Bayerisches LSG, Urteil vom 23.04.2014 - L 11 AS 410/13
Fundstelle
openJur 2014, 10629
  • Rkr:

Die Rechtsfolgenbelehrung in einem Vermittlungsvorschlag ist nicht richtig, wenn auf eine - später aufgehobene - vorangegangene Pflichtverletzung hingewiesen wird. Im Vermittlungsvorschlag ist zumindest der Arbeitgeber und die Art der Arbeit (hier: Zeit /Leiharbeit) zu bezeichnen.

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 17.05.2013 sowie der Bescheid vom 22.03.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.04.2013 aufgehoben.

II. Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist die Minderung des Anspruches auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) wegen der Verhinderung der Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses.

Der 1983 geborene Kläger bezog nach einer Umschulung zum Reiseverkehrskaufmann zuletzt aufgrund des Bescheides vom 28.01.2013 wegen der fehlenden Nebenkostenabrechnung und schwankenden Einkommens aus einer geringfügigen Tätigkeit vorläufig Alg II für die Zeit vom 01.02.2013 bis 31.07.2013. Dabei war für die Zeit vom 01.02.2013 bis 31.03.2013 eine Sanktion in Höhe von 224,40 € aufgrund des Minderungsbescheides vom 30.11.2012 (60 vH des Regelbedarfes wegen einer ersten wiederholten Pflichtverletzung) berücksichtigt. Dem vorausgegangen war eine Minderung wegen einer ersten Pflichtverletzung mit Bescheid vom 21.03.2012 für den Zeitraum vom 01.04.2012 bis 30.06.2012; nachgefolgt war eine weitere Sanktion mit Bescheid vom 21.02.2013 (weitere wiederholte Pflichtverletzung, vgl L 11 AS 512/13). Den Minderungsbescheid vom 30.11.2012 hob der Beklagte mit Bescheid vom 25.02.2013 auf. Mit Bescheid vom 21.03.2013 hob der Beklagte zudem den Bewilligungsbescheid vom 28.01.2013 für die Zeit vom 01.04.2013 bis 30.04.2013 teilweise auf. Eine vom Kläger zu zahlende Nebenkostennachzahlung in Höhe von 165,57 € werde übernommen. Abzuziehen sei ein Minderungsbetrag aufgrund der festgestellten Sanktion in Höhe von 229,20 €. Die Leistungsbewilligung erfolge weiterhin wegen der ungeklärten monatlichen Lohnhöhe vorläufig.

Am 24.01.2013 unterbreitete der Beklagte dem Kläger einen Vermittlungsvorschlag (VV) für eine Vollzeitstelle befristet auf 12 Monate. Als Arbeitgeber ist darin die Firma r. GmbH (i.F. Firma r.) genannt, die Stellenbeschreibung sei der Anlage zu entnehmen. In dieser Anlage wird darauf hingewiesen, dass die Firma r. für ihren Kunden, ein führendes Unternehmen der Papier- und Druckindustrie, eine langfristige Vollzeitstelle zum nächstmöglichen Termin anbieten könne und die Möglichkeit auf eine Übernahme beim Kunden bestehe. Bei Weigerung, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen, sehe das Gesetz Leistungsminderungen vor. Das Alg II des Klägers sei zuletzt aufgrund eines ersten wiederholten Pflichtverstoßes um einen Betrag in Höhe von 60 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs gemindert worden (vgl. Bescheid vom 30.11.2012). Weigere er sich, die ihm mit dem VV angebotene Arbeit aufzunehmen oder fortzuführen, entfalle das ihm zustehende Alg II vollständig. Ein weiterer wiederholter Pflichtverstoß liege auch vor, wenn er die Aufnahme der angebotenen Arbeit durch negatives Bewerbungsverhalten vereitele.

Nachdem die Firma r. dem Beklagten mitgeteilt hatte, der Kläger habe sich nicht beworben, hörte dieser den Kläger zum eventuellen Wegfall des Alg II an. Der Kläger führte dazu aus, er habe von der Firma r. erst weitere Informationen zum Arbeitgeber erbeten, diese aber nicht erhalten. Mit Bescheid vom 22.03.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.04.2013 stellte der Beklagte den vollständigen Wegfall des Alg II für die Zeit vom 01.04.2013 bis 30.06.2013 fest. Der Kläger habe sich nicht bei der Firma r. beworben.

Mit Bescheid vom 17.05.2013 begrenzte die Beklagte die Sanktion ab 14.05.2013 auf 60 vH des Regelbedarfes gemäß § 31 Abs. 1 Satz 6 SGB II, weil der Kläger sich bereit erklärt hatte, seinen Verpflichtungen nachzukommen.

Gegen den Bescheid vom 22.03.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.04.2013 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben. Er habe sich an die Firma r. wegen Informationen zum Arbeitgeber gewandt. Diese habe ihm lediglich mitgeteilt, sie sei Personaldienstleister und handele im Auftrag ihres Kunden. Sie sei daher nicht verpflichtet, die Kontaktdaten vor Erhalt einer Bewerbung bekannt zu geben. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 17.05.2013 abgewiesen. Aufgrund der mit Bescheiden vom 21.03.2012 und 21.02.2013 bereits erfolgten Sanktionierungen stelle die Nichtbewerbung bei der Firma r. eine weitere wiederholte Pflichtverletzung dar, die zu einem Wegfall des Alg II führe. Der Kläger habe die Möglichkeit gehabt, die Zumutbarkeit der angebotenen Tätigkeit zu prüfen. Allein die Tatsache, dass der konkrete Arbeitgeber darin noch nicht benannt sei, rechtfertige keine Nichtbewerbung, da Kontaktdaten auch später noch hätten erfragt werden können.

Dagegen hat der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 17.05.2013 sowie den Bescheid vom 22.03.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.04.2013 aufzuheben,

hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, Alg II für die Zeit vom 01.04.2013 bis 30.06.2013 aufgrund des Bewilligungsbescheides vom 28.01.2013 in der Fassung des Bescheides vom 21.03.2013 ohne Berücksichtigung einer Minderung bzw. eines Wegfalls wegen des Nichtbewerbens aufgrund des Vermittlungsvorschlages vom 24.01.2013 auszuzahlen. Hilfsweise beantragt er die Vorlage des Verfahrens gemäß Artikel 100 GG an das Bundesverfassungsgericht.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Bezugnahme auf den später aufgehobenen Sanktionsbescheid vom 30.11.2012 im VV sei unschädlich und im Zeitpunkt der Unterbreitung des VV zutreffend gewesen. Die Rechtsfolgenbelehrung zu einem vollständigen Wegfall des Alg II im VV stelle eine unschädliche Überbelehrung dar. Die Minderung sei nachträglich mit Bescheid vom 17.05.2013 auf 60 vH gemäß § 31a Abs 1 Satz 6 SGB II reduziert worden. Mit einer Klageänderung iS einer Klageerweiterung sei er nicht einverstanden.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 145, 153 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) ist zulässig und begründet. Das Urteil des SG vom 17.05.2013 ist aufzuheben. Der Bescheid vom 22.03.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.04.2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Die Voraussetzungen für die Feststellung des Eintritts des Wegfalles des Anspruches auf Alg II liegen nicht vor.

Gegenstand des Verfahrens ist dabei allein der Bescheid vom 22.03.2013 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 29.04.2013. Hiergegen hat der Kläger eine reine Anfechtungsklage erhoben, wie dem Protokoll des SG über die mündliche Verhandlung vom 17.05.2013 zu entnehmen ist. Die im Berufungsverfahren zudem hilfsweise erhobene reine Leistungsklage auf Auszahlung der mit - trotz der Sanktion nicht aufgehobenen - Bescheid vom 28.01.2013 in der Fassung des Bescheides vom 21.03.2013 bewilligten Leistungen stellt eine Klageänderung iS einer Klageerweiterung dar (§ 99 Abs. 1 und 2 SGG), der Anspruch stützt sich auf einen anderen Lebenssachverhalt (vgl dazu: § 99 Abs. 3 SGG). Der Klageänderung hat der Beklagte nicht zugestimmt und der Senat hält sie auch nicht für sachdienlich (§ 99 Abs. 1 SGG), denn der Rechtsstreit würde auf eine völlig neue Grundlage gestellt (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10.Aufl., § 99 Rdnr.10a). Gründe der Prozessökonomie sprechen vorliegend nicht für eine Sachdienlichkeit. Der Bescheid vom 17.05.2013 ist nicht Gegenstand des Verfahrens geworden, er regelt einen vorliegend nicht streitgegenständlichen Sachverhalt.

Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II in der seit 01.04.2012 geltenden Fassung verletzen erwerbsfähige Leistungsberechtigte ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit nach § 16 d oder ein nach § 16 e gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern. Dies gilt nicht, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen oder nachweisen (§ 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II).

Für den Eintritt einer Minderung fehlt es nämlich bereits an einer ordnungsgemäß erteilten, hinreichenden Rechtsfolgenbelehrung. § 31 Abs.1 SGB II setzt in allen dort geregelten Alternativen voraus, dass der Hilfebedürftige die von ihm geforderte Handlung "trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis" unterlassen hat. Die Wirksamkeit einer solchen Rechtsfolgenbelehrung setzt voraus, dass sie konkret, richtig und vollständig ist, zeitnah im Zusammenhang mit dem jeweiligen Angebot einer Arbeit(sgelegenheit) erfolgt, sowie den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in verständlicher Form erläutert, welche unmittelbaren und konkreten Auswirkungen sich aus der Weigerung, die angebotene Arbeit(sgelegenheit) anzutreten, für ihn ergeben, wenn für die Weigerung kein wichtiger Grund vorliegt. Diese strengen Anforderungen ergeben sich aus der Funktion der Rechtsfolgenbelehrung, den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen hinreichend über die gravierenden Folgen des § 31 Abs. 1 SGB II zu informieren und ihn in allgemeiner Form vorzuwarnen. Nur eine verständliche Rechtsfolgenbelehrung kann die mit den Sanktionen verfolgte Zweckbestimmung, das Verhalten des Hilfebedürftigen zu steuern, verwirklichen (vgl. zum Ganzen: BSG Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 30/09 R - veröffentlicht in Juris). Dabei kommt es auf den objektiven Erklärungswert der Belehrung an. Sämtliche in § 31 Abs. 1 SGB II genannten Sanktionstatbestände setzen voraus, dass der Hilfebedürftige über die Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung belehrt worden ist. Diese in der Rechtssprechung der Landessozialgerichte und in der sozialrechtlichen Literatur weitgehend geteilte Auffassung ist insbesondere im Hinblick auf die gravierenden Folgen des § 31 Abs. 1 SGB II im Bereich der existenzsichernden Leistungen aufrecht zu erhalten. Die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechtsfolgenbelehrung orientieren sich dabei an den vom BSG zum Arbeitsförderungsrecht entwickelten Grundsätzen. Schon die Gesetzesbegründung knüpft hieran an, indem sie darauf verweist, dass die Rechtsfolgenbelehrung nach § 31 Abs. 1 SGB II die Funktion haben soll, dem Hilfebedürftigen in verständlicher Form zu erläutern, welche unmittelbaren und konkreten Auswirkungen auf seinen Leistungsanspruch die in § 31 Abs. 1 SGB II genannten Pflichtverletzungen haben werden. Dabei hat das BSG auch den zwingenden formalen Charakter der Rechtsfolgenbelehrung betont und dies aus dem übergeordneten sozialen Schutzzweck abgeleitet, den Arbeitslosen vor den Folgen bei der Pflichtverletzung zu warnen. Der Warnfunktion der Rechtsfolgenbelehrung kommt im Bereich des SGB II noch eine größere Bedeutung zu als im Bereich der Arbeitsförderung. Dies leitet das BSG nicht zuletzt aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010 (1 BvL 1/09, 3/09 und 4/09) ab, in der das Bundesverfassungsgericht betont hat, dass das SGB II insgesamt der Realisierung des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums im Sinne des Artikel 1 Abs. 1 iVm Artikel 20 Abs. 1 Grundgesetz (GG) diene (vgl. zum Ganzen: BSG, Urteil vom 15.12.2010 - B 14 AS 92/09 R - veröffentlicht in Juris mwN).

Diesen Anforderungen entspricht die vom Beklagten erteilte Rechtsfolgenbelehrung im VV vom 24.01.2013 nicht. Sie ist nicht verständlich. Zunächst wird im Rahmen einer Rechtsfolgenbelehrung auf eine erste wiederholte Pflichtverletzung mit Hinweis auf eine Minderung um 60 vH eingegangen (Bescheid vom 30.11.2012), so dass es bei einer Weigerung, die mit Vermittlungsvorschlag vom 24.01.2013 angebotene Arbeit aufzunehmen, zu einem Wegfall des Anspruches auf Alg II komme. Danach führt der Beklagten aus, eine "weitere wiederholte Pflichtverletzung" liege auch vor, wenn der Kläger die Aufnahme der angebotenen Arbeit durch "negatives Bewerbungsverhalten" vereitele. Aus dieser Formulierung wird bereits nicht klar, ob lediglich die Aufnahme der Arbeit nicht verhindert werden dürfe oder ob auch die Verhinderung der Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses zu einem Wegfall führe. Nachdem der Gesetzgeber die letztgenannte Variante ausdrücklich zur Klarstellung seit 01.04.2011 im Gesetz erwähnt (vgl. Knickrehm/Hahn in Eicher, SGB II, 3. Auflage, § 31 Rn. 46), ist es erforderlich, die Rechtsfolgenbelehrung auch auf diese zusätzliche Alternative zutreffend und inhaltlich richtig auszudehnen. Die vom Beklagten gewählte Formulierung vermischt allerdings den Oberbegriff der Weigerung der Aufnahme einer zumutbaren Arbeit mit dem Begriff der Vereitelung der Anbahnung einer Tätigkeit.

Die erteilte Rechtsfolgenbelehrung leidet zudem an weiteren Unrichtigkeiten. Sie verweist zunächst als erste wiederholte Pflichtverletzung auf den Bescheid vom 30.11.2012, folgend auf eine erste Pflichtverletzung, die mit Bescheid vom 21.03.2012 festgestellt worden war. Der Bescheid vom 30.11.2012 ist jedoch nach Anfechtung durch den Kläger mit Bescheid vom 25.02.2013 aufgehoben worden, so dass die vorliegend zu prüfende Pflichtverletzung allenfalls eine erste wiederholte, nicht aber eine weitere wiederholte Pflichtverletzung darstellen kann. Die Rechtsfolgenbelehrung ist auch insofern unrichtig, als der Kläger dabei über die Folgen aufgrund des weiteren wiederholten Pflichtverstoßes (Wegfall des Alg II) aufgeklärt worden ist, nicht jedoch über die Folgen einer ersten wiederholten Pflichtverletzung (Minderung um 60 vH). Auch wenn er über diese Rechtsfolge bereits durch die vor Erlass des Bescheides vom 30.11.2012 erteilte Rechtsfolgenbelehrung eventuell informiert worden sein sollte, so ist von ihm nicht zu erwarten, dass er nach Erhalt des VV vom 24.01.2013 hinsichtlich der Verhinderung der Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses bei der Firma r. aktuell die Kenntnis hatte, dass (nach später erfolgter Aufhebung des Bescheides vom 30.11.2012) nur eine Minderung um 60 vH in Betracht komme. Dazu müsste ihm auch aktuell der vorangegangene Pflichtverstoß, der mit Bescheid vom 21.03.2012 sanktioniert wurde, und die daraus resultierende Jahresfrist (vgl. § 31a Abs 1 Satz 5 SGB II) bekannt sein (vgl. dazu Knickrehm/Hahn aaO § 31 Rn. 61/62). Erforderlich ist jedoch eine zeitnahe Rechtsfolgenbelehrung (vgl BSG Urteil vom 17.12.2009 aaO). Den Nachweis der Kenntnis zu führen, gelingt dem Beklagten vorliegend nicht, zumal auch nicht erkennbar ist, dass der Mitarbeiter des Beklagten eventuell bei der Übergabe des Vermittlungsvorschlages am 24.01.2013 Anlass gehabt hätte, hierauf in einer mündlichen Belehrung einzugehen. Somit ist der Hinweis auf die erste wiederholte Pflichtverletzung, die auch für die Berechnung der Jahresfrist gemäß § 31 a Abs. 1 Satz 5 SGB II von entscheidender Bedeutung ist, und der Hinweis, welches Verhalten sanktioniert werden kann, falsch bzw. in ihrem objektiven Erklärungswert zumindest unverständlich. Eine Kenntnis der Rechtsfolgen bei einem ersten wiederholten Pflichtverstoß ist dem Kläger nach Erhalt des VV vom 24.01.2013 nicht nachzuweisen. Die vom Beklagten im Rahmen des Berufungsverfahrens angeregte Umdeutung in eine evtl rechtmäßige Sanktion um 60 vH des Regelbedarfes nach der ersten, mit Bescheid vom 21.03.2012 sanktionierten Pflichtverletzung kommt daher nicht in Betracht Der Bescheid vom 21.02.2013 kommt auch nicht als erste wiederholte Pflichtverletzung in Betracht, denn diese Pflichtverletzung war noch nicht festgestellt, als der vom Beklagten dem Kläger nunmehr vorgeworfenen Pflichtverstoß vom Kläger (umgehende Bewerbung auf den VV vom 24.01.2013) begangen war. Auch ist es nicht Aufgabe des Gerichts, die vom Beklagten festgestellten Sanktionen jeweils auf das gesetzlich vorgesehene Maß zu reduzieren. Dabei ist nämlich zu berücksichtigen, dass die Ankündigung eines Wegfalls des Alg II die Leistungsbezieher ggf. zu anderem Verhalten veranlassen kann als die Androhung einer (bloßen) Minderung. Die Betroffenen müssen jedoch vorher erkennen können, welche Folgen auf sie zukommen um zu entscheiden, ob sie einer Pflicht bzw Obliegenheit Folge leisten oder nicht. Somit ist eine "Überbelehrung" eine unrichtige Belehrung. Die vom Beklagten genannte Entscheidung des BSG (Urteil vom 09.11.2010 - B 4 AS 27/10 R) betrifft eine andere Fallgestaltung.

Der Eintritt einer Sanktion scheitert jedoch vorliegend auch daran, dass im VV vom 24.01.2013 der mögliche Arbeitgeber nicht unmissverständlich benannt wird. Die angebotene Tätigkeit muss nämlich zumutbar sein (§ 31 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB II). Ob dies der Fall ist, muss der Leistungsempfänger anhand des unterbreiteten VV prüfen können. Ein Arbeitsangebot des Leistungsträgers muss in hinreichend bestimmter Weise die Art der Tätigkeit usw. bezeichnen. Der Leistungsberechtigte muss anhand der Angaben die Zumutbarkeit des Arbeitsangebotes prüfen können und ein Vorstellungsgespräch mit dem künftigen Arbeitgeber vereinbaren können (vgl Berlit in LPK-SGB II, 5.Aufl., § 31 Rdnr. 27 mwN). Die Unbestimmtheit des Vermittlungsvorschlages hindert die Sanktion indes nicht, wenn der erwerbsfähige Leistungsberechtigte gleichwohl mit dem Arbeitgeber Kontakt aufgenommen und die Stelle dann ohne wichtigen Grund nicht angetreten hat (vgl. Berlit a.a.O.).

Nachdem eine Kontaktaufnahme mit dem vom Kläger als auch vom SG angenommenen Arbeitgeber - Unternehmen der Druck- und Papierindustrie - durch den Kläger nicht erfolgt ist, weil die Firma r. keine Auskunft gegeben hatte und geben wollte, scheitert eine Sanktion vorliegend an einem hinreichend bestimmten Arbeitsangebot. Aus dem Vermittlungsvorschlag samt Anlage ist nicht ersichtlich, dass es sich bei der dem Kläger angebotenen Tätigkeit um Leiharbeit handelt. Auch ist nicht erkennbar, wer Arbeitgeber des Klägers sein soll. Zwar wird vom Beklagten die Firma r. als Arbeitgeber genannt und dort eine Ansprechpartnerin für eine befristete Vollzeitstelle ("spätere Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis möglich") erwähnt. In der Anlage wird jedoch ausgeführt, dass die Firma r. für einen Kunden eine langfristige Vollzeitstelle anbiete und die Möglichkeit auf Übernahme beim Kunden bestünde. Diese Formulierung legt es nahe, von einem Arbeitsverhältnis bei dem Kunden der Firma r. als Arbeitgeber auszugehen, wobei die befristete Stelle ggf. in eine dauerhafte übergehen könnte. Ein Hinweis, dass es sich um Leiharbeit handele, fehlt völlig. Für den Kläger, für das SG und auch für den Senat war daher unklar, wer der mögliche Arbeitgeber sein sollte, für den die Firma r. GmbH - als Headhunter oä.- evtl. eine Stelle anbietet. Selbst der Beklagte legt sich nicht fest, wer Arbeitgeber des Klägers sein soll, wenn er im Widerspruchsbescheid vom 29.04.2013 ausführt, der Kläger hätte bei einer (nochmaligen) Nachfrage bei der Firma r. erfahren, dass erst nach Eingang der Bewerbung Informationen zum Arbeitgeber bekanntgegeben würden. Mangels konkreten Arbeitsangebot hat sich der Kläger nicht geweigert, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen, wenn er zunächst nachfragt, bei welchem Arbeitgeber die Einstellung erfolgen solle. Ein vorwerfbares Verhalten des Klägers ist daher nicht zu erkennen, eine nochmalige Nachfrage bei der Firma r. ist nicht erforderlich. Eine Sanktion kann nicht eintreten.

Nach alledem war die Berufung in der Hauptsache erfolgreich. Das Urteil des SG ist ebenso aufzuheben wie der mit der reinen Anfechtungsklage angegriffene Bescheid vom 22.03.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.04.2013. Auf die hilfsweise gestellten Anträge des Klägers ist wegen des Erfolges in der Hauptsache nicht mehr einzugehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 zuzulassen, liegen nicht vor. Die Frage, ob zusätzlich zur Feststellung des Eintritts einer Sanktion die entsprechende (teilweise) Aufhebung eines von der Sanktion betroffenen Bewilligungsbescheides erfolgen muss, war vorliegend nicht zu klären.