VG Regensburg, Beschluss vom 20.03.2014 - RN 5 S 14.30284
Fundstelle
openJur 2014, 7027
  • Rkr:

Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine Abschiebungsanordnung nach Bulgarien;Aufgrund der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorliegenden Erkenntnisse über das Asylverfahren in Bulgarien kann nicht geklärt werden, ob das Asylverfahren und/oder die Aufnahmebedingungen in Bulgarien an systemischen Mängeln leiden. Die diesbezügliche Entscheidung bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.Die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen eine nach § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG angeordneten Abschiebung nach Bulgarien ist daher aufgrund einer nach allgemeinen Grundsätzen vorzunehmenden Interessenabwägung anzuordnen.

Tenor

I. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4.3.2014 (Gz. 5669926 – 251) wird angeordnet.

II. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Der Antragsteller, ein malischer Staatsangehöriger, reiste am 12.9.2013 in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er seine Anerkennung als Asylberechtigter beantragte.

Aufgrund eines EURODAC-Datenabgleichs ergaben sich für das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) Anhaltspunkte dafür, dass die Republik Bulgarien für die Durchführung des Asylverfahrens nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.2.2003 (ABl. L 50 vom 25.2.2003, S. 1 ff. – im Folgenden: Dublin-II-VO) zuständig ist. Deshalb richtete das Bundesamt am 14.11.2013 ein Übernahmeersuchen an die Republik Bulgarien. Mit Schreiben vom 26.11.2013 erklärten die bulgarischen Behörden ihre Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens gemäß Art. 16 Abs. 1 Buchst. e) Dublin-II-VO sowie ihre Bereitschaft, den Antragsteller wieder aufzunehmen.

Mit Bescheid vom 4.3.2014, dem Antragsteller zugestellt am 6.3.2014, stellte das Bundesamt fest, dass der Asylantrag unzulässig sei (Ziffer 1). Zugleich ordnete es die Abschiebung nach Bulgarien an (Ziffer 2). Die Unzulässigkeit des Asylantrages ergebe sich aus § 27a AsylVfG, da Bulgarien aufgrund des dort bereits gestellten Asylantrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, welche die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich. Der Asylantrag werde somit in der Bundesrepublik Deutschland nicht materiell geprüft. Die Anordnung der Abschiebung nach Bulgarien beruhe auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG.

Am 12.3.2014 ließ der Antragsteller Klage gegen den Bescheid erheben, die unter dem Az. RN 5 K 14.30285 geführt wird. Zugleich ließ er um vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO nachsuchen. Das Asylverfahren in Bulgarien leide unter Systemmängeln. Nach einem Bericht des UNHCR vom 30.11.2012 seien Asylsuchende in Bulgarien von Obdachlosigkeit bedroht. In einem neueren Bericht vom 2.1.2014 – aktualisiert am 21.2.2014 – attestiere der UNHCR den Aufnahmebedingungen und dem Asylverfahren in Bulgarien systemische Mängel, aufgrund derer eine Rücküberstellung von Asylbewerbern nach Bulgarien zu unterbleiben habe. Der Antragsteller habe einen Rechtsanspruch darauf, dass die Antragsgegnerin von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Gebrauch mache.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Abschiebungsanordnung nach Bulgarien im Bescheid des Bundesamtes vom 4.3.2014 anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt unter Bezugnahme auf die Gründe des angegriffenen Bescheides,

den Antrag abzulehnen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf das den Antragsteller betreffende Aktengeheft des Bundesamtes, das dem Gericht vorgelegen hat, Bezug genommen.

II.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat Erfolg, da die vom Gericht im Rahmen des Eilrechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers ausfällt.

Das Verwaltungsgericht kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung einer Klage anordnen, wenn der Sofortvollzug eines Verwaltungsaktes durch Gesetz angeordnet ist, wie dies vorliegend der Fall ist (vgl. §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 75 Satz 1 AsylVfG). Betrifft das Verfahren eine nach § 34a Abs. 1 AsylVfG angeordnete Abschiebung, so ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Abschiebungsanordnung zu stellen, was vorliegend geschehen ist.

Im Rahmen der Entscheidung über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht eine eigene originäre Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu treffen. Basis dieser Entscheidung ist eine Interessenabwägung, im Rahmen derer die Interessen des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung den Interessen des Antragsgegners sowie der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes gegenüberzustellen und gegeneinander abzuwägen sind. Dabei spielen grundsätzlich auch die Erfolgsaussichten in der Hauptsache eine wesentliche Rolle (vgl. Kopp/Schenke, 19. Aufl. 2013, § 80 Rn. 146 ff., insb. Rn. 152).

Ein Abweichen von diesen allgemeinen Grundsätzen der Entscheidungsfindung im Eilrechtsschutzverfahren ist vorliegend nicht geboten. Insbesondere ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nicht erst bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes geboten, wie dies in den Fällen der Ablehnung eines Asylantrages als unbeachtlich oder offensichtlich unbegründet gemäß der gesetzlichen Anordnung in § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG der Fall ist. Diese Modifizierung des Prüfungsmaßstabes im Eilrechtsschutzverfahren hat der Gesetzgeber nicht auf Rechtsschutzverfahren gegen nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG erlassene Abschiebungsanordnungen ausgedehnt, so dass es hier bei den allgemeinen Grundsätzen verbleibt (so auch: VG Trier vom 18.9.2013, Az. 5 L 1234/13.TR <juris> unter Darstellung des einschlägigen Gesetzgebungsverfahrens zur Änderung des § 34a AsylVfG; VG Göttingen vom 17.10.2013, Az. 2 B 844/13 <juris>; VG Magdeburg vom 22.1.2014, Az. 9 B 362/13 <juris>).

Vorliegend sind die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren nach der im Eilrechtsschutzverfahren gebotenen aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage als offen anzusehen, was sich aus nachfolgenden Erwägungen ergibt:

Rechtsgrundlage für die Abschiebungsanordnung ist § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Danach ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26 a AsylVfG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27 a AsylVfG) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen sind hier grundsätzlich gegeben, denn die Republik Bulgarien hat ihre Bereitschaft erklärt, den Antragsteller wieder aufzunehmen, da Bulgarien für die Bearbeitung des Asylantrags nach Art. 16 Abs. 1 Buchst. e) Dublin-II-VO zuständig sei. Damit steht fest, dass die Abschiebung nach Bulgarien – als EU-Mitgliedstaat ein sicherer Drittstaat im Sinne des § 26 a AsylVfG – möglich ist.

Dieser Regelung, die die Abschiebung ohne materielle Prüfung des in der Bundesrepublik Deutschland gestellten Asylantrags vorsieht, liegt das sogenannte Konzept der normativen Vergewisserung zugrunde. Grundlage und Rechtfertigung des gemeinsamen europäischen Asylsystems ist die Vermutung, dass das Asylverfahren und die Aufnahme der Asylbewerber in jedem Mitgliedsstaat in Einklang stehen mit den Anforderungen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention. Deshalb geht der Gesetzgeber davon aus, dass dem Asylsuchenden im Zielstaat der Abschiebung keine politische Verfolgung droht und er dort – wie auch in der Bundesrepublik Deutschland – ein Asylverfahren vorfindet, das ihm Schutz vor politischer Verfolgung und anderen ihm in seinem Herkunftsstaat drohenden schwerwiegenden Beeinträchtigungen seines Lebens, seiner Gesundheit oder seiner Freiheit gewährt. Ein Bedürfnis für eine Schutzgewährung in der Bundesrepublik Deutschland wird deshalb nicht gesehen (vgl. BVerfG vom 14.5.1996, BVerfGE 94, 49 ff.).

Insoweit spielt es auch keine Rolle, ob der die Prüfung des Asylantrags zusagende Staat nach den europarechtlichen Zuständigkeitsvorschriften tatsächlich für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Hat nämlich ein Mitgliedstaat gegenüber einem anderen Staat seine Zuständigkeit nach der hier anwendbaren Dublin-II-VO (vgl. zum anwendbaren Recht: Art. 49 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013, ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31 ff. – Dublin-III-VO) erklärt, so kann der hiervon betroffene Asylbewerber nicht geltend machen, dass dieser Staat für die Durchführung des Asylverfahrens an sich unzuständig sei. Ein subjektives, vor den Gerichten durchsetzbares Recht auf Durchführung des Asylverfahrens im nach der Dublin-II-VO zuständigen Mitgliedstaat besteht nämlich grundsätzlich nicht (EuGH vom 10.12.2013, Rs. C 394/12 <juris>; VGH BW vom 6.8.2013, Az. 12 S 675/13 <juris>; VG Regensburg vom 18.7.2013, Az. RN 5 K 13.30027 <juris> und Az. RN 5 K 13.30029 <juris>; VG Trier vom 30.5.2012, Az. 5 K 967/11 TR <juris>; VG Freiburg vom 4.10.2010, Az. A 4 K 1705/10 <juris>; Hailbronner, AuslR, Bd. 3, § 27 a AsylVfG, Rn. 26 ff. m.w.N.). Dem trägt auch § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG Rechnung, der die Abschiebung nicht nur in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat vorsieht, sondern auch in einen sicheren Drittstaat, in den die Abschiebung durchgeführt werden kann.

Die Rechtsprechung lässt jedoch in eng begrenzten Ausnahmefällen Abweichungen von diesem Konzept zu. Das Konzept der normativen Vergewisserung wird danach insbesondere dann mit der Folge durchbrochen, dass eine Abschiebung rechtswidrig und ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO erfolgreich ist, wenn – wie dies der Europäische Gerichtshof formuliert – ernsthaft zu befürchten ist, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im Zielstaat der Abschiebung systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung des Asylbewerbers im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union implizieren (vgl. EuGH vom 21.12.2011, verbundene Rechtssachen C 411/10 und C 393/10, NVwZ 2012, 417).

Zu prüfen ist demnach, ob die Mindeststandards bei der Behandlung von Asylbewerbern im Allgemeinen eingehalten werden. Fehlleistungen im Einzelfall stellen das Konzept der normativen Vergewisserung nicht in Frage. Erst wenn das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im aufnahmebereiten Mitgliedsstaat grundlegende, systembedingte Mängel aufweisen, die gleichsam zwangsläufig eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der in diesen Mitgliedsstaat überstellten Asylbewerber befürchten lassen, ist eine Überstellung in den Mitgliedstaat, der die Prüfung des Asylverfahrens zugesagt hat, ausgeschlossen. Nach der neuesten Rechtsprechung des Gerichtshofes der europäischen Union bedeutet dies dann allerdings noch nicht – wie dies offenbar der Antragsteller meint –, dass der Asylbewerber gegen die Bundesrepublik Deutschland einen Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO hat. Die Bundesrepublik Deutschland ist in einem derartigen Fall vielmehr lediglich verpflichtet, die Prüfung der Kriterien des Kapitels III der Dublin-II-VO fortzuführen, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat nach einem dieser Kriterien oder andernfalls nach Art. 13 Dublin-II-VO als zuständig bestimmt werden kann (EuGH vom 14.11.2013, Az. C-4/11 <juris>).

Aufgrund der dem Gericht derzeit vorliegenden Erkenntnisse in Bezug auf das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Bulgarien lässt sich im Eilrechtsschutzverfahren nicht eindeutig feststellen, ob in Bulgarien Mängeln im eben beschriebenen Sinn gegeben sind. Zwar hat die Kammer noch im Beschluss vom 17.10.2013 (Az. RO 5 S 13.30555 <juris>) ausgeführt, dass das Asylverfahren in Bulgarien trotz feststellbarer Unzulänglichkeiten – wie z.B. Unterbringungsengpässen und Überfüllung der bulgarischen Aufnahmeeinrichtungen – keine systemischen Mängel aufweise. Zu dieser Überzeugung gelangte die Kammer im Wesentlichen aufgrund einer Antwort der Bundesregierung vom 9.9.2011 auf eine kleine Anfrage im Bundestag (vgl. BT-Drucks. 17/6964 vom 9.9.2011), aufgrund derer das Gericht Berichte älteren Datums, die auf Defizite bei der Versorgung von Asylbewerbern mit Unterkunft und medizinischen Leistungen hinweisen, als überholt angesehen hat.

Ob diese Einschätzung aufrecht erhalten werden kann, erscheint im Hinblick auf einen Bericht des UNHCR vom 2.1.2014 (Bulgaria as a country of asylum – observations on the current situation of asylum in Bulgaria) zweifelhaft. Dieser nur in englischer Sprache vorliegende Bericht (eine Zusammenfassung in deutscher Sprache findet sich bei: www.asyl.net) beschreibt eklatante Mängel des Asylverfahrens in Bulgarien. So gebe es für Personen, die aus anderen europäischen Staaten im Rahmen des „Dublin-Systems“ nach Bulgarien abgeschoben werden, keine Garantie, dass ihr Asylantrag in Bulgarien inhaltlich geprüft werde. Die Zustände in den Aufnahmezentren für Asylsuchende werden als „erbärmlich“ beschrieben. Der Staat stelle keine Nahrungsmittel zur Verfügung und es gebe im Allgemeinen keine Möglichkeit, sich selbst Essen zuzubereiten. Unzureichend seien laut UNHCR darüber hinaus die Versorgung mit Wasser, Heizung, sanitären Anlagen sowie der Zugang zu medizinischer Versorgung und zu kindgerechten Unterbringungsmöglichkeiten. Vor diesem Hintergrund gelangt der UNHCR zum Schluss, dass sowohl die Aufnahmebedingungen von Asylsuchenden als auch das Asylverfahren in Bulgarien „systemische Mängel“ aufweisen würden, durch die Asylsuchende einer tatsächlichen Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt werden. Im Ergebnis sieht der UNHCR die Voraussetzungen als erfüllt an, die gegeben sein müssen, um von einer Überstellung in einen anderen Staat abzusehen. Abschließend schlägt er vor, das bulgarische Asylsystem im April 2014 erneut zu überprüfen.

In einem Update zu diesem Bericht vom 21.2.2014 (Refugee situation Bulgaria, external update) konstatiert der UNHCR zwar bereits Verbesserungen in verschiedenen Bereichen. Seine Empfehlung, von Abschiebungen nach Bulgarien vorerst abzusehen, revidiert er darin jedoch – soweit ersichtlich – nicht.

Der zur Entscheidung berufene Einzelrichter sieht sich nach alledem nicht in der Lage, aufgrund der im Eilverfahren vorliegenden Informationen eine Aussage darüber zu treffen, ob das Asylverfahren in Bulgarien aktuell systemische Mängel aufweist oder nicht. Die Klärung dieser Frage muss vielmehr dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, im Rahmen dessen weitere Erkenntnisquellen heranzuziehen sein werden.

Im Eilrechtsschutzverfahren musste somit eine reine Interessenabwägung ohne Einbeziehung der Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens stattfinden, die zugunsten des Antragstellers ausfallen musste. Im Hinblick auf die dem Antragsteller möglicherweise in Bulgarien drohenden Lebensumstände überwiegt sein Interesse an der Aussetzung seiner Abschiebung das Interesse der Allgemeinheit am Sofortvollzug.

Nach alledem war die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ziffer 2 des angegriffenen Bescheides anzuordnen (so im Ergebnis auch: VG Bremen vom 11.3.2014, Az. 1 V 153/14 <juris> sowie vom 4.3.2014, Az. 1 V 60/14 <juris>; VG Magdeburg vom 22.1.2014, Az. 9 B 362/13 <juris> und vom 4.11.2013; Az. 9 B 306/13 <juris>).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83 b AsylVfG.

Der Gegenstandswert folgt aus § 30 RVG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).