AG Rheinberg, Urteil vom 10.12.2002 - 9 F 35/02
Fundstelle
openJur 2015, 4140
  • Rkr:
Tenor

1.´

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

Der Kläger hat das Ziel feststellen zu lassen, dass er der leibliche Vater des Beklagten zu 1. sei.

Die Kindesmutter lebt seit 1997 mit ihrem jetzigen Ehemann (dem Beklagten zu 2.) zusammen. Ab März 1999 bestand eine vorübergehende Beziehung der Kindesmutter zum Kläger.

Der Beklagte zu 2. erkannte am 17.03.2000 (also vor der Geburt) in Gegenwart und mit Zustimmung der Kindesmutter vor dem zutändigen Standesbeamten die Vaterschaft für das Kind N1 an. Am 25.09.2000 heirateten die Kindesmutter und der Beklagte zu 2.

Der Kläger sieht sich als Erzeuger des am 08.05.2000 geborenen Kindes. Die Kindesmutter habe ihn, auch in Gegenwart seiner Eltern, während der Schwangerschaft und bei zwei Besuchen Anfang Juni und Anfang Juli 2000 als Kindesvater bezeichnet.

Dementsprechend habe er die Vaterschaft im August 2000 anerkennen wollen. Vom Jugendamt sei ihm jedoch mitgeteilt worden, dass bereits die Vaterschaftsanerkennung des Beklagten zu 2. vorläge.

Der Kläger bestreitet eine wirksame Vaterschaftsanerkennung des Beklagten zu 2. und das Vorliegen einer wirksamen Zustimmungserklärung.

Er vertritt die Ansicht, dass es aus grundsätzlichen und grundgesetzlichen Erwägungen nicht angehe, ihn als behaupteten leiblichen Vater von den Möglichkeiten seiner Vaterschaftsfeststellung auszuschließen.

Er stellt die Anträge:

1.

es wird festgestellt, dass der Kläger Vater des Beklagten zu 1. ist;

2.

es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 2. nicht der Vater des minderjährigen Kindes N1, geb. ... ist.

Die Beklagten beantragen

Klageabweisung.

Sie bestreiten die vom Kläger aufgeführten Anhaltspunkte für die von ihm behauptete leibliche Vaterschaft. Die Liaison zwischen der Kindesmutter und dem Kläger habe nicht zu einer Schwangerschaft geführt.

Der Kläger sei aufgrund klarer gesetzlicher Regelung weder anfechtungs- noch feststellungsberechtigt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Gründe

Die Klage war abzuweisen.

1.

Dem Kläger steht kein Recht auf Feststellung seiner Vaterschaft zu, so dass der Klageantrag zu 1. als unzulässig abzuweisen war.

Gemäß § 1600 d BGB ist die Feststellung einer Vaterschaft nicht zulässig, wenn bereits die Vaterschaft eines anderen Mannes gem. § 1592 BGB besteht.

Der Beklagte zu 2. hat am 17.03.2000 mit Zustimmung der Kindesmutter die Vaterschaft des am 08.05.2000 geborenen Beklagten zu 1. anerkannt. Die wirksame Vaterschaftsanerkennung ist durch Urkunde nachgewiesen.

Die Anerkennung ist nicht wegen fehlender Zustimmung des Kindes (wie nach früherer gesetzlicher Regelung erforderlich) unwirksam.

Die mit dem Kindschaftsrechtsreformgesetz weggefallene Zustimmungserfordernis des Kindes für die Anerkennung einer Vaterschaft (§ 1595 BGB) ist im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden.

Bereits vor Einführung des Kindschaftsrechtsreformgesetzes wurde die Frage der abstammungsrechtlichen Einflußnahme sowohl der Mutter als auch des behaupteten leiblichen Vaters kontrovers diskutiert. Insbesondere wurde auch erkannt, dass die Abschaffung der Zustimmungserfordernis des Kindes für die Anerkennung einer Vaterschaft (§ 1595 BGB) dazu führt, dass es alleine in die Hände der Mutter gegeben wird, sich - ohne Überprüfungsmöglichkeiten - eine soziale Familie zu schaffen. In Kenntnis der Bedenken hat sich der Gesetzgeber in dieser Frage eindeutig für den Schutz der "sozialen Familie" entschlossen.

Das Gericht teilt die im Gesetzgebungsverfahren geäußerten Bedenken (vergleiche Gaul FAM RZ 97, 1450). Es sind eine Vielzahl von Motiven denkbar, die zu einer Zustimmung der Anerkennung der Vaterschaft führen, jedoch nicht am Kindeswohl und auch nicht am Familienwohl ausgerichtet sind.

Die klare Vorgabe des Gesetzgebers ist im vorliegenden Fall jedoch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Kindesmutter hat den anerkennenden Vater geheiratet, so dass den vom Kläger in Anspruch genommenen Grundrechtspositionen der des Schutzes von Ehe und Familie (Artikel 6 Grundgesetz) entgegensteht.

Im Rahmen des gesetzgeberischen Gestaltungsrahmens ist der Gesetzgeber ermächtigt, die Abwägung gegenläufiger verfassungsrechtlich geschützter Interessen nach eigenem Ermessen vorzunehmen (vergleiche BGH NJW 99 1632, OLG Köln NJW-RR 2002 Seite 6).

2.

Der Klageantrag auf Feststellung der Vaterschaft ist auch nicht als isolierte Abstammungsfeststellungsklage im Sinne des § 256 ZPO zulässig, da § 1600 d Abs. 1 BGB insoweit eine abschließende Sonderregelung darstellt.

3.

Der Klageantrag zu 2., mit dem der Kläger als behaupteter leiblicher Vater ein Anfechtungsrecht im Sinne des § 1600 BGB für sich reklamiert, ist abzuweisen.

Die vom Kläger vorgebrachte Argumentation, der Ausschluss des mutmaßlichen Erzeugers aus dem Kreise der Anfechtungsberechtigten verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz und dessen grundgesetzlich in Artikel 6 Abs. 2 Grundgesetz geschützte Position ist nicht überzeugend.

Für den Fall einer wirksamen bestehenden Vaterschaft ist es nach der Ansicht des Gerichts erforderlich und verfassungsrechtlich unbedenklich, dass der Kreis der Anfechtungsberechtigten beschränkt wird.

Dem Kläger steht ein Anfechtungsrecht nicht zu, so dass seine Klage auch insoweit als unzulässig abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Streitwert: 4000,00 Euro

- N -

Richter am Amtsgericht

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