BGH, Beschluss vom 28.04.2015 - XI ZA 18/14
Fundstelle
openJur 2015, 10042
  • Rkr:
Tenor

Den Klägern wird für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. Juli 2014 Prozesskostenhilfe gewährt und die Rechtsanwaltssozietät ... beigeordnet, soweit die Rechtsverfolgung darauf zielt festzustellen, dass der Beklagten aufgrund eines wirksam erklärten Widerrufs der auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung der Kläger keine Ansprüche aus Darlehensvertrag zustehen (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Juni 2013 - XI ZR 110/12, juris Rn. 9; BGH, Beschluss vom 20. November 2012 - II ZR 264/10, juris Rn. 4 f.)

Die Klägerin zu 1 hat auf die Prozesskosten ... zu zahlen.

Der Kläger zu 2 hat auf die Prozesskosten ... zu zahlen.

Im Übrigen wird das Gesuch um Prozesskostenhilfe zurückgewiesen Ellenberger Joeres Matthias Menges Dauber Vorinstanzen:

LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 27.06.2013 - 2-25 O 512/10 -

OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 07.07.2014 - 23 U 172/13 -