AG Essen, Urteil vom 30.01.2015 - 57 Cs-29 Js 579/14-631/14
Fundstelle
openJur 2015, 5133
  • Rkr:

Wer zu Tod und Hass von Zionisten aufruft, erfüllt den Tatbestand der Volksverhetzung, wenn die objektive Sinnermittlung der Äußerung ergibt, dass nicht Zionisten, sondern Juden gemeint sind.

Tenor

Der Angeklagte wird wegen Volksverhetzung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten kostenpflichtig verurteilt.

Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Angewendete Vorschriften: § 130 Abs. 1 S. 1 StGB.

Gründe

I.

Der 23 Jahre alte ledige und kinderlose Angeklagte hat die Schule ohne Schulabschluss verlassen. Einen Beruf hat er nicht erlernt. Er ist arbeitssuchend und bestreitet seinen Lebensunterhalt durch Leistungen nach dem SGB II.

Der Angeklagte ist bisher strafrechtlich wie folgt erheblich in Erscheinung getreten:

1.

Am 12.11.2007 verwarnte ihn das Amtsgericht Gelsenkirchen wegen Diebstahls und Urkundenfälschung und ordnete die Erbringung von Arbeitsleistungen an.

2.

Am 10.04.2008 ermahnte ihn das Amtsgericht Gelsenkirchen wegen versuchter räuberischer Erpressung. Das Verfahren wurde nach § 47 JGG eingestellt. Die Erbringung von Arbeitsleistungen wurde angeordnet.

3.

Am 06.11.2008 verwarnte ihn das Amtsgericht Gelsenkirchen wegen Leistungserschleichung in 2 Fällen und ordnete die Erbringung von Arbeitsleistungen an.

4.

Am 31.03.2011 verwarnte ihn das Amtsgericht Gelsenkirchen wegen Diebstahls und versuchten Betruges unter Verhängung einer Geldauflage, Anordnung der Erbringung von Arbeitsleistungen sowie Verhängung von 3 Wochen Jugendarrest wegen Zuwiderhandlung gegen Auflagen.

5.

Am 29.11.2012 verwarnte ihn das Amtsgericht Gelsenkirchen wegen Betruges unter Verhängung von Jugendarrest von einer Woche und Erbringung von Arbeitsleistungen.

6.

Am 31.10.2013 verurteilte ihn das Amtsgericht Gelsenkirchen zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 30,00 € wegen Vortäuschens einer Straftat.

II.

Aufgrund der Hauptverhandlung hat das Gericht folgenden Sachverhalt festgestellt:

Am 18.07.2014 nahm der Angeklagte an einer Demonstration anlässlich des aktuellen Nahostkonfliktes in Essen teil. Im Verlauf der Demonstration versammelte sich eine Gruppe von aufgebrachten Menschen um den Angeklagten, der als Prediger zu ihnen sprach und von ihnen bejubelt wurde. Unter anderem verkündete er, nichts gegen Juden zu haben und alle Menschen seien Brüder und Schwestern. Schließlich stimmte er die Menge in den Sprechchor ein: "Tod und Hass den Zionisten".

Damit wollte er Hass gegen Angehörige des jüdischen Glaubens erzeugen und Dritte zu Willkürmaßnahmen gegen diese auffordern. Der Angeklagte wollte auch, dass diese Aufforderung ernst genommen wird.

III.

Dieser Sachverhalt steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der geständigen Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte, sowie der Inaugenscheinnahme einer Videoaufzeichnung.

Der Angeklagte ist der Auffassung, dass sein Aufruf nicht geeignet sei, den öffentlichen Frieden in Deutschland zu stören, da nach seiner Kenntnis eine Volksgruppe der Zionisten in Deutschland nicht vertreten sei. Darüber hinaus ist er der Überzeugung, dass sein Aufruf von seiner verfassungsrechtlich in Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG verbürgten Meinungsfreiheit gedeckt und damit strafrechtlich nicht zu ahnden sei.

Die Angaben zu I. beruhen auf den Angaben des Angeklagten sowie auf der Verlesung des Auszugs des Bundeszentralregisters vom 22.11.2014.

IV.

Aufgrund der getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte den Tatbestand der Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB rechtswidrig und schuldhaft erfüllt.

Durch seine Äußerung "Tod und Hass den Zionisten" hat er gegen die religiöse Gruppe der Juden zum Hass aufgestachelt und zu Gewalt bzw. Willkürmaßnahmen aufgefordert in einer Weise, die geeignet ist den öffentlichen Frieden zu stören.

Dies ergibt sich aus der im Hinblick auf die grundrechtlich gewährleistete Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG vom Bundesverfassungsgericht in seiner ständigen Rechtsprechung geforderten objektiven Sinnermittlung der Äußerung, die aus Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums erfolgen muss. Maßgeblich ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums objektiv hat. Dabei ist stets von dem Wortlaut der Äußerung auszugehen. Dieser legt ihren Sinn aber nicht abschließend fest. Er wird vielmehr auch von dem sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und ihren Begleitumständen bestimmt, soweit diese für den Rezipienten erkennbar sind (BVerfG Beschluss vom 25.03.2008, 1 BvR 1753/03).

Nach dem Wortlaut der Äußerung des Angeklagten, hat er zu Tod und Hass gegen Zionisten aufgerufen. Die Ermittlung des objektiven Sinns dieser Äußerung ergibt jedoch, dass der Angeklagte tatsächlich zu Tod und Hass gegen Juden aufgerufen hat und nicht Zionisten im eigentlichen Sinne gemeint hat. Zionisten sind als Gruppierung zu begreifen, die sich zur Lösung der sogenannten Judenfrage für die Entstehung bzw. Wiedererrichtung eines eigenen jüdischen Staates in Palästina einsetzte. Im heutigen Israel stellen Zionisten eine politische Strömung dar, die eine Stärkung des Staates Israel befürworten und zu erreichen suchen. Insoweit sind Zionisten grundsätzlich jüdischen Glaubens, wobei nicht alle Juden der Gruppe der Zionisten zugehörig sind. Die Bezeichnung "Zionist" stellt aber auch im Sprachgebrauch des Antisemitismus ein Codewort für Juden dar. Dass der Angeklagte Juden meinte und nicht Zionisten im eigentlichen Sinne ergibt sich aus den Begleitumständen der umstrittenen Äußerung. Denn der Angeklagte nahm an einer zunächst friedlichen Demonstration anlässlich des aktuellen Nahostkonfliktes teil, bei der es im weiteren Verlauf zu antisemitistischen Ausschreitungen kam. Hintergrund dieses Konfliktes waren zunächst die Ermordung von israelischen und palästinensischen Jugendlichen und die darauffolgenden Raketenangriffe des Staates Israel aus dem Gazastreifen, auf die Israel mit einer massiven Offensive reagierte und die zahlreiche Tote und Verletzte insbesondere auf palästinensischer Seite forderte. Aufgrund dieser Ereignisse, insbesondere der Vorgehensweise der Israelischen Armee sowie unter dem Eindruck der Bilder des Leids der palästinensischen Bevölkerung im Gazastreifen, sah sich der Angeklagte zur erwähnten Äußerung veranlasst. Diese Begleitumstände stehen in keinem erkennbaren Zusammenhang mit einer zionistischen Bewegung oder zionistischen Zielen. Vielmehr bediente sich der Angeklagte eines antisemitistischen Codes für die jüdische Bevölkerung, um seiner Missbilligung der Vorgehensweise der israelischen Armee Nachdruck zu verleihen. Soweit er vor dem Aufruf kundtat, nichts gegen Juden zu haben und dass alle Menschen Brüder und Schwestern seien, ist dieser Umstand auch nicht dazu geeignet, dem Aufruf einen anderen Sinngehalt zu geben. Insoweit war dem damals neuerlichen Gazakonflikt keinerlei Anhaltspunkte im Hinblick auf eine maßgebliche Involvierung von Zionisten zu entnehmen. Hintergrund des aktuellen Konflikts waren eben nicht weitere Bestrebungen der Israelis, Land zu gewinnen. Vielmehr war der Tod mehrerer Jugendlicher als Auslöser der Eskalation zu qualifizieren. Insbesondere durch seine Vorrede machte der Angeklagte aber deutlich, dass er sich sehr wohl bewusst war, dass sein Aufruf als antisemitische Hetze zu begreifen war.

Der Angeklagte stachelte auch zum Hass gegen die in Deutschland lebenden Juden auf. Aufstacheln zum Hass ist hierbei die Einwirkung auf Sinne und Leidenschaften, aber auch auf den Intellekt, die objektiv geeignet und subjektiv dazu bestimmt ist, eine gesteigerte, über die bloße Ablehnung oder Verachtung hinausgehende feindselige Haltung gegen den betreffenden Bevölkerungsteil zu erzeugen oder zu steigern. Es muss sich dabei um eine Stimmungsmache handeln, die zugleich den geistigen Nährboden für die Bereitschaft zu Exzessen gegenüber der betroffenen Bevölkerungsgruppe liefert (vgl. BGHSt 21, 372; 40, 101, 102).

Der Angeklagte veranlasste die um ihn versammelte Gruppe in Sprechchören zu Tod und Hass von Zionisten, gemeint waren Juden, einzustimmen. Diese Äußerung stellt eine Einwirkung auf jeden Empfänger dar, die geeignet ist, eine feindselige Haltung hervorzurufen und zu steigern.

Die Äußerung des Angeklagten ist schließlich nicht durch das Grundrecht der Meinungsfreiheit gedeckt. Zwar mag die Äußerung grundsätzlich dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG unterfallen. Allerdings wird dieses Grundrecht durch § 130 Abs. 2 StGB als allgemeingesetzliche Schranke i.S.d. Art. 5 Abs. 2 GG beschränkt, so dass die strafrechtliche Ahndung zulässig und geboten ist.

V.

Bezüglich der konkreten Strafzumessung stand dem Gericht gemäß § 130 StGB ein Strafrahmen von Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis 5 Jahren zur Verfügung.

Bei der Strafzumessung hat sich das Gericht von den Grundsätzen des § 46 StGB leiten lassen. Bei der Festlegung der konkreten Strafe gemäß § 46 StGB waren die Schuld des Angeklagten sowie die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, zu berücksichtigen.

Bei der Strafzumessung war mildernd zu werten, dass sich der Angeklagte im Hinblick auf das Tatgeschehen geständig zeigte.

Strafschärfend war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte erheblich vorbestraft ist.

Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte und insbesondere der Vorstrafen war die Verhängung einer Freiheitsstrafe erforderlich, um den Angeklagten in Zukunft davon abzuhalten, weitere Straftaten zu begehen und anzuhalten, ein straffreies Leben zu führen.

Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat das Gericht eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten für tat- und schuldangemessen, aber auch nach § 47 Abs. 1 StGB für unerlässlich angesehen, um den Angeklagten von weiteren Straftaten abzuschrecken und ihm das Unrecht der Tat vor Augen zu führen.

Diese Freiheitsstrafe konnte nach Überzeugung des Gerichts noch gemäß § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, weil die Sozialprognose des Angeklagten günstig ist. Gegen den Angeklagten ist nunmehr erstmalig eine Freiheitsstrafe verhängt worden. Es kann erwartet werden, dass sich der Angeklagte diese Verurteilung zur Warnung dienen lässt und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Auch gebietet die Verteidigung der Rechtsordnung nicht die Vollstreckung der Freiheitsstrafe gemäß § 56 Abs. 3 StGB. Denn die Straftaten des Angeklagten weisen keine schwerwiegenden Besonderheiten auf, sodass eine Strafaussetzung für das allgemeine Rechtsempfinden unverständlich erscheinen müsste.

VI.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 S. 1 StPO.

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