SG Aachen, Urteil vom 17.01.2014 - S 6 U 56/12
Fundstelle
openJur 2014, 6914
  • Rkr:
Tenor

Der Bescheid vom 00.00.0000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 00.00.0000 wird abgeändert. Es wird festgestellt, dass die schwere Arthrose am rechten Ellenbogengelenk, die Bildung zweier freier Gelenkkörper sowie die Irritation des Ellennervs in der Ellenrinne des rechten Ellenbogens eine Berufskrankheit nach Nr. 2103 der Anlage 1 zur BKV darstellen. Die Beklagte trägt ¾ der außergerichtlichen Kosten des Klägers dem Grunde nach.

Tatbestand

Der Kläger begehrt zuletzt noch die Anerkennung von Erkrankungen seines rechten Ellenbogens als Berufskrankheit.

Der am 00.00.0000 geborene Kläger war von 0000 bis 0000 im Bergbau in der Grube B. (C.) unter Tage tätig. Von 0000 bis 0000 war er im Hoch- und Tiefbau beschäftigt, von 0000 bis 0000 erneute unter Tage in T. Von 0000 bis 0000 war er im Garten und Landschaftsbau tätig. Unter dem 00.00.0000 äußerte der behandelnde Chirurg Dr. T. gegenüber der Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie (BG RCI) den Verdacht auf Vorliegen einer Berufskrankheit nach Nr. 2103 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (Erkrankungen durch Erschütterung bei Arbeit mit Druckluftwerkzeugen oder gleichartig wirkenden Werkzeugen oder Maschinen). Die BG RCI führte bei der Knappschaft Ermittlungen zu den vom Kläger unter Tage ausgeübten Tätigkeiten durch und zog ein vom medizinischen Dienst der Knappschaft erstelltes Gutachten vom 00.00.0000 bei. Weiter wertete sie einen Entlassungsbericht des N. Klinikums C. T. vom 00.00.0000 aus und zog Berichte des Arztes für Neurologie und Psychiatrie M. vom 00.00.0000, des Arztes für Innere Medizin Dr. I. vom 00.00.0000 sowie des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) Nordrhein vom 00.00.0000 und des sozialmedizinischen Dienstes der Knappschaft vom 00.00.0000 bei. Óberdies wertete die BG RCI einen Bericht des Rheumatologen Dr. C. vom 00.00.0000 aus und zog im Rentenverfahren vor dem SG Aachen (Az. S 5 KN 264/03) eingeholte Befundberichte des Arztes für Neurologie und Psychiatrie M. vom 00.00.0000 und des Rheumatologen Dr. C. vom 00.00.0000 sowie ein Gutachten des Arbeitsmediziners Dr. X. vom 00.00.0000 bei. Nach Auswertung von weiteren Berichten des Orthopäden Dr. U. (eingeholt im Rentenverfahren S 8 KN 122/07 vor dem SG Aachen) sowie des praktischen Arztes Dr. Y. vom 00.00.0000 zog sie ein Gutachten des Arztes für Innere Medizin Dr. K. vom 00.00.0000 bei und wertete ein Vorerkrankungsverzeichnis der AOK Rheinland/Hamburg vom 00.00.0000 aus. Nach Auswertung weiterer Unterlagen des Kardiologen Dr. N. vom 00.00.0000 sowie des Kardiologen Dr. w. F. vom 00.00.0000 und des Facharztes für Nervenheilkunde Dr. V. vom 00.00.0000 sowie des Arztes für Radiologie Dr. W. vom 00.00.0000, der Fachärztin für Orthopädie Dr. L. vom 00.00.0000 und des Radiologen Dr. T. vom 00.00.0000 holte sie eine Auskunft der Firma U. X. Garten- und Landschaftsbau vom 00.00.0000 ein. Unter dem 00.00.0000 gab die BG RCI den Vorgang an die Rechtsvorgängerin der Beklagten ab. Nach Einholung einer Stellungnahme des Präventionsdienstes der BG Bau zu den maßgeblichen Erschütterungen im Straßenbau vom 00.00.0000 holte die Rechtsvorgängerin der Beklagten eine Stellungnahme des beratenden Arztes Dr. Z. vom 00.00.0000 ein. Mit Bescheid vom 00.00.0000 lehnte sie die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 2103 der Anlage 1 zur BKV ab. Zur Begründung führte sie aus, die bei dem Kläger festgestellte Erkrankung sei nicht ursächlich auf dessen berufliche Tätigkeit zurückzuführen. Der Kläger legte am 00.00.0000 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 00.00.0000 unter Vertiefung ihrer bisherigen Ausführungen zurückwies.

Hiergegen richtet sich die am 00.00.0000 erhobene Klage.

Der Kläger beantragt zuletzt noch, den Bescheid vom 00.00.0000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 00.00.0000 abzuändern und festzustellen, dass die schwere Arthrose am rechten Ellenbogengelenk, die Bildung mindestens zweier freier Gelenkkörper am rechten Ellenbogengelenk sowie die Irritation des Ellennervs in der Ellenrinne des rechten Ellenbogens eine Berufskrankheit nach Nr. 2103 der Anlage 1 zur BKV darstellen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hält an der bisherigen Auffassung ihrer Rechtsvorgängerin fest.

Das Gericht hat zur Aufklärung des medizinischen Sachverhalts von Amts wegen eine Begutachtung des Klägers durch den Facharzt für Chirurgie Dr. D. veranlasst. Dr. D. ist im Rahmen seines unter dem 00.00.0000 erstellten Gutachtens zu dem Ergebnis gelangt, die bei dem Kläger am rechten Ellenbogengelenk vorliegenden Erkrankungen seien durch die beruflichen Einwirkungen verursacht worden. Die hieraus abzuleitende Minderung der Erwerbsfähigkeit sei auf unter 10 vom Hundert einzuschätzen. Nach einer Stellungnahme des beratenden Arztes Dr. U. vom 00.00.0000 ist auf Antrag des Klägers sodann ein weiteres Gutachten des Chirurgen Prof. Dr. N. vom 00.00.0000 eingeholt worden. Prof. Dr. N. hat sich im Wesentlichen den Schlussfolgerungen von Dr. B. angeschlossen und die Minderung der Erwerbsfähigkeit auf 10% seit dem Zeitpunkt der Untersuchung eingeschätzt.

Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der genannten Unterlagen verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Gründe

Die im Rahmen der mündlichen Verhandlung auf eine Anfechtungs- und Feststellungsklage umgestellte Klage ist zulässig. Die Statthaftigkeit der Feststellungsklage folgt aus § 55 Abs. 1 Nr. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Mit einer Feststellungsklage kann über § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG hinaus auch die Feststellung begehrt werden, dass eine Krankheit eine Berufskrankheit ist (BSG, Urteil vom 02.04.2009 - B 2 U 30/07 R = juris Rdnr. 11 m.w.N.). Ein Feststellungsinteresse des Klägers folgt bereits daraus, dass nach Anerkennung seiner Erkrankung von der Beklagten präventive Maßnahmen zur Verhinderung einer Verschlimmerung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der BKV zu erbringen sein könnten.

Die Klage ist auch begründet. Der Kläger wird durch die angefochtenen Bescheide im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert. Denn sie sind insoweit rechtswidrig, als die Beklagte die Anerkennung der bei ihm vorliegenden Erkrankungen des rechten Ellenbogens als Berufskrankheit nach Nr. 2103 der Anlage zur BKV verweigert hat.

Berufskrankheiten sind nach § 9 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (SGB VII) solche Krankheiten, welche die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bezeichnet hat und die Versicherte infolge einer Tätigkeit erleiden, die Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründet. Nur solche Krankheiten, die in Anlage 1 zur BKV (sogenannte Berufskrankheitenliste) im Einzelnen aufgeführt sind, können als Berufskrankheiten anerkannt werden.

Die Feststellung einer Berufskrankheit setzt voraus, dass der Versicherte im Rahmen der versicherten Tätigkeit schädigenden Einwirkungen ausgesetzt gewesen ist, die geeignet sind, einen entsprechenden Gesundheitsschaden zu bewirken. Dabei müssen die Krankheit, die versicherte Tätigkeit und die durch sie bedingten schädigenden Einwirkungen einschließlich ihrer Art und ihres Ausmaßes (sog. arbeitstechnische Voraussetzungen) mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bewiesen sein (BSG, Urteil vom 20.01.1987, 2 RU 27/86 = SozR 2200 § 548 Nr. 84; BSG, Urteil vom 22.08.2000, B 2 U 34/99 R = SozR 3-5670 Anlage 1 Nr. 2108 Nr. 2; Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 9 SGB VII, Rdnr. 3; Mehrtens/Perlebach, Die Berufskrankheiten-Verordnung, E § 9 SGB VII Rdnr. 14). Der Vollbeweis einer Krankheit in jenem Sinne ist geführt, wenn ihr Vorliegen in so hohem Grade wahrscheinlich ist, dass sämtliche Umstände des Einzelfalles unter Berücksichtigung der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Óberzeugung hiervon zu begründen (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.03.2011 – L 15 U 263/03 = juris).

Der ursächliche Zusammenhang zwischen versicherter Tätigkeit und Einwirkung (haftungsbegründende Kausalität) sowie zwischen Einwirkung und Erkrankung (haftungsausfüllende Kausalität) beurteilt sich nach der unfallrechtlichen Kausalitätslehre von der wesentlichen Bedingung. Danach sind nur die Bedingungen (mit-)ursächlich die wegen ihrer besonderen Bedeutung für den Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (BSG, a.a.O.). Die haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität müssen nicht nur möglich, sondern hinreichend wahrscheinlich sein (BSG, Urteil vom 02.02.1978 – 8 RU 66/77 = SozR 2200 § 548 Nr. 38; BSG, Urteil vom 27.06.2000 – B 2 U 29/99 R; Mehrtens/Perlebach, a.a.O., Rdnr. 26). Das ist dann der Fall, wenn unter Zugrundelegung der herrschenden arbeitsmedizinischen Lehrauffassung mehr für als gegen den Zusammenhang spricht und ernste Zweifel hinsichtlich einer anderen Verursachung ausscheiden (BSG, Urteil vom 16.02.1971 – 1 RA 113/70 = BSGE 32, 203, 209; BSG, Urteil vom 20.01.1977 – 8 RU 52/76 = 43, 110, 113; BSG, Urteil vom 02.11.1999 – B 2 U 47/98 R = SozR 3 - 1300 § 48 Nr. 67).

Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben ist die Kammer im vorliegenden Fall vom Vorliegen einer Krankheit nach Nr. 2103 der Anlage zur BKV überzeugt.

Die arbeitstechnischen Voraussetzungen der Berufskrankheit nach Nr. 2103 der Anlage 1 zur BKV liegen, wovon die Beklagte selbst ausgeht, vor. Die Kammer stützt sich auf die von der BG RCI sowie der Rechtsvorgängerin der Beklagten und dem Präventionsdienst der BG Bau durchgeführten Ermittlungen und Feststellungen.

Das Gericht ist weiter vom Vorliegen einer schweren Arthrose am rechten Ellenbogengelenk des Klägers, der Bildung zweier freier Gelenkkörper sowie einer Irritation des Ellennervs in der Ellenrinne des rechten Ellenbogens überzeugt, welche allesamt Erkrankungen im Sinne der BK nach Nr. 2103 der Anlage 1 zur BKV darstellen. Die Kammer stützt sich insoweit auf das von Amts wegen eingeholte Gutachten des Sachverständigen Dr. D. vom 00.00.0000. Weiter hat auch der auf Antrag des Klägers gehörte Prof. Dr. N. diese Erkrankungen anhand der bildgebenden Befunde zweifelsfrei gesichert.

Schließlich steht zur Óberzeugung der Kammer auch fest, dass nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang zwischen Einwirkungen und Erkrankung spricht. So hat der Sachverständige Dr. D. im Rahmen seines Gutachtens in überzeugender Weise ausgeführt, dass die Belastungssituation beim Halten einer vibrierenden Maschine dem Erkrankungsbild des Klägers entspricht. Denn bei dem rechtshändigen Kläger ist nach den nachvollziehbaren Ausführungen von Dr. D. nahezu ausschließlich der rechte Ellenbogen betroffen. Prof. Dr. N. hat im Rahmen seines Gutachtens ergänzt, dass das rechte Ellenbogengelenk deutlich stärkere arthrotische Veränderungen aufweist, als nach dem Alter des Klägers zu erwarten wäre. Óberdies spricht für eine berufliche Verursachung, dass andere Arthrose-Zonen des Klägers, etwa im Bereich der Halswirbelsäule oder im Bereich der Daumensattelgelenke nur geringgradige Veränderungen aufweisen. Demgegenüber sind die arthrotischen Veränderungen am rechten Ellenbogengelenk außerordentlich stark ausgeprägt. Hinzu kommt, dass ernste Zweifel hinsichtlich einer anderen Verursachung ausscheiden. Denn der Kläger hat im Rahmen seines Berufslebens keinerlei Unfallfolgen erlitten, welche die schwere Arthrose am rechten Ellenbogengelenk erklären könnte und auch außerberufliche Ursachen sind nicht ersichtlich, zumal sich – wie dargelegt – an anderen Arthrose-Zonen keine entsprechenden Veränderungen finden.

Soweit die Beklagte einen ursächlichen Zusammenhang unter Hinweis auf die beratungsärztliche Stellungnahmen von Dr. U. vom 00.00.0000 sowie vom 00.00.0000 verneint, vermag das Gericht dessen Auffassung nicht zu teilen. Dr. U. geht im Rahmen seiner ersten Stellungnahme vom 00.00.0000 in der Annahme fehl, potentiell schädigende Einwirkungen im Sinne der BK nach Nr. 2103 der Anlage zur BKV ergäben sich im vorliegenden Fall lediglich in den siebziger Jahren. Gegen diese Annahme spricht bereits der ausführliche Bericht des Präventionsdienstes der BG RCI vom 00.00.0000 (Bl. 000 ff. der Verwaltungsvorgänge der Beklagten). Danach war der Kläger auch in der Zeit von 0000bis 0000 im Rahmen seiner Tätigkeit für die Firma U. X. Garten- und Landschaftsbau in ausreichender Weise exponiert. Óberdies haben Dr. U. und Prof. Dr. N. übereinstimmend darauf hingewiesen, dass selbst bei Unterstellung einer gefährdenden Exposition zuletzt in den siebziger Jahren dies nicht schlechthin gegen eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen ursächlichen Zusammenhang spricht. Denn ein Zeitintervall von selbst 20 Jahren zwischen der maßgeblichen Exposition und dem erstmaligen Auftreten von Beschwerden am rechten Ellenbogengelenk ist nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft kein Ausschlusskriterium. Vielmehr ist im Rahmen der einschlägigen Fachliteratur anerkannt, dass Druckluftschäden auch nach weit zurückliegender Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit erstmalig auftreten können (Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Auflage 2010, S.1170).

Auch die zweite Stellungnahme von Dr. U. vom 00.00.0000 überzeugt die Kammer nicht. Abgesehen davon, dass sich dieser nicht mit den Stimmen in der wissenschaftlichen Fachliteratur auseinandergesetzt hat, welche ein langes Zeitintervall zwischen Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit und erstmaligen Auftreten von Beschwerden als nicht ungewöhnlich einstufen, so geht der Hinweis auf angeblich bei dem Kläger vorliegende Stoffwechselkrankheiten als Alternativursache fehl. So hat der auf Antrag des Klägers gehörte Sachverständige Prof. Dr. N. darauf hingewiesen, dass als einzige bei dem Kläger gesicherte Stoffwechselstörung eine Hypercholesterinanämie in Betracht zu ziehen ist. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einer Hypercholesterinanämie und einer Arthrose lasse sich indessen allenfalls bei Cholesterinablagerungen im Gelenkknorpel annehmen, die bei dem Kläger nicht vorliegen. Außerdem würde dies nicht die lediglich auf das Ellenbogengelenk begrenzte Arthrose erklären können, während andere Bereiche des Körpers des Klägers nicht betroffen sind. Auch dieser Umstand vermag eine Stoffwechselerkrankung als Alternativursache zweifelsfrei auszuschließen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. Die Kammer hat hierbei berücksichtigt, dass der Kläger ursprünglich auch eine Entschädigung der Folgen der BK nach Nr. 2103 der Anlage zur BKV begehrt hatte und die Beklagte jedenfalls insoweit keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. In Ausübung ihres kostenrechtlichen Ermessens bewertete die Kammer das Obsiegen des Klägers im Hinblick auf die begehrte Anerkennung seiner Erkrankungen als BK nach Nr. 2103 der Anlage zur BKV weit überwiegend, im Ergebnis mit 75%.

Zitiert0
Referenzen0
Schlagworte