LG Limburg, Beschluss vom 03.02.2015 - 1 Qs 160/14
Fundstelle
openJur 2015, 10869
  • Rkr:

1. Auch ein legales Verhalten kann den Anfangsverdacht einer Straftat begründen, falls weitere Umstände hinzutreten.

2. Ein solcher Umstand kann unter anderem in einem kriminalistischen Erfahrungssatz liegen. Erforderlich ist jedoch, dass der kriminalistische Erfahrungssatz im Rahmen des Ermittlungsverfahrens bezogen auf das jeweilige Delikt hinreichend konkretisiert ist - sei es durch die eigene forensische Erfahrung des Gerichts oder durch sich aus den Ermittlungen ergebenden Umständen, die durch die Kammer überprüfbar sind.

Tenor

1.Der Beschluss des Amtsgerichts W. vom 29.09.2014 (Az.[…]) wird aufgehoben.2.Es wird die Durchsuchung […] angeordnet […].3.Der Beschuldigte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Nach den Ergebnissen von Ermittlungen, die durch die „Toronto Police – Child Exploitation Section“ und dem „United States Postal Inspection Service“ im Rahmen eines koordinierten internationalen Verfahrens (sog. „Project Spade“) wegen des Besitzes und des Verbreitens von Kinderpornographie angestellt worden waren, bot die in Kanada ansässige Firma „...Produtions Incorporated“ über die Internetseite „www.---.com“ unter anderem kinder- und jugendpornographische Produkte in Form von Filmen und Fotoserien zum Kauf an. Im Rahmen dieser Ermittlungen wurden die Kundendatenbank „...Produtions Incorporated“ sichergestellt und unter anderem Kundendaten von Personen, die in Deutschland ihren Wohnsitz haben, dem Bundeskriminalamt (SO12) übermittelt.

In dieser Datenbank war auch ein Ankaufvorgang des Beschuldigten enthalten. Nach den Ermittlungsergebnissen besteht hiernach der Verdacht, dass der Beschuldigte über die Internetseite „www.---.com“ am 04.08.2007 zum Preis von insgesamt 156,10 $ die Videofilme „Summer Picnic“, „After School Break“, „Zhenya & Friends“ „Dima and Serge“ sowie „Waterfall Boys“ per Luftpostversand bestellt hat. Hierbei hatte er seinen Namen, Adresse, Telefonnummer sowie Emailadresse „[…]“ angegeben. In den Filmen, die jeweils eine Dauer von etwa 28 Minuten bis etwas über eine Stunde aufweisen, sind Kinder und Jugendliche im ungefähren Alter zwischen 11 und 18 Jahren zu sehen, die Aktivitäten wie Fahrradfahren, Picknicken, Klettern, Schwimmen, Duschen und Krafttraining unter anderem in nacktem Zustand ausüben sowie sich nackt in der Sauna aufhalten. Sexuelle Handlungen sind nicht dargestellt. Die Abbildungen in diesen fünf Filmen wurden durch das ermittelnde Bundeskriminalamt  - SO 12 -  weder als kinder- noch jugendpornographisch eingestuft.

Die Staatsanwaltschaft L. hat hierauf am 24.09.2014 den Erlass eines Durchsuchungsbeschluss gegen den Beschuldigten auf Durchsuchung seiner Person und seiner Wohnräume wegen des Verdachts des Besitzes kinderpornographischer Schriften beantragt. Das Amtsgericht hat die Durchsuchungsanordnung mit Beschluss vom 29.09.2014 abgelehnt, da ein hinreichender Tatverdacht, der eine Durchsuchung rechtfertige, gegen den Beschuldigten nicht vorliege. Der Beschuldigte sei strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten und habe lediglich Material bezogen, welches nicht als kinder- und jugendpornographisch einzuordnen sei. Es fehlten Hinweise auf den Bezug auch strafrechtlich relevanten Materials.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Staatsanwaltschaft L. vom 02.10.2014, die zur Begründung anführt, die geforderten Umstände lägen in der kriminalistischen Erfahrung begründet, dass das Auffinden von Nacktbildern von Kindern gewichtige Anhaltspunkte für den Besitz strafrechtlich relevanten Materials bilde. Die Beschwerdebegründung bezieht sich auf eine Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft F. vom 21.03.2014 sowie auf am 01.08.2014 und 15.08.2014 ergangene Kammerbeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 07.10.2014 nicht abgeholfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass weitere Umstände, die auch bei einem legalen Verhalten den Verdacht einer Straftat begründen, nicht gegeben seien. Die Videodateien lagen dem Amtsgericht zu keinem Zeitpunkt vor.

Der Kammer wurden auf Anforderung vom 06.11.2014 mit Schreiben vom 12.11.2014 durch die Generalstaatsanwaltschaft F. die vollständigen Videodateien vorgelegt.

II.

Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Der Beschluss des Amtsgerichts vom 29.09.2014 war aufzugeben und die Durchsuchung bei dem Beschuldigten durch die Kammer anzuordnen (§ 309 Abs. 1 StPO).

Gegen den Beschuldigten besteht ein hinreichender Tatverdacht, kinder- oder jugendpornographische Schriften erworben und/oder im Besitz zu haben (§§ 184b; 184c StGB). Für die Zulässigkeit einer regelmäßig in einem frühen Stadium der Ermittlungen in Betracht kommenden Durchsuchung gem. § 102 StPO reicht der auf bestimmte tatsächliche Anhaltspunkte gestützte konkrete Verdacht aus, dass eine Straftat begangen worden ist und der Verdächtige als Täter oder Teilnehmer in Betracht kommt (BGH, Beschl. v. 13.10.1999 - StB 7, 8/99, NJW 2000, 84, 95). Ein erhöhter Verdachtsgrad ist nicht erforderlich. Mit der Garantie der Unverletzlichkeit der Wohnung durch Art. 13 Abs. 1 GG erfährt die räumliche Lebenssphäre des Einzelnen allerdings einen besonderen grundrechtlichen Schutz. Das Gewicht des Eingriffs verlangt deshalb Verdachtsgründe, die über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausreichen (BVerfG, Beschl. v. 10.9.2010 - 2 BvR 2561/08, NJW 2011, 291). Die Durchsuchung darf insbesondere nicht der Ermittlung von Tatsachen dienen, die den Verdacht erst begründen, sondern setzt einen Verdacht bereits voraus (BVerfG, Beschl. v. 14.08.2014 – 2 BvR 200/14, juris, Rdn. 15).

2.

Der Bezug von fünf Filmen durch den Beschuldigten über die Seite „www.---.com“ am 04.08.2007, in der nackte Kinder und Jugendliche in szenischen Darstellungen zu sehen sind,  bildet gemessen an diesen Voraussetzungen einen hinreichend konkreten Anknüpfungspunkt eines Tatverdachts, der eine Durchsuchung bei dem Beschuldigten rechtfertigt. Die Kammer verkennt nicht, dass nach der Einschätzung der Ermittlungsbehörden der Inhalt der Filme ein strafbares Verhalten noch nicht darstellt, da sie die Schwelle zur Kinder- bzw. Jugendpornographie noch nicht überschreiten. Indes kann auch ein legales Verhalten den Anfangsverdacht einer Straftat begründen, falls weitere Umstände hinzutreten (BVerfG, Kammerbeschl. v. 15.08.2014 – 2 BvR 969/14, juris, Rdn. 38 m.w.N.). Ein solcher Umstand kann unter anderem in einem kriminalistischen Erfahrungssatz liegen (BVerfG, a.a.O., Rdn. 40.). Erforderlich ist jedoch insoweit, dass der kriminalistische Erfahrungssatz im Rahmen des Ermittlungsverfahrens bezogen auf das jeweilige Delikt hinreichend konkretisiert ist – sei es durch die eigene forensische Erfahrung der Kammer oder durch sich aus den Ermittlungen ergebenden Umständen, die durch die Kammer überprüfbar sind. Dies ist hier der Fall.

Die Staatsanwaltschaft L. bezieht sich in ihrer Beschwerde vom 02.10.2014 ausdrücklich auf die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft F. vom 21.03.2014, die diese im Zuge einer Verfassungsbeschwerde in einem Parallelverfahren abgegeben hat. Gegenstand des dortigen Verfahrens war die Durchsuchung bei einer gesondert verfolgten Person, die, wie auch der Beschuldigte, kostenpflichtig Videodateien über die Internetseite „www.---.com“ bezogen hatte und dessen Kontaktdaten sich ebenfalls in der bei der Firma „...Produtions Incorporated“ sichergestellten Datenbank befanden. In diesem Bericht der Generalstaatsanwaltschaft ist ausgeführt, dass nach kriminalistischer Erfahrung eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür streitet, dass männliche Erwachsene mit sexueller Präferenz für Kinder, die bereits Kontakt zu Vertreibern von strafbarer Kinderpornographie gefunden haben, aufgrund ihres sexuellen Aufsuchverhaltens auch strafbares Material erwerben. Dieser in dem Bericht aufgestellte Erfahrungssatz, wird auch auf konkrete Anhaltspunkte gestützt.

a)

Die Generalstaatsanwaltschaft F. hat in jenem Verfahren ausweislich des Berichts vom 21.03.2014 eine gutachterliche Stellungnahme der forensischen Psychiaterin B. unter anderem zu der Frage eingeholt, wie hoch bei einem Personenkreis, der ein sexuelles Interesse an Kindern aufweist, der Anteil an Konsumenten auch strafbaren kinderpornographischen Materials sei. Hierzu hat die Sachverständige ausgeführt:

„Bei Menschen mit einer Pädophilie, insbesondere die, bei denen es bereits zu Hands-on Delikten gekommen ist, liegt dieser Anteil bei über 80%. Für die weitaus größere Gruppe derer, die „nur“ ein sexuelles Interesse an Kindern haben, ohne die Kriterien für eine Pädophilie zu erfüllen, ist dieser Anteil mindestens so hoch, da das Internet mir seiner leichten, anonymen Verfügbarkeit die Möglichkeit eröffnet, seine Neigungen zu befriedigen.

[…]

Eng verbunden mit der Tatsache der leichten Verfügbarkeit im Internet in Verbindung mit entsprechenden Neigungen ist es äußerst unwahrscheinlich, dass sich entsprechende Konsumenten nur legalen Materials bedienen. Vielmehr werden entsprechende Dateien zu Tausenden runtergeladen, gesammelt und gespeichert. In einer Schweizer Studie, in der Konsumenten illegaler Pornographie untersucht wurden, hatten etwa ¾ in erheblichem Umfang illegale Pornographie aus allen vier Kategorien (Kinder, Gewalt, Tiere und Ausscheidungen) konsumiert und meist auch gesammelt, meist mit Schwerpunkt auf Kinderpornographie und nur ¼ ausschließlich aus einer der oben genannten Kategorien. Nur bei einer verschwindend kleinen Anzahl von Personen wurden bei den durchsuchten PCs nur wenige illegale Bilder oder Filme gefunden, bei den meisten bewegte sich die Zahl der illegalen Dateien im Bereich von Tausenden bis hin zu Hunderttausenden, abgespeichert aus den Harddisks, DCs, DVDs und zunehmend auf externen Harddisks.“

Nach den Ausführungen in dem Bericht der Generalstaatsanwaltschaft handelt es sich bei der Gutachterin B. um eine forensisch erfahrene Psychiaterin, die über 25 Jahre psychiatrische Erfahrung besitzt, 20 Jahre davon in der Klinik für forensische Psychiatrie in H., die auch Sexualstraftäter behandelt. Im Rahmen ihrer Tätigkeit als Gutachterin habe sie zahlreiche Sexualstraftäter begutachtet.

b)

Ferner hat die Generalstaatsanwaltschaft ausweislich des Berichtsinhalts eine Stellungnahmen von Sachbearbeitern bei der […] Polizei, die in der Vergangenheit mit Verfahren wegen Kinderpornographie betraut waren, sowie externer EDV-Forensiker (Fa. F, Fa. A) unter anderem zu der Frage eingeholt, in wie vielen der von ihnen bearbeiteten Fälle auf den in den jeweils untersuchten Computern nur straflose legale Präferenzdateien (z.B. FKK-Videos) festgestellt worden seien. Das Ergebnis dieser Befragung stützt im Ergebnis die Ausführungen in der Stellungnahme der Gutachterin Dr. B.

Die Befragung der Polizeibeamten habe ergeben, dass die überwiegende Mehrzahl der Polizeibeamten in keinem bis hin zu maximal 5% der Ermittlungsverfahren ein Auffinden von ausschließlich legalem Bildmaterial feststellen konnte. Nur von wenigen Sachbearbeitern sei eine Quote mit 10-20 % angegeben worden.

Die Firma F habe mitgeteilt, dass sich in den von ihnen untersuchten Rechnern nur in unter 1% der Fälle ausschließlich legales FKK-Material habe feststellen lassen, in den anderen Fällen aber FKK-Darstellungen von Kindern in größerer Anzahl und gleichzeitig als strafbare Kinderpornographie einzuordnendes Material gefunden worden seien. Dabei habe, so die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft, die Firma F. seit 2005 in über 2.000 Kinderpornographie-Verfahren Gutachten erstellt, über 3.100 Rechner, 7.100 Festplatten, 73.000 externe Medien (CDs, DVDs, USB-Sticks) sowie 600 Mobiltelefone/Tablets untersucht.

Dieser Befund deckt sich auch der in dem Bericht der Generalstaatsanwaltschaft F. wiedergegebenen Stellungnahme der Fa. A, wonach diese in mehr als 2.100 Ermittlungs- und Strafverfahren im Bereich der Kinderpornographie bei 5000 ausgewerteten Computern und mehr als 100.000 Einzeldatenträgen nur in 10 Verfahren ausschließlich strafloses FKK-Material festgestellt habe.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat in dem Bericht klarstellend dargelegt, dass in einer Vielzahl jener Fälle der jeweilige Tatverdacht auf den Bezug legalen Materials gestützt war, die hohe Anzahl der Fälle des Auffindens von „gemischtem“ Material nicht daraus resultiere, dass bereits der Anfangsverdacht auf den Bezug von Kinderpornographie gestützt gewesen wäre.

Die Kammer verkennt nicht, dass die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft F. sowie das in Bezug genommene Gutachten der forensischen Psychiaterin B. sich nicht auf das vorliegende Verfahren beziehen. Die für das hiesige Verfahren herangezogenen Gesichtspunkte sind jedoch ausweislich des soeben dargestellten Berichtsinhalts einer Verallgemeinerung zugänglich.

c)

Gegen den Beschuldigten besteht nach derzeitiger Lage der Verdacht jedenfalls einer sexuellen Präferenz für Kinder. Die Kammer hat die durch den Beschuldigten im Jahr 2007 bezogenen Filme „Summer Picnic“, „After School Break“, „Zhenya & Friends“, „Dima and Serge“ sowie „Waterfall Boys“ in Augenschein genommen. Die Filme zeigen über längere Strecken Handlungen von unbekleideten männlichen Jugendlichen oder Kindern. Diese Handlungen sind weder erkennbar sinnstiftend, noch vermitteln sie einen irgend gearteten weitergehenden Informationsgehalt oder erheben eine erkennbaren künstlerischen Anspruch (schauspielerische Leistung; Schnitt; Kameraeinstellung; Licht; Spannungsaufbau). Eine verbale Kommunikation – sämtliche Filme stammen erkennbar aus Osteuropa - findet, mit Ausnahme eines mit englischen Untertiteln versehenen „Interviews“, in dem zwei Jugendliche über Freizeitaktivitäten (Sport, Kino) und über die private Zukunft sprechen, nicht statt. Vielmehr stellt die Darstellung der nackten Körper bei verschiedenen – vornehmlich sportlichen - Betätigungen (Fahrradfahren, Klettern, Schwimmen, Duschen, Krafttraining, Saunieren) erkennbar den einzigen Zweck der Filme dar.

Der Film „Summer Picnic“ zeigt dabei zwei männliche Jugendliche im Alter von 12-15 Jahren, die zunächst bekleidet Fahrrad fahren. Ohne erkennbaren Grund sind die Jungen nach einer Schnitteinstellung plötzlich entkleidet und setzen das Fahrradfahren nackt fort. In der Folge legen sie ein Klettergeschirr an und besteigen hiermit abwechseln Bäume. Hierbei sind sie nackt, wobei die Körper aus unterschiedlichen Einstellungen der Freihandkamera gezeigt werden. Hierbei kommt es auch zu gezielten Einstellungen auf die Genitalien und den Po. Der Film endet damit, dass die beiden Jungen – wiederum nackt – im Freien picknicken. Zu einer Unterhaltung kommt es nicht.

Der Film „After-School-Break“ beginnt damit, dass vier Jungen bekleidet durch die Stadt laufen. Nach einem gemeinsamen Essen suchen sie ein Schwimmbad auf. Sie entkleiden sich vollständig. Sie gehen sodann schwimmen, wobei sie Ball spielen und abwechselnd ins Wasser springen (Dauer etwa 25 Minuten). Längere Unterhaltungen der erkennbar osteuropäisch sprechenden Jungen finden nicht statt. Das Alter von drei Jungen ist auf 14-17 Jahre einzuschätzen, ein Junge weist ein Alter von 11-13 Jahre auf; seine Genitalien sind unbehaart. Der Film endet mit einer 9 Minuten währenden Duschszene, in denen die Kinder bzw. Jugendlichen vollständig nackt sind.

Der Film „Zehnya & Friends“ zeigt vier Jungen, bei verschiedenen Aktivitäten (gemeinsames Essen; gegenseitiges Filmen) in einer offenbar osteuropäischen Stadt. Nach 46 Minuten begeben sie sich in eine Wohnung, wo sie sich zunächst entkleiden und eine Sauna benutzten, sich hiernach duschen und sodann wiederum unbekleidet Kraftübungen an verschiedenen Geräten durchführen und sich gegenseitig mit einer Kamera filmen. Einer der Jungen ist nach derzeitiger Würdigung unter 14 Jahre, sein Glied ist unbehaart.

In dem Film „Dima and Serge“ ist zunächst ein Junge beim Aufwachen in seinem Bett zu beobachten, der sich hiernach entkleidet und eine Dusche nimmt. Er bekommt Besuch von einem anderen Jungen, sie begeben sich in die Stadt, essen dort. Nach einem Szenenwechsel befinden sie sich wieder in der Wohnung, einer der Jungen ist nackt, der andere nur mit einer Unterhose bekleidet. Nach einem weiteren Szenewechsel befinden sich beide Jungen unbekleidet in der Sauna und nehmen nachfolgenden ein Abkühlbad.

In dem Film „Waterfall Boys“ sind mehrere Jugendliche von schätzungsweise 16-18 Jahre zu sehen, die sich in der Natur zunächst zu einem kaskadenartigen Wasserfall begeben, sich dort entkleiden und über einen längeren Zeitraum denn Wasserfall besteigen oder durch den Wald laufen.

Die Kammer gelangt daher nach derzeitiger Einschätzung zu der Überzeugung, dass die Filme ausschließlich der Stimulation und Befriedigung sexueller Interessen an Kindern und Jugendlichen dienen.

d)

Der Umstand, dass der Ankauf der Filme durch den Beschuldigten am 04.08.2007 erfolgte, also bereits mehrere Jahre zurückliegt, begründet ebenso wenig eine abweichende Beurteilung wie der Umstand, dass der Beschuldigte die Filme unter seinen realen Kontaktdaten bestellt hat.

Der Tatverdacht resultiert unter anderem aus der sexuellen Präferenz des Beschuldigten für Kinder und Jungendliche. Es bestehen bei derzeitiger Einschätzung keine Anhaltspunkte dafür, dass und warum sich diese Präferenz geändert haben soll. Der Verwendung von eigenen Kontaktdaten fällt deshalb kein erhebliches Gewicht zu, da sich der Beschuldigte einer ausländischen Internetplattform bedient hat, und – jedenfalls im Jahr 2007 – mit einer Entdeckung der durch im Wohnsitzland des Beschuldigten zuständigen Ermittlungsbehörden nur mit sehr geringer Wahrscheinlichkeit zu rechnen war.

4.

Die Maßnahme der Durchsuchung ist schließlich auch verhältnismäßig. Es ist nicht ersichtlich, dass vorliegend weitere Ermittlungsmaßnahmen zielführend sind. Insbesondere eine Vernehmung des Beschuldigten oder von Zeugen aus dem Umfeld, kommt aufgrund des Risikos der Verdunklung (Beseitigung von Dateien oder Datenträgern) nicht in Betracht. Zudem handelt es sich um Verdachtsdelikte von einigem Gewicht.

Aus den genannten Gründen war der Beschuldigten auch zuvor nicht anzuhören, § 33 Abs. 4 S. 1 StPO.

5.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die der Beschuldigte in entsprechender Anwendung des § 465 StPO.