VG Ansbach, Beschluss vom 06.02.2014 - AN 7 P 13.01847
Fundstelle
openJur 2014, 4813
  • Rkr:
Tenor

Das zwischen der Antragstellerin und der Beteiligten zu 1) nach § 9 Abs. 2 BPersVG begründete Arbeitsverhältnis wird aufgelöst.

Gründe

I.

Gegenstand des Verfahrens ist ein Weiterbeschäftigungsverlangen i.S.v. § 9 BPersVG.

Die Beteiligte zu 1) absolvierte gemäß dem am 22. Juli 2010 abgeschlossenen Berufsausbildungsvertrag in der Zeit ab 1. September 2010 beim Hauptzollamt (im Folgenden: HZA) ... als Stammdienststelle eine auf drei Jahre angelegte Berufsausbildung (vorgesehenes reguläres Ausbildungsende: 31.8.2013, vorbehaltlich des Bestehens der Abschlussprüfung bereits zu einem früheren Zeitpunkt) in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf Fachangestellte für Bürokommunikation (FAB). Beim Abschluss des Berufsausbildungsvertrages wurde die Ausbilderseite (Bundesrepublik Deutschland – Bundesfinanzverwaltung) vertreten durch das HZA...

Nach dem Ergebnis der am 28. März 2013 durchgeführten Wahl mit anschließendem Losentscheid gehört die Beteiligte zu 1) als Ersatzmitglied der örtlichen Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) beim HZA ... an. Erstmals am 6. Juni 2013, nachfolgend noch wiederholt, hat die Beteiligte zu 1) an Sitzungen des am vorliegenden Verfahren unter lfd.Nr. 2 beteiligten örtlichen Personalrats (ÖPR) teilgenommen.

Mit eigenhändig unterzeichnetem Schreiben vom 1. Juli 2013 an das HZA ..., dort eingegangen laut Eingangsstempel am gleichen Tag, beantragte die Beteiligte zu 1) unter Hinweis auf § 9 BPersVG und ihre Funktion als Ersatzmitglied der JAV die Übernahme in ein unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis nach Abschluss ihrer Ausbildung.

Am 23. Juli 2013 beendete die Beteiligte zu 1) ihr Ausbildungsverhältnis mit Bestehen des mündlichen Teils der Abschlussprüfung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.

Mit Schriftsatz der Bundesfinanzdirektion Südost in Nürnberg (im Folgenden: BFD) vom 31. Juli 2013, gezeichnet von deren Präsidenten, gerichtet an das Verwaltungsgericht Meiningen und dort per Telefax eingegangen am 1. August 2013, begehrte die Antragstellerin,

das zwischen der Antragstellerin und der Beteiligten zu 1) nach § 9 Abs. 2 BPersVG begründete Arbeitsverhältnis gemäß § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersV aufzulösen.

Zur Begründung machte die Antragstellerin im Wesentlichen geltend: Die Übernahme der Beteiligten zu 1) in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis sei i.S.v. § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG unzumutbar, weil haushalterische Gründe entgegenstünden. Die Notwendigkeit einer dauerhaften Einstellung einer Fachangestellten für Bürokommunikation sei insbesondere auf Grund personeller Überhänge des HZA ... in für Fachangestellte für Bürokommunikation in Frage kommenden Tätigkeitsbereichen nicht gegeben. Ebenso sei in § 21 Haushaltsgesetz (HHG) 2013 festgelegt, dass freie Planstellen und Stellen vorrangig mit Bediensteten zu besetzen seien, die bei anderen Behörden der Bundesverwaltung wegen Aufgabenrückgangs oder wegen Auflösung der Behörde nicht mehr benötigt würden. Zu diesem Personenkreis sei die Beteiligte zu 1) nicht zu zählen. Mit Erlass vom 5. März 2013 habe das Bundesministerium der Finanzen (BMF) unter Hinweis auf § 16a TVAöD die nachgeordneten Dienststellen gebeten, für die Übernahme von Fachangestellten für Bürokommunikation geeignete Arbeitsplätze der Entgeltgruppen 5 und 6, deren Nachbesetzung mit einer/einem Tarifbeschäftigten vorgesehen sei und die in der Kosten- und Leistungsplanung (KLP) Berücksichtigung gefunden habe, zur bundesweiten Ausschreibung bei Auszubildenden mit bestandener Abschlussprüfung zu melden. Nach dem Ergebnis der in diesem Zusammenhang erfolgten Prüfung habe das HZA ... keine geeigneten Arbeitsplätze zu melden. Mithin stehe für die Beteiligte zu 1) kein geeigneter Dauerarbeitsplatz zur Verfügung.

Die Beteiligte zu 1) (Ersatzmitglied der JAV) sowie die ebenfalls beteiligten Personalvertretungsgremien beim HZA ... (Beteiligter zu 2): ÖPR, Beteiligter zu 3): JAV) traten den tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen der BFD schriftsätzlich entgegen.

Mit Schreiben vom 11. September 2013 hörte das Verwaltungsgericht Meiningen die Verfahrensbeteiligten zur beabsichtigten Verweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht Ansbach an. Für den Arbeitgeber handele allein derjenige, der diesen gerichtlich zu vertreten habe. Dies sei hier aber die BFD Südost, die ihren Sitz in Nürnberg und damit im Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts Ansbach habe.

Nach Eingang entsprechender Stellungnahmen der Beteiligten zu 1) bis 3), in denen übereinstimmend die Auffassung vertreten wurde, die materielle Gestaltungsbefugnis bezüglich des Arbeitsverhältnisses der Beteiligten zu 1) liege beim HZA und nicht bei der BFD, erklärte sich das Verwaltungsgericht Meiningen durch Beschluss des Vorsitzenden der Fachkammer für das Personalvertretungsrecht des Bundes vom 15. Oktober 2013 unter Hinweis auf § 83 Abs. 2 BPersVG und § 82 Abs. 1 Satz 1 ArbGG als örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an die Fachkammer für Personalvertretungssachen des Bundes beim Verwaltungsgericht Ansbach. In der Begründung wird unter anderem ausgeführt: Derzeit stelle sich die Situation so dar, dass die BFD Südost auf der Grundlage des sogenannten Feinkonzepts vom November 2007 zwar die prozessuale Vertretungsmacht besitze, wegen der Regelung in § 2 Abs. 3 der Geschäftsordnung der örtlichen Behörden der Zollverwaltung vom 15. Mai 2012 aber nicht über die materielle Gestaltungsbefugnis für das Arbeitsverhältnis verfügen dürfte. Da der Vertreter der Antragstellerin jedoch auf einer umfassenden Vertretungs- und Gestaltungsbefugnis beharre, sei der Rechtsstreit zu verweisen, das Verwaltungsgericht Ansbach habe die Frage zu prüfen, ob die BFD sich zu Recht dieses Gestaltungsrechts berühme.

In der mündlichen Verhandlung vor der Fachkammer am 6. Februar 2014 wurden die Verfahrensbeteiligten zur Sach- und Rechtslage angehört. Der Vertreter der BFD wiederholte den schriftsätzlich gestellten Auflösungsantrag nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG, die übrigen Beteiligten begehrten die Abweisung dieses Antrages.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt, einschließlich der Sitzungsniederschrift, Bezug genommen.

II.

Der im Rahmen des personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens nach § 83 Abs. 1 BPersVG i.V.m. §§ 80 ff. ArbGG gestellte Antrag nach § 9 Abs. 4 BPersVG ist zulässig und begründet.

Die erkennende Fachkammer beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach ist im Hinblick auf ihre örtlichen Zuständigkeit an den unanfechtbaren Verweisungsbeschluss der Fachkammer beim Verwaltungsgericht Meiningen vom 15. Oktober 2013, Az. 4 P 50022/13 Me, gebunden (§ 83 Abs. 2 BPersVG, §§ 80 Abs. 3, 48 Abs. 1 ArbGG, § 17a Abs. 2 Satz 2 GVG), ihre örtliche Zuständigkeit ist somit allein schon auf Grund des genannten bindenden Verweisungsbeschlusses gegeben, ohne dass diesbezüglich noch nähere Erörterungen veranlasst wären.

Zwischen der Beteiligten zu 1) (Ersatzmitglied der JAV bei ihrer Dienststelle) und der Antragstellerin (Bundesrepublik Deutschland - Bundesfinanzverwaltung –) ist im Anschluss an die Beendigung der Berufsausbildung mit Bestehen der Abschlussprüfung als Fachkraft für Bürokommunikation und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses am 23. Juli 2013 unstreitig gemäß § 9 Abs. 2, 3 BPersVG ein gesetzliches Beschäftigungsverhältnis entstanden. Die Antragstellerin (Arbeitgeberseite) hat diesbezüglich form- und fristgerecht, insgesamt rechtswirksam, einen Antrag auf gerichtliche Auflösung dieses gesetzlichen Arbeitsverhältnisses nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG gestellt. Der von der Arbeitgeberseite (ausschließlich) geltend gemachte Auflösungsgrund, nämlich Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auf unbestimmte Zeit wegen Fehlens eines für die Beteiligte zu 1) geeigneten und besetzbaren Dauerarbeitsplatzes, liegt nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung/Anhörung vor der Fachkammer am 6. Februar 2014 vor. Demgemäß war dem Auflösungsbegehren von der Arbeitgeberseite stattzugeben.

Im Einzelnen:

Die Beteiligte zu 1) fällt, auch wenn sie lediglich zum Ersatzmitglied der JAV gewählt worden ist, unter den hier unstrittig gegebenen Umständen in den Schutzbereich des § 9 Abs. 2, 3 BPersVG; auch die übrigen Voraussetzungen für das Zustandekommen eines gesetzlichen Arbeitsverhältnisses nach § 9 Abs. 2 und 3 BPersVG sind erfüllt:

Nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht (B.v. 1.10.2013, Az. 6 P 6/13, juris, insbesondere Rn. 32, 33, unter ausdrücklicher Aufgabe der einschlägigen früheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und nunmehr unter Anschluss an die schon länger bestehende Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vgl. etwa schon U.v. 13.3.1986, Az. 6 AZR 207/85, juris, insbesondere Rn. 29) ist § 9 Abs. 2, 3 BPersVG auch auf solche Auszubildenden anzuwenden, welche ordentliche Mitglieder der JAV während des maßgeblichen Ein-Jahres-Zeitraums vor Ausbildungsende (vgl. § 9 Abs. 3 BPersVG) lediglich zeitweilig als Ersatzmitglieder vertreten haben. Auch diese waren, was allein entscheidend ist, während des Vertretungszeitraums innerhalb der genannten Ein-Jahres-Frist Mitglied der JAV i.S.v. § 9 BPersVG (so ausdrücklich BVerwG, B.v. 1.10.2013, a.a.O., juris, Rn. 12 a.E.). Eine Betrachtungsweise, welche, entsprechend der vom Bundesverwaltungsgerichts in seiner früheren Rechtsprechung vertretenen Auffassung (vgl. etwa U.v. 25.6.1986, Az. 6 P 27/84, juris, insbesondere Rn. 21), auf die Kontinuität und Häufigkeit der Sitzungsteilnahme bzw. sonstigen Aktivitäten als Mitglied der JAV abstellt, beeinträchtigt die Unabhängigkeit des Ersatzmitglieds bei Wahrnehmung seiner Tätigkeit in der JAV in erheblichem Maße. Bei Anlegung dieses Maßstabes wäre nämlich das Ersatzmitglied der JAV in den ersten Sitzungen in seiner Entscheidungsfreiheit eingeschränkt, weil es wüsste, dass ihm der Weiterbeschäftigungsschutz nicht zukommt. Auch später würde sich die nötige Gewissheit nicht einstellen, weil die in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannten Kriterien – längerer, in sich abgeschlossener Zeitraum; große Zahl von Einzelfällen – zwar abstrakt nachvollziehbar sein mögen, einer präzisen Abgrenzung aber nur schwer zugänglich wären.

Im vorliegenden Fall wurde die Beteiligte zu 1) im März 2013 zum Ersatzmitglied der JAV bei ihrer Dienststelle gewählt. Sie hat mit am 1. Juli 2013 bei der Arbeitgeberseite eingegangenem, von ihr eigenhändig unterzeichnetem Schreiben die Übernahme in ein unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis nach Abschluss ihrer Ausbildung beantragt. Die Ausbildung wurde am 23. Juli 2013 erfolgreich abgeschlossen. Darüber hinaus hat die Beteiligte zu 1) unstreitig seit 6. Juni 2013 vertretungsweise als Ersatzmitglied der JAV Aufgaben der Jugendvertretung wahrgenommen, insbesondere am Sitzungen des Personalrats teilgenommen, wobei es, wie ausgeführt, auf die Kontinuität und Häufigkeit ihrer konkreten Aktivitäten nach der oben genannten aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht im Einzelnen ankommt. Anhaltspunkte für einen etwaigen Gestaltungsmissbrauch (vgl. BVerwG, B.v. 1.10.2013, a.a.O., juris, Rn. 36-48) sind, auch nach übereinstimmender Darstellung aller Verfahrensbeteiligten bei der mündlichen Verhandlung/Anhörung vor der Fachkammer am 6. Februar 2014, nicht ersichtlich bzw. nicht gegeben. Damit sind die Tatbestandsvoraussetzungen für das Zustandekommen eines gesetzlichen Arbeitsverhältnisses nach § 9 Abs. 2 BPersVG im Falle der Beteiligten zu 1) vollständig erfüllt.

In einer solchen Situation kann die Arbeitgeberseite gemäß § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung der Berufsausbildung beim Verwaltungsgericht beantragen, das nach § 9 Abs. 2 BPersVG begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer der Arbeitgeberseite unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann. An die Rechtswirksamkeit eines Antrags der vorgenannten Art sind jedoch hohe Anforderungen zu stellen. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall insgesamt erfüllt.

Bei der Entscheidung des öffentlichen Arbeitgebers über die Frage der unbefristeten Weiterbeschäftigung von Jugendvertretern nach Abschluss ihrer Berufsausbildung handelt es sich (vgl. etwa BVerwG, B.v. 21.2.2011, Az. 6 P 12/10, juris, Rn. 34) um keine beiläufig zu erledigende Routineangelegenheit, vielmehr geht es um die berufliche Existenz junger Menschen, die sich mit der Übernahme einer personalvertretungsrechtlichen Funktion für die Belange jugendlicher Beschäftigter und Auszubildender in der Dienststelle eingesetzt haben. Der Auflösungsantrag des öffentlichen Arbeitgebers nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG hat, wie das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich klargestellt hat (vgl. B.v. 21.2.2011, a.a.O., juris, Rn. 24), eine Doppelnatur. Er ist einerseits Prozesshandlung, zum anderen Ausübung eines materiellen, auf das Arbeitsverhältnis bezogenen Gestaltungsrechts. Für die Wirksamkeit des Antrages als Prozesshandlung reicht es aus, dass eine Vollmacht zur Prozessführung besteht; andernfalls wäre der Antrag bereits unzulässig, weil von einem vollmachtlosen Vertreter gestellt. Für die Wirksamkeit der materiellen Ausübung des Gestaltungsrechts ist hingegen erforderlich, dass derjenige, der den Antrag bei Gericht stellt, berechtigt ist, den Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer in Angelegenheiten von dessen Arbeitsverhältnis zu vertreten. Fehlt es hieran, ist der Antrag als Ausübung des materiellen Gestaltungsrechts unwirksam und der Antrag deshalb unbegründet. Die Befugnis, einen Prozess vor dem Verwaltungsgericht für die betreffende öffentlich-rechtliche Körperschaft, die als Arbeitgeberseite auftritt, zu führen und die Befugnis, in einem Arbeitsverhältnis verbindliche Erklärungen abzugeben, folgen jeweils anderen Regeln und können deshalb auseinanderfallen. Eine Prozessvollmacht kann, muss aber nicht gleichzeitig auch die Befugnis umfassen, materiell-rechtliche Gestaltungsrechte für den Vollmachtgeber auszuüben.

Sinn und Zweck dieser formellen Anforderungen ist eine Signalfunktion (vgl. etwa BVerwG, B.v. 18.8.2010, Az. 6 P 15/09, juris, Rn. 36): Dem Jugendvertreter soll Klarheit über seine arbeitsrechtliche Situation verschafft werden, so dass er erkennen kann, dass er um den Erhalt seines Arbeitsplatzes vor Gericht – so das Bundesverwaltungsgericht a.a.O. (unter Verweis auf seine frühere Rechtsprechung) – „kämpfen“ muss und dass er gut beraten ist, sich parallel zum laufenden gerichtlichen Auflösungsverfahren nach § 9 Abs. 4 BPersVG vorsorglich um einen alternativen Arbeitsplatz zu bemühen.

Wer nach den oben genannten, vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsätzen berechtigt ist, die Arbeitgeberseite, d.h. die Antragstellerin im Verfahren nach § 9 Abs. 4 BPersVG, rechtswirksam zu vertreten, richtet sich nach den einschlägigen materiell-rechtlichen Bestimmungen (vgl. BVerwG, B.v. 21.2.2011, a.a.O., juris, Rn. 25).

Für die Rechtswirksamkeit der Antragstellung nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG ist, wie bereits vorstehend ausgeführt, erforderlich, aber auch ausreichend, dass diejenige Person, die für den öffentlichen Arbeitgeber den Antrag bei Gericht stellt, zum einen berechtigt ist, über die Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters zu entscheiden, und zum anderen befugt ist, den öffentlichen Arbeitgeber im Verfahren wegen Auflösung des Arbeitsverhältnisses vor Gericht zu vertreten (vgl. BVerwG, B.v. 3.6.2011, Az. 6 PB 1/11, juris, Rn. 3; BVerwG, B.v. 21.2.2011, Az. 6 P 12/10, juris, Rn. 24). Der gesetzliche Vertreter des öffentlichen Arbeitgebers, also der Leiter der die Arbeitgeberseite rechtmäßig vertretenden Behörde, erfüllt in jedem Fall beide oben genannten Voraussetzungen (vgl. BVerwG, B.v. 3.6.2011, Az. 6 PB 1/11, juris, Rn. 6; BVerwG, B.v. 21.2.2011, Az. 6 P 12/10, juris, Rn. 26, BVerwG, B.v. 18.8.2010, Az. 6 P 15/09, juris, Rn. 34).

Für den vorliegenden Fall ist hierzu – im Hinblick auf das ausführliche und vertiefte Vorbringen aller Verfahrensbeteiligten insoweit – Folgendes auszuführen:

Arbeitgeberin und Antragstellerin im Verfahren nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG ist im vorliegenden Fall die Bundesrepublik Deutschland. Diese wird – in dem hier betroffenen Geschäftsbereich der Bundesfinanzverwaltung – gesetzlich vertreten durch den Bundesminister der Finanzen, der – innerhalb der gemäß Art. 45 Satz 1 GG vom Bundeskanzler bzw. der Bundeskanzlerin bestimmten Richtlinien der Politik – selbständig und unter eigener Verantwortung seinen Geschäftsbereich leitet (Art. 65 Satz 2 GG, § 6 Abs. 1 Satz 1 Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien – GGO). Der Bundesminister der Finanzen bzw. hier im konkreten Fall – ausweislich des entsprechenden Ausfertigungsvermerks: - sein Verhinderungsvertreter hat für die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Bereich der Bundesfinanzverwaltung mit Datum vom 17. April 2008 unter dem Az. Z C 3 – O 1057/06/0002 eine im GMBl 2008, 538 ff. amtlich veröffentlichte Anordnung getroffen (sog. VertrOBFV). Die zur Vertretung der Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe der VertrOBFV berufenen Behörden sind in § 2 dieser Anordnung – vorbehaltlich etwaiger, hier jedoch nicht ersichtlicher einschlägiger Einzelfallregelungen gemäß § 3 Abs. 3, 4 der Anordnung - aufgezählt. In dieser Aufzählung sind – neben dem Zollkriminalamt – die Bundesfinanzdirektionen als Bundesmittelbehörden und – neben den Zollfahndungsämtern – die Hauptzollämter einschließlich ihrer Dienststellen (Zollämter) als örtliche Behörden enthalten. Diese Behörden – und weitere in der Aufzählung enthaltenen Behörden und Einrichtungen der Bundesfinanzverwaltung – sind, jeweils für ihren Geschäftsbereich, d.h. wenn die betreffende Angelegenheit in ihre Verwaltungszuständigkeit fällt (vgl. § 3 Abs. 1 VertrOBFV), vertretungsbefugt. In § 6 Abs. 1 VertrOBFV ist dazu weiterhin ausdrücklich geregelt, dass die Behördenleiter oder Behördenleiterinnen als oberste Organwalter ihrer Behörde stets ohne besondere Verleihung zur Vertretung ihrer Behörden berechtigt (vgl. auch BVerwG, B.v. 23.7.2008, Az. 6 PB 13/08, juris, Rn. 11) und damit auch ohne Vorlage einer individuellen Vollmacht für diese handlungsbefugt sind. Im Unterschied dazu sind nach § 6 Abs. 2 VertrOBFV die dem Behördenleiter unterstellten Beamten bzw. sonstigen Beschäftigten nur innerhalb der ihnen jeweils nach dem Geschäftsverteilungsplan zugewiesenen Aufgabenbereiche im Rahmen ihrer Zeichnungsbefugnis nach außen vertretungsberechtigt.

Die Verwaltungszuständigkeit i.S.v. § 3 Abs. 1 Satz 1 VertrOBFV – u.a. – für die gerichtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Ausbildungsverhältnisse oder gegebenenfalls der Fortführung von Arbeitsverhältnissen im Anschluss an beendete Ausbildungsverhältnisse der Fachangestellten für Bürokommunikation, somit auch die Zuständigkeit zur Antragstellung nach § 9 BPersVG, ist gemäß dem als Anlage zu dem beim Verwaltungsgericht Meiningen gestellten Antrag nach § 9 Abs. 4 BPersVG und dort im Antragsrubrum ausdrücklich aufgeführten Erlass des Bundesministeriums der Finanzen vom 29. Januar 2007, Gz. III A 4 – P 3000/06/0001 – u.a. – den (damaligen) Oberfinanzdirektionen, nicht jedoch den Hauptzollämtern oder Zollämtern, übertragen worden. Die früheren Oberfinanzdirektionen sind im Zuge der Reform der Bundesfinanzverwaltung nach Maßgabe des Projekts Strukturentwicklung Bundesfinanzverwaltung zum 1. Januar 2008 in die jetzigen Bundesfinanzdirektionen übergegangen (vgl. Art. 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze vom 13.12.2007, BGBl I 2007, 2897). Der Präsident oder die Präsidentin der jeweiligen Bundesfinanzdirektion leitet die Bundesfinanzdirektion (§ 9 Satz 1 FVG in der ab 1.1.2008 geltenden Fassung). In diesem Zusammenhang hat das Bundesministerium der Finanzen mit weiterem Erlass (Errichtungserlass vom 19.12.2007, Gz. PSZ – O 1000/07/0009-III A 5 – O 1000/06/0026), der ebenfalls zusammen mit dem Antrag gemäß § 9 Abs. 4 BPersVG in Kopie beim Verwaltungsgericht Meiningen eingereicht worden und in der Liste der Anlagen im Rubrum des Schriftsatzes vom 31.7.2013 erwähnt ist, u.a. festgestellt bzw. geregelt, dass die neu errichteten Bundesfinanzdirektionen von deren Präsident bzw. Präsidentin geleitet werden (Abschnitt III des Errichtungserlasses) und dass Erlasse an die früheren Oberfinanzdirektionen – ausdrücklich: „auch in Angelegenheiten der Bereiche Organisation, Personal, Haushalt und Service“ – weitergelten, soweit die Aufgaben auf die Bundesfinanzdirektionen übergehen und Regelungen des Grob- und Feinkonzepts sowie des Errichtungserlasses selbst nicht entgegenstehen (Abschnitt VIII des Errichtungserlasses).

Das sog. Feinkonzept Strukturentwicklung Bundesfinanzverwaltung (November 2007), auf das der Errichtungserlass Bezug nimmt und das ebenfalls – auszugsweise – dem Antrag nach § 9 Abs. 4 BPersVG beigefügt war, enthält, wie auch die nachfolgend im Verlauf des weiteren gerichtlichen Verfahrens vorgelegte vollständige Fassung bestätigt, keine speziellen Regelungen hinsichtlich der Antragstellung nach § 9 Abs. 4 BPersVG, weder speziell in Zusammenhang mit Auszubildenden für den Ausbildungsberuf Fachangestellte für Bürokommunikation (FAB) noch in Zusammenhang mit sonstigen Auszubildenden bzw. Ausbildungsberufen. Es enthält lediglich die Regelung, dass bei jeder Bundesfinanzdirektion eine Abteilung für die über die Ortsbehörden auszuübende Rechts- und Fachaufsicht besteht (vgl. auch § 8 Abs. 3 Satz 1 FVG in der ab 1.1.2008 gültigen Fassung) und dass der Arbeitsbereich RF 11 (Rechts- und Fachaufsicht, Sachgebiet A) „für alle Widerspruchs- und Klageverfahren des Dienst- und Arbeitsrechts im jeweiligen Bezirk der Bundesfinanzdirektion zuständig“ ist (vgl. Feinkonzept S. 18, 21). Regelungen dahingehend, dass etwa, und zwar speziell für die Antragstellung nach § 9 Abs. 4 BPersVG, die Hauptzollämter oder etwa noch andere (örtliche) Behörden der Bundesfinanzverwaltung originär zuständig sein sollten, enthält das sogenannte Feinkonzept nicht. Zwar wird unter Gliederungsziffer IV. 1.3.3 (Aufgaben und Ausgestaltung des Sachgebiets A/100) des sogenannten Feinkonzepts festgestellt, dass die Aufgaben der Bereiche Organisation, Personal, Haushalt und Service „weitgehend von den bisherigen Mittelbehörden auf die jeweiligen Sachgebiete A der Hauptzollämter bzw. die Sachgebiete 100 der Zollfahndungsämter“ verlagert werden, hierbei handelt es sich jedoch ersichtlich, wie aus der Verwendung des Begriffs „weitgehend“ hervorgeht, lediglich um eine generelle Feststellung. Aus Anlage 4 zum Feinkonzept (Aufgaben der Referate RF 1 der Bundesfinanzdirektionen in den Bereichen Organisation, Personal, Haushalt und Beschaffung) wird deutlich, dass – u.a. – der Aufgabenbereich „Auswahlverfahren und Einstellung von Fachangestellten für Bürokommunikation“ sowie der Aufgabenbereich „Führung von Rechtsstreitigkeiten (einschließlich Vorverfahren gemäß Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten vom 21.3.2006)“ ausdrücklich bei der Mittelbehörde verblieben sind.

Darüber hinaus lassen sich auch den Ausführungen im sog. Grobkonzept Strukturentwicklung Bundesfinanzverwaltung (Oktober 2006), dem Gericht vorgelegt mit Schriftsatz der BFD vom 28. Januar 2014, keine Zuständigkeitsregelungen für die Antragstellung gemäß § 9 Abs. 4 BPersVG entnehmen.

Auch die im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens vorgelegten Geschäftsordnungen, nämlich die Geschäftsordnung der Mittelbehörden der Zollverwaltung (GO-MB) in der Fassung vom 1. April 2010 und die Geschäftsordnung der örtlichen Behörden der Zollverwaltung (GO-ÖB) in der Fassung vom 15. Mai 2012, enthalten keine der Zuständigkeit der BFD bzw. des Präsidenten der BFD für die Antragstellung nach § 9 Abs. 4 BPersVG entgegenstehenden Regelungen. Insbesondere regelt § 2 Abs. 3 GO-ÖB lediglich, dass die örtlichen Behörden im Personal-, Organisations- und Haushaltsbereich „grundsätzlich“ für die eigene Behörde zuständig sind, d.h. etwaige Sonderregelungen bleiben somit ausdrücklich vorbehalten. Auch § 3 Abs. 4 Satz 1 GO-ÖB bestätigt ausdrücklich die Zuständigkeiten der Mittelbehörde in Bereich der Rechts- und Fachaufsicht.

Damit verbleibt es dabei, dass der Präsident der BFD Südost im Bereich der speziellen Aufgabe der Antragstellung nach § 9 Abs. 4 BPersVG für die Arbeitgeberseite, also die Bundesrepublik Deutschland (Bundesfinanzverwaltung), hier als gesetzlicher Vertreter handeln konnte und als solcher auch keine Vollmacht des Leiters seiner obersten Dienstbehörde (Bundesministerium der Finanzen) vorzulegen brauchte. Der Umstand, dass die Arbeitgeberseite bei Abschluss des Berufsausbildungsvertrages vom Hauptzollamt, also der örtlichen Behörde, vertreten war und dass den örtlichen Behörden im Rahmen des Projekts Strukturentwicklung Bundesfinanzverwaltung generell – im Vergleich zur früher geltenden Zuständigkeitsregelung – zusätzliche Kompetenzen im Personalbereich übertragen worden sind bzw. übertragen werden sollten, hat auf die hier zu treffende Entscheidung keine Auswirkungen. Es bleibt dem öffentlichen Arbeitgeber im Rahmen seiner Organisationshoheit unbenommen, die Zuständigkeiten im Personalbereich gegebenenfalls auch differenziert zu regeln. In diesem Zusammenhang können z.B. Zuständigkeiten für den Abschluss von Berufsausbildungsverträgen oder von Dauerarbeitsverträgen auch einer anderen Behörde zugewiesen werden als der für die Antragstellung nach § 9 Abs. 4 BPersVG zuständigen Behörde.

Wenn in der Rechtsprechung für die Frage, ob der öffentliche Arbeitgeber bei der Antragstellung nach § 9 Abs. 4 BPersVG ordnungsgemäß vertreten war, u.a. auch darauf abgestellt worden ist, bei welcher Behörde (bzw. dessen Leiter oder Leiterin) die „materielle Gestaltungsbefugnis“ für das gegebenenfalls fortzuführende Arbeitsverhältnis lag, so betraf dies ersichtlich gerade solche Fälle, wo keine – letztlich von der jeweiligen obersten Dienstbehörde abgeleitete – spezielle Zuständigkeitsregelung gerade für die Antragstellung nach § 9 Abs. 4 BPersVG bestand, d.h. solche Fälle, wo diese Zuständigkeit, anders als im vorliegenden Fall, anhand von Hilfskriterien bzw. von Indizien zu ermitteln war.

Zusammengefasst ist somit als Zwischenergebnis festzuhalten, dass der vorliegende Auflösungsantrag nach § 9 Abs. 4 BPersVG rechtswirksam – auch fristgerecht – vom hierfür zuständigen Präsidenten der BFD Südost als gesetzlichem Vertreter der Arbeitgeberseite gestellt worden ist.

Darüber hinaus hat die Fachkammer aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens, insbesondere aus dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung/Anhörung vor der Fachkammer am 6. Februar 2014 und aus den im Verfahren gewechselten Schriftsätzen der Arbeitgeberseite und der Beteiligten zu 1) bis 3), die gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG, § 84 Satz 1 ArbGG erforderliche, aber auch ausreichende Überzeugung gewonnen, dass Tatsachen vorliegen, auf Grund derer der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren, d.h. der Arbeitgeberseite, die Weiterbeschäftigung der Beteiligten zu 1) nicht zugemutet werden kann (§ 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG).

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, und diesem folgend auch des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. etwa B.v. 18.11.2013, Az.: 18 P 13.159, juris), ist die Fortführung des Arbeitsverhältnisses insbesondere dann unzumutbar, wenn, was im vorliegenden Fall auch der einzige zur Begründung des Auflösungsantrages vorgetragene Gesichtspunkt ist, die Arbeitgeberseite dem JAV-Mitglied zum Zeitpunkt der Beendigung der Berufsausbildung keinen auf Dauer angelegten Arbeitsplatz bereitstellen kann, der dessen Ausbildung entspricht und ihn sowohl hinsichtlich der rechtlichen Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses als auch hinsichtlich der Vergütung und der beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten einem Beschäftigten gleichstellt, der vom Arbeitgeber für eine vergleichbare Tätigkeit ausgewählt und angestellt wurde. Dabei ist die Weiterbeschäftigungspflicht des öffentlichen Arbeitgebers nicht notwendig an das Vorhandensein einer freien Planstelle gebunden; entscheidend ist vielmehr, ob ein ausbildungsadäquater, auf Dauer angelegter und gesicherter Arbeitsplatz zur Verfügung stand (vgl. etwa BVerwG, B.v. 1.11.2005, Az. 6 P 3/05, juris, BVerwGE 124, 292 m.w.N.). Der Gesichtspunkt der Ausbildungsadäquanz erfordert einen Vergleich zwischen der Ausbildung des Mandatsträgers und den Anforderungen des in den Blick genommenen Arbeitsplatzes. Ausbildungsadäquat ist ein Arbeitsplatz, wenn auf ihm – gegebenenfalls unter kurzfristigem Erwerb einer Zusatzqualifikation (vgl. etwa BVerwG, B.v. 24.5.2012, Az. 6 PB 5/12, juris) – diejenige Qualifikation gefragt ist, welche der Mandatsträger in der beruflichen Abschlussprüfung erlangt hat. In diesem Fall ist der Arbeitsplatz vorrangig mit dem Mandatsträger zu besetzen (vgl. etwa BVerwG, B.v. 24.5.2012, Az. 6 PB 5/12, juris, ZTR 2012, 532 m.w.N.). Für die Frage, ob ein ausbildungsadäquater Dauerarbeitsplatz für ein Mitglied der JAV bzw. des Personalrats zur Verfügung steht, kommt es, jedenfalls bei örtlichen Mandatsträgern, auf den Bereich der Ausbildungsdienststelle an (BVerwG, B.v. 19.1.2009, Az. 6 P 1/08, juris, Rn. 25).

Die Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung richtet sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Beendigung der Berufsausbildung; nach diesem Zeitpunkt freiwerdende Arbeitsplätze sind nicht zu berücksichtigen. Gleichwohl erschöpft sich die Maßgeblichkeit des Ausbildungsendes für die gerichtliche Entscheidung nach § 9 Abs. 4 BPersVG nicht einer strengen Stichtagsregelung. Dem öffentlichen Arbeitgeber kann es nämlich im Einzelfall zumutbar sein, den Mandatsträger auf Dauer in einem Arbeitsverhältnis zu beschäftigen, weil er einen kurz vor Beendigung der Berufsausbildung freigewordenen Arbeitsplatz wieder besetzt hat, statt ihn für einen nach § 9 BPersVG geschützten Auszubildenden bzw. fertig Ausgebildeten freizuhalten. Das gilt regelmäßig bei einer Besetzung, die innerhalb von drei Monaten vor dem vereinbarten Ende des Ausbildungsverhältnisses vorgenommen wird. Der öffentliche Arbeitgeber muss nämlich innerhalb des Drei-Monats-Zeitraums von § 9 Abs. 2 BPersVG, auf den auch bei Jugendvertretern abzustellen ist (vgl. § 9 Abs. 3 BPersVG), mit einem Übernahmeverlangen rechnen; dabei ist der öffentliche Arbeitgeber allerdings im Zeitpunkt vor der Wahl eines Mandatsträgers nicht gehalten, zu dessen Gunsten einen ausbildungsadäquaten Arbeitsplatz freizuhalten (vgl. BVerwG, B.v. 20.11.2007, Az. 6 PB 14/07, juris, Rn. 3, 4).

Der öffentliche Arbeitgeber ist in der Definition von ihm benötigter Arbeitsplätze frei und unterliegt dabei mit Blick auf den Schutzgedanken von § 9 BPersVG lediglich einer Missbrauchskontrolle. Der Mandatsträger kann daher nicht verlangen, dass der öffentliche Arbeitgeber Arbeitsplätze fortschreibt oder gar neu schafft, welche auf die von ihm erworbene Qualifikation zugeschnitten sind (vgl. BVerwG, B.v. 24.5.2012, Az. 6 PB 5/12, juris, Rn. 5 m.w.N.). Liegt eine der Qualifikation des Mandatsträgers entsprechende Zweckbestimmung des Haushaltsgesetzgebers nicht vor, ist ein freier Arbeitsplatz im hier einschlägigen Sinn nicht deswegen vorhanden, weil eine im maßgeblichen Zeitpunkt bzw. Zeitraum freie Stelle ohne Verstoß gegen das Haushaltsrecht mit einem Mandatsträger besetzt werden könnte. Das Haushaltsrecht weist zwar ein hohes Maß an Flexibilität auf, welches es unter Umständen sogar erlaubt, Ausgaben unter Durchbrechung des Grundsatzes der sachlichen Bindung zu leisten. Diese Flexibilität des Haushaltsrecht besagt jedoch nicht, dass jede im maßgeblichen Zeitpunkt freie Stelle mit Rücksicht auf § 9 BPersVG gerade zu Gunsten des Mandatsträgers in Anspruch genommen werden muss (vgl. BVerwG, B.v. 1.11.2005, Az. 6 P 3/05, juris, Rn. 32; BVerwG, B.v. 12.10.2009, Az. 6 PB 28/09, juris, Rn. 4). Der Antragstellerin obliegt auf der Ebene der Verwaltung nach der soeben zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine Prüfpflicht zu Gunsten des Mandatsträgers, deren Erfüllung der Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte unterliegt. Auf dieser Ebene der Entscheidungsfindung beschränkt sich die Wirkung von § 9 BPersVG auf eine Missbrauchskontrolle: Die Weiterbeschäftigung ist – in der Terminologie des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. die beiden vorstehend genannten Beschlüsse a.a.O.: „ausnahmsweise“ (!) – dann zumutbar, wenn die Entscheidung über die Zweckbestimmung der Mittelverwendung erkennbar das Ziel verfolgte, die Weiterbeschäftigung des Mandatsträgers zu verhindern. Die Entscheidung darüber, ob freie Stellen überhaupt in Anspruch genommen werden sollen und welche fachlichen Anforderungen gegebenenfalls zu stellen sind, ist als Wahrnehmung einer typischen Arbeitgeberfunktion von den Verwaltungsgerichten im Rahmen des Verfahrens nach § 9 Abs. 4 BPersVG nicht auf ihre Richtigkeit oder auch nur Plausibilität hin zu überprüfen. Der Mandatsträger ist lediglich vor Willkürentscheidungen geschützt. Der öffentliche Arbeitgeber muss jedoch nicht alle Instrumente des Haushaltsrechts ausschöpfen, um dem Mandatsträger für den Zeitraum nach Abschluss seiner Berufsausbildung einen Dauerarbeitsplatz zu verschaffen. Die Frage nach einem freien Arbeitsplatz bestimmt sich auch nicht danach, ob Arbeitsaufgaben vorhanden sind, mit deren Verrichtung der Mandatsträger betraut werden könnte (vgl. etwa BVerwG, B.v. 1.11.2005, Az. 6 P 3/05, juris, Rn. 34).

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts begründet auch ein allgemeiner Einstellungsstopp die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung, und zwar auch ein verwaltungsseitiger Einstellungsstopp, wenn dieser sich auf eine Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers zurückführen lässt, wobei es ausreicht, dass sich der Haushaltsgesetzgeber auf globale Vorgaben zur Personaleinsparung in bestimmten Ressortbereichen beschränkt. Etwaige mit dem generellen Einstellungsstopp zugelassene Ausnahmen müssen dabei allerdings so eindeutig und klar gefasst sein, dass sich auch nur der Verdacht einer Benachteiligungsabsicht gegenüber Mandatsträgern von vorneherein, d.h. anhand objektiver Kriterien, ausschließen lässt (vgl. etwa bereits BVerwG, B.v. 2.11.1994, Az. 6 P 39/93; BVerwG, B.v. 30.5.2007, Az. 6 PB 1/07, juris, Rn. 4). Sinn und Zweck von § 9 BPersVG ist es, zusammengefasst gesehen, im Übrigen nicht, gewissermaßen jedem Mandatsträger, der sich in Ausbildung befindet, einen künftigen unbefristeten Arbeitsplatz zu garantieren bzw. ihn von vorneherein von den Folgen eines generell betriebenen Personalabbaus zu bewahren, wodurch dieser gegenüber anderen Beschäftigten im Ergebnis – entgegen dem ausdrücklichen Verbot in § 8 BPersVG – privilegiert würde, die Vorschrift bezweckt vielmehr, den Mandatsträger vor Diskriminierungen wegen seiner Amtsführung zu schützen und gleichzeitig, die Funktionsfähigkeit des jeweiligen Personalvertretungsorgans (einschließlich JAV) zu sichern (vgl. etwa Lorentzen/Faber, BPersVG, § 9, Rn. 1 bis 8 m.w.N.).

Ausgehend von diesen in der Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen hat der gestellte Auflösungsantrag nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG Erfolg. Im hier maßgeblichen Bereich der Ausbildungsdienststelle der Beteiligten zu 1), dem HZA ..., dessen JAV die Beteiligte zu 1) seit ihrer Wahl im März 2013 als Ersatzmitglied angehörte, stand zur Überzeugung der Fachkammer nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens im hier maßgeblichen Zeitraum kein ausbildungsadäquater Dauerarbeitsplatz (Arbeitsplatz für eine Fachkraft für Bürokommunikation) zur Verfügung. Der für die hier anzustellende Betrachtung maßgebliche Zeitraum, nämlich der konkrete Vertretungszeitraum (vgl. BVerwG, B.v. 1.10.2013, Az. 6 P 6/13, juris, Rn. 32), hat hier an dem Tag begonnen, an dem erstmals der Vertretungsfall bei der JAV eingetreten ist, also – unstreitig – am 6. Juni 2013; er hat geendet am 23. Juli 2013, dem Tag des Bestehens der Abschlussprüfung durch die Beteiligte zu 1) und der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an diese. Rein vorsorglich sei jedoch hinzugefügt, dass sich am Ergebnis des vorliegenden Rechtsstreits auch dann nichts ändern würde, wenn entgegen der hier vertretenen Auffassung der Beginn des maßgeblichen Zeitraums auf den 23. April 2013, d.h. drei Monate vor Ausbildungsende (vgl. § 9 Abs. 2 BPersVG), vorverlegt würde. Auch während des auf volle drei Monate vor Ausbildungsende erweiterten Zeitraums stand nach dem Ergebnis des Verfahrens für die Beteiligte zu 1) kein ausbildungsadäquater Dauerarbeitsplatz zur Verfügung. Der Antragstellerin (Arbeitgeberseite) war und ist daher die unbefristete Weiterbeschäftigung der Beteiligten zu 1), und zwar unter beiden vorstehend genannten zeitlichen Alternativen, nicht zumutbar.

Der Übernahme der Beteiligten zu 1) in ein Dauerarbeitsverhältnis am HZA ... standen die von Arbeitgeberseite (allein) geltend gemachten haushaltsrechtlichen Gesichtspunkte entgegen, d.h. das Fehlen einer besetzbaren Planstelle/Stelle im Sinne der hier anzuwendenden Rechtsgrundsätze. Bei der etwaigen Einstellung der Beteiligten zu 1) hätte es sich – schon im Hinblick auf den mit dem Übergang von einem Berufsausbildungsverhältnis zu einem Dauerarbeitsverhältnis verbundenen Statuswechsel (vgl. etwa OVG Land Sachsen-Anhalt, B.v. 4.12.2013, Az. 5 L 9/12, juris, Rn. 42; OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 24.2.2011, Az. OVG 61 PV 4.10, juris, Rn. 23) – um eine (externe) Neueinstellung gehandelt bzw. handeln müssen.

Die Voraussetzungen, unter denen nach der oben genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine in ministeriellen Erlassen angeordnete (sog. verwaltungsseitige) Sperre von der zuständigen Personalverwaltung zu beachten ist, freie Dauerarbeitsplätze mit externen Bewerbern neu zu besetzen, sind hier nach Überzeugung der Fachkammer erfüllt.

Schon mit Erlass des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 7. November 2000, betreffend Strukturveränderungen in der Bundesfinanzverwaltung/Besetzung freier Planstellen und Stellen, Gz. III A 8 – P 1400 – 362/99 - VI A 3 – P 1400 – 46/00, hat das BMF unter Bezugnahme auf § 23 Haushaltsgesetz 2000 (BGBl I 1999, 2561 ff.) die damaligen Oberfinanzdirektionen (sowie weitere betroffene Stellen) gebeten, mit sofortiger Wirkung bis auf Weiteres externe Neueinstellungen nicht mehr vorzunehmen und freie oder frei werdende Dienstposten innerhalb der Bundesfinanzverwaltung nachzubesetzen (sog. geschlossener Bewerberkreis BFV). Des Weiteren ist in dem genannten Erlass geregelt, dass die Zustimmung des BMF zur externen Ausschreibung von Dienstposten bzw. zur externen Neueinstellung einzuholen ist, sofern Bedienstete der Bundesfinanzverwaltung in besonders begründeten Einzelfällen nicht in Betracht kommen. Diese in Abs. 1 des Erlasses angeordnete Besetzungssperre gilt lediglich nicht für die Einstellung von Nachwuchskräften für die Laufbahnen des Zolldienstes sowie von Schwerbehinderten auf näher bestimmten Planstellen; die Beteiligte zu 1) gehört diesem Personenkreis jedoch nicht an.

Im Erlass des BMF vom 19. Dezember 2007 betreffend das Projekt Strukturentwicklung Zoll/Errichtung der Bundesfinanzdirektionen Nord, Mitte, West, Südwest und Südost zum 1. Januar 2008, Gz. PSZ – O 1000/07/00009 – III A 5 – O 1000/06/0026, ist in Abschnitt VIII angeordnet, dass Erlasse an die Oberfinanzdirektionen – ausdrücklich: „auch in Angelegenheiten der Bereiche Organisation, Personal, Haushalt und Service“ – fortgelten, soweit die Aufgaben auf die Bundesfinanzdirektionen übergehen und Regelungen des Grob- und Feinkonzepts sowie des genannten Erlasses selbst nicht entgegenstehen. Demgemäß gilt auch der vorstehend erwähnte Erlass des BMF vom 7. November 2000 (Einstellungsstopp), jedenfalls für den hier maßgeblichen Zeitraum (siehe oben), fort. Wie die BFD mit Schriftsatz vom 15. Januar 2014 ausgeführt hat, ohne dass dies von Seiten der übrigen Beteiligten konkret und substantiiert in Zweifel gezogen worden wäre, hat das BMF die Fortgeltung des Erlasses vom 7. November 2000 erst kürzlich auf aktuelle Nachfrage hin verbindlich bestätigt. Dem entspricht es auch, dass der Erlass vom 7. November 2000 beispielsweise in der den Verfahrensbeteiligten bekannten Zuständigkeitsabgrenzungstabelle (Anlage zum Erlass des BMF vom 2.3.2012, Gz. III A 4 – P 1400/10/10078) unter der lfd. Nr. 53.1 ausdrücklich in Bezug genommen wird.

Auch das zuletzt in der mündlichen Verhandlung/Anhörung vom 6. Februar 2013 erörterte Schreiben des BMF vom 5. März 2013 rechtfertigt und erfordert hier keine anderslautende Entscheidung. Mit diesem Schreiben wurden die BFD’s (und andere sachlich betroffene Behörden der Bundesfinanzverwaltung) unter Bezugnahme auf § 16a TVAöD lediglich darum gebeten, unbesetzte und bis 30. September 2013 frei werdende, für FAB geeignete unbefristete Arbeitsplätze dem BMF zu melden. Zum einen war jedoch gemäß Seite 1 unten dieses Schreibens aus Sicht des BMF offenbar nur an eine auf 12 Monate befristete Einstellung von FAB im unmittelbaren Anschluss an ihre erfolgreich beendete Berufsausbildung gedacht, wie dies auch dem Wortlaut von § 16a TVAöD in der ab 1. März 2012 gültigen Fassung entspricht, zum anderen wurden dem BMF auf dieses Schreiben hin für das Haushaltsjahr 2013 auch keine entsprechenden Stellen gemeldet, wie die Leiterin des HZA ... sowohl in ihrem Bericht an die BFD vom 29. Januar 2014 (Anlage zum Schriftsatz der BFD an das VG vom 30.1.2014) als auch zuletzt im Rahmen ihrer persönlichen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung/Anhörung vom 6. Februar 2014 angegeben hat, ohne dass ihr insoweit von den übrigen Beteiligten des Verfahrens widersprochen worden wäre.

Der Vorsitzende der JAV hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung/Anhörung vom 6. Februar 2014 auf Nachfrage des Gerichts darüber hinaus auch selbst ausdrücklich bestätigt, dass es im Jahr 2013 (jedenfalls bis einschließlich Juli 2013 – auf spätere Zeiträume kommt es im vorliegenden Verfahren aus den bereits erläuterten Gründen ebenso wenig an wie auf die anderweitig erwähnten Einstellungen in den Jahren 2010 – Fall Riedel – und 2011 – Fall Erbstößer -) keine externen Neueinstellungen von ehemaligen FAB gegeben habe.

Dass sich die erwähnte, bis heute fortgeltende ministerielle Einstellungsstoppregelung, die ursprünglich eingeführt wurde mit Erlass des BMF vom 7. November 2000, mit dem erklärten Willen des Haushaltsgesetzgebers seinerzeit deckte und auch offenbar heute noch deckt, bestätigen die Regelungen in den Haushaltsgesetzen des Bundes sowohl für das Jahr 2000 (vgl. §§ 23 Abs. 1, 27 Abs. 1 HHG 2000), dem Jahr der Einführung des Einstellungsstopps, als auch des hier letztlich maßgeblichen Jahres 2013 (vgl. §§ 21, 22 HHG 2013).

Ob die BFD, wie von Seiten der gewerkschaftlichen Vertreterin der Beteiligten zu 1) in der mündlichen Verhandlung/Anhörung vom 6. Februar 2014 ausgeführt, nach Sinn und Zweck von § 9 BPersVG verpflichtet war, beim BMF – unter Hinweis auf die besondere Schutzbedürftigkeit von Mandatsträgern – einen entsprechenden Antrag auf Zustimmung zu einer externen Neueinstellung einer FAB zu stellen, bedarf hier keiner Entscheidung, denn die BFD hat hier – unwidersprochenermaßen – aus Anlass des vorliegenden Verfahrens und eines weiteren Verfahrens nach § 9 BPersVG entsprechenden Kontakt mit dem BMF aufgenommen und dabei erfahren, dass weitere Stellen für FAB im Bereich des HZA ... nicht extern besetzt werden könnten (vgl. Sitzungsniederschrift S. 6 Mitte).

Nach alledem ist dem gestellten Auflösungsantrag stattzugeben und das zwischen der Antragstellerin und der Beteiligten zu 1) nach § 9 Abs. 2 BPersVG begründete Arbeitsverhältnis gemäß § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG antragsgemäß aufzulösen.

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, denn das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83 Abs. 2 BPersVG, § 80 Abs. 1 i.V.m. § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG, § 2 Abs. 2 GKG).

Ebenso bedarf es keiner Festsetzung des Gegenstandswerts nach den Bestimmungen des RVG, weil keiner der Beteiligten durch einen anwaltlichen Bevollmächtigten vertreten ist.

 

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