VG Augsburg, Beschluss vom 18.08.2014 - Au 4 K 14.802
Fundstelle
openJur 2014, 19178
  • Rkr:
Tenor

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt ... wird abgelehnt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seines Kleinen Waffenscheins durch den Beklagten.

Nach einem Vorfall vom 1. März 2014, bei dem der Kläger in P. eine Aral-Tankstelle mit einer sichtbar am Gürtel getragenen Waffe betreten und einen psychisch auffälligen Eindruck hinterlassen habe, forderte der Beklagte den Kläger auf, seine Eignung durch Vorlage eines fachärztlichen Gutachtens nachzuweisen. Mit Telefax vom 29. April 2014 teilte der Klägerbevollmächtigte mit, dass der Kläger auf den Kleinen Waffenschein verzichte und künftig keine Waffe mehr führen werde.

Mit Schreiben vom 5. Mai 2014 hörte der Beklagte den Kläger zum beabsichtigten Widerruf des Kleinen Waffenscheins an. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich der Kläger weigere, das geforderte Gutachten beizubringen, so dass auf seine Nichteignung geschlossen werden könne.

Der Klägerbevollmächtigte wies darauf mit Telefax vom 16. Mai 2014 erneut darauf hin, dass der Kläger auf den Kleinen Waffenschein verzichte. Ein Gutachten werde daher nicht vorgelegt.

Der Beklagte widerrief daraufhin mit Bescheid vom 22. Mai 2014 den gegenüber dem Kläger erteilten Kleinen Waffenschein Nr. 16/2014 (Ziffer 1) und verpflichtete den Kläger zur Rückgabe innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides (Ziffer 2). Zur Begründung wurde insbesondere darauf abgestellt, dass aufgrund der Weigerung zur Beibringung eines fachärztlichen Gutachtens auf die Nichteignung geschlossen werden könne.

Es sei auch nicht ausreichend, dass der Kläger auf seinen Kleinen Waffenschein verzichte. Nach dem Gesetz bestehe eine Verpflichtung, das Widerrufsverfahren zu vollziehen.

Hiergegen hat der Kläger mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 28. Mai 2014 Klage erheben lassen und beantragt,

den Bescheid des Landratsamtes ... vom 22. Mai 2014 aufzuheben.

Aufgrund des Verzichts sei ein förmliches Widerrufsverfahren nicht nötig. Das Waffengesetz sehe auch ein Erlöschen der waffenrechtlichen Berechtigung vor, so dass sich nach den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts mit dem Verzicht das Widerrufsverfahren erledige. Da der Verzicht wirksam sei, könne etwas nicht Existentes auch nicht widerrufen werden; ein erloschener Verwaltungsakt könne nicht widerrufen werden.

Zugleich wurde beantragt,

dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Klägerbevollmächtigten zu bewilligen.

Für den beklagten ... hat das Landratsamt ... beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Abschluss des Widerrufsverfahrens sei erforderlich, um eine Eintragung im Nationalen Waffenregister vornehmen zu können. Für den Verzicht sei insoweit keine Eintragung vorgesehen, so dass anderen Behörden im Falle eines Wegzugs des Klägers aus dem Zuständigkeitsbereich des Landratsamtes Erkenntnismöglichkeiten fehlten. Der Bundesgesetzgeber habe mit dem waffenrechtlichen Widerrufstatbestand eine spezielle und abschließende Regelung getroffen, die gegenüber den allgemeinen Rücknahme- und Widerrufstatbeständen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorrangig sei. Durch die Pflicht zur Rücknahme werde ausgeschlossen, dass ein Erlaubnisinhaber wirksam auf seine Waffenerlaubnis verzichten könne, wenn die Behörde einen Rücknahme- oder Widerrufsbescheid erlassen müsse. In diesen Fällen sei die Waffenerlaubnis – um keine Sicherheitslücke entstehen zu lassen – nicht verzichtsfähig. Die Rückgabe, die hier am 30. Juni 2014 erfolgt sei, könne nicht als Verzicht im Rechtssinne ausgelegt werden.

Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Verwaltungsakten und die Gerichtsakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts ist zulässig aber unbegründet. Gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dies trifft im vorliegenden Fall nicht zu.

Soweit der Kläger sich gegen Ziffer 1 des Bescheids vom 22. Mai 2014 wendet, bestehen zwar Erfolgsaussichten (1.a), die Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse ergibt jedoch, dass die Kosten der Prozessführung die Bagatellgrenze nach § 115 Abs. 4 ZPO nicht übersteigen (1.b). Soweit der Kläger die Aufhebung der Ziffer 2 des Bescheids vom 22. Mai 2014 begehrt, hat die Klage voraussichtlich keinen Erfolg (2.).

1. Prozesskostenhilfe für die Klage gegen Ziffer 1 des Bescheids vom 22. Mai 2014 kommt aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers nicht in Betracht.

a) Die Klage gegen Ziffer 1 des Bescheids vom 22. Mai 2014 ist voraussichtlich erfolgreich. Der Widerruf des Kleinen Waffenscheins ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten kommt es nicht auf eine Erfolgsgewissheit an (Seiler in Thomas/Putzo, ZPO – Kommentar, 34. Auflage 2013, § 114 Rn. 3), da die Voraussetzungen insoweit nicht überspannt werden dürfen. Die Prüfung der Erfolgsaussicht darf zudem nicht dazu führen, dass die Rechtsverfolgung und -verteidigung in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe vorverlegt wird und dieses an die Stelle des Hauptverfahrens tritt (Seiler in Thomas/Putzo, a.a.O., § 114 Rn. 3). Im vorliegenden Fall erscheint die Argumentation des Klägers zumindest vertretbar (Seiler in Thomas/Putzo, a.a.O., § 114 Rn. 5), wenn nicht sogar zutreffend.

Im vorliegenden Fall ist für den Erfolg der Klage entscheidungserheblich, ob ein Widerruf nach § 45 WaffG trotz vor Erlass des Bescheids erklärtem Verzicht auf den Kleinen Waffenschein zulässig ist oder ob der Verzicht dem Widerrufsverfahren die Grundlage entzieht. Letzteres ist zu bejahen, so dass im Falle eines Verzichts das Widerrufsverfahren einzustellen ist.

Der Widerruf eines Verwaltungsakts setzt einen wirksamen Verwaltungsakt voraus (Kopp/Ramsauer, VwVfG-Kommentar, 14. Auflage 2013, § 49 Rn. 10), d.h. der Kleine Waffenschein darf nicht vor Erlass des Widerrufsbescheids erloschen sein. Bei dem vom Kläger erklärten Verzicht handelt es sich um die Erledigung eines Verwaltungsaktes auf sonstige Weise i.S.d. Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG (Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG-Kommentar, 8. Auflage 2014, § 43 Rn. 209; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 43 Rn. 41a). Der Kläger verzichtet damit auf das mit dem Verwaltungsakt verbundene Recht zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen i.S.v. § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG, so dass der Verwaltungsakt gem. Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG unwirksam wird.

Dem stehen auch nicht die waffenrechtlichen Vorschriften der §§ 45 ff. WaffG entgegen, die zwar Spezialtatbestände zu Rücknahme und Widerruf i.S.d. Art. 48, 49 BayVwVfG darstellen können, jedoch keine Aussage zum Verhältnis eines Erlöschens der waffenrechtlichen Erlaubnisse nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen Vorschriften treffen. Ganz im Gegenteil enthält sogar § 46 Abs. 1 Satz 2 WaffG eine Regelung zur Rückgabeverpflichtung waffenrechtlicher Erlaubnisse ergänzend zur Rücknahme und zum Widerruf im Falle des Erlöschens. Dass diese Fallgruppe ausschließlich auf die vom Beklagten – im Übrigen auch nur beispielhaft – angeführten Fälle des Todes des Erlaubnisinhabers oder einer Befristung anzuwenden ist, ergibt sich weder aus der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 7/2379 Begründung Zu Art. 1 Nr. 32; BT-Drs. 6/2678 Begründung zu § 45) noch aus der Gesetzessystematik. Aus der fehlenden Eintragungsmöglichkeit im Nationalen Waffenregister (vgl. § 3 Nr. 23 NWRG) oder im Bundeszentralregister kann hierfür ebenfalls keine Aussage zum Konkurrenzverhältnis des Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG bzw. § 43 Abs. 2 VwVfG zum Widerrufstatbestand des § 45 WaffG abgeleitet werden. Vielmehr wäre es Aufgabe des Gesetzgebers, eventuell bestehende Defizite gegebenenfalls durch Anpassung der gesetzlichen Regelungen auszugleichen. Abgesehen davon besteht in derartigen Fällen, in denen der Betroffene einem Widerrufsverfahren durch Verzicht auf die Erlaubnis die Grundlage entziehen will, jedenfalls im Waffenrecht keine Regelungslücke, da das richtige Instrument, den Sicherheitsbedenken des Beklagten Rechnung zu tragen, ein Vorgehen nach § 41 WaffG ist (vgl. BVerwG, U.v. 22.8.2012 – 6 C 30/11DVBl 2012, 1501 – juris Rn. 4). Im Falle der Unwirksamkeit der waffenrechtlichen Erlaubnis in Folge eines wirksam erklärten Verzichts – wie hier – bleibt jedoch lediglich die Feststellung der Unwirksamkeit (vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 48 Rn. 19) und gegebenenfalls eine Umstellung des Widerrufsverfahrens auf ein Verbotsverfahren. Für den Widerruf einer erloschenen Erlaubnis ist jedenfalls kein Raum, so dass sich Ziffer 1 des Bescheids vom 22. Mai 2014 voraussichtlich als rechtswidrig erweist und die Klage insoweit Erfolg haben dürfte.

b) Der Antrag auf Prozesskostenhilfe hat gleichwohl keinen Erfolg, da die Kosten der Prozessführung voraussichtlich die Bagatellgrenze nach § 115 Abs. 4 ZPO nicht übersteigen.

Von einer Darstellung der konkreten wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers und für die Festsetzung der Monatsraten durchgeführten Berechnung wird vorliegend im Hinblick auf § 127 Abs. 1 Satz 3 ZPO abgesehen. Die Berechnung ergäbe jedoch die Bewilligung einer Prozesskostenhilfe nur gegen Zahlung einer Monatsrate, wobei gemäß § 115 Abs. 4 ZPO Prozesskostenhilfe nicht bewilligt wird, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.

Unter Berücksichtigung, dass der Kläger Erfolgsaussichten nur bezüglich Ziffer 1 des Bescheids vom 22. Mai 2014 hat (s.u. 2.), sind die für die Prozessführung der Partei maßgeblichen Kosten der Prozessführung nur mit der Hälfte anzusetzen, so dass sich die voraussichtlichen Prozesskosten bei einem Streitwert in Höhe von insgesamt 7.500,-- Euro (Nr. 50.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit) nur bei 984,42 Euro bewegen (Nr. 5110 Anl. 1 und Anl. 2 zum GKG; Nrn. 3110, 3104, 7002 und 7008 Anl. 1 und Anl. 2 zum RVG). Dieser Betrag liegt unterhalb der Bagatellgrenze des § 115 Abs. 4 ZPO bei im vorliegenden Fall 1.148,-- Euro, so dass der Antrag auf Prozesskostenhilfe insoweit abzulehnen war.

2. Die Klage gegen Ziffer 2 des Bescheids vom 22. Mai 2014 hat voraussichtlich keinen Erfolg.

Die Klage gegen Ziffer 2 des Bescheids vom 22. Mai 2014 hat sich im vorliegenden Fall durch die freiwillige und tatsächliche Rückgabe der Erlaubnis durch den Kläger am 30. Juni 2014 erledigt (Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, 20. Auflage 2014, § 113 Rn. 103). Die Klage gegen einen erledigten Verwaltungsakt ist jedoch nicht statthaft (Kopp/Schenke, a.a.O., 20. Auflage 2014, § 42 Rn. 58).

Unabhängig davon, war zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses die Erlaubnis noch nicht zurückgegeben und ordnet § 46 Abs. 1 Satz 2 WaffG eine Rückgabeverpflichtung auch für den Fall des (sonstigen) Erlöschens einer waffenrechtlichen Erlaubnis an. Dass der Beklagte die Anordnung hier auf § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG gestützt hat, ist insoweit unerheblich, da es sich um eine gebundene Entscheidung mit denselben Tatbestandsvoraussetzungen handelt und der Austausch der Rechtsgrundlage in diesem Fall mangels Wesensänderung des Bescheids zulässig ist (Gerhardt in Schoch/Schneider/Bier, VwGO-Kommentar, Stand 4/2013, § 113 Rn. 21; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 45 Rn. 49).

Nach alldem war der Antrag auf Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen.