VG Aachen, Beschluss vom 02.07.2014 - 9 L 409/14.A
Fundstelle
openJur 2014, 13865
  • Rkr:
Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage 9 K 1100/14. A gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 2. Juni 2014 wird angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Antragsgegnerin.

Gründe

Der fristgerecht gestellte und auch im Übrigen zulässige Antrag (vgl. § 34a Abs. 2 AsylVfG) ist begründet.

Die Rechtmäßigkeit der auf der Grundlage von § 34a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 AsylVfG ergangenen Abschiebungsanordnung begegnet erheblichen rechtlichen Zweifeln. Zwar steht den Antragstellern in der Bundesrepublik kein Anspruch auf Durchführung eines Asylverfahrens mehr zu, nachdem sie in Bulgarien als Flüchtlinge anerkannt worden sind,

vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2014 - 10 C 7.13 -.

Auch ist die Annahme der Antragsgegnerin, die Antragsteller seien aus einem sicheren Drittstaat eingereist, asylrechtlich nicht zu beanstanden.

Durchgreifende rechtliche Zweifel an der Abschiebungsanordnung folgen jedoch daraus, dass das Bundesamt bei Erlass der Abschiebungsanordnung auch etwaige Abschiebungsverbote bezogen auf den Abschiebezielstaat, hier Bulgarien, prüfen muss. Eine derartige Prüfung hat das Bundesamt jedoch nicht vorgenommen.

Anlass hierfür bestand allerdings, weil die Lage von (anerkannten) Flüchtlingen in Bulgarien insbesondere für solche, die als "vulnerable persons" einzustufen sind (hier Familie mit zwei Kindern), sehr kritisch angesehen wird,

vgl. Spiegel Online vom 15. Januar 2014, Debatte über Armutsintegration: So wenig Sozialhilfe zahlen Bulgarien und Rumänien: abrufbar unter: http://www.spiegel.de/politik/ausland/sovielsozialhilfezahlenbulgarienundrumaenieneubuergerna-943570.html; UNHCR, Bulgaria as a Country of Asylum, April 2014, abrufbar unter http://www.unhcrcentraleurope.org/pdf/resources/legaldocuments/unhcrhandbooksrecommendationsandguidelines/bulgariaasacountryofasylum-2014.html

Eine derartige Prüfung wird im Hauptsacheverfahren nachzuholen sein.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 83b AsylVfG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, vgl. § 80 AsylVfG.

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