OLG Zweibrücken, Urteil vom 27.01.2014 - 1 SsRs 1/14
Fundstelle
openJur 2014, 26807
  • Rkr:
Tenor

1. Der Antrag des Betroffenen, die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Pirmasens vom 26. November 2013 zuzulassen, wird als unbegründet verworfen. Es ist nicht geboten, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§§ 80 Abs. 1, Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 und 3 OWiG).

2. Die Rechtsbeschwerde gilt als zurückgenommen (§ 80 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 4 OWiG).

3. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Betroffenen auferlegt (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO).

Gründe

Gemäß § 80 Absatz 2 Ziffer 1 OWiG sind vorliegend bei Beurteilung der Zulassung einer Rechtsbeschwerde nur die im Tenor genannten Aspekte zu berücksichtigen, wobei die Versagung rechtlichen Gehörs nicht geltend gemacht wird. Die Rechtsbeschwerderechtfertigung deckt jedoch keine Rechtsfrage auf, die noch offen, zweifelhaft oder bestritten ist (Göhler, OWiG, 13. Auflage, § 80 Rn.3). Aufgrund der einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung ist von einer verbotswidrigen Benutzung gemäß § 23 Absatz 1a StVO auszugehen, wenn die beanstandete Handlung des Betroffenen einen Bezug zu einer der Funktionen des Geräts hat (OLG Köln, Beschluss vom 23.08.2005, 83 Ss OWi 19/05; OLG Bamberg, Beschluss vom 27.04.2007, 3 Ss OWi 452/2007). Nicht erfasst werden ausschließlich Handlungen, die keinen Zusammenhang zu einer bestimmungsgemäßen Verwendung aufweisen wie beispielsweise das bloße Aufheben oder Umlagern (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.10.2006, IV Ss OWi 134/06).

Wird jedoch wie im vorliegenden Fall das Mobiltelefon aufgenommen, um die Uhrzeit abzulesen, liegt eindeutig ein Verstoß gegen § 23 Absatz 1a StVO vor (OLG Hamm, Beschluss vom 06.07.2005, 2 Ss OWi 177/05; Herrmann, NStZ 2011, 65f. mit umfangreichen Nachweisen).