LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.02.2014 - 2 Sa 19/14
Fundstelle
openJur 2014, 17885
  • Rkr:
Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 17.01.2013 - 50 Ca 15420/12 - wird auf seine Kosten bei unverändertem Streitwert zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um das Stellen besserer Winterkleidung für einen beim Land Berlin als Wachpolizisten im Objektschutz tätigen Arbeitnehmer.

Der Kläger hat im Rahmen seiner Klage beantragt,

ihm

? ein Paar Winterstiefel, Größe 43, warm, wasserdicht, Futtermaterial GORE-TEX,

? eine gefütterte Winterhose, Größe 54, wasserfest, winddicht, mit Wärmedämmung,

? eine gefütterte Wintermütze mit Schild und klappbaren Ohrenschützern, warm haltend mit Webpelz besetzt, Kinnriemen mit Druckknopf oder zum Knoten, Seitenklappen knöpfbar, Größe 58,

? einen Schal, Fleece, 100 % Polyester,

? einen Rollkragenpullover der Größe L,

? zwei Sätze Thermo-Unterwäsche in der Größe L, winddicht, mit Feuchtigkeitstransport von innen nach außen mit hoher Elastizität und Windstopper-Membran vorne

? sowie ein Paar Thermo-Handschuhe in der Größe 10,

zur Verfügung zu stellen.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht Berlin hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klage trotz der prozessualen Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit des Leistungsantrages (jedenfalls) nicht begründet sei. Denn gemäß § 618 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 3 Arbeitsstättenverordnung in Verbindung mit Ziffer 5.1. des Anhangs seien Arbeitsplätze in nicht allseits umschlossenen Arbeitsstätten und im Freien so zu gestalten, dass sie von den Beschäftigten bei jeder Witterung sicher und ohne Gesundheitsgefährdung erreicht, benutzt und wieder verlassen werden könnten. Dazu gehöre, dass Arbeitsplätze gegen Witterungseinflüsse geschützt seien oder den Beschäftigten geeignete persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung gestellt werden müssten. Soweit wie hier ein arbeitgeberseitiges Ermessen bestehe, wie diese Vorgaben umzusetzen seien, bestehe ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Ausübung dieses Ermessens. Vorliegend bestehe ein Anspruch des Klägers auf eine wärmere als die ihm zur Verfügung gestellte Kleidung nicht, weil eine Überschreitung des arbeitgeberseitigen Ermessensspielraumes bei den erforderlichen Schutzmaßnahmen, dem nur durch die begehrte Kleidung abgeholfen werden könnte, nicht festgestellt werden könne.

Denn unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sowohl Innenräume zum Aufwärmen zur Verfügung stünden, ein Zeitintervall zum Aufwärmen vorgesehen sei, welches ein Aufwärmen ermögliche – nach Vortrag des Klägers werde an diesem Arbeitsplatz ausschließlich im Turnus 8/4 gearbeitet, d. h. es sei jeweils eine Stunde im Innenraum vorgesehen – und für die Zeit draußen ein im Wechsel mit dem weiteren Kollegen nutzbares, beheizbares Postenhäuschen zur Verfügung stehe, das zumindest einen nicht unerheblichen Schutz vor extremer Kälte oder anderen gesundheitsgefährdenden Wetterlagen biete, könne nicht festgestellt werden, dass die zur Verfügung gestellte Kleidung nicht hinreichend geeignet wäre. Schuhe, Winterhose und Oberkleidung verfügten über einen Witterungsschutz in Form einer Isolierung bzw. einer Windschutz-Membran, eine Fleece-Jacke mit Stehkragen für einen weiteren Wärmeschutz unter dem Anorak und eine Strick-, wahlweise Fleece-Mütze stehe zur Verfügung. Es lägen auch weiter keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass das dem jeweiligen Vorgesetzten eingeräumte Ermessen, wann das Postenhäuschen besetzt werden dürfe („Hüttenwetter“) gegenüber dem Kläger nicht anforderungsgerecht ausgeübt werde. Soweit sich der Kläger darauf berufe, dies sei nicht in allen Fällen so und sich hier auf Vorfälle bei Kollegen berufe, ergebe sich daraus für den vorliegenden Fall nichts. Es widerspreche auch nicht dem arbeitgeberseitigen Ermessen, wenn dieser den Kläger darauf verweise, bei großer Kälte, wie sie gelegentlich vorkomme, die zur Verfügung gestellten Kleidungsstücke in mehreren Schichten übereinander zu tragen und dabei in Kauf nehme, dass die Beweglichkeit und Schnelligkeit in diesen Fällen etwas eingeschränkt sei.

Wegen der weiteren konkreten Begründung des Arbeitsgerichts und des Vortrags der Parteien in der ersten Instanz wird auf das arbeitsgerichtliche Urteil vom 17.01.2013 (Bl. 36 bis 45 d. A.) verwiesen.

Gegen dieses ihm am 29.01.2013 zugestellte Urteil richtet sich die beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg am 04.02.2013 eingegangene und am 28.02.2013 im Original begründete Berufung des Klägers.

Er hat zunächst beantragt,

unter Aufhebung des arbeitsgerichtlichen Urteils ihm die erstinstanzlich begehrten Kleidungsstücke zur Verfügung zu stellen

und dies damit begründet, dass er zwar nach jeweils zwei Stunden Außendienst sich für eine Stunde im Inneren des zu bewachenden Objekts aufwärmen könne, dies aber bei extremen Wintertemperaturen wie im Winter 2012/2013 nicht ausreiche. Auch das Postenhäuschen außerhalb des Objektes könne nicht regelmäßig aufgesucht werden, da aufgrund der hohen Frequentierung des konkreten Objekts – T. Botschaft an der H.straße – durch Interessenten/Passanten der Kläger und seine Kollegen sich als Servicekräfte für die Fragen nach Öffnungszeiten, Parkplätzen etc. verstünden. Im Übrigen würde das Wetterhäuschen wegen der dünnen Einfachverglasung, Schlitzen und der Gefahr von Blitzeinschlägen auch als nicht geeignet gegen Kälte und Unwetter angesehen werden. Ein Hin- und Herlaufen vor dem Objekt sei ihm wegen der Grundbreite von nur 15 Metern nicht zuzumuten, er würde sich wie andere Kollegen als ein „wildes Tier in Gefangenschaft“ vorkommen.

Es sei daher maßgeblich auf die Kleidung abzustellen. Diese sei nach wie vor für den Winterdienst aufgrund ihrer schlechten und zu dünnen Qualität nicht geeignet, was der Kläger im Einzelnen konkret ausführt.

Das beklagte Land hält die Klage bereits für unzulässig, da zu wenig bestimmt. Jedenfalls aber sei sie unbegründet, da der Kläger nicht nur durch die fürsorgliche Schichtplanung (2 Stunden Außendienst, 1 Stunde Erwärmung), sondern auch durch das Postenhäuschen und die Länge der Streife, nämlich nicht 15 Meter, wie der Kläger behauptet, sondern 50 Meter (Streife 1) bzw. 40 Meter (Streife 2) bereits in der Lage sei, sich gegen die Kälte zu schützen. Das Postenhäuschen sei auch gegen Blitzeinschlag geschützt, auch wenn Gewitter im Winter ohnehin selten auftreten würden. Schon wegen dieser der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers genügenden Arbeitsgestaltung genügten im Übrigen die zur Verfügung gestellten Kleidungsstücke.

Nachdem der Kläger die entsprechende Streifenlänge unstreitig (50 Meter) gestellt hat, Vergleichsvorschläge des Gerichts erfolglos blieben und das beklagte Land dem Kläger eine Mütze, einen Schal, ein Paar Handschuhe, warme Unterwäsche und Regenschutzkleidung zur Verfügung gestellt hat, beantragt der Kläger zuletzt,

unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils vom 17.01.2013 – 50 Ca 15420/12 – dem Kläger zusätzlich zur bereits gestellten Dienstkleidung zur Nutzung im Winter im Objektschutz zur Verfügung und bereitzustellen:

1. ein Paar Winterstiefel, Größe 43, warm, gefüttert mit Futtermaterial GORE-TEX oder vergleichbar, wasserdicht mit Kaltwetterverbundsohle,

2. eine mit Fleece oder vergleichbaren Stoff, 100 % Polyester, gefütterte Winterhose, Größe 54, wasser- und winddicht,

3. einen Rollkragenpullover, bestehend aus 80 % Schurwolle und 20 % Polyester oder vergleichbar, Verstärkung an Schulter und Ellenbogen mit aufgesetzter Brusttasche, waschmaschinengeeignet,

4. eine wind- und wasserdichte, mit (herausnehmbaren) Fleece als Innenfutter, 100 % aus Polyester, bis zum Oberschenkel reichende Twinjacke der Größe 54

und erklärt im Übrigen den Rechtsstreit für erledigt.

Das beklagte Land beantragt,

die Berufung zurückzuweisen und erklärt ebenfalls im Übrigen den Rechtsstreit für erledigt.

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien in der zweiten Instanz wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 27.03.2013 (Bl. 71 ff. d. A.), 23.07.2013 (Bl. 153 ff. d. A.) und 10.01.2014 (Bl. 168 ff. d. A.) sowie des beklagten Landes vom 10.06.2013 (Bl. 111 ff. d. A.) und 19.02.2014 (Bl. 180 ff. d. A.) verwiesen.

Das Gericht hat im Termin vom 28.02.2013 die Twinjacke (Jacke und separate Fleece-Jacke), die Winterhose und die Strickjacke in Augenschein genommen, die dem Kläger bisher zur Verfügung gestellt wurde.

Gründe

I.

Die gemäß §§ 8 Abs. 2; 64 Abs. 1, Abs. 2 b, Abs. 6; 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG; §§ 519, 520 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO zulässige Berufung ist insbesondere formgerecht und fristgemäß eingelegt und begründet worden.

II.

In der Sache hat die Berufung des Klägers jedoch keinen Erfolg. Sowohl im Ergebnis als auch in der zutreffenden und ausführlichen Begründung zu Recht hat das Arbeitsgericht Berlin die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg folgt dem Arbeitsgericht Berlin, sieht von einer eigenen ausführlichen nur wiederholenden Begründung gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG ab und weist im Hinblick auf den zweitinstanzlichen Vortrag der Parteien und die Erörterungen in der mündlichen Verhandlung vom 13.09.2013 und 28.02.2014 nur auf Folgendes hin:

1. Die Klage war und ist auch im zweitinstanzlichen Umfang zulässig. Zwar ist es zutreffend, dass gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO der Klageantrag so bestimmt sein muss, dass die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Parteien entschieden werden kann. Für den Vollstreckungsschuldner muss im Fall einer stattgebenden Entscheidung eindeutig erkennbar sein, was von ihm verlangt wird. Die Prüfung, welche Maßnahmen der Schuldner vorzunehmen oder zu unterlassen hat, darf grundsätzlich nicht in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden.

Bestehen jedoch mehrere Möglichkeiten, einen bestimmten Erfolg herbeizuführen, kann dem Schuldner häufig nicht eine von mehreren Handlungsmöglichkeiten vorgegeben werden. Das gilt vor allem für Handlungen im Sinne von §§ 887, 888 ZPO für die Bereitstellung eines tabakrauchfreien Arbeitsplatzes oder wie hier die Bereitstellung von bestimmter Kleidung. In solchen Fällen kann eine weite Bezeichnung der zu erfüllenden Verpflichtung unumgänglich sein. Es bleibt dann dem Schuldner überlassen, wie er seiner Pflicht nachkommt. Ob er die titulierte Pflicht erfüllt hat, ist dann im Vollstreckungsverfahren zu prüfen (vgl. nur BAG 29.04.2004 – 1 ABR 30/02 – EzA § 77 BetrVG 2001 Nr. 8, zu B II 1 c aa der Gründe; BAG 19.05.2009 – 9 AZR 241/08 – EzA § 618 BGB 2002 Nr. 4, zu B II 1 der Gründe; BAG 13.02.2003 - 6 AZR 536/01 – EzA § 618 BGB 2002 Nr. 1, zu 1. der Gründe: „Verpflichtung, dem Kläger Dienstkleidung bestehend aus Hose und Kasack in weißer Farbe und in einem bis 60 Grad waschbaren Material zu stellen“).

2.  Der Antrag war und ist jedoch auch in der zuletzt gestellten Form nicht begründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht Berlin diesen Anspruch aus § 618 Abs. 1 BGB auf Stellen der gewünschten Winterkleidung für nicht gegeben erachtet und deshalb die Klage abgewiesen.

39Denn gemäß § 618 Abs. 1 BGB hat der Arbeitgeber die Arbeitsleistung so zu regeln, dass der Arbeitnehmer gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit geschützt ist, wie die Natur der Arbeitsleistung es gestattet. Daher ist das Stellen von Kleidung nicht isoliert im Hinblick auf bestimmte Temperaturen im Sommer oder im Winter zu bewerten, sondern in Abhängigkeit von der konkreten Arbeitsleistung des Arbeitnehmers.

40Der Kläger war vor Wintertemperaturen bereits durch die Einrichtung der 8/4-Schichten, des Postenhäuschens und der Umstände seiner Tätigkeit (Objektschutz) insoweit geschützt, dass die für den Außendienst ausgegebene Winterkleidung als Zusatz ausreichend war:

Der Kläger musste nicht seine gesamte Schicht in der Kälte verbringen, sondern verbrachte nach zwei Stunden außen vor dem zu bewachenden Objekt eine Stunde im Objekt, hier in der T. Botschaft. Ihm stand außen ein Wachhäuschen zur Verfügung, welches selbst nach seiner Behauptung jedenfalls 16 Grad Celsius warm war. Dieses Häuschen war auch nicht blitzeinschlaggefährdet (vgl. dazu die Gefährdungsbeurteilung Postenhäuschen des Objektschutzes Bl. 118 ff. d. A.). Er hatte unstreitig für seine Streifentätigkeit einen Raum von 50 Meter Breite vor dem Grundstück zur Verfügung, auf dem er sich bewegen konnte. Gerade im Hinblick auf den Objektschutz eines Gebäudes ist das Streifegehen vor dem gesamten Gebäude Bestandteil der Schutzaufgabe und gleichzeitig wärmebildend.

Im Hinblick darauf waren die dem Kläger zur Verfügung gestellten Ganzjahresstiefel mit einer waschbaren, herausnehmbaren Funktionseinlegesohle, Funktionssocken sowie die nach dem „Zwiebel-Prinzip“ ihm zur Verfügung gestellten Winterschutzjacke, Fleece-Jacke, Strickjacke etc. nicht nur für kalte Temperaturen wie im Winter 2012/2013 ausreichend, sondern geeignet auch für warme Winter wie den aktuellen 2013/2014, für den der Kläger mit einer sehr warmen einlagigen Kleidung eher gesundheitsschädigend ausgestattet worden wäre.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91 a; 97 Abs. 1 ZPO.

IV.

Für eine Zulassung der Revision bestand kein Anlass.

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