VG München, Urteil vom 16.03.2015 - M 6a K 14.50459
Fundstelle
openJur 2015, 12231
  • Rkr:

Dublin III-Verfahren (Bulgarien); Behandlungsbedürftige chronische Hepatitis B; systemische Schwachstelle im bulgarischen Asylsystem; besondere Schutzbedürftigkeit des Klägers; zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse

Tenor

I. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom ... Juli 2014 wird aufgehoben.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheits-leistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger ist – nach seinen Angaben – ein am ... Dezember 1984 geborener senegalesischer Staatsangehöriger, der am ... März 2014 nach Deutschland einreiste. Am ... April 2014 stellte er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag.

Am ... April 2014 führte das Bundesamt mit dem Kläger ein persönliches Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zur Durchführung des Asylverfahrens. Der Kläger gab zu seiner familiären Situation an, unverheiratet zu sein und keine Kinder zu haben.

Er habe sein Herkunftsland am ... Dezember 2010 verlassen und sich in Marokko, der Türkei, Bulgarien und Ungarn aufgehalten. In Bulgarien habe er im September 2013 und in Ungarn Anfang 2014 Asylantrag gestellt. Er möchte in keinen anderen Staat überstellt werden.

Eine EURODAC-Abfrage des Beklagten ergab, dass der Kläger sowohl in Bulgarien (EURODAC-Nr. ...) als auch in Ungarn (EURODAC-Nr. ...) als illegal Eingereister erfasst ist.

Bulgarien entsprach mit Schreiben vom ... Juli 2014 dem Übernahmeersuchen des Bundesamts unter Bezugnahme auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) 604/2013. In Bulgarien werde der Kläger unter einem ähnlich lautenden Namen, mit dem Geburtsdatum ... Mai 1994 und als malischer Staatsangehöriger geführt.

Mit Bescheid vom ... Juli 2014 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab (Nummer 1) und ordnete die Abschiebung nach Bulgarien an (Nummer 2). Auf die Begründung des Bescheids wird verwiesen.

Der Kläger erhob gegen den am ... Juli 2014 zugestellten Bescheid zur Niederschrift am ... Juli 2014 Klage und beantragte,

den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom ... Juli 2014 aufzuheben.

Zur Begründung führte der Kläger aus, dass er in Bulgarien schlecht behandelt worden sei. Er sei außerdem krank und könne nur in Deutschland richtig behandelt werden.

Beigefügt war ein Arztbericht des Klinikums A... vom ... Juli 2014. Danach besteht beim Kläger eine chronische Hepatitis B, die angesichts der gemessenen Viruslast von a... U/l (am ...3.2014) und b... U/l (am ...4.2014) behandlungsbedürftig sei. Er müsse täglich eine Tablette A... einnehmen. Serologische und sonographische Verlaufskontrollen sollten in mindestens 12-monatigen Abständen erfolgen.

Mit Schreiben vom ... August 2014 bestellten sich die Bevollmächtigten des Klägers und führten zur Begründung ergänzend im Wesentlichen folgendes aus:

Die Bundesrepublik Deutschland sei für das Asylverfahren zuständig. Der Kläger habe einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Prüfung der begehrten Ausübung des Selbsteintrittsrechts. Das Ermessen sei im vorliegenden Fall auf Null reduziert, da der Kläger befürchten müsse, in Bulgarien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta ausgesetzt zu sein. Bulgarien sei derzeit kein sicherer Drittstaat.

In Bulgarien bestünden systemische Mängel hinsichtlich des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen.

Im Positionspapier des UNHCR vom 2. Januar 2014 werde festgestellt, dass Asylsuchende in Bulgarien von unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung bedroht seien. Daher sollten dorthin keine „Dublin-Überstellungen“ mehr durchgeführt werden.

Insoweit verweisen die Bevollmächtigten weiter auf die hierzu ergangene deutschsprachige Pressemitteilung des UNHCR vom 3. Januar 2014. Im Übrigen weisen die Bevollmächtigten auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 22. Januar 2014 hin. Danach seien systemische Mängel sowohl hinsichtlich der Aufnahmebedingungen als auch der Asylverfahren in Bulgarien anzunehmen.

Weiter legten die Bevollmächtigten einen Bericht der Organisation Bordermonitoring Europe e.V. vom 23. April 2014 vor, der von der gewaltsamen Zurückweisung einer syrischen Mutter mit ihren 4 Kindern an der türkischen Grenze handelt.

Darüber hinaus wird auf Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 20. März 2014 und vom 24. März 2014 sowie des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 26. März 2014 und des Verwaltungsgerichts München vom 16. Juli 2014 verwiesen. In diesen Beschlüssen sei jeweils die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet worden.

Beigefügt war eine Eidesstattliche Versicherung des Klägers vom ... August 2014, in der er über die – nach seiner Schilderung katastrophalen – Umstände seiner Unterbringung zuerst in einem Polizeigefängnis, anschließend im Haftlager B... berichtet. Er sei gegen Zahlung von a... Euro freigekommen und nach C... verbracht worden, wo er obdachlos geworden sei. Daher sei er aus Bulgarien geflüchtet.

Der Beklagte legte mit Schreiben vom 5. August 2014 die Akten vor.

Mit Beschluss vom ... August 2014 ordnete das Verwaltungsgericht München auf Grund des ebenfalls am ... Juli 2014 gestellten Antrags gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid vom ... Juli 2014 an (...). Auf die Gründe wird verwiesen.

Das Gericht erließ am ... November 2014 einen Beweisbeschluss zur Situation der Gesundheitsfürsorge in Bulgarien, insbesondere zu der Frage, ob der an behandlungsbedürftiger chronischer Hepatitis B erkrankte Kläger bei einer Rücküberstellung nach Bulgarien Zugang zu medizinischer Versorgung habe und dies auch in allen Landesteilen Bulgariens gewährleistet sei. Weiterhin sollte geklärt werden, ob sichergestellt sei, dass bei einer Rücküberstellung des Klägers nach Bulgarien die Kosten für die erforderliche Medikation von täglich einer Tablette A... (die Drei-Monatspackung mit 90 Tabletten kostet in Deutschland derzeit 1.564,02 EUR) bzw. eines Medikaments gleichen Wirkstoffs übernommen würden sowie ob die erforderlichen serologischen und sonographischen Verlaufskontrollen in mindestens 12-monatigen Abständen durchgeführt werden könnten und die Kosten hierfür übernommen würden.

Das zu den o.g. Fragen im Beweisbeschluss um amtliche Auskunft gebetene Auswärtige Amt antwortete mit Schreiben vom ... Dezember 2014 im Wesentlichen Folgendes:

Dublin-Rückkehrer hätten während des Verfahrens – unabhängig von der Art der Erkrankung – ein Recht auf Krankenversicherung, auf Zugang zu medizinischer Hilfe und auf kostenfreie Inanspruchnahme medizinischer Versorgung unter den gleichen Bedingungen und nach den Verfahren, die für bulgarische Staatsangehörige gelten würden. Allerdings werde die (im Beweisbeschluss dargestellte) Art der Behandlung des Klägers, nicht von der Krankenkasse übernommen. Das Ministerium für Gesundheitswesen stelle zusätzliche Mittel bereit, jedoch nur für bulgarische Staatsangehörige und Personen, denen Schutz gewährt worden sei.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Schreibens Bezug genommen.

Die Bevollmächtigten verwiesen in ihrem Schriftsatz vom ... Februar 2015 auf die o.g. Stellungnahme des Auswärtigen Amtes, wonach die notwendige medizinische Versorgung des Klägers in Bulgarien weder gewährleistet noch durchgeführt werde.

Weiterhin verwiesen sie auf einen Bericht von Bordermonitoring.eu „Gefangen in Europas Morast“ 2014 (http://content.bordermonitoring.eu/bm.eu--bulgaria-2014--de.pdf) und die dortigen Ausführungen zu der inadäquaten medizinischen Versorgung der Dublin-Rückkehrer sowie der übrigen Mängel im bulgarischen Asylsystem.

Einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren wurde zugestimmt.

Der Beklagte verzichtete mit Schreiben vom 27. Februar 2015 ebenfalls auf mündliche Verhandlung. Die Auffassung, dass eine Rückführung nach Bulgarien rechtmäßig sei, werde aufrechterhalten.

Mit Beschluss vom 10. März 2015 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf die Einzelrichterin übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten sowohl im vorliegenden Verfahren als auch im Antragsverfahren (...) sowie die Gründe des Beschlusses vom ... August 2014 Bezug genommen.

Gründe

Über die Klage konnte mit Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Bescheid des Bundesamtes vom ... Juli 2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Nach § 27a AsylVfG ist ein Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrags für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.

Gem. § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG kann das Bundesamt in einem solchen Fall die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat anordnen, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.

Die Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asylverfahrens ergibt sich im vorliegenden Fall aus Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-Verordnung Verordnung (EU) Nr. 604/213 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013), da der Kläger seinen Asylantrag nach dem 1. Januar 2014 gestellt hat. Die bulgarischen Behörden haben dies anerkannt und sich mit Schreiben vom ... Juli 2014 zur Wiederaufnahme des Klägers bereit erklärt.

Im hier zu entscheidenden besonderen Einzelfall des an einer behandlungsbedürftigen chronischen Hepatitis B erkrankten Klägers ist bei einer Abschiebung nach Bulgarien ein Verstoß gegen Art. 4 EU-Grundrechte-Charta (EU-GRCh) wegen dort insoweit vorhandener systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen gemäß der Rechtsprechung des EuGH (vgl. U.v. 21.11.2011 – Rs. C-411/10NVwZ 2012, 417) anzunehmen.

Das Dublin-Verfahren basiert auf der gemeinsamen Annahme aller beteiligten Staaten, dass sie jeweils die Grundrechte sowie die sich aus der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Zusatzprotokoll von 1967 sowie der EMRK ergebenden Rechte beachten und dem wechselseitigen Vertrauen, das sie sich auf Grund dieser Annahme entgegenbringen.

Dem EuGH zufolge steht das Unionsrecht der Annahme einer unwiderlegbaren Vermutung entgegen, dass der als zuständig bestimmte Mitgliedstaat die Unionsgrundrechte beachtet. Art. 4 EU-GRCh ist dahin auszulegen, dass es den Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Gerichte obliegt, einen Asylbewerber nicht an einen nach den Dublin-Kriterien zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Kläger tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne dieser Bestimmung ausgesetzt zu werden (EuGH, U.v. 21.12.2011 – Rs. C-411/10NVwZ 2012, 417).

Zwar ist maßgeblich für die Beurteilung, ob derartige systemische Mängel vorhanden sind, keine Einzelfallbetrachtung, sondern eine abstrakt-generelle Bewertung, wobei die Stellungnahmen der EU-Organe, des Europarats des UNHCR, aber auch von Nichtregierungsorganisationen in die Beurteilung einzubeziehen sind (EuGH, U.v. 21.12.2011 – Rs. C411/10 – NVwZ 2012, 417 – Rn. 90 f.).

Systemische Mängel könnten nur dann angenommen werden, wenn der bulgarische Verwaltungsapparat tatsächlich unfähig wäre, Art. 4 EU-GRCh zu beachten. Vereinzelte Verstöße oder Defizite bei der Einhaltung des Sekundärrechts sollen dem EuGH zufolge gerade nicht ausreichen, die Dublin-Zuständigkeitsverteilung aufzuheben. Würde der an sich zuständige, nach objektiven Kriterien bestimmte Mitgliedstaat schon bei geringfügigen Verstößen gegen Richtlinienrecht von seinen Verpflichtungen gemäß der Dublin-Verordnung entbunden, würde die Verwirklichung des Ziels gefährdet, rasch den Mitgliedstaat zu bestimmen, der für die Entscheidung über einen in der Union gestellten Asylantrag zuständig ist. Solange in dem betreffenden Mitgliedstaat die Mindeststandards bei der Behandlung von Asylbewerbern im Allgemeinen eingehalten werden und Fehlleistungen nur in Einzelfällen vorkommen, steht Art. 4 EU-GRCh einer Abschiebung dorthin nicht entgegen.

Letztlich kann dahinstehen, ob bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe und des jüngsten Berichts des UNHCR zu Bulgarien vom April 2014 "Current Situation of Asylum in Bulgaria" in Bulgarien vom Grundsatz her keine systemischen Mängel des Asylverfahrens mehr festzustellen sind, die einen Vollzug des Dublin-Verfahrens hindern könnten. Auch wenn der UNHCR nunmehr zu dem Schluss kommt, dass in Bulgarien im ersten Quartal 2014 signifikante Verbesserungen im Hinblick auf Registrierung, Verfahren und Aufnahmebedingungen für Asylkläger in den Aufnahmezentren beobachtet werden, wurden doch auch weiterhin ernstzunehmende Lücken im bulgarischen Asylsystem festgestellt. Der UNHCR sieht trotz der Verbesserungen die Notwendigkeit, bestimmte Gruppen oder Personen auf Grund besonderer Bedürfnisse oder Schwächen nach individueller Prüfung von Überstellungen nach Bulgarien auszunehmen und macht insoweit eine Einschränkung hinsichtlich des Vorliegens systemischer Mängel.

Zu dieser Gruppe ist der Kläger zu zählen. Das Gericht sieht ihn auf Grund seiner schweren Erkrankung als besonders schutzbedürftig an. Er ist damit individuell und konkret von einer systemischen Schwachstelle des bulgarischen Asylsystems betroffen. Eine angemessene Behandlung wäre nach den vorliegenden Erkenntnissen in Bulgarien nicht gewährleistet.

Nach dem Arztbericht des Klinikums A... vom ... Juli 2014 besteht beim Kläger eine chronische Hepatitis B, die angesichts der gemessenen Viruslast von a... U/l (am ...3.2014) und b... U/l (am ...4.2014) behandlungsbedürftig ist. Die erforderliche Medikation von einer Tablette A... verursacht tägliche Kosten in Höhe von 17,38 Euro (die Drei-Monatspackung mit 90 Tabletten kostet in Deutschland derzeit 1.564,02 Euro). Hinzukommt, dass serologische und sonographische Verlaufskontrollen in mindestens 12-monatigen Abständen erfolgen sollten.

Der UNHCR schildert in seinem Bericht "Current Situation of Asylum in Bulgaria" vom April 2014 unter Ziffer 2.7 (S.12) die Situation, dass Flüchtlinge – wie die bulgarischen Staatsangehörigen auch – einen monatlichen Beitrag von umgerechnet 8,70 Euro für die Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung zu zahlen haben, wobei Medikamente und psychologische Betreuung nicht eingeschlossen sind. Das bedeutet, dass der Kläger, selbst wenn er die angegebenen (umgerechnet) b... Euro Taschengeld im Monat erhalten würde, unter keinen Umständen die immensen Kosten für das notwendige Medikament A... bezahlen könnte. Insoweit kann dahinstehen, ob diese Arznei in Bulgarien überhaupt erhältlich ist.

Unabhängig ist nach den Feststellungen des UNHCR davon auszugehen, dass für die Asylsuchenden eine Lücke bei der Gesundheitsversorgung in der Zeit bis zu ihrer Anerkennung als Flüchtlinge oder subsidiären Schutzberechtigung aufgrund der Änderung ihres Status im System entstehen könnte.

Die vorstehenden Ausführungen werden gestützt durch die Erkenntnisse des Auswärtigen Amtes im Schreiben vom 16. Dezember 2014 zu den im Beweisbeschluss vom ... November 2014 aufgeworfenen Fragen. Danach haben sogenannte Dublin-Rückkehrer während des Verfahrens – unabhängig von der Art der Erkrankung – ein Recht auf Krankenversicherung, auf Zugang zu medizinischer Hilfe und auf kostenfreie Inanspruchnahme medizinischer Versorgung unter den gleichen Bedingungen und nach den Verfahren, die für bulgarische Staatsangehörige gelten. Allerdings übernimmt die bulgarische Krankenversicherung die im Beweisbeschluss dargestellte notwendige Behandlung des Klägers nicht.

Damit ist zwingend davon auszugehen, dass die Aufnahmebedingungen für den erkrankten Kläger so unzureichend sind, dass mit einer gravierenden Verschlechterung seines Gesundheitszustands bei einer Überstellung nach Bulgarien gerechnet werden muss.

Aus diesem Grund erweist sich Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides als rechtswidrig.

Damit fehlt auch der in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides ausgesprochenen Abschiebungsanordnung die rechtliche Grundlage des § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, weshalb auch diese aufzuheben war.

Unabhängig hiervon besteht ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis gemäß

§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Maßgebend ist insoweit allein das Bestehen einer konkreten, individuellen – zielstaatsbezogenen – Gefahr für die genannten Rechtsgüter, ohne Rücksicht darauf, von wem die Gefahr ausgeht und auf welchen Ursachen sie beruht.

Unter Verweis auf die obigen Ausführungen ist davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers im Falle seiner Abschiebung nach Bulgarien aufgrund der dort vorhandenen Mängel in der Gesundheitsversorgung von Dublin-Rückkehrern erheblich verschlechtern wird. Aus eigenen Mitteln kann der Kläger keinesfalls die zwingend notwendigen Medikamente erwerben (vgl. BVerwG, U.v. 29.10.2002 – 1 C 1.02 – juris Rn. 9; BayVGH v. 23.11.2012 - 13 A B 12.30061 – juris). Damit würde sich seine Erkrankung aufgrund dieser zielstaatsbezogenen Umstände innerhalb kürzester Frist zwangsläufig so sehr verschlimmern, dass eine erhebliche und konkrete Gefahr für Leib oder Leben bestehen würde.

Der angefochtene Bescheid ist aufzuheben.

Die Kostenfolge beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Gerichtskosten werden nach § 83b AsylVfG nicht erhoben.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V. mit §§ 708 ff. ZPO.

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