VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 10.12.2014 - 18a L 1681/14.A
Fundstelle
openJur 2015, 4562
  • Rkr:

1. Es bestehen ernstliche Zweifel, ob der Schutzstatus für anerkannte Flüchtlinge in Bulgarien derzeit eingehalten wird.

2. Das Erfordernis der rechtlichen und tatsächlichen Durchführbarkeit der Abschiebung erfordert grundsätzlich, dass die Übernahmebereitschaft des Drittstaats, in den abgeschoben werden soll, vor Erlass der Abschiebungsanordnung geklärt ist.

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage 18 a K 4883/14. A gegen Ziffer 2. des Bescheides der Antragsgegnerin vom27. Oktober 2014 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Gründe

Der gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 34a Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG - zulässige, insbesondere fristgerechte, Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die in dem Bescheid vom 27. Oktober 2014 enthaltene Abschiebungsanordnung ist begründet.

Bei einer an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache orientierten Abwägung überwiegt das Interesse der Antragsteller an einem vorläufigen Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse an der sofort vollziehbaren Abschiebungsanordnung. Bei der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache erscheint nämlich zweifelhaft, ob die Antragsteller aus einem (für sie) sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 16a Abs. 2 S. 1 GG, § 26a Abs. 2 AsylVfG eingereist sind.

Die Antragsteller sind unstreitig aus Bulgarien, wo ihnen bereits der Status als Flüchtling zuerkannt worden ist, in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Bulgarien gilt als Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß § 26a Abs. 2 AsylVfG - grundsätzlich - als sicherer Drittstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 2 S. 1 GG, in den gemäß § 34a Abs. 1 Alt. 1 AsylVfG die Abschiebung angeordnet werden kann.

Diesem über Art. 16a Abs. 2 S. 1 GG verfassungsrechtlich verankerten Normenkonzept liegt das so genannte "Konzept der normativen Vergewisserung" über die Sicherheit im Drittstaat zugrunde. Die normative Vergewisserung bezieht sich darauf, dass der Drittstaat einem Betroffenen, der sein Gebiet als Flüchtling erreicht hat, den nach der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Konvention zum Schutze der Menschenrechte (EMRK) und den Grundfreiheiten gebotenen Schutz vor politischer Verfolgung und anderen ihm im Herkunftsstaat drohenden schwerwiegenden Beeinträchtigungen seines Lebens, seiner Gesundheit oder seiner Freiheit gewährt. Unter diesen Bedingungen muss die - freilich widerlegbare - Vermutung gelten, die Behandlung der Antragsteller bzw. als schutzberechtigt anerkannten Ausländer stehe in jedem einzelnen Mitgliedsstaat in Einklang mit den genannten Rechten. Diese Annahmen zugrundegelegt greift die "sichere Drittstaatenregelung" dann nicht, wenn sich aufgrund bestimmter Tatsachen aufdrängt, der Ausländer sei von einem Sonderfall betroffen, der von dem "Konzept der normativen Vergewisserung" nicht aufgefangen werde.

Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938/93 -, BVerfGE 94, 49 ff. (juris Rz. 189).

Von einem solchen Fall ist dann auszugehen, wenn es ernst zu nehmende und durch Tatsachen gestützte Gründe für die Annahme gibt, dass in dem Mitgliedstaat, in den abgeschoben werden soll, in verfahrensrechtlicher oder materieller Hinsicht nach aktuellen Erkenntnissen kein hinreichender Schutz gewährt wird.

Der Bezugspunkt für die Beurteilung des hinreichenden Schutzes bestimmt sich nach der Rechtsstellung des Ausländers in dem Staat, in den er abgeschoben werden soll. Hat der Ausländer - wie hier - in diesem Staat bereits einen Schutzstatus erhalten, ist nicht darauf abzustellen, ob das dortige Asylverfahren systemische Mängel aufweist. Vielmehr ist in einem solchen Fall darauf abzustellen, ob der gebotene Inhalt des jeweiligen Schutzstatus hinreichend eingehalten wird oder ob für den Inhaber des Schutzstatus eine tatsächliche Gefahr besteht, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung in dem ersuchten Mitgliedstaat im Sinne von Art. 4 / Art. 19 Abs. 2 Grundrechtecharta bzw. dem inhaltsgleichen Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein.

Vgl. VG Kassel, Beschluss vom 8. September 2014- 5 L 1415/14.KS.A - (juris); VG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Juli 2014 - 17 L 1194/14.A - (juris Rz. 27); im normativen Ansatz offenbar ebenso: VG Darmstadt, Beschluss vom 13. August 2014 - 4 L 1261/14.DA.A - (juris).

Nach Maßgabe dessen bestehen jedenfalls nach dem für das vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes maßgeblichen Maßstab summarischer Überprüfung in dem gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Antragsteller von einem Sonderfall betroffen sein könnten, der von dem "Konzept der normativen Vergewisserung" nicht aufgefangen wird.

Zwar geht die Kammer mit der jüngeren Rechtsprechung davon aus, dass sich das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Flüchtlinge in Bulgarien seit Anfang des Jahres - jedenfalls vorübergehend - maßgeblich verbessert hatten.

Vgl. VG Meiningen, Beschluss vom 15. September 2014- 1 E 20207/14 Me - (juris); VG Bremen, Beschlüsse vom 27. August 2014 - 1 V 956/14 - (juris) und vom 1. September 2014 - 3 V 644/14 - (juris); VG Düsseldorf,Beschluss vom 15. Juli 2014, a.a.O. (juris Rz. 31 ff.).

Grundlage dieser Feststellung ist der aktuelle Bericht des UNHCR "Bulgarien als Asylland - Anmerkungen zur aktuellen Asylsituation in Bulgarien" vom April 2014. Dort hat UNHCR eine Neubewertung der Situation vorgenommen und zahlreiche Verbesserungen festgestellt, die bei den Aufnahmebedingungen und den Asylverfahren in Bulgarien seit Anfang des Jahres 2014 erzielt wurden. Auf dieser Grundlage ist UNHCR anders als noch in seinen vorangegangenen Anmerkungen vom 2. Januar 2014 zu dem Schluss gekommen, dass eine generelle Aussetzung aller Dublin-Überstellungen nach Bulgarien nicht mehr gerechtfertigt sei.

Allerdings lassen die Anmerkungen des UNHCR gerade auch hinsichtlich der Situation anerkannter Flüchtlinge oder Personen mit subsidiärem Schutz fortdauernde Unklarheiten und Mängel erkennen, die gerade auch die aus der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes - Qualifikationsrichtlinie - folgenden Rechte der Antragsteller beeinträchtigen.

So konstatiert UNHCR eine zwei Monate andauernde Lücke beim Zugang zur Gesundheitsversorgung, wenn Asylsuchende als Flüchtlinge anerkannt werden oder ihnen subsidiärer Schutz zugesprochen wird. Der Grund dafür sei eine Übergangsphase für die Änderung des Gesundheitsversorgungsstatus, die zwei Monate lang dauern könne. In diesem Zeitraum könnten Personen in den elektronischen Systemen als "nicht versichert" erscheinen. Diese Lücke beim Zugang zum Gesundheitswesen für Personen, die internationalen Schutz genießen, wird ausdrücklich als Besorgnis erregend bezeichnet.

Vgl. UNHCR, Bulgarien als Asylland - Anmerkungen zur aktuellen Asylsituation in Bulgarien, April 2014, Seite 12 f.

Hiermit korrespondiert, dass auch Amnesty international über Probleme beim Zugang zu medizinischer Behandlung berichtet.

Vgl. Amnesty international, "Rücküberstellungen von Asylsuchenden nach Bulgarien sind weiterhin auszusetzen", Bericht über einen Besuch in Bulgarien im März 2014, S. 7f.

Entscheidend für die aktuelle Beurteilung der Kammer ist aber, dass UNHCR in seine Bewertung, dass eine generelle Aussetzung aller Überstellungen nach Bulgarien nicht mehr gerechtfertigt sei, ausdrücklich die Arbeiten der Regierung an der Entwicklung eines neuen Integrationsprogramms unter Beteiligung lokaler Kommunen einbezog. Erwartungen zufolge sollte der neue Plan für 2.000 Personen mit Flüchtlings- oder subsidiärem Schutzstatus gelten. Abschließend bezeichnete UNHCR, dessen Dokumenten und Stellungnahmen bei der Beurteilung der Situation und der Funktionsfähigkeit des Asylsystems in den Mitgliedstaaten besondere Relevanz zukommt,

vgl. EuGH, Urteil vom 30. Mai 2013 - C-528/11 -,NVwZ-RR 2013, 660 ff. (juris Rz. 44),

in den Schlussfolgerungen seines Berichts die schnelle und nachhaltige Umsetzung des Integrationsprogramms ausdrücklich als "entscheidend" und "ausschlaggebend".

Vgl. UNHCR, Bulgarien als Asylland - Anmerkungen zur aktuellen Asylsituation in Bulgarien, April 2014, Seite 17.

Aktuelle Berichte lassen jedoch erkennen, dass es in Bulgarien ein erneutes Integrationsprogramm derzeit nicht gibt.

Vgl. Bordermonitoring Bulgaria, Excessive police violence in Voenna Rampa, Sofia, www.bulgaria.bordermonitoring.eu/2014/08/01/excessivepoliceviolenceinvoennarampasofia/

Dies beeinträchtigt die Antragsteller nachhaltig in ihren aus der Qualifikationsrichtlinie folgenden Rechten. Als anerkannten Flüchtlingen stehen ihnen nicht nur hinsichtlich des Zugangs zu Beschäftigung (Art. 26), zu Bildung (Art. 27), zum Erhalt von Sozialhilfeleistungen (Art. 29) und zu medizinischer Versorgung (Art. 30) dieselben Rechte zu wie den jeweiligen Staatsangehörigen. Gemäß Art. 26 Abs. 2 der Qualifikationsrichtlinie sind ihnen auch Maßnahmen wie beschäftigungsbezogene Bildungsangebote und berufsbildende Maßnahmen zu gleichwertigen Bedingungen wie eigenen Staatsangehörigen anzubieten. Des Weiteren sind in Art. 32 Abs. 2 der Qualifikationsrichtlinie Maßnahmen zur Gewährleistung der Chancengleichheit beim Zugang zu Wohnraum angesprochen. Angesichts des Fehlens eines Integrationsprogramms sind solche Maßnahmen aber nicht ersichtlich.

Im Ergebnis ebenso: VG Kassel, Beschluss vom 8. September 2014 - 5 L 1415/14.KS.A - (juris).

Des Weiteren bestehen ernstliche Zweifel, ob die aus § 34a Abs. 1 S. 1 AsylVfG folgenden Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsanordnung erfüllt sind. Nach dieser Vorschrift ordnet das Bundesamt in Fällen, in denen der Ausländer - wie hier - in einen sicheren Drittstaat oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat abgeschoben werden soll, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Letzteres erfordert u.a., dass die Übernahmebereitschaft des Drittstaats, in den abgeschoben werden soll, abschließend geklärt ist.

Vgl. HambOVG, Beschluss vom 3. Dezember 2010- 4 Bs 223/10 - NVwZ 2011, 512 (juris Rz. 10); OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 1. Februar 2012 - 2 S 6.12 - (juris Rz. 4); VG Frankfurt/M., Urteil vom 1. September 2014- 8 K 2365/14.A - (juris); VG Trier, Beschlüsse vom 19. Juli 2011 - 5 L 971/11.TR - (juris Rz. 7) und vom 16. April 2014 - 5 L 569/14.TR - (juris Rz. 52); Beschluss der Kammer vom 10. November 2014 - 18a L 1524/14.A -; Hailbronner, AusländerR, Loseblatt, AsylVfG, § 34a, Rz. 16.

Eine solche - positive - Klärung der Übernahmebereitschaft kann hier jedoch nicht festgestellt werden. Vielmehr hat der bulgarische Staat das auf die Dublin-Verordnung gestützte Wiederaufnahmeersuchen des Bundesamtes mit der Begründung, den Antragstellern sei in Bulgarien bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden, gerade abgelehnt.

Zwar kann es unter Umständen ausreichen, dass zwischen der Bundesrepublik und dem Drittstaat, hier also dem bulgarischen Staat, eine gesicherte Verwaltungsübung dergestalt besteht, dass unter bestimmten Voraussetzungen und bei Vorliegen bestimmter Beweismittel hinsichtlich eines Voraufenthalts im Drittstaat Flüchtlinge ohne Weiteres und vor allem unverzüglich übernommen werden.

Vgl. Funke-Kaiser in GK-AsylVfG, Loseblatt, Stand Juni 2014; § 34a, Rz. 20.

Für eine solche Verwaltungsübung ist hier jedoch nichts ersichtlich. Die Übernahme von Personen, die nicht die deutsche oder die bulgarische Staatsangehörigkeit besitzen, setzt nach Abschnitt II. des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Bulgarien über die Übernahme und Durchbeförderung von Personen - Rückübernahmeabkommen - (BGBl 2006 II, S. 259 ff.) ausdrücklich ein Übernahmeersuchen voraus, in dem das Vorliegen der Übernahmevoraussetzungen nachzuweisen oder glaubhaft zu machen ist. Entsprechend dieser Regelung hatten die bulgarischen Behörden im vorliegenden Fall bei Ablehnung des auf die Dublin-Verordnung gestützten Wiederaufnahmeersuchens ein Übernahmeersuchen nach dem Rückübernahmeabkommen erbeten. Angesichts dieses ausdrücklichen Verweises auf ein gesondertes Übernahmeersuchen kann ein solches auch nicht mit Blick auf eine etwaige Erfüllung der rechtlichen Voraussetzungen des Rückübernahmeabkommens als entbehrlich angesehen werden.

Im Rahmen der Interessenabwägung fällt zudem ins Gewicht, dass für die Antragsteller, sofern ihnen Rechtsschutz versagt würde, sie aber später in der Hauptsache obsiegen sollten, möglicherweise bereits mit der Zurückschiebung nach Bulgarien irreparable Rechtsbeeinträchtigungen eintreten können.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. März 2012- 1 B 234/12. A -, juris, m.w.N.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG.

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