OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.03.2014 - 11 WF 50/14
Fundstelle
openJur 2014, 7542
  • Rkr:

Das vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger ist unzulässig, wenn das Kind bei keinem Elternteil lebt und daher beide Eltern barunterhaltspflichtig sind.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Bad Mergentheim vom 25.02.2014 (4 FH 12/13)abgeändert:Der Antrag auf Festsetzung von Kindesunterhalt im vereinfachten Verfahren wird als unzulässigverworfen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Gründe

Am 14.11.2013 ging beim Familiengericht ein Antrag des Antragstellers als allein sorgeberechtigter Vater des Kindes M. gegen die Mutter ein. Das Kind M. lebt weder beim Antragsteller noch bei der Antragsgegnerin, sondern wird von der Oma betreut, die auch das Kindergeld erhält. Mit dem Antrag werden 100 % des Mindestunterhalts seit 01.09.2011 beantragt. Dieser Antrag wurde am 06.12.2013 mit den entsprechenden Belehrungen an die Antragsgegnerin zugestellt. Am 07.01.2013 ging die Erwiderung der Antragsgegnerin auf dem dafür vorgesehenen Formular ein, wobei die Antragsgegnerin ankreuzte, dass sie den verlangten Unterhalt ohne Gefährdung ihres eigenen Unterhalts nicht bezahlen könne. Der 3. Abschnitt dieses Formulars wurde nicht ausgefüllt.

Durch den angefochtenen Beschluss vom 25.04.2014 setzte das Familiengericht gegen die Antragsgegnerin laufenden Kindesunterhalt in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts ab 01.12.2013 sowie rückständigen Unterhalt in Höhe von 8.684 EUR fest. Der Einwand der fehlenden Leistungsfähigkeit wurde mit der Begründung nicht berücksichtigt, dass im 3. Abschnitt des Formulars keine Eintragungen erfolgt seien, inwieweit und in welcher Höhe Bereitschaft zur Unterhaltszahlung bestehe.

Gegen diesen Beschluss, der der Antragsgegnerin am 28.02.2014 zugestellt wurde, legte sie am 04.03.2014 Beschwerde ein. Die Beschwerde wird damit begründet, dass das vereinfachte Unterhaltsverfahren unzulässig sei, wenn, wie hier, beide Elternteile aufgrund der Betreuung des Kindes durch die Großmutter zum Barunterhalt verpflichtet seien. Zudem sei auch die Nichtberücksichtigung des Einwandes der fehlenden Leistungsfähigkeit fehlerhaft. Wenn die Antragsgegnerin ausdrücklich erklärt habe, dass sie "leider keinen Unterhalt bezahlen könne", stelle es eine Überspannung der Anforderungen dar, wenn die Einwände allein mit der Begründung zurückgewiesen würden, dass der dritte Abschnitt des Formulars nicht ausgefüllt worden sei. Zudem sei der Unterhaltsanspruch verwirkt, worauf auch in der Erwiderung des Antrags bereits hingewiesen worden sei.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist gemäß §§ 256, 252 Abs. 1 S. 1 FamFG statthaft und zulässig, nachdem die Antragsgegnerin einerseits gemäß § 2 nur 52 Abs. 1 Nr. 1 FamFG ausdrücklich die Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens bestreitet bzw. die Zulässigkeit von Einwendungen nach § 252 Abs. 2 FamFG vorträgt.

Die Beschwerde ist begründet.

Das vereinfachte Unterhaltsverfahren ist unzulässig, wenn das Kind weder vom gegnerischen Elternteil noch vom antragstellenden Elternteil tatsächlich betreut wird und daher beide Elternteile gegenüber dem Kind barunterhaltspflichtig sind. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Rechtspflegerin den seitens der Antragsgegnerin erhobenen Einwand der fehlenden Leistungsfähigkeit und der Verwirkung hätte berücksichtigen müssen, nachdem der Antrag auf Festsetzung von Kindesunterhalt im vereinfachten Verfahren unzulässig ist.

Gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 9 FamFG muss der Antrag auf Unterhaltsfestsetzung im vereinfachten Verfahren die Erklärung enthalten, dass das Kind nicht mit dem Antragsgegner in einem Haushalt lebt. Diese Erklärung muss deshalb abgegeben werden, weil nur bei einem fehlenden Zusammenleben feststeht, dass der in Anspruch genommene Elternteil grundsätzlich zum Barunterhalt verpflichtet ist und keine tatsächlichen Betreuungsleistungen erbringt (§ 1606 Abs. 3 S. 2 BGB). In diesem Zusammenhang hat das KG (FuR 2006, 132) entschieden, dass das vereinfachte Unterhaltsfestsetzungsverfahren auch dann unzulässig ist, wenn die Eltern innerhalb einer Wohnung getrennt leben. Dies beruht darauf, dass das vereinfachte Verfahren in diesen Fällen verfahrensspezifisch eine Abgrenzung zwischen Barunterhalt und in Betracht kommenden Naturalunterhaltsleistungen nicht ermöglicht und das vereinfachte Verfahren nicht mit schwierigen Rechts- und Tatsachenfragen für die Unterhaltsfestsetzung belastet werden soll (Wendl/Dose, 8. Aufl., § 10 Rn. 637).

Aus ähnlichen Gründen hat das OLG Celle (FamRZ 2003,1475f) auch für diejenigen Fälle das vereinfachte Unterhaltsverfahren für unzulässig erachtet, in denen die Eltern des Kindes ein Wechselmodell praktizieren. Eine vergleichbare Situation ist auch dann gegeben, wenn das Kind von keinem Elternteil betreut wird und daher grundsätzlich beide Elternteile barunterhaltspflichtig sind. Da das vereinfachte Verfahren auf größtmögliche Vereinfachung und Beschleunigung ausgerichtet ist und für wertende Beurteilungen keinen Raum lässt, ist es auch nicht geeignet, die anteilige Haftung der Eltern gemäß § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen zu klären (Münchner Kommentar/Macco, FamFG, 2. Auflage, § 249 Rn. 17). Zudem hat in dieser Situation der in Anspruch genommene Elternteil nicht unerhebliche Probleme, im Rahmen der strengen formalisierten Voraussetzungen des § 252 FamFG zu argumentieren, wenn er die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des anderen Elternteils nicht kennt. Zudem kann er auch im Rahmen der von ihm verlangten Erklärung, inwieweit er zur Unterhaltszahlung bereit sei und sich zur Erfüllung verpflichte, nur schwer eine Quote errechnen und angeben. In diesen Fällen kommt daher die Unterhaltsfestsetzung nur im Hauptsacheverfahren bzw. gegebenenfalls im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in Betracht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 Abs. 1 FamFG.

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