VG Aachen, Urteil vom 17.06.2014 - 2 K 2131/13
Fundstelle
openJur 2014, 25689
  • Rkr:

Es widerspricht der leistungsgerechten Ausgestaltung der laufenden Geldleistung, wenn der Zahlbetrag nach einem Zeitkorridor bemessen wird, in dem eine monatliche Betreuungsleistung von 65 bis 104 Stunden mit dem gleichen Geldbetrag abgegolten wird.

Im Land Nordrehin-Westfalen ist auch im Kindergartenjahr 2013/2014 ein gegenüber der Tagespflegeperson ausgesprochenes Verbot der Zuzahlung der Eltern rechtlich nicht zu beanstanden.

Ein Stundensatz von 4,60 € pro Kind und Betreuungsstunde ist für den örtlichen Zuständigkeitsbereich des Beklagten rechtlich nicht zu beanstanden.

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des an die Klägerin gerichteten Bescheides vom 22.07.2013 über die Kindertagespflege für K. I. ab 01.08.2013 verpflichtet, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn die Klägerin nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin erstrebt als Tagespflegeperson mit der vorliegenden Klage für die Zeit ab dem 1. August 2013 die Erhöhung der vom Beklagten festgesetzten Beträge der laufenden Geldleistung nach § 23 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) für die von ihr in öffentlich geförderter Kindertagespflege betreuten Kinder.

Der Jugendhilfeausschuss des Beklagten hat sich im Jahr 2013 im Hinblick auf den ab dem 1. August 2013 bestehenden Rechtsanspruch auf Betreuung der Kinder ab vollendetem 1. Lebensjahr mehrfach mit den Richtlinien zur Förderung von Kindern in Tagespflege - im folgenden Richtlinien 2013 - befasst. Eine erste Beschlussfassung erfolgte in der Sitzung des Jugendhilfeausschusses vom 21. Februar 2013; um Unklarheiten in dieser verabschiedeten Fassung der Richtlinien auszuräumen und sich ankündigenden gerichtlichen Auseinandersetzungen vorzubeugen, hat der Jugendhilfeausschuss am 11. Juni 2013 die ab dem 1. August 2013 geltenden und für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Richtlinien 2013 verabschiedet.

Soweit diese Richtlinien für das vorliegende Verfahren von Bedeutung sind, heißt es dort:

"Ziffer 3 Kosten

Ziffer 3.1 Gewährung laufender Geldleistungen

§ 23 SGB VIII regelt die Gewährung laufender Geldleistungen an Tagespflegepersonen. Diese umfasst die Erstattung angemessener Kosten für den Sachaufwand, einen leistungsgerechten Beitrag zur Anerkennung ihrer Förderleistungen und die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge einer Unfallversicherung, sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung, einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

...

"Ziffer 3.1.1 Erstattung des Sachaufwands und Beitrag zur Anerkennung der Förderungsleistung

Die Erstattung des Sachaufwands und der Beitrag zur Anerkennung der Förderungsleistung werden in pauschalierter Form abgegolten und sind aus der Anlage 1 ersichtlich.

Hierbei wurde Folgendes berücksichtigt:

Stundensatz:

Der Stundensatz wird vom Jugendhilfeausschuss festgesetzt und beträgt zurzeit 4,60 € (Stand: 01.08.2013). Hiervon entfallen 1,84 € auf den Sachaufwand.

Analog der Regelung des § 19 Abs. 2 Kinderbildungsgesetz (KIBIZ) erhöht sich der Stundensatz jährlich zum 1. August um 1,5 %.

Staffelung nach Stunden:

Um dem in der Tagespflege sehr unterschiedlichen Betreuungsbedarf Rechnung zu tragen, den Tagesmüttern aber eine Einkommenssicherheit zu bieten, ist eine wöchentliche Staffelung von ab 15 bis zu 25 Stunden, über 25 bis zu 35 Stunden und über 35 bis zu 45 Stunden vorgesehen.

...

Unterteilung von Sachaufwand und Förderleistung:

Der Bundesgesetzgeber ist in seiner Regierungsbegründung zum Gesetzentwurf des KiföG von einem Stundensatz von 4,20 € pro Kind ausgegangen. Von diesem steuerpflichtigen Einkommen kann die Tagespflegeperson pauschal 1,73 € pro Stunde als Sachaufwand geltend machen. Dies entspricht ca. 40 % des Stundensatzes. Entsprechend wird die Förderleistung mit 60 % des Stundensatzes berechnet.

Ziffer 3.1.5 Steuerliche Behandlung

Kindertagespflege wird ab dem 01.01.2009 als selbstständige Tätigkeit gewertet. Leistungen zur Tagespflege zählen daher ? unabhängig von der Herkunft (privat/öffentlich) ? als steuerpflichtiges Einkommen. Ab einer Betreuungsdauer von 8 Stunden täglich an 5 Tagen in der Woche können 300,00 € pro Kind pauschal als Kostenpauschale abgesetzt werden. Darüber hinausgehende Aufwendungen sind nachzuweisen.

Anlage 1 zu den Richtlinien über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege enthält folgende Regelung:

Std. wöchentlich

Gesamt monatlich

Sachaufwendungen

Anerkennung Förderleistung

ab 15 bis zu 25 Std.

399,00 €

159,00 €

240,00 €

über 25 bis zu 35 Std.

598,00 €

240,00 €

359,00 €

über 35 bis zu 45 Std.

798,00 €

320,00 €

479,00 €

Die 1980 geborene Klägerin hat nach dem Abitur eine Ausbildung als Erzieherin durchlaufen, die sie 2001 erfolgreich abgeschlossen hat. Danach hat sie ca. 10 Jahre in diesem Beruf gearbeitet. Erstmals wurde ihr unter dem 2. März 2010 vom Beklagten eine Erlaubnis zur Ausübung der Kindertagespflege nach § 43 SGB VIII zur Betreuung von bis zu 3 Kindern außerhalb der elterlichen Wohnung in Kindertagespflege erteilt. Diese Erlaubnis ist bis zum 8. Februar 2015 befristet. Mit Bescheid vom 16. August 2013 wurde die Erlaubnis zur Kindertagespflege zur Betreuung auf bis zu 4 Kindern gleichzeitig erweitert, wonach bis zu sechs Betreuungsverträge gleichzeitig geschlossen werden dürfen.

Unter dem 22. Mai 2013 beantragten die Eltern des am 25. November 2010 geborenen Kindes K. I. den Zugang zu öffentlich geförderter Kindertagespflege.

Der Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 30. Mai 2013 den Eltern für K. einen Platz in öffentlich geförderter Kindertagespflege im Umfang von zunächst wöchentlich 20 Stunden in der Tagespflegestelle der Klägerin. Die Leistung werde spätestens mit Vollendung des dritten Lebensjahres beendet. Mit einem weiteren Bescheid vom 10. Juli 2013 bewilligte der Beklagte den Eltern des Kindes ab dem 1. August 2013 eine wöchentliche Betreuungszeit von 25 Stunden.

Der an die Klägerin als Tagespflegeperson gerichtete - hier streitbefangene - Bescheid des Beklagten vom 22. Juli 2013 setzte für die Betreuung des Kindes K. I. ab dem 1. August 2013 eine laufende monatliche Geldleistung in Höhe von 399 € fest. Dieser Bescheid enthält ferner den Zusatz:

"Mit der Zahlung werden alle Kosten für die Betreuung von K. im Umfang von 25 Stunden bezuschusst. Darüber hinaus können von ihnen keine Kosten gegenüber Dritten (insbesondere den Eltern) geltend gemacht werden."

Die Klägerin hat am 26. Juli 2013 Klage erhoben. Sie erstrebt für den Zeitraum ab dem 1. August 2013 laufende Geldleistungen unter Zugrundelegung eines Stundensatzes für die Kindertagespflege von mindestens 5,00 € pro betreutes Kind.

Zum einen ist sie der Auffassung, der Stundensatz für die Kindertagespflege sei nicht ausreichend bemessen. Dies ergebe sich bereits aus einem Vergleich mit der Höhe der laufenden Geldleistungen, die räumlich benachbarte örtliche Jugendhilfeträger zahlten. In Köln werde für die Tagespflege ein Betrag zwischen 5 € und 5,50 € pro Stunde gezahlt. Der höhere Betrag werde gezahlt, wenn die Tagespflegeperson besondere Räumlichkeiten für die Tagespflege angemietet habe. Im Rhein-Erftkreis werde im Grundsatz 5 € pro Betreuungsstunde als laufende Geldleistung gezahlt. Bei Anmietung externer Räumlichkeiten erhöhe sich dieser Stundensatz um 30 Cent. Bei der gegebenen räumlichen Nähe zu diesen örtlichen Jugendhilfeträgern seien diese Werte auch für den Kreis Euskirchen zugrundezulegen.

Für eine Erhöhung des Stundensatzes spreche bereits, dass ein Sachaufwand in Höhe von 40 % des Stundensatzes von 4,60 € nicht angemessen im Sinne des § 23 Abs. 2 SGB VIII sei. Lege man die von der Finanzverwaltung anerkannte Sachkostenpauschale zugrunde, ergebe dies umgerechnet auf eine Stunde den Betrag von 1,88 €. Lege man hingegen 40 % des vom Beklagten zugrundegelegten Stundensatzes von 4,60 € zugrunde, ergebe dies einen Betrag von lediglich 1,84 €. Es sei im Übrigen bislang ungeklärt, welche konkreten Sachkosten mit dem Betrag von 1,84 € abgedeckt seien. So fehlten insbesondere diesbezügliche Angaben zu Verpflegungskosten, Windeln oder feuchten Reinigungstüchern.

Ferner lasse die Satzung nicht erkennen, welche Erwägungen bei der Festsetzung eines Stundensatzes von 4,60 € einbezogen worden seien. Bei der leistungsgerechten Ausgestaltung des pädagogischen Anerkennungsbetrages sei beispielsweise das Kriterium des Förderbedarfs des jeweiligen Kindes unberücksichtigt geblieben. Das gleiche gelte für weitere Leistungsmerkmale wie etwa die Vorbildung der Tagespflegepersonen. So könne die Zulassung zur aus öffentlichen Mitteln geförderten Kindertagespflege auf Grund einer Teilnahme an einem nach einem bestimmten Curriculum ausgestalteten Grund- und einem Qualifikationskurs von insgesamt 160 Stunden, der Ausbildung als Erzieher oder einem Studium der Sozialpädagogik erfolgen. Letztlich sei aus der Begründung der Richtlinien für den Jugendhilfeausschuss nicht erkennbar, welche tatsächlichen Erhebungen der örtliche Jugendhilfeträger angestellt habe, um für seinen räumlichen Zuständigkeitsbereich einen Stundensatz von 4,60 € zu ermitteln.

Schließlich seien die Zahlungen auf Grund der Richtlinien rechtswidrig, weil der Beklagte bei der von ihnen erbrachten Betreuungsleistungen für die Betreuung von K. I. im Umfang von 25 Stunden tatsächlich nicht einmal den Stundensatz von 4,60 € zahle. Der Beklagte lege seinen Berechnungen der laufenden Geldleistungen nicht die bewilligten Betreuungsstunden multipliziert mit 4,60 € zugrunde, sondern habe Stundenkorridore von 16 bis 25 Stunden, über 25 bis 35 Stunden und über 35 Stunden bis 45 Stunden gebildet, denen er einen bestimmten Fixbetrag (399 €, 598 € und 798 €) zugewiesen habe. Es sei nicht leistungsgerecht im Sinne des § 23 Abs. 2a SGB VIII, wenn für Leistungen, die wöchentlich im Umfang von 10 Stunden differierten, der gleiche Betrag festgesetzt werde. Diese Verfahrensweise führe insbesondere im jeweils oberen Bereich des Stundenkorridors zu einem Stundensatz, der deutlich unter 4,60 € liege. Tatsächlich werde bei diesem Modell nur bei der Bewilligung eines Betreuungsbedarfs des Kindes im Umfang von 20, 30 oder 40 Stunden ein Stundensatz von 4,60 gezahlt. In diesem Rahmen sei zu berücksichtigen, dass im Zuständigkeitsbereich des Beklagten die Tagespflegepersonen viele Kinder nur mit einem bewilligten Umfang von 25 Stunden betreuten. Dies habe seinen Grund nicht zuletzt darin, dass nach den Richtlinien des Kreises Euskirchen ein Betreuungsumfang von 25 Stunden den Regelbedarf der U-3 Betreuung ab dem 1. Lebensjahr abdecke. Einen darüber hinausgehenden Bedarf müssten die Eltern nachweisen, in dem sie etwa eine besondere Erwerbs- oder Ausbildungssituation darlegten.

Die von den Klägerin erhobene Rüge bzgl. der Fortzahlung der laufenden Geldleistung bei Ausfallzeiten, Urlaub oder Krankheit auf nur vier Wochen wurde auf Hinweis des Gerichts, dass der Beklagte über solche Fragen durch Bescheid entscheidet, im vorliegenden Verfahren nicht mehr weiter verfolgt.

Schließlich rügt die Klägerin das ihr gegenüber ausgesprochene generelle Verbot der Zuzahlung der Eltern unmittelbar an die Tagespflegeperson und sieht darin eine unzulässige Einschränkung ihrer selbständigen Tätigkeit. Hier stelle sich auch wieder die Frage, was in diesem Zusammenhang mit den Kosten für Windeln, das Mittagessen und die Körperpflege sei.

Die Klägerin beantragt:

den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 22.07.2013 für die Betreuung des Kindes K. I. im Zeitraum ab 01.08.2013 zu verpflichten, den Antrag auf laufende Geldleistung für die Betreuung in Kindertagespflege über den bewilligten Betrag hinaus unter Beachtung der Rechtsaufassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält die angefochtenen Bescheide und die in den Richtlinien getroffenen Regelungen über die Zahlungen laufender Geldleistungen an Tagespflegepersonen für rechtmäßig. Der Kreis Euskirchen habe seine Richtlinien über die Förderung von Kindern in Tagespflege zuletzt durch Beschluss des Jugendhilfeausschusse vom 13. Juni 2013 geändert. Gemäß Ziff. 1.2 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie bestehe für Kinder ab Vollendung des 1. Lebensjahres ein Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz, der mit einer wöchentlichen Betreuungszeit von 25 Stunden abgegolten sei. Bei nachgewiesenem zusätzlichem Betreuungsbedarf könnten die Eltern einen Betreuungsumfang von bis zu 35 Stunden oder bis zu 45 Stunden in Anspruch nehmen. Weiter betrage der Stundensatz, der nach Ziff 3.1.1 der Richtlinie vom Jugendhilfeausschuss festgelegt werde, derzeit für die Zeit ab dem 1. August 2013 4,60 €. Es erfolge eine wöchentliche Staffelung nach Stunden von 15 bis zu 25 Stunden, über 25 bis zu 35 Stunden und über 35 bis zu 45 Stunden. Damit solle zum einen dem in der Tagespflege sehr unterschiedlichen Betreuungsbedarf der Eltern und ihrer Kinder Rechnung getragen und zum andern den Tagesmüttern eine Einkommenssicherheit geboten werden. Die jetzt zum 1. August 2013 neu geschaffene Staffelung wolle eine Harmonisierung mit den in der Elternbeitragssatzung festgelegten Betreuungszeiten herbeiführen. Die getroffene Abrechnung nach Zeitkorridoren sollte ferner bürokratischen Aufwand sowohl bei den Tagesmüttern als auch im Jugendamt ersparen. Längerfristig sei beabsichtigt, eine Angleichung der Tagespflege an die Betriebszeiten der Kindertagesstätten nach dem Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) umzusetzen.

Der Stundensatz von 4,60 € teile sich auf in 40 % Sachkosten und 60 % Anerkennungsbetrag für die pädagogische Förderung. Der Anerkennungsbetrag sei auch leistungsgerecht. Die Anzahl der betreuten Kinder und der zeitliche Umfang der Betreuung seien in den Richtlinien berücksichtigt worden. Die Anknüpfung an eine - für alle Kinder gleiche - stundenbezogene Finanzierung pro Kind erscheine als die sachgerechteste Lösung. Hinsichtlich der Qualifikation der Tagespflegeperson habe sich der Jugendhilfeausschuss in Ziff. 2.3.3 entschieden, dass sie über vertiefte Kenntnisse verfügen sollten, die sie in qualifizierten Lehrgängen von mindestens 160 Unterrichtsstunden (nach einem Curriculum des Deutschen Jugendinstituts - DJI) erworben hätten. Da alle Tagespflegepersonen die vorgenannten Voraussetzungen erfüllten, habe es keiner Unterscheidung nach weiteren erworbenen Qualifikationen bedurft. Für die Höhe der laufenden Geldleistung könne weiter von Bedeutung sein, wie bei der Erkrankung des betreuten Kindes oder der Tagespflegeperson sowie bei Urlaub zu verfahren sei. Die von der Klägerin angegriffene Regelung, wie bei Urlaub und Krankheit zu verfahren sei, habe er in Ziff. 3.1.4 der Richtlinie getroffen. Eine Anrechnung erfolge nur bei Fehlzeiten der Kinder oder der Tagespflegeperson über vier Wochen. Diese großzügige Regelung sei bei der Bemessung der Höhe des leistungsgerechten Stundensatzes zu berücksichtigen. Diese Regelung sei - gerade im Vergleich zu einer Spitzabrechnung der tatsächlich geleisteten Betreuungsstunden ? großzügig.

Mit einem Stundensatz von 4,60 € liege er - der Beklagte - auch im Vergleich mit anderen Jugendämtern im oberen Bereich. Dies gelte unter Berücksichtigung der örtlichen Marktverhältnisse im Kreis Euskirchen. Auf Grund der ländlichen Struktur des Kreisgebietes, der dadurch beeinflussten Nachfrage nach Plätzen in der Kindertagespflege sowie eines gut ausgebauten U-3-Angebots in den Kindertagesstätten seien die Marktverhältnisse für Tagespflegepersonen wesentlich ungünstiger als in den Ballungszentren. Die Stadt Köln habe erst jetzt eine Erhöhung von 3,50 € auf 5,00 € als leistungsgerecht vorgenommen. Im Übrigen könne allein mit der geografischen Nähe keine Erhöhung der laufenden Geldleistung begründet werden. Bereits ein Vergleich der Mieten in Köln und dem Kreis Euskirchen mache deutlich, dass ein Stundensatz von 4,60 € für den Zuständigkeitsbereich des Beklagten mehr als angemessen erscheine.

Auch soweit in dem angegriffenen Bescheid bestimmt sei, dass darüber hinaus keine Kosten gegenüber Dritten (insbesondere den Eltern) geltend gemacht werden können, entspreche diese Regelung der Intention des Gesetzgebers. § 23 Abs. 1 SGB VIII sehe vor, dass bei öffentlich geförderter Kindertagespflege die gesamte laufende Geldleistung vom Jugendamt gezahlt werde. Die Kindertagespflege sei eine Leistung der Jugendhilfe nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII, für die das Jugendamt die Gesamtverantwortung trage. Die Eltern könnten lediglich nach § 90 SGB VIII zusammen mit einer entsprechenden Satzung zu einem pauschalierten Kostenbeitrag herangezogen werden. Weitere finanzielle Beteiligungen hätten die Eltern nicht zu erbringen. Diesen gesetzlichen Regelungen entspreche es nicht, wenn die Eltern wegen der Kindertagespflege daneben noch unmittelbar an die Tagespflegeperson einen weiteren Beitrag zu entrichten hätten. Er halte weiterhin daran fest, dass ein Zuzahlungsverbot bei öffentlich geförderter Kindertagespflege bestehe. Von dem Zuzahlungsverbot nicht erfasst seien Aufwendungen für Windeln, Essensgeld oder Hygieneartikel. Die Kosten dieser Artikel und Leistungen seien - wie in den Kindertagesstätten - auch bei der Kindertagespflege von den Eltern zu tragen. Im Übrigen sehe nach der Novellierung ab dem 1. August 2014 § 23 Abs. 1 KiBiZ ausdrücklich ein gesetzliches Zuzahlungsverbot in der Kindertagespflege vor.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und die Gerichtsakte Bezug genommen.

Gründe

Der laufende Geldleistungen für die Klägerin bewilligenden Bescheid des Beklagten vom 22. Juli 2013 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Der Beklagte ist unter Abänderung des angefochtenen Bescheids verpflichtet, die Anträge der Klägerinnen auf laufende Geldleistungen für K. I. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Die Klage ist zulässig.

Die Klägerin ist als Tagespflegeperson befugt, die Geldleistung für die Betreuung des Kindes K. I. einzuklagen.

In der Rechtsprechung ist heute geklärt, dass nach dem klaren Wortlaut des § 23 Abs. 1 SGB VIII der Rechtsanspruch auf laufende Geldleistungen allein der Tagespflegeperson zusteht und nur sie ihn auf dem Rechtsweg durchsetzen kann.

Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 15. Oktober 2012 - 12 A 1443/12 - juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 5. März 2013 - 4 PA 35/13 -, JAmt 2013, 594; Verwaltungsgericht (VG) Aachen, Urteil vom 13. März 2012 - 2 K 1629/10 - m.w.N.

Die Klägerin verfolgt ihr Klagebegehren auch zutreffend in Form eines Bescheidungsantrags. Dass bei einem Verpflichtungsbegehren nur die Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsaktes und die Verpflichtung zur Neubescheidung zugesprochen werden kann, ergibt sich aus der Gesetzeslage. Nach § 23 Abs. 2 a SGB VIII wird die laufende Geldleistung von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, da das Landesrecht in Nordrhein-Westfalen nichts Abweichendes bestimmt hat. Die genannte Vorschrift gibt weiter vor, dass der Betrag zur Anerkennung der Förderleistung der Tagespflegeperson leistungsgerecht auszugestalten ist.

Die Kammer hält an der Rechtsprechung des OVG NRW,

Beschluss vom 15. Oktober 2012 - 12 A 1443/12 - juris,

fest, wonach es sich bei dieser Vorschrift nicht lediglich um eine Zuständigkeitsvorschrift handelt, sondern um eine normative Ermächtigung für den Träger der Jugendhilfe, die für die Bestimmung der Höhe der laufenden Geldleistung erforderlichen Beurteilungen letztverbindlich aus eigener Sachkunde zu treffen. Bei der Art der Verknüpfung von unbestimmtem Rechtsbegriff mit einem Beurteilungsspielraum gilt § 114 VwGO entsprechend, mit der Folge, dass das Gericht seine eigene Beurteilung nicht an die Stelle der Beurteilung der Behörde setzen kann, sondern nur prüfen darf, ob die Behörde die gesetzlichen Grenzen ihrer Ermächtigung eingehalten und von der Ermächtigung ihrem Zweck entsprechend Gebrauch gemacht hat. Ist dies nicht der Fall, ist bei einem Verpflichtungsbegehren - wie hier - der angefochtene Bescheid aufzuheben und das Jugendamt lediglich zur Neubescheidung zu verpflichten. An diesen Vorgaben richtet sich der hier von der Klägerin gestellte Antrag aus.

Die Klage ist auch begründet.

Die vom Beklagten gegenüber der Klägerin für die Betreuung des Kindes K. I. festgesetzte Geldleistung wird den Vorgaben des § 23 Abs. 2 und 2a SGB VIII nicht in Gänze gerecht.

Dabei hat die Kammer keine rechtlichen Bedenken gegen die vom Beklagten in Ziff. 3.1 der Richtlinien 2013 getroffenen Festlegung eines Stundensatzes von 4,60 € pro Betreuungsstunde.

Nach § 23 Abs. 1 SGB VIII umfasst die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson. Die laufende Geldleistung umfasst gemäß § 23 Abs. 2 SGB VIII insgesamt nach

Nr. 1. die Erstattung angemessener Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,

Nr. 2. einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,

Nr. 3. die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Tagespflegeperson und

Nr. 4. die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Krankenversicherung und Pflegeversicherung.

Schließlich bestimmt § 23 Abs. 2 a SGB VIII, dass der Betrag zur Anerkennung der Förderleistung der Tagespflegeperson leistungsgerecht auszugestalten ist. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

Wie die Kammer bereits in der Vergangenheit entschieden hat,

vgl. Urteil vom 13. März 2012 - 2K 1629/10 -, juris,

ist die Entscheidung des Beklagten, bei der Festlegung der laufenden Geldleistungen im Grundsatz auf eine stundenbezogene Finanzierung pro Kind abzustellen, rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar sind in der Vergangenheit auch verschiedene andere Modelle, die z.B. nur an der Zahl der betreuten Kinder anknüpften oder für das erste Kind höhere Leistungen als für die weiteren betreuten Kinder vorsahen, erwogen, untersucht und z.T. wohl auch erprobt worden,

vgl. hierzu die Darstellung im Diskussionspapier des Deutschen Vereins zur qualitativen, rechtlichen und finanziellen Ausgestaltung der Kindertagespflege ? Ergänzung der Empfehlungen von 2005 ?, NDV 2008, S. 151 (155), sowie Struck in Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl. München 2011, § 23 Rdnr. 32 b, die beide letztlich auch aus Rechtsgründen die stundenbezogene Finanzierung pro Kind für geboten erachten.

Diese Modelle dürften den oben angeführten gesetzlichen Vorgaben aber letztlich nicht genügen. Im Hinblick auf die normative Vorgabe des § 23 Abs. 2a Satz 3 SGB VIII, der als einen maßgeblichen Gesichtspunkt zur Bestimmung der leistungsgerechten Ausgestaltung der Höhe der laufenden Geldleistung den "zeitlichen Umfang der Leistung" hervorhebt, erscheint die Anknüpfung an eine - für alle Kinder in der Höhe gleiche - stundenbezogene Finanzierung pro Kind als die sachgerechteste Lösung. Denn hierdurch kann zur Überzeugung des Gerichts am besten der unterschiedlichen Zahl von gleichzeitig anwesenden Kindern, einer unterschiedlichen Betreuungsdauer und damit der objektiven Leistungserbringung der Tagespflegeperson Rechnung getragen werden.

Auch die in Ziff. 3.1.1 der Richtlinien bestimmte der Höhe der laufenden Geldleistung für den Sachaufwand in Höhe von 1,84 € ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat bei der Festlegung des Stundensatzes zutreffend hinsichtlich der Erstattung des Sachaufwandes und des Beitrags zur Anerkennung der Förderleistung differenziert. Nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII hat die Beklagte zu erwägen, welche Kosten sie in diesem Rahmen berücksichtigen will. Unter Sachkosten können etwa Kosten der zur Kinderbetreuung genutzten Räumlichkeiten einschließlich der Betriebs- und Verbrauchskosten (Wasser, Strom, Heizung, Müllgebühren), ferner Kosten bezüglich der Deckung der Aufwendungen für Ausstattungsgegenstände/Mobiliar, für Beschäftigungsmaterialien wie etwa Spiel- und Bastelmaterialien, Hygiene und Pflegeartikel, Freizeitaktivitäten, aber auch Büro- und Fortbildungskosten berücksichtigt werden. Dem Nachteil der satzungsrechtlichen Regelung, die den durch die Sachkosten abgedeckten Aufwand nicht aufführen, hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung Rechnung getragen, in dem er verbindlich erklärte, dass von dem Sachkostenbetrag in Höhe von 1,84 € die Verpflegungskosten (also Essen), Windeln und die Pflege- und Hygienematerialien für Kleinstkinder nicht umfasst sind und diese - wie beim Besuch der Kindertagesstätte - gesondert mit den Eltern abgerechnet werden.

Hinsichtlich des Umfangs und der Höhe des auf die Sachkosten entfallenden Anteils der laufenden Geldleistung lässt sich nach der Erfahrung der Kammer - auch aus anderen Verfahren - nur konstatieren, dass diese nur pauschal erfasst werden können. Da dem Beklagten keine anderen belastbaren Daten zur Bestimmung dieser Kosten zur Verfügung stehen, sieht die Kammer keine rechtlichen Bedenken, - wie in Ziff. 3.1.1 der Richtlinien 2013 geschehen - bei der Bestimmung der Höhe der Sachkosten auf die einkommensteuerrechtliche Betriebsausgabenpauschale von monatlich 300 € bei Vollzeitbetreuung zurückzugreifen. Der zwischen den Beteiligten streitige Differenzbetrag, ob der Betrag für den Sachaufwand sich in einem Stundensatz von 1,88 € (so die Klägerin) oder 1,84 € (so der Beklagte in den Richtlinien 2013) niederschlägt, hat ihren Grund allein darin, dass sie verschiedene Ansätze bei der pauschalierten Berechnung haben. Der in den Richtlinien 2013 genannte Sachaufwand knüpft an einen Betrag in Höhe von 40 % des Stundensatzes von 4,60 € an und errechnet nachvollziehbar und zutreffend einen Sachaufwand von 1,84 € pro Betreuungsstunde. Dass - wie die Klägerinnen vortragen - die Finanzverwaltung Sachkosten von 1,88 € anerkennt, hat seinen Grund allein darin, dass sie ihren Berechnungen andere - einkommenssteuerrechtliche - Pauschalierungen und Maßstäbe zugrundelegen, die aber die Entscheidung des Beklagten nicht rechtswidrig erscheinen lassen. Insbesondere nach der Klarstellung, dass die Kosten für Essen, Windeln sowie die Pflege- und Hygienematerialien von dem Sachkostensatz nicht umfasst sind, sieht die Kammer keine Veranlassung zu Zweifeln an der Angemessenheit der vom Beklagten in Ansatz gebrachten Sachkostenanteils von 1,84 € pro Betreuungsstunde.

Es ist in diesem Rahmen auch nicht rechtlich fehlerhaft, dass der Beklagte in den Richtlinien 2013 keine gesonderte Festsetzung für die Ausübung der Kindertagespflege in angemieteten Räumlichkeiten vorsieht. In der Sache fehlt der Klägerin zur Klärung dieser Frage insoweit schon an der Klagebefugnis, da sie selbst zur Ausübung der Kindertagespflege keine gesonderten Räumlichkeiten angemietet hat. Aber selbst wenn man zu Gunsten der Klägerin ein solches Recht zur Überprüfung unterstellte, wäre die Klage insoweit erfolglos. Der Beklagte hat aus Sicht der Kammer in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeführt, dass im flächenmäßig großen, bevölkerungsarmen und ländlich strukturierten Kreis Euskirchen die Nachfrage und somit auch die Kosten für die Anmietung solcher Räumlichkeiten deutlich niedriger sind als in Köln oder im dem Kölner Raum noch näher gelegenen Rhein-Erftkreis. Wie oben bereits ausgeführt, sind in den Sachkosten ohnehin die Kosten der zur Kinderbetreuung genutzten Räumlichkeiten einschließlich der Betriebs- und Verbrauchskosten (Wasser, Strom, Heizung, Müllgebühren) einbezogen. Nach den Kenntnissen, die die Kammer im Lauf der Jahre über solche Kosten gewonnen hat, ist die Einschätzung des Beklagten, dass die Anmietung gesonderter Räumlichkeiten zur Ausübung der Kindertagespflege im Kreis Euskirchen kein bedeutsamer Mehraufwand gegenüber den Kosten der Kindertagespflege in der eigenen angemieteten Wohnung oder dem eigenen Haus anfällt, und deshalb kein gesondert auszuweisender Zuschlag erforderlich ist, rechtlich nicht zu beanstanden.

Eine Erhöhung des Stundensatzes von 4,60 € kann auch nicht damit begründet werden, dass die Eignung als Tagespflegeperson durch verschiedene Vorbildungen nachgewiesen werden könne und deshalb bei erhöhter Qualifikation ein höherer Stundensatz anzusetzen sei. Nach dem Vortrag des Beklagten hat sich der Jugendhilfeausschuss mit diesem Aspekt der Eignung der Tagespflegepersonen befasst und dann in Ziff. 2.3.3 der Richtlinien 2013 entschieden, dass die Tagespflegepersonen vertiefte Kenntnisse nachzuweisen haben, wie sie in den qualifizierten Lehrgängen von mindestens 160 Unterrichtsstunden (nach einem Curriculum des Deutschen Jugendinstituts - DJI) erworben werden. Auch wenn der Nachweis vertiefter Kenntnisse durch andere Qualifikationen, (Ausbildung als Erzieherin, Sozialpädagoge oder andere Berufsausbildungen aus dem pädagogischenen Bereich) geführt werden kann, wird damit nicht das Berufszugangsniveau angehoben. Maßgeblich für den Eignungsnachweis als Tagespflegeperson bleibt das Qualifikationsniveau wie es durch die Teilnahme am qualifizierten Lehrgang nachgewiesen wird. Dies ist nicht zu beanstanden. Da alle Tagespflegepersonen dieses Qualifikationsniveau erfüllen, war der Beklagte hier bei der Festsetzung des Stundensatzes in den Richtlinien 2013 nicht verpflichtet, eine Unterscheidung in der Stundensatzhöhe je nach weiterer erworbener beruflicher Qualifikation vorzunehmen.

Die Klägerin kann sich ferner nicht darauf berufen, dass bei der Bemessung des Stundensatzes von 4,60 € der Förderbedarf des einzelnen Kindes nicht beachtet worden ist. Zwar ist der Förderbedarf des betreuten Kindes in § 23 Abs. 2 a SGB VIII ausdrücklich erwähnt. Hier scheitert die Klage aber daran, dass für K. I. kein Betreuungsbedarf über 25 Betreuungsstunden hinaus geltend gemacht wird. Darüber hinaus wurden auf Nachfrage des Gerichts auch keine Entwicklungsbesonderheiten für dieses Kinder geschildert, die auf einen besonderen oder intensiveren Förderungsbedarf schließen ließen.

Schließlich ergibt sich eine Erhöhung des Stundensatzes auch nicht daraus, dass von den in räumlicher Nähe gelegenen Jugendhilfeträgern Stadt Köln und Rhein-Erftkreis ein Stundensatz von 5 € zuzüglich eines Zuschlags für die Kindertagespflege in angemieteten Räumen gezahlt wird. Das Argument der geografisch räumlichen Nähe wird bedeutungslos unter Berücksichtigung der örtlichen Marktverhältnisse im Kreis Euskirchen. So hat die Kammer bereits

im Urteil vom 13. März 2012 - 2 K 1629/10 -,

ausgeführt, dass der örtliche Jugendhilfeträger bei der Festsetzung des Stundensatzes auch die örtlichen Marktverhältnisse mit der Maßgabe zu berücksichtigen hat, dass unter Anwendung der von ihm aufgestellten Kriterien ein Betrag als laufende Geldleistung festgesetzt wird, zu der eine örtlich ansässige Tagespflegeperson - ohne Zuzahlung der Eltern - für die Betreuung in öffentlich finanzierter Kindertagespflege gefunden werden kann. Die Abhängigkeit der Höhe des Stundensatzes von den örtlichen Verhältnissen ist für die Kammer offensichtlich. In den Großstädten des Landes, z. B. Köln oder Düsseldorf, sind nicht zuletzt wegen der großen, den Bestand an Tagespflegestellen deutlich übersteigenden Nachfrage Plätze in der Kindertagespflege teurer als in ländlichen Gebieten. Auf Grund der ländlichen Struktur des Kreisgebietes des Beklagten, in denen familiäre und nachbarschaftliche Betreuungsmöglichkeiten für Kleinkinder eher gegeben sind als in urbanen Siedlungsräumen, besteht eine dadurch beeinflusste geringere Nachfrage nach Plätzen in der Kindertagespflege. Auch ein gut ausgebautes U-3 Angebot - mit zum Teil altersgemischten Gruppen - in den Kindertagesstätten des Kreises Euskirchen gestaltet die Marktverhältnisse für Tagespflegepersonen wesentlich ungünstiger als in den Ballungszentren. Schließlich macht auch ein Vergleich der Mieten in Köln und dem Kreis Euskirchen deutlich, dass der Stundensatz von 4,60 € für den Zuständigkeitsbereich des Beklagten - und somit unter 5 € - als angemessen und leistungsgerecht im Sinne des § 23 Abs. 2a SGB VIII anzusehen ist.

Die Klage hat aber Erfolg soweit der Beklagte - entsprechend der Vorgaben in Ziff. 3.1.1 Richtlinien 2013 i.V.m Anlage 1 der Richtlinien 2013 - die laufende Geldleistung für die Betreuungsstunden der Klägerinnen nicht nach dem konkreten Betreuungsumfang sondern in zeitlichen Staffelungen zusammengefasst bemessen und den beiden Klägerinnen bei dem zeitlichen Betreuungsaufwand für die beiden Kinder N. N1. und D. B. I1. in den durch die angefochtenen Bescheide geregelten Zeiträumen einen Stundensatz von deutlich weniger als 4,60 € bewilligt hat.

Hinsichtlich des Betrages zur Anerkennung der Förderleistung nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII bestimmt § 23 Abs. 2 a Satz 1 SGB VIII, dass dieser leistungsgerecht auszugestalten ist. Dabei sind ausdrücklich der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl und der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen (Satz 2). Die Formulierung "sind zu berücksichtigen" besagt, dass der jeweilige Jugendhilfeträger an diese Vorgaben gebunden ist, ihm steht insoweit also kein Ermessen zu. Deshalb kommt nach Überzeugung der Kammer bei der Bemessung der laufenden Geldleistung dem zeitlichen Umfang der von der Tagespflegeperson erbrachten Leistung - also der Dauer der Betreuungszeit - eine besondere Bedeutung zu.

Hier hat der Beklagte der Klägerin im Bescheid vom 22. Juli 2013 über die Kindertagespflege für K. I. für eine Betreuung im Umfang von 25 Stunden eine laufende Geldleistung von monatlich 399 € bewilligt, was bei einer monatlichen Betreuungszeit von (25 x 13 : 3 =) 108,33 Stunden einem Stundensatz von 3,68 € entspricht. Damit bleibt die monatliche Geldzahlung für die Klägerin bereits für ein Kind jeweils um monatlich ca. 100 € hinter einer punktgenauen Abrechnung nach dem Stundensatz von 4,60 € zurück. Im Übrigen wird bei den gebildeten drei Zeitkorridoren, bei denen eine Gruppe jeweils um 9 oder 10 Stunden differierende Betreuungszeit pro Woche erfasst, die gleiche Pauschale gezahlt. Rechnet man das auf Monatsbasis um, wird in dem Zeitkorridor der Klägerin ein Betreuungsumfang von monatlich 65 Stunden bis zu 104 Stunden mit dem gleichen Pauschalbetrag abgegolten. Bei dieser Konstellation kann nicht mehr von einer leistungsgerechten Ausgestaltung der laufenden Geldleistung im Sinne des § 23 Abs. 2a SGB VIII gesprochen werden. Ob damit durch die gesetzlichen Vorgaben generell die Bildung gestaffelter Zeitkorridore untersagt ist, kann an dieser Stelle offen bleiben. In jedem Fall müssten diese Spannen jedoch zeitlich so eng und der Förderbetrag ggfls. so hoch bemessen sein, dass dem an die Betreuungszeit anknüpfenden Gesichtspunkt der Leistungsgerechtigkeit Genüge getan ist; bei einer solchen Ausgestaltung ist dann zweifelhaft, ob von den dem Beklagten vorschwebenden Vorteilen eines solchen gestaffelten Abrechnungssystems noch etwas übrigbleibt.

Auch die Erwägung, man wolle mit dieser Verfahrensweise sowohl die Tagespflegepersonen als auch das Jugendamt von der bürokratischen und zeitlichen Belastungen einer "Spitzabrechnung" schützen, gibt zu keiner abweichenden rechtlichen Bewertung Anlass. Solche Effizienzgründe können nicht solche Eingriffe in die Leistungsgerechtigkeit der laufenden Geldleistung rechtfertigen. Im Übrigen bleiben neben der "Spitzabrechnung" der Betreuungsstunden noch andere sachgerechte Möglichkeiten der Festsetzung einer ordnungsgemäßen Abrechnung der Betreuungsstunden. Praktikabel wäre es, bei der Bemessung der laufenden Geldleistung die den Eltern oder dem Kind bewilligte Betreuungszeit zum Stundensatz à 4,60 € zugrundezulegen und durch regelmäßige unangemeldete Kontrollen zu überprüfen, ob der bewilligte Betreuungsumfang auch tatsächlich in Anspruch genommen wird.

Die vom Beklagten vorgenommene Behandlung der laufenden Geldleistung durch die Bildung von Zeitkorridoren lässt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Harmonisierung mit den in der Elternbeitragssatzung zugrundegelegten gestaffelten Betreuungszeiten rechtlich rechtfertigen. Die Elternbeteiligung an den Kosten der Kindertagespflege richtet sich nach anderen Vorschriften (§ 90 SGB VIII in Verbindung mit der örtlichen Satzung); dort gelten für die pauschalierte Kostenbeteiligung andere Gesichtspunkte als bei der Leistungsbewilligung in der Kindertagespflege. Hinsichtlich der Absicht des Beklagten, er strebe mittelfristig, eine Angleichung der Tagespflege an die Betriebszeiten der Kindertagesstätten nach dem Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) an, ist bei der Vergleichbarkeit der Leistungsangebote von Kindertagespflege und Kindertagestätten zu beachten, dass die Finanzierung der Einrichtung und die Bezahlung des Personals (z.B. laufende Geldleistungen nach § 23 SGB VIII einerseits, Bezahlung nach Tarifverträgen) nach deutlich unterscheidbaren Konzepten erfolgt.

Die ursprünglich von der Klägerin aufgeworfene Frage der Behandlung von Krankheits-, Urlaubs- und Vertretungszeiten braucht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht mehr behandelt zu werden. Auf den Hinweis des Gerichts, dass der Beklagte diese Frage in entsprechenden Bescheiden regele, bleibt die Klärung insoweit aufgeworfener Fragen danach einzuleitenden Rechtsmittelverfahren vorbehalten.

Schließlich ist nach Auffassung der Kammer das gegenüber der Klägerin ausgesprochene Verbot der Zuzahlung der Eltern an die Tagespflegeperson bei öffentlich geförderter Kindertagespflege rechtmäßig. Diese Frage ist umstritten,

vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 15. November 2013 - 12 S 352/12 -, juris; VG Frankfurt, Urteil vom 4. März 2013 - 7 K 1299/11. F, JAmt 2013, 594; VG Aachen, Urteil vom 13. März 2012 - 2 K 1629/10 ?, juris; DIJuF-Rechtsgutachten vom 15. Dezember 2008 ? J 5.320 MH ?, JAmt 2009, 21 ff.; Struck in Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl. München 2011, § 23 Rdnr. 34a ; Grube in Hauck/Noftz, SGB VIII, § 23 Rdnr. 40.

Die Kammer hält weiter an der Auffassung fest, dass nach § 23 Abs. 1 SGB VIII bei Bewilligung öffentlich geförderter Kindertagespflege die gesamten Kosten der Kindertagespflege (zunächst) vom Jugendamt zu tragen sind, das anschließend die Eltern über entsprechende Satzungsregelungen zu einem pauschalierten Kostenbeitrag nach § 90 SGB VIII heranzieht. Weitere Kostenbeteiligungen der Eltern sind im Gesetz nicht vorgesehen. Die Kindertagespflege ist eine Leistung der Jugendhilfe nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII, für die das Jugendamt die Gesamtverantwortung trägt. Diesen gesetzlichen Regelungen widerspricht es, wenn die Eltern wegen der Kindertagespflege daneben noch unmittelbar an die Tagespflegeperson einen weiteren Beitrag zu entrichten haben. Die Tagespflegepersonen werden durch dieses Zuzahlungsverbot nicht übermäßig eingeschränkt. Denn nach den Angaben des Beklagten sind Aufwendungen für Windeln, Essensgeld oder Hygieneartikel von dem Zuzahlungsverbot nicht erfasst. Der Erwägung, es gehöre zum gefestigten Berufsbild der Tagespflegeperson, entsprechende zivilrechtliche Vereinbarungen abzuschließen, so sind dieser die Motive des Gesetzgebers des durch das KiföG im Jahr 2008 novellierten § 23 SGB VIII entgegenzuhalten. Dort heißt es ausdrücklich dazu:

"Mit einem geplanten Anteil von 'bundesdurchschnittlich' 30 % an den neu zu schaffenden Plätzen kommt der Kindertagespflege beim Ausbau der Kindertagesbetreuung eine große Bedeutung zu. Um dieser Bedeutung gerecht zu werden, muss das Berufsbild der Tagesmütter und ?väter attraktiver werden. Die Kindertagespflege soll mittelfristig eine anerkannte und damit angemessen vergütete Vollzeittätigkeit werden. Untrennbar damit verbunden sind die Sicherung und Verbesserung der Qualifizierung der Tagespflegepersonen und die Sicherung und Steigerung der Qualität der Kindertagespflege.

Derzeit bewegt sich die öffentlich finanzierte Kindertagespflege überwiegend im Niedriglohnsektor. Für die reine Betreuungsleistung zahlen die Kommunen teilweise weniger als einen Euro pro Kind und Stunde. Zur Attraktivitätssteigerung muss der Bund Vorgaben für die Höhe des Betrages machen, mit dem die Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Förderleistungen der Tagespflegeperson entgelten. Gleichzeitig muss den Ländern bzw. den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe ein eigener Gestaltungsspielraum belassen werden. Über entsprechende Vorgaben muss ihm genügend Flexibilität eingeräumt werden, um die Höhe der Vergütung dem Stand der Profilierung des Berufsbildes Kindertagespflege generell und im Einzelfall anzupassen."

vgl. Deutscher Bundestag, Drucksache. 16/9299 vom 27. Mai 2008, S. 14):

ebenso Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend "Fakten und Empfehlungen zu den Neuregelungen in der Kindertagespflege" vom 8. April 2010, Seite 6.

Mit den gesetzlichen Vorgaben zur leistungsgerechten Ausgestaltung der Vergütungsstrukturen der Kindertagespflege wollte der Gesetzgeber gerade erreichen, dass die Kindertagespflege sich mittelfristig zu einem anerkannten Berufsbild entwickeln kann und sich so ohne Verwerfung in die gängige Struktur des Steuer-, Sozial- und Sozialversicherungsrechts einfügen lässt. Das schließt aus, dass die Leistungsberechtigten (Kinder und Eltern) bei der Inanspruchnahme von Leistungen der öffentlichen Jugendhilfe über die gesetzlich vorgesehene Kostenbeteiligung hinaus auch noch vom Leistungserbringer (Tagespflegeperson, Kindertagesstätte) zivilrechtlich zur Kasse gebeten werden. Dies widerspräche auch der Gleichrangigkeit der Betreuung von Kindern in Kindertagesstätten und Kindertagespflege, da wegen der schlecht kalkulierbaren zusätzlichen (privaten Zusatz-) Kosten diese zu einer Art Zugangssperre für weite Teile der Bevölkerung werden könnten.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.