Rückschnitt der Schwarzkiefer auf die Grundstücksgrenze.

1. Der Anwendungsbereich der Verordnung zum Schutz des Baumbestandes im Stadtgebiet von ... vom 8. März 2010 (BaumSchV) ist eröffnet. Das Anwesen, auf dem der streitgegenständliche Baum steht, liegt innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile der Stadt ... (§ 1 Abs. 1 BaumSchV). Außerdem beträgt der Stammumfang der Schwarzkiefer ca. 190 cm (vgl. Gutachten des Dipl.-Ing. ... vom 27.11.2012, S. 10), sodass ein geschützter Baum im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 BaumSchV vorliegt.

2. Nach § 3 Abs. 1 BaumSchV ist es verboten, die nach § 1 Abs. 2 und 3 BaumSchV geschützten Bäume zu entfernen, zu zerstören oder zu verändern. Nach der Legaldefinition des § 3 Abs. 4 BaumSchV liegt ein Verändern insbesondere vor, wenn an Bäumen Eingriffe vorgenommen werden, die das charakteristische Aussehen verändern, das weitere Wachstum verhindern oder die Bäume in ihrer Gesundheit schädigen. Der von der Klägerin begehrte Rückschnitt auf die Grundstücksgrenze stellt unstreitig ein Verändern im vorgenannten Sinn dar, weil dadurch der Baum ein anderes Erscheinungsbild erhalten würde. Denn die ungefähr gleichmäßig ausgebildete Baumkrone würde einseitig auf der Südseite von derzeit ca. sechs auf rund eineinhalb Meter gekürzt werden.

3. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme (§ 4 BaumSchV) oder Genehmigung (§ 5 BaumSchV) liegen nicht vor.

a) Von dem Verboten nach § 3 Abs. 1 BaumSchV sind u.a. geringfügige Pflegemaßnahmen ausgenommen (§ 4 Nr. 5 BaumSchV), worunter aber der begehrte Rückschnitt auf die Grundstücksgrenze unstreitig nicht fällt.

b) Es ist aber auch keine Genehmigung für das Verändern nach § 5 Abs. 1 BaumSchV zu erteilen, da die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

aa) Zunächst greift der Tatbestand des § 5 Abs. 1 Buchst. b BaumSchV nicht ein. Hiernach müsste die Nutzbarkeit eines vorhandenen Gebäudes unzumutbar beeinträchtigt sein.

Für das Vorliegen einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzbarkeit eines Gebäudes müsste eine deutlich über das Maß bloßer Belästigungen hinausgehende Beeinträchtigung gegeben sein. Der Regelungszweck der Baumschutzverordnung der Beklagten, den Bestand größerer Bäume im städtischen Gebiet zu erhalten, macht es grundsätzlich erforderlich, die Schwelle der Zumutbarkeit hoch anzusetzen, da insbesondere eine Verschattung durch das Nebeneinander von größeren und somit geschützten Bäumen und Wohngebäuden gerade im verdichteten, innerstädtischen Siedlungsbereich vorgegeben ist. Insoweit bedarf es einer atypischen Situation, die in ihrer Belastung bzw. Beeinträchtigung über die üblichen Beeinträchtigungen von Bäumen hinausgeht (VG München, U.v. 7.5.2012 – M 8 K 11.957 – juris Rn. 23 m.w.N.). Daher ist eine unzumutbare und damit atypische Beeinträchtigung durch Verschattung erst dann anzunehmen, wenn der geschützte Baum die Wohnräume derart verschattet, dass sie während des Tages nur mit künstlichem Licht genutzt werden können (BayVGH, B.v. 8.12.2014 – 14 ZB 12.1943 – juris Rn. 4 ff.; VG München, U.v. 14.10.2013 – M 8 K 12.5892 – juris Rn. 72 f.; VGH BW, U.v. 2.10.1996 – 5 S 831/95 – NJW 1997, 21/28; Hess VGH, U. v. 10.12.1993 – 3 UE 1772/93NVwZ 1994, 1020). Dagegen gehört die Verschattungswirkung im Allgemeinen zu den typischen Baumimmissionen, die, wie Laub- und Nadelfall, das Herabfallen von Früchten und Samen, grundsätzlich hinzunehmen sind, da sie sich allenfalls als Belästigungen darstellen (VG München, U.v. 7.5.2012, a.a.O.; VGH BW, U.v. 2.10.1996, a.a.O.). Eine derartig intensive Verschattungssituation konnte beim Augenscheinstermin nicht festgestellt werden, zumal sich die streitgegenständliche Kiefer an der Nordseite des Hauses der Klägerin befindet und dort allenfalls die Lichtverhältnisse für das Dachzimmer beeinflussen kann.

Was die von der Klägerin angeführte Gefahr einer Beschädigung des Gebäudes bzw. des Daches durch an dieses heranreichende Äste angeht, kommt die Erteilung einer Genehmigung für den Rückschnitt auf die Grundstücksgrenze schon deswegen nicht in Betracht, weil dem durch einen – im Übrigen genehmigungsfreien – Hausfreischnitt begegnet werden kann. Hierzu hat die Beklagte bereits wiederholt ihr Einverständnis erteilt (vgl. u.a. Schreiben vom 9.3., 31.3. und 18.6.2015). Das gleiche gilt im Hinblick auf die von der Klägerin vorgetragene störende Wirkung der Äste, weil sie die Nordseite des Hauses streifen würden. Weil die Klägerin es aber unterlassen hat, den genehmigungsfreien Hausfreischnitt vornehmen zu lassen, kann sie sich zur Begründung des geltend gemachten Anspruchs auf diese Beeinträchtigungen nicht berufen (vgl. VG München, U.v. 14.10.2013, a.a.O. Rn. 71; VG Ansbach, U.v. 24.7.2013 – AN 11 K 12.01015 – juris Rn. 26 m.w.N.).

Soweit sich die Klägerin auf den starken Nadel- und Zapfenfalls beruft, ist festzustellen, dass das Herabfallen von Blättern, Nadeln, Früchten und Samen zu den Einwirkungen gehört, die grundsätzlich hinzunehmen sind, da sie sich allenfalls als Belästigungen darstellen. Dies gilt auch dann, wenn es sich um einen vergleichsweise immissionsträchtigen Baum handelt und daher die Reinigung des Grundstücks einen nicht unerheblichen Zeit- und Arbeitsaufwand erfordert (VGH BW, U.v. 2.10.1996, a.a.O.; VG Ansbach, U.v. 24.7.2013, a.a.O. Rn. 29; VG München, U.v. 14.10.2013, a.a.O. Rn. 75 m.w.N.). Zudem kommt das Sachverständigengutachten vom 27. November 2012 zu dem Ergebnis, dass die weit überwiegende Anzahl der abfallenden Nadeln nicht über die überhängenden Äste auf das klägerische Grundstück gelangt, sondern vom Wind herübergeweht wird (S. 13 f.), so dass auch nach einem Rückschnitt auf die Grundstücksgrenze mit Nadel- und Zapfenfall zu rechnen sein wird.

Im Hinblick auf die von der Klägerin zuletzt thematisierten Gefahren, welche von dem Baum im Fall von Sturm, Gewitter, Hagel oder Schnee für ihr Anwesen ausgehen könnten, rechtfertigt dies ebenfalls nicht die Annahme einer unzumutbaren Beeinträchtigung. Hierbei handelt es sich um allgemeine, grundsätzlich jeden Baum bei derartigen extremen Wetterbedingungen möglicherweise treffende „katastrophale“ Folgen. Das Gleiche gilt für bei starken Unwettern abbrechende, gesunde Äste (OVG Berlin-Bbg, U.v. 16.8.1996 – 2 B 26.93NVwZ-RR 1997, 530). Derartige Unglücksfälle gehören zum allgemeinen Lebensrisiko; sie ließen sich, wenn überhaupt, allenfalls dadurch vermeiden, dass in besiedelten Bereichen sämtliche größeren Bäume beseitigt werden würden (OVG Saarl, U.v. 29.9.1998 – 2 R 2/98 – juris Rn. 42). Eine solche bloß abstrakte – "latente" – Baumwurfgefahr stellt schließlich auch keine (unmittelbar drohende) Gefahr im Sinne des § 5 Abs. 4 BaumSchV dar.

bb) Ebenso wenig kommt eine Genehmigung nach § 5 Abs. 1 Buchst. d BaumSchV in Betracht. Hierzu müsste der Baum in Folge von Altersschäden, Schädlingsbefall, Krankheit oder Missbildung seine Schutzwürdigkeit verloren haben.

Zwar spricht das Sachverständigengutachten vom 27. November 2012 davon, dass sich der Baum in der Degenrationsphase befinde und die „Vitalität des Baumes bereits beeinträchtigt“ sei (S. 12). Hierzu führte der Sachverständige der Beklagten im Augenscheinstermin aus, dass der Vitalitätszustand wie im Gutachten beschrieben unverändert sei. Die Kiefer befinde sich in einem altersgemäßen Zustand. Bei der im Gutachten festgestellten Kiefernschütte handle es sich um eine witterungs- und jahreszeitbedingte Erscheinung, die je nach Ausprägung auch zu einer geringfügigen Hemmung des Wachstums beitragen könne, weil die Versorgung vermindert sei. Gegen diese fachliche Einschätzung hat die Klägerseite keine hinreichend substantiierten Einwendungen vorgebracht. Ein Verlust der Schutzwürdigkeit des Baums in Folge von Altersschäden, Schädlingsbefall oder Krankheit ist damit aber gerade nicht erwiesen, da der Baum – wie auch im Augenscheinstermin festgestellt werden konnte – einen altersgemäßen Eindruck vermittelt und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, die geeignet sind, seine Standsicherheit in Frage zu stellen. Im Übrigen hat Dipl.-Ing. ... in seinem Gutachten entgegen der Auffassung der Klägerin an keiner Stelle festgestellt, dass ein Pilzbefall vorliegt.

cc) Auch § 5 Abs. 1 Buchst. e BaumSchV ist nicht einschlägig. Die Schwarzkiefer stellt im Verhältnis zur Grundstücksgröße keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung für die Nutzung des Nachbargrundstücks dar. Hierfür hat die Klägerin keine konkreten Anhaltspunkte vorgebracht. Bei dem Anwesen der Klägerin handelt es sich um ein Reihenendhaus. Der streitgegenständliche Baum befindet sich an der Nordseite etwa auf der Höhe des Gebäudes. Insofern hat der Augenscheinstermin ergeben, dass dieser Bereich ohne jegliche Einschränkung begangen werden kann, auch der sich hier befindliche Kellerabgang ist frei zugänglich. Ohnehin ist der weit überwiegende Teil des Gartens nach West bzw. Südwest ausgerichtet, so dass auch deswegen eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Nutzbarkeit des Grundstücks ersichtlich ausscheidet.

c) Schließlich greift auch der Ermessensausnahmetatbestand des § 5 Abs. 2 Buchst. b BaumSchV, wonach eine Genehmigung im Einzelfall erteilt werden kann, wenn die Befolgung der Beschränkungen nach Absatz 1 zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde, nicht ein.

Die Gewährung einer Befreiung kommt nur in atypischen und daher vom Gesetzgeber erkennbar nicht vorgesehenen Einzelfällen aufgrund einer Einzelfallprüfung in Betracht (BayVGH, B.v. 8.12.2014, a.a.O. Rn. 10), mithin in atypischen Fällen, die sich für den Betroffenen als unzumutbar darstellen. Entsprechend liegen die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Befreiung nach § 5 Abs. 2 Buchst. b BaumSchV nur dann vor, wenn die Beschränkung zum einen zu einer Härte führt und zum anderen diese Härte unbeabsichtigt, also atypisch, ist. Dies wäre beispielsweise dann der Fall, wenn ein Baum mittig auf dem Grundstück stehen würde und somit eine Nutzung des Gartens nahezu unmöglich wäre. In derart besonderen Einzelfällen dient die Befreiungsmöglichkeit dazu, einer rechtlichen Unausgewogenheit zu begegnen. Eine solche Sondersituation liegt hier nicht vor. Der Baum befindet sich im Norden. Der weit überwiegende Teil des Gartens ist aber Richtung West bzw. Südwest ausgerichtet.

4. Der am 18. Februar 2011 zwischen der Klägerin und den Beigeladenen geschlossene Vergleich vor dem Amtsgericht ..., wonach sich die Beigeladenen verpflichteten, den Überhang über die Grundstücksgrenze zu entfernen, entfaltet keine Bindungswirkung für die Beklagte, so dass die Klägerin hieraus ebenfalls keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Genehmigung für sich ableiten kann. Denn ein zivilrechtlicher Vergleich regelt als privatrechtlicher Vertrag das materiell-rechtliche Verhältnis der Parteien in Bezug auf den Streitgegenstand (Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, 36. Aufl. 2015, § 794 Rn. 3). Er entfaltet daher auch nur hinsichtlich der rechtlichen Beziehungen der Parteien untereinander Bindungswirkung (Seiler in Thomas/Putzo, a.a.O. Rn. 30).

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

V. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 124, § 124a VwGO).  

Beschluss

Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

52 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziffer 29.1 des Streitwertkatalogs 2013).