SG Aachen, Urteil vom 19.09.2013 - S 19 SO 76/13
Fundstelle
openJur 2014, 6886
  • Rkr:
Tenor

Der Beklagte wird verpflichtet, das Angebot der Klägerin, die am 15.01.2013 abgeschlossene Zielvereinbarung auf 1.245,00 Euro pro Monat aufzustocken, anzunehmen. Der Beklagte wird weiter verpflichtet, den Bescheid vom 03.12.2012 in der Fassung des Teilabhilfebescheides vom 31.01.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.03.2013 abzuändern und der Klägerin für die Zeit vom 27.04.2012 bis 31.10.2013 Leistungen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben im Rahmen eines persönlichen Budgets mit einem monatlichen Kontingent von 83 Stunden zu gewähren und den sich daraus ergebenden Betrag in Höhe von 1.245,00 Euro monatlich abzüglich des monatlich gewährten Betrages von 650,00 Euro monatlich zu zahlen. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin dem Grunde nach.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt eine Erhöhung des Stundenkontingents der in Form eines persönlichen Budgets erbrachten Leistungen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben.

Die am 00.00.0000 geborene Klägerin leidet seit ihrer Geburt an einem sog. RETT-Syndrom mit ausgeprägter psychomotorischer Retardierung, Mikrocephalie, Muskelhypotonie und Hirnatrophie als Folge einer krankhaften Veränderung des Gehirns. Bei ihr sind ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 sowie die Merkzeichen "G", "aG", "H" und "RF" anerkannt. Von der zuständigen Pflegekasse bezieht sie Leistungen der Pflegestufe III. Bislang besuchte sie die D-Schule, eine Förderschule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung, im Kreis Düren. Seit dem 27.08.2013 ist sie in den S-Werkstätten, einer Werkstatt für behinderte Menschen in Düren, tätig. Nachdem sie bei dem Beklagten einen Antrag auf Eingliederungshilfe in Form von Leistungen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben sowie auf Ausführung dieser Leistungen in Form eines persönlichen Budgets gestellt hatte, wertete dieser ein vom medizinischen Dienst der Krankenversicherung erstelltes Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit der Klägerin vom 03.11.2005 aus und zog Berichte der Ärztin für Kinder- und Jugendmedizin Dr. I. vom 13.10.2011 sowie der LVR-Klinik – kinderneurologisches Zentrum – vom 26.05.2011 bei. Im Rahmen eines Zielvereinbarungsgesprächs mit dem Beklagten bezifferte die von der Klägerin eingeschaltete Initiative Teilhabe, Fröndenberg, den monatlichen Bedarf für die Freizeitgestaltung auf 83 Stunden pro Monat. In der Folgezeit ermittelte der Beklagte einen Freizeitbedarf von 10 Wochenstunden und legte der Klägerin eine entsprechende Zielvereinbarung vor, welche diese unter Hinweis auf den von ihr geltend gemachten erheblich höheren Freizeitbedarf jedoch nicht unterzeichnete. Mit Bescheid vom 03.12.2012 lehnte der Beklagte daraufhin den Antrag ab. Zur Begründung führte er aus, es ergebe sich lediglich ein Freizeitbedarf von 10 Wochenstunden. Da die Klägerin jedoch den Abschluss einer entsprechenden Zielvereinbarung verweigert habe, ergebe sich kein Anspruch auf eine Ausführung der Teilhabeleistungen in Form eines persönlichen Budgets. Der Abschluss einer Zielvereinbarung nämlich sei materielle Voraussetzung für die Bewilligung eines persönlichen Budgets. Die Klägerin legte am 23.12.2012 Widerspruch ein. Nachdem sie die vom 27.04. bis 31.10.2013 geltende Zielvereinbarung im Hinblick auf die in Aussicht gestellten 10 Wochenstunden unterschrieben hatte, bewilligte der Beklagte mit Teilabhilfebescheid vom 31.01.2013 ab dem 27.04.2012 ein persönliches Budget als Geldleistung in Höhe von 650,00 Euro pro Monat (43,33 Stunden pro Monat bei einer Vergütung von 15,00 Euro brutto pro Stunde) für den Zeitraum bis 31.10.2013. Mit Widerspruchsbescheid vom 26.03.2012 (zugestellt am 24.04.2013) wies der Beklagte den Widerspruch im Óbrigen zurück. Zur Begründung führte er aus, Maßstab für die Ermittlung des Bedarfs sei das Freizeitverhalten einer jungen nichtbehinderten Frau gleichen Alters wie die Klägerin. Insoweit seien 10 Stunden pro Woche anzuerkennen.

Hiergegen richtet sich die am 22.05.2013 erhobene Klage.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verpflichten, ihr Angebot, die am 15.01.2013 abgeschlossene Zielvereinbarung auf 1.245,00 Euro aufzustocken, anzunehmen,

sowie,

den Beklagten weiter zu verpflichten, den Bescheid vom 03.12.2012 in der Fassung des Teilabhilfebescheides vom 31.01.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.03.2013 abzuändern und ihr für die Zeit vom 27.04.2012 bis 31.10.2013 Leistungen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben im Rahmen eines persönlichen Budgets mit einem monatlichen Kontingent von 83 Stunden zu gewähren und den sich daraus ergebenden Betrag in Höhe von 1.245,00 Euro monatlich abzüglich des monatlich gewährten Betrages von 650,00 Euro monatlich zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Gericht hat das unter dem Aktenzeichen S 19 SO 63/13 ER geführte Eilverfahren beigezogen sowie Beweis erhoben durch Vernehmung der mit der Betreuung der Klägerin betrauten Zeuginnen E. M., U. P. und W. I1.

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 19.09.2013 Bezug genommen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte sowie auf die Akte des beigezogenen Eilverfahrens S 19 SO 63/13 ER und auf die Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Gründe

Statthafte Klageart ist eine kombinierte Anfechtungs,- Verpflichtungs- und Leistungsklage. Materielle Voraussetzung für die Erbringung von Leistungen in Form eines persönlichen Budgets nach § 3 Abs. 5 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung des § 17 Abs. 2 bis 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (Budgetverordnung – BudgetV) ist der Abschluss einer Zielvereinbarung. Fehlt es an einer solchen Zielvereinbarung, können Leistungen in Form eines persönlichen Budgets nicht erbracht (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 31.05.2011 – L 8 SO 29/10 ER = juris) und folglich auch die zuständigen Leistungsträger nicht zur Erbringung eines persönlichen Budgets verpflichtet werden. Da dies jedoch vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlich verbürgten Rechts auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) nicht dazu führen darf, dass den Betroffenen keinerlei Möglichkeit gegeben ist, den Abschluss einer Zielvereinbarung gerichtlich durchzusetzen, besteht aus Sicht der Kammer lediglich die Möglichkeit, auf Abschluss einer entsprechenden Zielvereinbarung zu klagen. Da sich die Zielvereinbarung als öffentlichrechtlicher Vertrag im Sinne der §§ 53 ff. Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) darstellt (dies folgt für die Kammer bereits aus der Terminologie der BudgetV. So wird die Zielvereinbarung zwischen den Beteiligten "abgeschlossen" und kann unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 BudgetV "gekündigt" werden; ebenso im Ergebnis etwa LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 31.01.2013 – L 8 SO 4/12 = juris, Rdnr. 29; SG München, Urteil vom 07.05.2013 – S 48 SO 235/12 = juris, Rdnr. 26 ff.), handelt es sich um eine Leistungsklage auf Abschluss eines öffentlichrechtlichen Vertrages, wobei die Willenserklärung des Beklagten mit Rechtskraft des Urteils als abgegeben gilt, § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 894 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO).

Die so verstandene Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin wird durch die angefochtenen Bescheide des Beklagten, die nach Abschluss einer entsprechenden Zielvereinbarung (bzw. nach Rechtskraft eines die Willenserklärung ersetzenden Urteils, s.o.) geändert werden können, beschwert im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG, da sie rechtswidrig sind. Die Klägerin hat Anspruch auf Erbringung von Leistungen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben im Rahmen eines persönlichen Budgets im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang.

Grundlage für einen Anspruch der Klägerin sind die §§ 53 Abs. 1 Satz 1, 54 Abs. 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe (SGB XII) i.V.m. § 17 Abs. 1 bis 4, § 55 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 7, § 159 Abs. 5 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe Behinderter Menschen (SGB IX) i.V.m. § 3 und 4 BudgetV.

Dabei ist ein Anspruch der Klägerin auf Eingliederungshilfe durch Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben und eine Ausführung dieser Leistungen in Form eines persönlichen Budgets dem Grunde nach zwischen den Beteiligten nicht streitig. Vielmehr geht es allein um den konkreten Bedarf an Freizeitgestaltung und folglich um den Umfang des Leistungsanspruchs und, da die Leistungsausführung in Form eines persönlichen Budgets erfolgt, damit auch um die Höhe der vom Beklagten monatlich zu erbringenden Geldleistungen.

Zur Óberzeugung der Kammer steht fest, dass jedenfalls ein Teilhabebedarf in dem von Klägerin geltend gemachten Umfang von 83 Stunden pro Monat und damit bei Ausführung dieser Leistungen in Form eines persönlichen Budgets ein Anspruch auf 1.245,00 Euro (83 Stunden bei 15,00 Euro brutto pro Stunde abzüglich der bereits monatlich geleisteten Zahlungen in Höhe von 650,00 Euro) besteht.

Maßstab für die Ermittlung des konkreten Bedarfs der Klägerin an Freizeit ist entgegen den Ausführungen und Óberlegungen des Beklagten nicht der Bedarf einer gesunden jungen Frau gleichen Alters. Abgesehen davon, dass sich der Freizeitbedarf eines (gesunden) jungen Menschen kaum statistisch erfassen lassen wird und deshalb auch nicht als feste Größe zu Grunde gelegt werden kann, sondern anhand der im individuellen Fall tatsächlich zur Verfügung stehenden Zeit zu bemessen ist, so gebietet jedenfalls das materielle Recht, auf den Freizeitbedarf der schwerstbehinderten Klägerin abzustellen. Den normativen Anknüpfungspunkt für diese Betrachtungsweise sieht die Kammer in der Vorschrift des § 1 Satz 1 SGB IX. Nach dieser Vorschrift erhalten Behinderte Menschen Leistungen u.a., um ihre gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern. Hierbei ist das Merkmal der "gleichberechtigten Teilhabe" bereits angesichts der finalen Struktur der Norm nicht in dem Sinne zu verstehen, dass zur Erreichung dieses Ziels lediglich der gleiche Aufwand betrieben wird, wie bei einem gesunden Menschen. Vielmehr ist entscheidend, dass eine Gleichstellung im Hinblick auf das Ergebnis (d.h. die Eingliederung des Behinderten die Gesellschaft) erfolgt, mögen die zur Erreichung dieses Ergebnisses anzustellenden Bemühungen bzw. der Aufwand auch größer sein, als bei einem gesunden Menschen.

Zur Óberzeugung der Kammer steht weiter fest, dass dieser Bedarf jedenfalls in Höhe der geltend gemachten 83 Monatsstunden besteht und dass dieser Aufwand auch erforderlich ist, um die Aufgabe der Eingliederungshilfe (§ 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII), nämlich die Teilhabe der Klägerin am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben, zu erreichen.

Was den Bedarf der Klägerin an 83 Monatsstunden angeht, so hat die Kammer im Rahmen der durchgeführten Beweisaufnahme den Eindruck gewonnen, dass dieser Zeitaufwand im Durchschnitt pro Monat für die Freizeitgestaltung der Klägerin aufgewendet wird. So haben die mit der Betreuung der Klägerin betrauten Zeuginnen M., P. und I1. übereinstimmend und sehr plastisch zu schildern vermocht, dass und wie sie diese Zeit mit der Klägerin verbracht haben. Dabei haben sie im Rahmen von Monatsplänen stundengenau und ausführlich festgehalten, wie sie die Freizeit im Einzelnen mit der Klägerin verbracht haben bzw. welche Unternehmungen sie mit der Klägerin durchgeführt haben. Soweit der Beklagte einwendet, der von der Klägerin geltend gemachte Bedarf von 83 Monatsstunden sei jedenfalls in der Höhe nicht nachvollziehbar, weil sich Óberschneidungen mit den für die Klägerin erbrachten Pflegeleistungen ergäben, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Sie verkennt hierbei nicht, dass sich im Einzelnen Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen den Pflegeleistungen und der Freizeitgestaltung der Klägerin ergeben können. Gleichwohl geht sie davon aus, dass die Betreuerinnen der Klägerin im Durchschnitt täglich rund 2 Stunden und 45 Minuten mit dieser an Freizeit verbracht haben. Dies folgt für die Kammer aus den übereinstimmenden und sehr detailreichen Aussagen der Zeuginnen Lemmes, Özdemir und Heidbüchel und den stundengenauen Aufzeichnungen über die im Einzelnen durchgeführten Freizeitaktivitäten.

Demgegenüber erweist sich der vom Beklagten zu Grunde gelegte Bedarf von 10 Wochenstunden als zu gering bemessen. So haben die Zeuginnen übereinstimmend geschildert, dass es angesichts der schwersten Behinderung der Klägerin und der alltäglichen Barrieren zunächst eines erheblichen Zeitaufwandes bedarf, um überhaupt die Voraussetzungen dafür schaffen zu können, dass die Klägerin eine aktive Freizeitgestaltung erreichen kann. So hat die Zeugin P. für die Kammer sehr anschaulich dargelegt, dass im öffentlichen Personennahverkehr oftmals nur Busse eingesetzt werden, die lediglich über einen Platz für einen Rollstuhl verfügen, so dass die Klägerin und ihre Betreuerin zwangsläufig eine erhebliche Zeit mit Warten zubringen, wenn dieser Platz bereits mit einem Rollstuhl belegt ist.

Zur Óberzeugung der Kammer steht weiter fest, dass ein Bedarf an 83 Monatsstunden auch erforderlich ist, um der Klägerin eine Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben zu ermöglichen. Denn angesichts ihrer schwersten Behinderung kann sie sich in der Freizeit überhaupt nicht allein beschäftigen, was dazu führen würde, dass sie – wenn die Betreuerinnen mit ihr keinerlei Freizeitaktivitäten unternähmen – in der verbleibenden "freien" Zeit mehr oder weniger verkümmern würde.

Die materiellen Voraussetzungen für die Erbringung der o.g. Teilhabeleistungen in Form eines persönlichen Budgets liegen ebenfalls vor. Der Abschluss einer Zielvereinbarung (§ 3 Abs. 5 Satz 1 BudgetV) wird mit Rechtskraft des Urteil fingiert

Besteht mithin ein Bedarf im Umfang von 83 Stunden pro Monat, so hat die Klägerin bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen für die Erbringung von Leistungen in Form eines persönlichen Budgets einen Rechtsanspruch auf diese Art der Leistungsausführung, § 159 Abs. 5 SGB IX.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.

&8195;