VG München, Urteil vom 16.10.2014 - M 22 K 14.1743
Fundstelle
openJur 2015, 10782
  • Rkr:

1. Erlaubt die Erkenntnislage nur eine verfassungsschutzrechtliche Berichterstattung über den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen, so darf die Berichterstattung nicht den Eindruck erwecken, es stehe fest, dass die betroffene Gruppierung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen verfolgt.2. Aufgrund des gravierenden Eingriffs in die Grundrechte der betroffenen Personen und einer Partei (Art. 3, 5, 21, 38 GG) sind sowohl an den Nachweis der Verfassungsfeindlichkeit als auch im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz erhöhte Anforderungen zu stellen (hier: Nichterfüllung dieser Anforderungen).Erwähnung im Verfassungsschutzbericht 2013;Bürgerrechtspartei für mehr Freiheit und Demokratie - DIE FREIHEIT;Neue verfassungsschutzrechtliche Kategorie der „verfassungsschutzrelevanten Islamfeindlichkeit außerhalb des Rechtsextremismus“;Tatsächliche Anhaltspunkte nur für den Verdacht von Bestrebungen gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung;Kennzeichnungspflicht von Verdachtsberichterstattungen;Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Tenor

I. Der Beklagte wird verpflichtet, die weitere Verbreitung des Verfassungsschutzberichtes 2013 des Freistaates Bayern zu unterlassen, wenn nicht zuvor die Passagen über die Klägerin entfernt oder unkenntlich gemacht werden.

II. Der Beklagte wird verpflichtet, die weitere Verbreitung der Rede des Bayerischen Staatsministers des Innern anlässlich der Vorstellung des Verfassungsschutzberichtes des Freistaates Bayern 2013 zu unterlassen, wenn nicht zuvor die Passagen über die Klägerin entfernt oder unkenntlich gemacht werden.

III. Der Beklagte wird verpflichtet, die weitere Verbreitung das Halbjahresberichts 2013 zu unterlassen, wenn nicht zuvor die Passagen über die Klägerin entfernt oder unkenntlich gemacht werden.

IV. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

V. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin, der bayerische Landesverband einer politischen Partei, begehrt das Unterlassen der weiteren Verbreitung des Verfassungsschutzberichts 2013 des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz (BayLfV), der Rede des Bayerischen Staatsministers des Innern, für Bau und Verkehr anlässlich der Vorstellung des Verfassungsschutzberichts 2013 sowie des entsprechenden Halbjahresberichts 2013, wenn nicht zuvor die Passagen über die Klägerin entfernt oder unkenntlich gemacht werden.

Die Klägerin ist seit Frühjahr 2013 Beobachtungsobjekt des BayLfV.

In den am ... August 2013 vorgestellten und in einer Pressemitteilung veröffentlichten Verfassungsschutzinformationen für das 1. Halbjahr 2013 bezeichnete das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr verfassungsschutzrelevante Islamfeindlichkeit als neue Form des politischen Extremismus. Die Klägerin würde pauschale Ängste vor Muslimen schüren. Muslime würden aufgefordert, einzelne islamische Glaubensgrundsätze aufzugeben.

Am ... März 2014 hielt der Bayerische Staatsminister des Innern, für Bau und Verkehr anlässlich der Vorstellung des Verfassungsschutzberichts 2013 in München eine Rede, in der er in Bezug auf die Klägerin entsprechend des Redemanuskripts erklärte:

„Verfassungsschutzrelevante Islamfeindlichkeit

Meine Damen und Herren,

letztes Jahr habe ich Sie an dieser Stelle über die Aufnahme des Landesverbandes der Partei „Die Freiheit“ und der ... als neue Beobachtungsobjekte informiert. Mittlerweile wurde die Beobachtung auf den Landesverband Bayern der „...“ ausgedehnt. Er vertritt unter dem Vorsitzenden ... die gleiche, pauschal Muslime verunglimpfende islamfeindliche Ideologie wie der Landesverband der „Freiheit“ und die ...

Es freut mich, dass „Die Freiheit“ bei den Kommunalwahlen am 16. März mit nur 0,6 % der Stimmen den Einzug in den Stadtrat verfehlt hat.“

Im aktuellen Verfassungsschutzbericht 2013 (vgl. Verfassungsschutzbericht Bayern 2013 S. 136 – 141) wird unter der Rubrik „Verfassungsschutzrelevante Islamfeindlichkeit“ Folgendes ausgeführt:

„Verfassungsschutzrelevante Islamfeindlichkeit

· Auch außerhalb des Rechtsextremismus etabliert sich eine verfassungsschutzrelevante Islamfeindlichkeit als neue, eigenständige Extremismusform

· Internetforen und Weblogs werden als Medien für die Verbreitung islamfeindlicher Agitation zunehmend genutzt

· Der Landesverband Bayern der Partei DIE FREIHEIT scheitert deutlich bei den Wahlen zum Bayerischen Landtag

Islamfeindliche Agitation ist nicht auf den Bereich des Rechtsextremismus beschränkt. Auch jenseits der rechtsextremistischen, vornehmlich auf Rassismus begründeten Islamfeindlichkeit gibt es Gruppierungen und Einzelpersonen, die Muslime zwar nicht als minderwertige Menschen betrachten, ihnen jedoch die im Grundgesetz verankerte Religionsfreiheit nicht zugestehen wollen. Sie setzen den Islam als Weltreligion pauschal gleich mit Islamismus und islamistischem Terrorismus und stellen die Religion des Islam als faschistische Ideologie dar, von der eine erhebliche Gefahr für unsere Gesellschaft ausgehe. Bei der verfassungsschutzrelevanten Islamfeindlichkeit fehlen die für Rechtsextremismus typischen Ideologieelemente wie autoritäres Staatsverständnis, Antisemitismus, Rassismus oder die Ideologie der Volksgemeinschaft. Extremistische Bestrebungen im Zusammenhang mit islamfeindlichen Äußerungen richten sich gegen die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte (Art. 1 GG), das Diskriminierungsverbot (Art. 3 GG) und die Religionsfreiheit (Art. 4 GG). Als extremistisch sind bestimmte ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen zu beurteilen, die die Geltung der genannten Prinzipien für Muslime und den Islam und seine Glaubensgemeinschaften außer Kraft setzen bzw. beseitigen wollen. Kritik, die im Rahmen einer geistig-politischen Auseinandersetzung auf Gefahren eines politischen Islam für unsere Grundwerte hinweist, unterliegt demgegenüber nicht dem Beobachtungsauftrag des Verfassungsschutzes. Das Internet wird von verfassungsschutzrelevanten islamfeindlichen Gruppierungen intensiv genutzt, um islamfeindliche Inhalte zu verbreiten. Publiziert wird auf Homepages und zunehmend auf Weblogs, auf denen sich auch anonyme Nutzer äußern können, deren Beiträge nicht automatisch den Betreibern zurechenbar sind. Ausschlaggebend für die Bewertung solcher Internetpräsenzen ist dabei, ob und inwieweit die Betreiber selbst extremistische Ziele verfolgen. Auf nicht zurechenbare Einzeläußerungen (z. B. Kommentare in Blogs und Foren) allein lässt sich eine Bewertung als extremistisch nicht stützen.

1. Bürgerrechtspartei für mehr Freiheit und Demokratie DIE FREIHEIT, Landesverband Bayern (DIE FREIHEIT Bayern)

Der Landesverband der Partei „Die Freiheit Bayern“ verfolgt verfassungsschutzrelevante islamfeindliche Bestrebungen. Er wendet sich mit pauschal diffamierenden Äußerungen gegen Mitbürger islamischer Religionszugehörigkeit, unabhängig von deren Staatsangehörigkeit oder Aufenthaltsstatus. Die Freiheit Bayern differenziert in ihren Verlautbarungen in der Regel nicht zwischen dem Islam als Religion und dem Islamismus als politischer Ideologie, sondern begreift den Islam als „faschistoide Politikideologie“. Der Koran wird als „das gefährlichste Buch der Welt“ verunglimpft. Auf seiner Internetseite fordert der Landesverband islamische Organisationen auf, umgehend in schriftlicher Form auf bestimmte Koranverse als Bestandteil der islamischen Glaubensgrundsätze dauerhaft zu verzichten, und stellt den Islam insgesamt als unvereinbar mit unserer Gesellschaftsordnung dar. Die Aktivitäten der Freiheit Bayern zielen darauf ab, pauschale Ängste vor Muslimen als nicht integrierbar „Ideologieanhänger“ zu schüren und alle Muslime allein aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit als Feinde des Rechtsstaates zu verunglimpfen. Das von der Freiheit Bayern angestrebte „Bürgerbegehren gegen das Zentrum für Islam in Europa – München (ZIE-M)“, für das seit Oktober 2011 Unterschriften in München gesammelt werden, dient sowohl im Internet als auch bei Veranstaltungen der Freiheit Bayern als Plattform für islamfeindliche Propaganda, die sich primär gegen Religionsfreiheit richtet. Das Bürgerbegehren selbst kann nicht auf eine verfassungsfeindliche Zielsetzung reduziert werden. Personen, die dieses Bürgerbegehren mit ihrer Unterschrift unterstützen, werden nicht vom Verfassungsschutz beobachtet. Mitglieder der Freiheit Bayern engagieren sich auch bei der ... (...). Der Landesvorsitzende der Freiheit Bayern und gleichzeitige Leiter der ..., ..., bezeichnete ... als das Kerngerüst der Freiheit Bayern. ... ist auch Vorsitzender des Landesverbands der ... (... Bayern). Am 20. November vereinbarten die Freiheit Bayern und der Bayerischen Landesverband der Partei „Die Republikaner (REP)“, die seit 2008 nicht mehr dem gesetzlichen Beobachtungsauftrag der Verfassungsschutzbehörden unterliegt, die Aufstellung gemeinsamer Listen in Großstädten für die Kommunalwahl 2014 in Bayern. Bei der bayerischen Landtagswahl 2013 trat die Freiheit nur im Wahlkreis Oberbayern an und erlangte bayernweit 0,1 % der Stimmen.

(…)“

Mit Schriftsatz vom 24. April 2014 erhob der Bevollmächtigte der Klägerin zum Verwaltungsgericht München Klage mit den Anträgen,

1. den Beklagten zu verurteilen, die weitere Verbreitung des Verfassungsschutzberichtes 2013 des Freistaates Bayern zu unterlassen, wenn nicht zuvor die Passagen über die Klägerin entfernt oder unkenntlich gemacht werden.

2. den Beklagten zu verurteilen, die weitere Verbreitung der Rede des Bayerischen Staatsministers des Innern anlässlich der Vorstellung des Verfassungsschutzberichtes 2013 des Freistaates Bayern zu unterlassen, wenn nicht zuvor die Passagen über die Klägerin entfernt oder unkenntlich gemacht werden.

3. den Beklagten zu verurteilen, die weitere Verbreitung des Halbjahresberichts 2013 zu unterlassen, wenn nicht zuvor die Passagen über die Klägerin entfernt oder unkenntlich gemacht werden.

Durch die Bezeichnung der Klägerin als verfassungsfeindliche Bewegung im Verfassungsschutzbericht werde in deren Grundrechte nach Art. 21 GG, Art. 19 Abs. 3 GG sowie deren Grundrecht auf freie Meinungsäußerung eingegriffen. Zudem könnten die Äußerungen des bayerischen Innenministers und die Behauptungen im Verfassungsschutzbericht als üble Nachrede nach § 186 StGB strafbar sein. Die Behauptung, die Klägerin würde „pauschal islamfeindliche Propaganda“ betreiben, sei nicht mit Nachweisen belegt. Allein die Verbreitung politischer oder weltanschaulicher Ideen (Bedeutung des Wortes Propaganda) stelle keinen hinreichenden Anhaltspunkt dar, eine Verfassungsfeindlichkeit anzunehmen. Selbst wenn islamfeindliche Äußerungen (was nicht der Fall sei) vorlägen, wären diese nicht auch gleich als verfassungsfeindlich i.S. des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes anzusehen. Eine – auch harte – Auseinandersetzung mit einzelnen Grundrechten, wie hier dem Grundrecht der Religionsfreiheit, habe nicht automatisch eine Verfassungswidrigkeit zur Folge, da nicht die freiheitliche demokratische Grundordnung in ihrer Gänze betroffen sei, sondern eben „nur“ ein Grundrecht. Im Übrigen schütze das Grundrecht auf Religionsfreiheit ebenso die Ablehnung einer Religion oder einer Religionsausübung.

Die Islamkritik, die von der Klägerin tatsächlich geübt werde, stelle keine Tatsachen dar, die eine Beobachtung rechtfertigen könnten. Sie setze sich für eine – freiwillige und auf gesellschaftlichen Konsens aufbauende – Reformation des Islam ein. Gegenstand der Kritik sei nicht die Religion des Islam, sondern die Ideologie des politischen Islam, also des Islamismus einschließlich seiner Rechtssätze. Die Klägerin mache dabei stets deutlich, dass sie diese Kritik nicht als pauschale Kritik an den Muslimen und auch nicht als Kritik an der Religion des Islam verstanden wissen will. Die Klägerin betone dabei stets, dass auch Muslime selbstverständlich das Grundrecht der Religionsfreiheit genießen würden und würde auch die Islamkritik stets in unmittelbarem Kontext zu den Anforderungen unserer Verfassung stellen. Sie sei erkennbar bestrebt, Widersprüche islamischer Glaubensvorschriften mit dem Grundgesetz aufzuzeigen und – insofern – eine Anpassung anzuregen. Gegenstand der Islamkritik sei damit erkennbar keine Verfassungsfeindlichkeit, sondern der Versuch einer verfassungskonformen Auslegung islamischer Glaubenssätze.

Der Vorwurf, dass die Klägerin den Muslimen Glaubensgrundsätze absprechen möchte, entspreche nicht der Wahrheit. Hintergrund sei die Veröffentlichung von Passagen des Korans durch die Klägerin, die im Lichte unserer Grundrechte und unserer Verfassung als untragbar angesehen werden, wenn sie, wie es der Koran an sich verlange, strikt befolgt werden würden. Hierzu vertrete die Klägerin öffentlich die Meinung, dass die Imame aber auch die Muslime in Deutschland klarstellen sollten, dass diese Glaubenssätze in dieser strikten Form nicht angewendet werden. Von Imamen möchte die Klägerin verlangen, dass diese sich (in geeigneter und die religiösen Anschauungen berücksichtigender Form) zum Grundgesetz bekennen. Durch diese Meinungsäußerungen würden aber weder pauschale Ängste geschürt noch irgendwelche Glaubensfreiheiten aberkannt. Die Forderung nach einem reformierten Islam sei keine Verfassungsfeindlichkeit, sondern auch aus den Kreisen der Muslime immer wieder zu vernehmen.

Die Kritik der Klägerin richte sich einzig und allein gegen die verfassungsfeindlichen Bestandteile des Islam. Dies habe der Staatsrechtler Prof. Dr. Schachtschneider in seiner Ausarbeitung „Grenzen der Religionsfreiheit am Beispiel des Islam“ klar dargestellt.

Weiter stehe im Verfassungsschutzbericht ausdrücklich:

„Extremistische Bestrebungen im Zusammenhang mit islamfeindlichen Äußerungen richten sich gegen die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte (Art. 1 GG), das Diskriminierungsverbot (Art. 3 GG) und die Religionsfreiheit (Art. 4 GG). Als extremistisch sind bestimmte ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen zu beurteilen, die die Geltung der genannten Prinzipien für Muslime und den Islam und seine Glaubensgemeinschaften außer Kraft setzen bzw. beseitigen wollen.“

Wer über die verfassungsfeindlichen und gefährlichen Bestimmungen einer totalitär eingestellten Religionsideologie aufkläre, taste keinesfalls das Grundgesetz an, sondern schütze unsere Gesellschaft vor den Gefahren, die sich aus den verfassungsfeindlichen Bestandteilen des Islam ergeben würden.

Weiter werde im Verfassungsschutzbericht 2013 behauptet:

„Der Landesverband der Partei DIE FREIHEIT Bayern verfolgt verfassungsschutzrelevante islamfeindliche Bestrebungen. Er wendet sich mit pauschal diffamierenden Äußerungen gegen Mitbürger islamischer Religionszugehörigkeit, unabhängig von deren Staatsangehörigkeit oder Aufenthaltsstatus.“

Die Klägerin nehme keine „pauschal diffamierenden Äußerungen“ vor, sondern kritisiere nur die verfassungsfeindlichen Bestandteile des Islam.

Ein weiterer Vorwurf:

„Die Freiheit Bayern differenziert in ihren Verlautbarungen in der Regel nicht zwischen dem Islam als Religion und dem Islamismus als politischer Ideologie, sondern begreift den Islam als „faschistoide Politikideologie“.

Kritik am politischen Islam dürfe nicht mit Religionskritik verwechselt werden. Allerdings gebe es eine enge und teils nicht differenzierbare Verbindung zwischen dem politischen Islam (Islamismus) und der Religion des Islam. Es gebe keine scharfe Trennung zwischen Islam und Islamismus. Der ägyptischstämmige Politologe und Publizist Hamed Abdel-Samad zeige in seinem aktuellen Buch „Der islamische Faschismus“ auf, dass der Islam nicht nur eine Religion, sondern gleichzeitig eine totalitäre politische Weltanschauung mit faschistischen Grundstrukturen sei.

Weiter heiße es im Verfassungsschutzbericht:

„Die Aktivitäten der Freiheit Bayern zielen darauf ab, pauschale Ängste vor Muslimen als nicht integrierbare „Ideologieanhänger“ zu schüren und alle Muslime allein aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit als Feinde des Rechtsstaates zu verunglimpfen.“

Dies sei nicht zutreffend, da sich die Kritik der Klägerin gegen den Islam als Ideologie, nicht gegen den einzelnen Muslim richte.

Die Klageschrift in dem Klageverfahren gegen die Beobachtung durch den Verfassungsschutz (Az. M 22 K 14.1092) werde inhaltlich zum Vortrag gemacht.

Die Bezeichnung des Korans als „gefährlichstes Buch der Welt“ sei eine zulässige Meinungsäußerung. Diese Aussage werde zudem nicht pauschal, sondern unter Erläuterung der verfassungswidrigen Inhalte getätigt.

Der Bundesverfassungsschutz und auch sämtliche andere Landesverfassungsschutzämter würden die Klägerin ausdrücklich nicht beobachten. Auch sei eine Zurechnung der Äußerungen des Vorsitzenden der Klägerin, Herrn ..., gegenüber der Klägerin nicht zulässig. Eine Erläuterung, aufgrund welcher konkreten Äußerungen bestimmter Einzelpersonen, der gesamte Landesverband beobachtet werde, erfolge nicht.

Mit Schriftsatz vom 5. August 2014 beantragte der Beklagte,

die Klage kostenpflichtig abzuweisen.

Solange die Klägerin keinen Antrag auf die begehrte Handlung gestellt und eine angemessene Entscheidungsfrist hierüber abgewartet habe, seien die Klageanträge mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig.

Es lägen tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung vor. Bei der Beschreibung der Aktivitäten der Klägerin als auf die Hervorrufung pauschaler Ängste vor Muslimen zielender pauschal islamfeindlicher Propaganda, die die Religionsfreiheit, die Menschenwürde und den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzen würde, handele es sich um eine Wertung, die der Einstufung als Beobachtungsobjekt zugrunde liege. Die Ausführungen der Klägerin, dass die Betroffenheit „nur“ eines oder einzelner Grundrechte nicht die Geltung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung als solche infrage stelle, verkenne völlig die Bedeutung jedes einzelnen Grundrechts als Kernbestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung.

Entgegen der Annahme der Klägerin handele es sich nicht um eine Verdachtsberichterstattung, da nicht nur tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht, sondern tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen der Klägerin gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung der Halbjahresinformation und dem Jahresbericht 2013 zugrunde lägen (Bl. 369 d. GA).

Die Klägerin spreche Muslimen das Existenzrecht in Deutschland mit der Begründung ab, dass der Islam – und nicht nur der Islamismus – eine große Gefahr für unsere Gesellschaft sei. Bei öffentlichen Auftritten würden fast ausschließlich eine „Islamisierung Europas“ sowie die Aggressivität und Täuschungsabsichten des Islams, der sich als totalitäre Ideologie mit dem Deckmantel einer Religion tarne, thematisiert. Diese Agitation richte sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung.

Neben Grundsatzprogramm, Thesenpapier und Verzichtsforderung als ideologische Grundlagen enthalte das tägliche politische Wirken der Klägerin weitere Anhaltspunkte für das Vorliegen einer extremistischen Bestrebung. Die Klägerin begreife den Islam an sich und nicht nur den Islamismus als nicht mit den Grundwerten unserer Gesellschaftsordnung vereinbar. Eine scharfe Trennung zwischen Islam und Islamismus sei nach Auffassung der Klägerin nicht möglich.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt und zum Vorbringen der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten M 22 K 14.1092, M 22 K 13.2076, M 22 E 13.2077, M 22 K 14.1743, M 22 E 14.1745 sowie die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung am 16. Oktober 2014 Bezug genommen.

Gründe

Die Klage auf Unterlassung der weiteren Verbreitung des Verfassungsschutzberichtes 2013 des Freistaates Bayern, der Rede des Bayerischen Staatsministers des Innern anlässlich der Vorstellung des Verfassungsschutzberichtes des Freistaates Bayern 2013 sowie des Halbjahresberichts 2013, wenn nicht zuvor die Passagen über die Klägerin entfernt oder unkenntlich gemacht werden, hat Erfolg.

1. Die Klage ist zulässig.

1.1. Die Klägerin ist gemäß § 3 Satz 2 ParteiG selbst beteiligungsfähig i.S.v. § 61 VwGO (Schmidt in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 61 Rn. 6). Danach kann eine politische Partei i.S.d. Art. 21 GG, § 2 PartG unter ihrem Namen klagen und verklagt werden. Das gleiche gilt für ihre Gebietsverbände der jeweils höchsten Stufe, sofern die Satzung der Partei nichts anderes bestimmt. Der Bayerische Landesverband handelt für sich selbst, nicht für die Bundespartei. Er wird gemäß § 62 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 11 Abs. 3 Satz 2 ParteiG i.V.m. § 26 Abs. 1 Satz 2 BGB im Prozess durch den Vorstand vertreten.

1.2. Die Klägerin kann sich als im Verfassungsschutzbericht 2013 erklärtes „Beobachtungsobjekt“ des BayLfV auf eine mögliche Verletzung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 Grundgesetz i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG) berufen und daraus resultierend einen möglichen Abwehranspruch gegen den Beklagten geltend machen. Die formelle Stellung der Klägerin als Partei i.S.d. ParteiG lässt es zumindest nicht als ausgeschlossen erscheinen, dass die Klage möglicherweise erforderlich ist, um wesentliche Nachteile bei der Betätigung als politische Partei abzuwenden.

1.3. Der Klage fehlt es auch nicht etwa deshalb am Rechtsschutzbedürfnis, weil die Klägerin nicht vor Klageerhebung die Behörde um Unterlassung ersucht hat. Vor Anrufung der Gerichte braucht sich ein Rechtsschutzsuchender grundsätzlich nicht vergeblich an den Rechtsschutzgegner gewandt zu haben (Kopp, VwGO, Vorb § 40 Rn. 32), es sei denn, das Prozessrecht sieht ausdrücklich eine Antragstellung bei der Verwaltung vor. Insbesondere kann nicht verlangt werden, dass ein Bürger vor Erhebung der Leistungsklage einen Antrag bei der Verwaltung gestellt hat (mag dies auch der einfachere und weniger kostenaufwendige Weg sein). Hat der Beklagte durch sein Verhalten keine Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben, kann er den Anspruch sofort anerkennen, mit der Folge, dass die Prozesskosten gem. § 156 VwGO dem Kläger zur Last fallen. Da die sofortige Anerkennung voraussetzt, dass die Klage zulässig ist, ergibt sich aus der genannten Regelung, dass die VwGO das Unterlassen einer vorherigen Antragstellung bei der Verwaltung nicht als Fall mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses ansieht (Ehlers in Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 26. EL 2014, Rn 82). Ein besonderes, dem des § 75 VwGO für die Verpflichtungsklage vergleichbares prozessuales Antragserfordernis gibt es bei der allgemeinen Leistungsklage nicht (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 69). Zudem gab der Beklagte im Verfahren zu erkennen, dass auch ein vorab an ihn gestellter Antrag auf Unterlassung der entsprechend ungeschwärzten weiteren Verbreitung des Verfassungsschutzberichts 2013 und der entsprechenden weiteren streitgegenständlichen Verlautbarungen nicht positiv verbeschieden worden wäre.

2. Die zulässige Klage ist auch begründet.

Die Klägerin hat einen Anspruch gegenüber dem Beklagten auf Unterlassung der weiteren Verbreitung des Verfassungsschutzberichtes 2013 des Freistaates Bayern, der Rede des Bayerischen Staatsministers des Innern anlässlich der Vorstellung des Verfassungsschutzberichtes des Freistaates Bayern 2013 sowie des Halbjahresberichts 2013, wenn nicht zuvor die Passagen über die Klägerin entfernt oder unkenntlich gemacht werden, § 113 Abs. 5 VwGO.

Da der von der Klägerin vorliegend geltend gemachte Anspruch weder im Bayerischen Verfassungsschutzgesetz noch sonst spezialgesetzlich geregelt ist, kann sich ein solcher nur aus der konkret betroffenen Grundrechtsposition der Klägerin, hier ihrer Parteienfreiheit (in Form der Gründungsfreiheit gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG, der Betätigungsfreiheit gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 2 GG und der aus einer Zusammenschau der Art. 3, 21 und 38 GG abzuleitenden politischen Chancengleichheit) sowie ihrer Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG), jedenfalls Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, ergeben (vgl. BVerwG vom 21.5.2008 BVerwGE 131, 171 RdNr. 13; BayVGH vom 23.9.2010 Az. 10 CE 10.1850). Das allgemeine Persönlichkeitsrecht, auf das sich gemäß Art. 19 Abs. 3 GG auch die Klägerin als juristische Person bzw. Personenverband im Rahmen ihres Aufgabenbereichs berufen kann (vgl. BVerwG vom 21.5.2008 a.a.O. RdNr. 16), umfasst den Schutz vor staatlichen Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf das Bild der betroffenen Person in der Öffentlichkeit auszuwirken (st. Rspr. des BVerfG; vgl. z.B. Beschluss vom 14.7.2004 NJW 2004, 3619). Hierzu zählen auch das Verfügungsrecht und das Selbstbestimmungsrecht über die eigene Außendarstellung sowie der Schutz des sozialen Geltungsanspruchs, der sog. „äußeren Ehre“ als des Ansehens in den Augen anderer (vgl. BVerwG vom 21.5.2008 a.a.O. RdNr. 16). Unmittelbarer Ausfluss dieses verfassungsrechtlichen Schutzanspruchs gegenüber (unzulässigen) Grundrechtseingriffen durch eine Veröffentlichung im Verfassungsschutzbericht ist ein entsprechender Unterlassungs- bzw. Löschungsanspruch.

2.1. Die von der Klägerin angegriffene Nennung im Verfassungsschutzbericht 2013, aber auch die Erwähnung in der damit im Zusammenhang stehenden Rede des Bayerischen Staatsministers des Innern anlässlich der Vorstellung des Verfassungsschutzberichtes des Freistaates Bayern 2013 sowie des Halbjahresberichts 2013 sind als Grundrechtseingriffe zu bewerten, weil sie geeignet sind, sich abträglich auf das Bild des Klägers in der Öffentlichkeit auszuwirken, und dies ihr gegenüber eine „mittelbar belastende negative Sanktion“ bedeutet (vgl. BVerfG vom 24.5.2005 BVerfGE 113, 63/77 f.; BayVGH vom 23.9.2010 a.a.O.).

Die Rechtsbeeinträchtigung der Klägerin ist bereits eingetreten und dauert mit der Gefahr ständiger Wiederholung an. Denn der Beklagte hat den Verfassungsschutzbericht nicht nur in gedruckter Form veröffentlicht, sondern verbreitet ihn in voller Länge im Internet. Die Klägerin ist daher auch zukünftig den Sachverhaltsdarstellungen ausgesetzt, die er zum Gegenstand seines Unterlassungsanspruchs gemacht hat (BVerwG U.v. 21.5.2008 – 6 C 13/07 – juris Rn. 19). Der Eingriffscharakter von Verfassungsschutzberichten in Bezug auf Parteien ergibt sich aus der Besonderheit von Verfassungsschutzberichten, die darin liegt, auf die Abwehr bestimmter verfassungsgefährdender Gefahren abzuzielen (vgl. § 1 Abs. 1 BayVSG). Sie gehen damit über die bloße Teilhabe staatlicher Funktionsträger an öffentlichen Auseinandersetzungen oder die Schaffung einer hinreichenden Informationsgrundlage für die eigenständige Entscheidungsbildung der Bürger hinaus. Es ist allgemein anerkannt, dass Verfassungsschutzberichten eine Warnfunktion zukommt; mit der Einordnung einer in ihnen aufgeführten Partei in die neue eigenständige Extremismusform „verfassungschutzrelevante Islamfeindlichkeit“ verbindet sich zugleich die Aufforderung an die Öffentlichkeit, diese nicht zu wählen, sie nicht zu unterstützen und ihre Publikationen nicht zu lesen. Diese Intention wird in dem hier zu entscheidenden Fall mitunter auch in den Äußerungen des Beklagten wie „(…)Es freut mich, dass „Die Freiheit“ bei den Kommunalwahlen am 16. März mit nur 0,6 % der Stimmen den Einzug in den Stadtrat verfehlt hat“ (Rede des Bayerische Innenministers anlässlich der Vorstellung des Verfassungsberichts 2013 am ... März 2014) oder „(…) Bei der bayerischen Landtagswahl 2013 trat die Freiheit nur im Wahlkreis Oberbayern an und erlangte bayernweit 0,1 % der Stimmen (…)“ (vgl. Verfassungsschutzbericht Bayern 2013 S. 140) deutlich.

Die Aufnahme einer Partei in Verfassungsschutzberichte behindert diese damit in ihrer durch Art. 21 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GG gewährleisteten Mitwirkung bei der politischen Willensbildung des Volkes. Die Gründung der Parteien ist frei. Das Grundgesetz setzt die Staatsfreiheit der Parteien als frei gegründeter, im gesellschaftlich-politischen Bereich wurzelnder Gruppen voraus und gewährleistet ihre Unabhängigkeit vom Staat. Ihnen steht das Recht auf Selbstbestimmung zu. Zu dessen Kernbereich gehört das Recht der Parteien, selbst und ohne staatliche Einflussnahme oder Überwachung über ihre Ziele, Organisation und Tätigkeiten zu entscheiden. Sowohl die Freiheit der inneren Willensbildung als auch die freie Entfaltung der Tätigkeiten als Partei sind gewährleistet. Durch die Abschreckungs- und Warnfunktion von Verfassungsschutzberichten wird die Möglichkeit negativ beeinflusst, mit eigenen Zielvorstellungen und Programmen auf die politische Willensbildung Einfluss zu nehmen. Damit ist die Partei zugleich in der ihr durch Art. 3, Art. 21 und Art. 38 GG gewährleisteten Chancengleichheit betroffen, die einen wesentlichen Bestandteil der demokratischen Grundordnung darstellt (Vgl. VG Düsseldorf U.v. 15.2.2011 - 22 K 404/09 – juris Rn. 233 ff.; BVerwG, U.v. 21.7.2010 - 6 C 22/09 -, DVBl 2010, 1370 ff. = juris (Rn. 23); OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 6.4.2006 – OVG 3 B 3.99 – juris Rn. 44)).

Zudem muss Berücksichtigung finden, dass die Klägerin von dem Grundrecht der Meinungsfreiheit nicht zum Zwecke privater Auseinandersetzung Gebrauch macht, sondern in erster Linie zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen will. In besonderem Maße hat dies zu gelten, wenn es sich - wie hier - um Auseinandersetzungen in einem Wahlkampf handelt, also einer Situation, in welcher der politische Meinungskampf auf das höchste intensiviert ist. Nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG wirken die Parteien bei der politischen Willensbildung des Volkes mit; dies geschieht namentlich durch Beteiligung an Wahlen, die in der parlamentarischen Demokratie die wichtigste Form jener Willensbildung sind (vgl. BVerfGE 52, 63 (82)). Da das geltende Wahlrecht für die Vorbereitung und Durchführung von Wahlen politische Parteien voraussetzt, sind diese vor allem auch Wahlvorbereitungsorganisationen (vgl. BVerfGE 8, 51 (63)). Sie nehmen die ihnen durch Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG gestellte, von § 1 Abs. 1 Satz 2 des Parteiengesetzes als "öffentliche" bezeichnete Aufgabe wahr, indem sie den eigentlichen Wahlakt als Akt demokratischer Legitimation der das Volk repräsentierenden Organe vorbereiten (vgl. auch § 1 Abs. 2, § 2 PartG). Diese Aufgabe verträgt als eine wesensgemäß politische prinzipiell keine inhaltlichen Reglementierungen, wenn anders sie nicht um eine ihrer Grundvoraussetzungen gebracht werden soll. Soweit es sich um Auseinandersetzungen zwischen politischen Parteien in einem Wahlkampf handelt, ist deshalb Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG für die Zuordnung von Meinungsfreiheit und beschränkenden Gesetzen von wesentlicher Bedeutung: er verstärkt die Vermutung für die Zulässigkeit freier Rede mit der Folge, dass gegen das Äußern einer Meinung nur in äußersten Fällen eingeschritten werden darf (BVerfG, U.v. 22.6.1982 - 1 BvR 1376/79 - juris).

Die grundgesetzlich geschützten Rechtspositionen der Parteien finden ihre Schranke in der Entscheidung des Grundgesetzes für eine "streitbare Demokratie". Diese Grundentscheidung ist im Wesentlichen aus Art. 9 Abs. 2, Art. 18, Art. 20 Abs. 4, Art. 21 Abs. 2 und Art. 28 Abs. 3 GG herzuleiten. Sie wird in den Zuständigkeitsvorschriften der Art. 73 Nr. 10 Buchst. b und Art. 87 Abs. 1 Satz 2 GG bestätigt. Das Grundgesetz vertraut aufgrund geschichtlicher Erfahrung nicht allein darauf, die freiheitliche Demokratie werde sich im Prozess der öffentlichen Meinungsbildung ohne Weiteres behaupten. Es hat darüber hinaus dem Staat die Aufgabe übertragen, die zentralen Grundwerte der Verfassung durch (repressive) Schutzvorkehrungen zu sichern und zu gewährleisten (vgl. BVerwG, U.v. 21.7.2010, a.a.O. - juris Rn. 24).

2.2. Ein Eingriff in die grundrechtlich geschützte Freiheitssphäre der Klägerin kann gem. Art. 15 Satz 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes – BayVSG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1997 (GVBl. 1997,70), zuletzt geändert am 24. Juni 2013, gerechtfertigt sein. Gemäß Art. 15 Satz 1 BayVSG unterrichten das Staatsministerium des Inneren und das Landesamt für Verfassungsschutz die Öffentlichkeit über tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen und Tätigkeiten nach Art. 3 Abs. 1 BayVSG.

Diese Rechtsgrundlage erlaubt im Hinblick auf die Klägerin nur eine Unterrichtung über den Verdacht von Bestrebungen und Tätigkeiten nach Art. 3 Abs. 1 BayVSG (2.2.1.), nicht aber, wie im Verfassungsschutzbericht 2013 und den daneben angegriffenen in diesem Zusammenhang getätigten Äußerungen allerdings geschehen, eine über die Verdachtsstufe hinausgehende Unterrichtung dahingehend, dass die Klägerin in feststehender und erwiesener Weise solche Bestrebungen und Tätigkeiten verfolge (2.2.2.). Insoweit verstößt die geschehene Berichterstattung zudem gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (2.2.3.).

2.2.1. Nach Art. 3 Abs. 1 BayVSG hat das Landesamt für Verfassungsschutz die Aufgabe, Bestrebungen, die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind, zu beobachten. Das Landesamt hat in Erfüllung dieser Aufgabe Informationen, insbesondere sach- und personenbezogene Auskünfte, Nachrichten und Unterlagen über solche Bestrebungen oder Tätigkeiten zu sammeln und auszuwerten (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 BayVSG). Gemäß Art. 15 Satz 1 BayVSG unterrichten das Staatsministerium des Innern und das Landesamt für Verfassungsschutz die Öffentlichkeit über tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen und Tätigkeiten nach Art. 3 Abs. 1 BayVSG. Dass die Veröffentlichung in den Verfassungsschutzberichten eine grundsätzlich geeignete Vorkehrung zur Aufklärung der Öffentlichkeit und in diesem Rahmen zur Abwehr verfassungsfeindlicher Bestrebungen ist, ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. BVerfG vom 24.5.2005 a.a.O. S. 80).

Nach zutreffender Auslegung des Art. 15 Satz 1 BayVSG insbesondere auch unter Berücksichtigung des Zwecks des Verfassungsschutzberichts - Information der Öffentlichkeit über entsprechende Bestrebungen und gleichzeitiger (Vorfeld-)Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne einer wehrhaften Demokratie bei erkennbaren Gefahrenlagen - müssen konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme von Bestrebungen und Tätigkeiten im Sinne des Art. 3 Abs. 1 BayVSG vorliegen, um im Verfassungsschutzbericht eine Bewertung bestimmter Organisationen oder Personen als verfassungsfeindlich zu rechtfertigen (vgl. BVerfG vom 24.5.2005 a.a.O. S. 76 und 81 ff.; BayVGH vom 16.7.2010 Az. 10 CE 10.1201).

Tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht für Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind, liegen bei der Klägerin vor. Mag auch jedes einzelne von dem Beklagten vorgelegte Dokument für sich genommen nicht genügen, dieses Tatbestandsmerkmal zu stützen, so bestehen doch bei Gesamtschau aller vorhandenen und vorgelegten Erkenntnismittel tatsächliche Verdachtshinweise dafür, dass die Klägerin friedlichen in Deutschland lebenden, islamgläubigen Musliminnen und Muslimen die im Grundgesetz verankerte Religionsfreiheit (Art. 4 GG) sowie die Menschenwürde (Art. 1 GG) und das Diskriminierungsverbot (Art. 3 Abs. 3 GG) als Bestandteile der freiheitlich demokratischen Grundordnung nicht zugestehen will und die Geltung der genannten Prinzipien für diese Bevölkerungsgruppe, der Religion des Islam und seinen Glaubensgemeinschaften außer Kraft setzen bzw. beseitigen beabsichtigt.

Dies ergibt sich im Einzelnen aus den Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 19. Oktober 2014 Az.: M 22 K 14.1092, wonach die Beobachtung u.a. der Klägerin durch das BayLfV wegen des Vorliegens tatsächlicher Anhaltspunkte für den Verdacht von Bestrebungen gegen die freiheitliche Grundordnung für rechtmäßig erachtet wurde.

2.2.2. Die streitgegenständlichen öffentlichen und über die Verdachtsberichterstattung hinausgehenden Darstellungen der Klägerin im Verfassungsschutzbericht und damit zusammenstehenden Äußerungen verletzen die Klägerin in ihrer grundrechtlich geschützten Freiheitssphäre, namentlich der Parteienfreiheit (in Form der Gründungsfreiheit gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG, der Betätigungsfreiheit gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 2 GG und der aus einer Zusammenschau der Art. 3, 21 und 38 GG abzuleitenden politischen Chancengleichheit) sowie der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG).

Denn die Tatsachenbehauptungen, die zur Begründung eines abschließenden Werturteils über die Verfassungsfeindlichkeit herangezogen werden, müssen der Wahrheit entsprechen. Hiernach kann die Klägerin hinsichtlich aller streitigen Tatsachenbehauptungen einen Eingriff jedenfalls in ihr Persönlichkeitsrecht geltend machen mit der Folge, dass ihr ein Unterlassungsanspruch zusteht, soweit diese Behauptungen nicht erweislich wahr sind.

Von der Wahrheit der streitigen Behauptungen kann hier nicht mit der erforderlichen Gewissheit ausgegangen werden.

Die durch die Klägerin und ihre Funktionäre verlautbarten fortwährenden und nachhaltigen Herabsetzungen bestimmter Minderheiten haben nicht ein qualitatives Maß und eine Nachhaltigkeit erreicht, die nur noch geringe Restzweifel an der Ernsthaftigkeit, die sich aus den Verlautbarungen ergebenden Ausgrenzungen auch in politische Taten umsetzen zu wollen, zulässt. Die Klägerin vermeidet zudem ein offenes Bekenntnis zu verfassungsfeindlichen Zielen und tritt durch Bekenntnisse zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung dem Verdacht der Verfassungsfeindlichkeit entgegen. Somit kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit die besondere Gefährlichkeit der Klägerin für die freiheitliche demokratische Grundordnung als erwiesen angesehen werden, welche es rechtfertigen könnte, die Klägerin im Zusammenhang mit feststehend verfassungsfeindlichen Gruppierungen zu nennen.

Die hinsichtlich der Klägerin vorliegenden Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung rechtfertigen es von daher nicht, die Klägerin der Kategorie „Verfassungsschutzrelevante Islamfeindlichkeit“ als neuer eigenständiger Extremismusform mit einer über das Verdachtsstadium hinausgehenden Gewissheit zuzuordnen.

Im Rahmen dieser Würdigung ist dabei zu berücksichtigen, dass der Übergang von einem bloßen Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen bis hin zum Feststehen verfassungsfeindlicher Bestrebungen fließend ist (VG Düsseldorf U.v. 28.5.2013 – 22 K 2532/11 – juris). Die eine Berichterstattung in Verfassungsschutzberichten überhaupt erst rechtfertigenden hinreichend gewichtigen tatsächlichen Anhaltspunkte für einen Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen können sich je nach deren Qualität und Quantität so weit intensivieren und verdichten, bis - nach dem Maßstab einer wertenden Gesamtschau - die Annahme verfassungsfeindlicher Bestrebungen gerechtfertigt ist.

Der Beklagte stützt seine Erkenntnis über das Bestehen von tatsächlichen Anhaltspunkten für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung (nahezu) ausschließlich auf im Internet öffentlich zur Verfügung stehender und von Mitgliedern der Klägerin selbst eingestellter Dokumente, Videos und Redemanuskripte. Andere Beweismittel zur Ermittlung der umstrittenen Tatsachen, ob über den Verdacht hinaus tatsächliche Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung vorliegen, wurden von dem Beklagten im laufenden Verfahren nicht vorgelegt. Die materielle Beweislast für die Richtigkeit der im Verfassungsschutzbericht enthaltenen Tatsachenbehauptungen liegt aber bei der Verfassungsschutzbehörde (VGH BW, u.v. 24.11.2006 – 1 S 2321/05 – juris Rn. 30).

Zu berücksichtigen ist zunächst, dass die aufgeführten belastenden Anhaltspunkte selbst nicht völlig unzweideutig und ohne Zweifel sind. Sie enthalten zwar in ihrer Gesamtschau und ihrem Duktus Äußerungen, woraus sich der Verdacht tatsächlicher Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen ableiten lassen, jedoch fehlt es an stichhaltigen, eindeutigen und ausdrücklichen Bekenntnissen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, die von Ihrer Intensität und Klarheit im Lichte der hier maßgeblichen beeinträchtigten Grundrechte dazu geeignet wären, die öffentliche Berichterstattung über die Klägerin als verfassungsfeindliche Gruppierung und „neue eigenständige Extremismusform“ zu rechtfertigen.

Neben belastenden finden sich auch entlastende Gerichtspunkt in Äußerungen der Funktionäre der Klägerin. So wird redundant und nachhaltig immer wieder betont, dass sich die Klägerin für eine – freiwillige und auf gesellschaftlichen Konsens aufbauende – Reformation des Islam einsetze. Die Klägerin trägt vor, Gegenstand der Kritik sei nicht die Religion des Islam, sondern die Ideologie des politischen Islam, also des Islamismus einschließlich seiner Rechtssätze. Die Klägerin, ihre Funktionäre und ihre Mitglieder würden dabei stets deutlich machen, dass sie diese Kritik nicht als pauschale Kritik an den Muslimen und auch nicht als Kritik an der Religion des Islam verstanden wissen wollen. Entsprechend betont die Klägerin, dass auch Muslime „selbstverständlich“ das Grundrecht der Religionsfreiheit genießen würden und die Klägerin ihre „Islamkritik“ stets in unmittelbarem Kontext zu den Anforderungen der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland stellen würde und erkennbar bestrebt sei, Widersprüche islamischer Glaubensvorschriften mit dem Grundgesetz aufzuzeigen und – insofern – eine Anpassung anzuregen. Gegenstand der Islamkritik sei damit erkennbar keine Verfassungsfeindlichkeit, sondern der Versuch einer verfassungskonformen Auslegung islamischer Glaubenssätze. Die Forderung nach einem reformierten Islam sei keine Verfassungsfeindlichkeit, sondern auch aus den Kreisen der Muslime immer wieder zu vernehmen. Die Kritik der Klägerin richte sich einzig und allein gegen die verfassungsfeindlichen Bestandteile des Islams.

Zugunsten der Klägerin muss hierbei auch Berücksichtigung finden, dass sie sich öffentlich und wiederholt von rechtsextremen Gruppierungen – wie auch der Beklagte in seinem Verfassungsschutzbericht 2013 darstellt – distanziert. So sind nach glaubhaften Angaben der Klagepartei auch Muslime Mitglieder der Klägerin. Hinzukommt, dass auch teilweise übersteigerte Formulierungen, namentlich im Rahmen des öffentlichen Meinungskampfes, starke Ausdrücke, auch in überspitzter und polemischer Form der Meinungsfreiheit unterfallen (BVerfG B.v. 10.7.1992 – 2 BvR 1857/91 – juris Rn. 62).

Vor diesem Hintergrund liegt zwar der Verdacht auf Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung nahe, es kann aber unter objektiver Einbeziehung der öffentlichen Äußerungen insbesondere des Vorsitzenden der Klägerin nicht mit der notwendigen Gewissheit gänzlich ausgeschlossen werden, dass sich die Bestrebungen der Klägerin tatsächlich (nur) gegen die islamistischen und damit grundgesetzwidrigen Bestandteile des Islam beziehen. Es ist zu berücksichtigen, dass die Funktionäre der Klägerin vornehmlich einzelne Aussagen des Koran, dessen Auslegung durch bestimmte islamistische Kreise sowie zeitgeschichtliche Ereignisse, die im Namen und unter ausdrücklicher Berufung auf den Koran stattgefunden haben, herausgegriffen werden, um aus diesen Anknüpfungspunkten ihre Bewertung des Islam als gefährlich zu begründen. Aus den vorgenannten tatsächlichen Umständen, die in Gestalt des Islamismus einen Teilaspekt des heutigen Islam darstellen, ziehen die Funktionäre der Klägerin die Schlussfolgerung, dass der Islam gefährliche Elemente enthalte, die mit dem deutschen Grundgesetz und den durch dieses verkörperten Werten unvereinbar sei. Gleichzeitig betont die Führungsspitze der Klägerin, dass alle Menschen, unabhängig von ihrer Religionszugehörigkeit, die gleichen Rechte haben, dass Frauen und Männer vor dem Gesetz und im Alltag gleich gestellt sind. Sie fordert, dass sich der Islam von allen verfassungsfeindlichen, gewalttätigen, tötungsbereiten, intoleranten, frauenunterdrückenden und totalitären Aspekten trennen müsse, damit eine ‘friedliche Ko-Existenz’ der Muslime ‘mit Nicht-Moslems auf Dauer’ möglich sei (Bl. 486 d. GA). Diese Aussagen insbesondere des Vorsitzenden der Klägerin können durchaus so verstanden werden, dass die Klagepartei für ein gleichberechtigtes Miteinander von Muslimen und Nicht-Muslimen auf dem Boden des Grundgesetzes (insbesondere unter Ächtung von Gewaltbereitschaft, Intoleranz, Unterdrückung von Frauen und Totalitarismus) eintritt, sie also nicht den Islam als solchen sowie die gläubigen Muslime in ihrer Gesamtheit ablehnt, sondern dass sie lediglich die vorgenannten Teilaspekte, die einen Bezug zum Islam aufweisen, für gefährlich erachtet und durch eben diese eine Gefahr für die Gesellschaft als ganze heraufziehen sieht. Diese Gefahr erachtet die Klägerin als in der öffentlichen Diskussion nicht hinreichend thematisiert, weshalb sie sich veranlasst sieht, diese Diskussion zu befördern. Um dieser aus ihrer Sicht bestehenden Gefahr zu begegnen, entwickelt insbesondere der Vorsitzende der Klägerin seiner Ansicht nach „Lösungsansätze“, deren Ziel letztlich eine Distanzierung der Gläubigen von solchen Inhalten ist, die dem Wertekanon des Grundgesetzes zuwider laufen.

Von Verfassungs wegen ist es geboten, im Hinblick auf den nicht unerheblichen Eingriff in die oben genannten Grundrechte im Rahmen der Veröffentlichung im Verfassungsschutzbericht 2013 diese für die Klägerin sprechende Gesichtspunkte zu berücksichtigen.

Die Kammer verkennt nicht, dass die geschilderten entlastenden Gesichtspunkte auf dem Bemühen der Klägerin beruhen könnten, ihre tatsächlichen Ziele im Interesse der Wählbarkeit für größere Bevölkerungsgruppen zu verschleiern. Die Tatsache allein, dass unverfängliche Äußerungen vorhanden sind, ist deshalb nicht aussagekräftig (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.04.1999 – 1 A 3/94, NVwZ-RR 2000, 70 (71)). Hinzu kommt jedoch, dass bereits die belastenden Anhaltspunkte kein eindeutiges Bild zulassen. Deshalb kann nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht mit der notwendigen Sicherheit angenommen werden, dass sich die Bestrebungen der Klägerin außerhalb des Rahmens der verfassungsmäßigen Ordnung bewegen.

All das führt dazu, dass (nur) von einem Verdacht auszugehen war. Der Verfassungsschutzbericht des Beklagten lässt diese Einschränkung jedoch nicht erkennen. Die Klägerin wird unter der Überschrift „Verfassungsschutzrelevante Islamfeindlichkeit“ als einer „neuen, eigenständigen Extremismusform“ erwähnt (S. 136 des Verfassungsschutzberichts 2013) und damit eindeutig auf die Ebene einer erwiesen verfassungsfeindlichen Organisation gestellt. Diese Qualifizierung ist nach den obigen Ausführungen nicht statthaft.

2.2.3. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, B.v. 24.5.2005 - 1 BvR 1072/01 - BVerfGE 113, 63, 82- juris Rn. 77-79) ist - soweit tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen der Gruppierung bestehen – zudem der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Maßstab für die Entscheidung, in welcher Art und Weise darüber berichtet werden darf.

Zwar sind – wie bereits dargestellt - Veröffentlichungen in Verfassungsschutzberichten eine grundsätzlich zulässige und geeignete Vorkehrung zur Aufklärung der Öffentlichkeit und in diesem Rahmen zur Abwehr verfassungsfeindlicher Bestrebungen und steht ihr in Bezug auf Parteien insbesondere nicht grundsätzlich das Parteienprivileg aus Art. 21 Abs. 2 GG entgegen (vgl. BVerfG, B.v. 24.5.2005, a.a.O., (juris Rn. 65); BVerwG, U.v. 27.7.2010, a.a.O. (juris Rn. 21), m.w.N.).

Jedoch greift die öffentliche Darstellung der Klägerin im Verfassungsschutzbericht und in den sonstigen öffentlichen Verlautbarungen in ihrer konkreten Art und Weise unverhältnismäßig in ihre besonders grundgesetzlich geschützten Rechte ein (vgl. zum Eingriffscharakter eines Verfassungsschutzberichtes insoweit in Bezug auf Art. 5 Abs. 1 GG BVerfG, B.v. 24.5.2005, a.a.O. - juris Rn. 50 ff.) und in Bezug auf Art. 21 Abs. 1 GG OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 6.4.2006 - 3 B 3.99 -, NVwZ 2006, 3019 = juris (Rn. 44); VG Hamburg, Urteil vom 13. Dezember 2007 - 8 K 3483/06 -, juris (Rn. 35); Murswiek NVwZ 2006, 121, 128).

Die Berechtigung der Verfassungsschutzbehörde zur Berichterstattung in Verfassungsschutzberichten schon im Falle eines bloßen Verdachts für verfassungsfeindliche Bestrebungen erfordert eine Differenzierung dieser Berichterstattung nach Art und Ausmaß der Gefahr und nach dem Gewicht und der Belastbarkeit der eigenen Erkenntnisse (Vgl. VG Düsseldorf U.v. 15.2.2011 - 22 K 404/09 – juris Rn. 233 ff. VG Hamburg, U.v. 13.12.2007 - 8 K 3483/06 – juris Rn. 39), an der es in dem hier zu entscheidenden Fall mangelt.

Der Beschränkung der Maßnahme auf das zum Rechtsgüterschutz Erforderliche entspricht es, bei einer Berichterstattung aus Anlass eines Verdachts gerade nicht den Eindruck zu erwecken, es stehe fest, dass die betroffene Gruppierung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen verfolgt.

Daher muss - etwa in den gewählten Überschriften und der Gliederung des Berichts - deutlich zwischen solchen Organisationen, für die nur ein Verdacht besteht, und solchen, für die solche Bestrebungen erwiesen sind, unterschieden werden (Vgl. BVerfG, B.v. 24.5.2005, a.a.O., juris Rn. 78). Entscheidend ist damit grundsätzlich, dass in den Berichten Organisationen, bei welchen lediglich tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen festgestellt werden, nicht ohne jede Differenzierung in der Gestaltung des Berichts auf die gleiche Stufe mit solchen Organisationen gestellt werden, für die Anhaltspunkte für - gewissermaßen über die Verdachtsstufe hinausgehend feststehende- verfassungsfeindliche Bestrebungen festgestellt werden. Abzustellen ist dabei auf den flüchtigen Leser, d.h. es genügt nicht, wenn eine solche Differenzierung allein aus im Textteil des Berichts enthaltenen Nuancierungen hervorgeht, sondern diese Differenzierung muss sich aus der Gestaltung des Berichts ergeben (Vgl. BVerfG, B.v. 24.5.2005, a.a.O., juris Rn. 89).

Entsprechendes muss auch für alle anderen vergleichbaren Darstellungen der Klägerin in für die Öffentlichkeit bestimmten Verlautbarungen des Beklagten gelten (hier: der Rede anlässlich der Vorstellung des Verfassungsschutzberichts 2013 am ... März 2014 bzw. den 1. Halbjahresbericht 2013 über Verfassungsschutzinformationen über die Klägerin).

Es bedarf der Würdigung im jeweiligen Einzelfall, ob und in welcher Weise es geboten ist, die Bestrebungen einer Organisation von im Bericht ebenfalls genannten Bestrebungen anderer Organisationen durch äußere Gestaltung und Textinhalt abzugrenzen. So wie der flüchtige Leser eines Verfassungsschutzberichts Organisationen, die die Schwelle hinreichend gewichtiger tatsächlicher Anhaltspunkte für einen Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen überschreiten, von einer feststehenden Verfassungsfeindlichkeit aber deutlich entfernt sind, als solche erkennen können muss, gebietet es der Grundsatz der Erforderlichkeit, solche Organisationen, bei denen ein Maß an Wahrscheinlichkeit der Verfassungsfeindlichkeit erreicht ist, das vollständiger Gewissheit nahekommt, wegen deren potenzieller Gefährlichkeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung von den erstgenannten Verdachtsfällen abzugrenzen und sie im Zusammenhang mit feststehend verfassungsfeindlichen Organisationen zu nennen.

Gemessen daran überschreitet die Berichterstattung über die Klägerin im Verfassungsschutzbericht 2013, im Redemanuskript des bayerischen Innenministers anlässlich der Vorstellung des Verfassungsschutzberichts 2013 am ... März 2014 und des ersten Halbjahresberichts 2013 des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutzes das sich aus diesen Vorgaben ergebende erforderliche Maß, da in diesen drei Veröffentlichungen die Klägerin als erwiesen verfassungsfeindlich dargestellt wird.

Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Beklagte mit dem Begriff „verfassungsschutzrelevant“ ausdrücken wollte, dass bei der Klägerin (nur) von dem Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen ausgegangen wurde.

Vielmehr ist festzustellen, dass der Beklagte in seiner Klageerwiderung ausgeführt hat (Bl. 369 d. GA), dass es sich nicht um eine Verdachtsberichterstattung handele, da nicht nur tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht, sondern tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen der Klägerin gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung der Halbjahresinformation und dem Jahresbericht 2013 zugrunde lägen.

Allein aus der Begrifflichkeit „verfassungsschutzrelevant“ statt „verfassungsfeindlich“ wäre für den flüchtigen Leser nicht hinreichend erkennbar, dass es sich dabei lediglich um einen Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen handeln sollte. Der vom Bundesverfassungsgericht geforderten deutlichen Differenzierung wird damit jedenfalls nicht in ausreichendem Maße Rechnung getragen. Weder in der Überschrift noch sonst aus dem textlichen Zusammenhang ist erkennbar, dass die verfassungsfeindlichen Bestrebungen lediglich auf einem Verdacht gestützt werden. Im Gegenteil lässt sich aus den Formulierungen im Verfassungsschutzbericht „(…) richtet sich gegen die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte (Art. 1 GG), das Diskriminierungsverbot (Art. 3 GG) und die Religionsfreiheit (Art. 4 GG)“ (S. 137) oder „(…), die Muslime zwar nicht als minderwertige Menschen betrachten, ihnen jedoch die im Grundgesetz verankerte Religionsfreiheit nicht zugestehen wollen“ (S. 137), erkennen, dass das BayLfV die Verfassungsfeindlichkeit der Klägerin offensichtlich als erwiesen ansieht.

Insgesamt lässt sich deshalb feststellen, dass die Berichterstattung über die Klägerin zu Unrecht erfolgt ist und der Klägerin daher ein Anspruch gegenüber dem Beklagten auf Unterlassung der weiteren Verbreitung des Verfassungsschutzberichtes 2013 des Freistaates Bayern, der Rede des Bayerischen Staatsministers des Innern anlässlich der Vorstellung des Verfassungsschutzberichtes des Freistaates Bayern 2013 sowie des Halbjahresberichts 2013 zusteht, wenn nicht zuvor die Passagen über die Klägerin entfernt oder unkenntlich gemacht werden.

3. Nach alledem hat die Klage mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO Erfolg. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird auf EUR 5.000,-- festgesetzt (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz -GKG-).