VG Aachen, Beschluss vom 05.12.2014 - 9 L 742/14.A
Fundstelle
openJur 2014, 25902
  • Rkr:
Tenor

1. Den Antragstellern wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte Rechtsanwalt T. aus C. zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk des Verwaltungsgerichts Aachen niedergelassenen Rechtsanwalts beigeordnet, § 166 VwGO i. V. m. §§ 114, 115, 121 Abs. 2 ZPO.

2. Die aufschiebende Wirkung der Klage 9 K 2054/14. A gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 22. Oktober 2014 wird angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Antragsgegnerin.

Gründe

1. Den Antragstellern ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen, weil ihrem Eilantrag aus den nachfolgenden Gründen die erforderlichen Erfolgsaussichten zukommt.

2. Der fristgerecht gestellte und auch im Übrigen zulässige Eilantrag (vgl. § 34a Abs. 2 AsylVfG) ist begründet.

Die Rechtmäßigkeit der auf der Grundlage von § 34a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 AsylVfG ergangenen Abschiebungsanordnung begegnet erheblichen rechtlichen Zweifeln. Durchgreifende rechtliche Zweifel an der Abschiebungsanordnung folgen daraus, dass das Bundesamt bei Erlass der Abschiebungsanordnung auch etwaige Abschiebungsverbote bezogen auf den Abschiebezielstaat, hier Bulgarien, prüfen muss. Eine derartige Prüfung hat das Bundesamt jedoch weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren vorgenommen; jedenfalls ist eine solche nicht ersichtlich.

Anlass hierfür bestand allerdings, weil insbesondere die Lage von Personen in Bulgarien, die das dortige Asylverfahren bereits durchlaufen haben, sehr kritisch angesehen wird,

vgl. Spiegel Online vom 15. Januar 2014, Debatte über Armutsintegration: So wenig Sozialhilfe zahlen Bulgarien und Rumänien: abrufbar unter: http://www.spiegel.de/politik/ausland/sovielsozialhilfezahlenbulgarienundrumaenieneubuergerna-943570.html;

UNHCR, Bulgaria as a Country of Asylum, April 2014, abrufbar unter http://www.unhcrcentraleurope.org/pdf/resources/legaldocuments/unhcrhandbooksrecommendationsandguidelines/bulgariaasacountryofasylum-2014.html;

bordermonitoring.eu, Trapped in Europe's Quagmire: The Situation of Asylum Seekers and Refugees in Bulgaria, 7. Juli 2014, abrufbar unter: http://bulgaria.bordermonitoring.eu/files/2014/07/Hristovaet.al-Trappedin-Europes-Quagmire.pdf;

Human Rights Watch, Containment Plan, 29. April 2014; abrufbar unter: http://www.hrw.org/sites/default/files/reports/bulgaria0414_ForUpload_0_0.pdf

bordermonitoring Bulgaria, Statements about the latest Developments, 19. Juli 2014, abrufbar unter: http://bulgaria.bordermonitoring.eu/2014/07/19/statementaboutthelatestdevelopments/.

Eine derartige Prüfung wird im Hauptsacheverfahren nachzuholen sein. Insbesondere wird zu klären sein, inwiefern sich Angaben zu den Versorgungsbedingungen von Asylantragstellern in Bulgarien auf die Situation von anerkannten Flüchtlingen übertragen lassen. Dem Bericht "Asylum Information Database National Country Report Bulgaria" lässt sich - auch in der aktuellen Fassung vom 18. April 2014 - hierzu nichts entnehmen. Eher dagegen spricht die Angabe in diesem Bericht, dass Folgeantragsteller keinen Anspruch auf Versorgung hätten.

Weiter wird die rechtliche Lage der Antragsteller zu 3) und 4) zu klären sein, für die die bulgarischen Behörden - soweit ersichtlich - nicht mitgeteilt haben, dass ihnen in Bulgarien der Flüchtlingsstatus gewährt worden wäre.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 83b AsylVfG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, vgl. § 80 AsylVfG.

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