VG München, Urteil vom 22.10.2013 - M 22 E 13.3871

Eilbegehren gegen den Bundesfinanzhof auf Herausgabe eines Gerichtsbescheides; Rechtspflicht der Gerichtsverwaltung zur Publikation veröffentlichungswürdiger Gerichtsentscheidungen; Keine Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes; Vorwegnahme der Hauptsache; Kein Anspruch auf Herausgabe eines Gerichtsbescheides nach Antrag auf mündliche Verhandlung; Kein presserechtlicher Auskunftsanspruch aus dem Landespressegesetz gegenüber Bundesfinanzhof wegen fehlender Gesetzgebungskompetenz; Verfassungsunmittelbarer Auskunftsanspruch aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG begrenzt auf Niveau eines „Minimalstandards“; Kein Auskunftsanspruch aus dem Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Die Antragstellerin ist ein Brancheninformationsbriefverlag, der neben einem Newsletter in den USA und der Schweiz 35 in ganz Deutschland verbreitete, überwiegend wöchentlich erscheinende, an mittelständische Unternehmen gerichtete, Brancheninformationsbriefe herausgibt, unter anderem „...“-steuertip. Sie begehrt vom Bundesfinanzhof die Herausgabe einer anonymisierten Abschrift eines Gerichtsbescheides gegen Kostenerstattung.

Die Antragstellerin recherchiere zurzeit über Cum-Ex-Geschäfte. Dabei geht es um die Frage, ob gezielte Aktientransaktionen rund um den Dividendenstichtag zu einer mehrfachen Anrechnung oder Auszahlung einer einmal abgeführten Kapitalertragssteuer führen dürfen. Gegen das in dieser Angelegenheit ergangene Urteil des Finanzgerichts Hamburg (6 K 22/10) wurde die Revision zugelassen. Diese ist nunmehr beim Bundesfinanzhof unter dem Az. I R 2/12 anhängig. Gegen einen in diesem Verfahren ergangenen Gerichtsbescheid - dessen Abschrift die Antragstellerin begehrt - haben beide Parteien den Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt, die in wenigen Wochen am ... Dezember 2013 stattfinden wird.

Aufgrund der hierzu ergangenen Presseberichterstattung - unter anderem der „Frankfurter Allgemeinen Zeitung“ vom 4. Juli 2013 und der „Welt“ vom 12. Juli 2013 - sei die Antragstellerin auf das Thema aufmerksam gemacht worden.

Mit E-Mail vom ... August 2013 erbat die Antragstellerin die Übersendung des Gerichtsbescheides. Diese Bitte wurde abgelehnt, sodass der Bundesfinanzhof am ... August 2013 nochmals anwaltlich aufgefordert wurde, die Entscheidung zu übersenden.

Mit Schreiben vom 30. August 2013, dem Bayerischen Verwaltungsgericht München zugegangen am 2. September 2013, beantragte die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht München,

im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu beschließen, dass die Antragsgegnerin der Antragstellerin gegen Kostenerstattung eine anonymisierte Abschrift des Gerichtsbescheides mit dem Az. I R 2/12 erteilt.

Der Anspruch ergebe sich aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG sowie Art. 4 des Bayerischen Pressegesetzes (BayPrG). Soweit der Antragsgegner auf das schwebende Verfahren verweise, stelle dies kein übergeordnetes Interesse gegenüber dem Grundrecht auf Informationsfreiheit dar. Durch die Auskunft und Herausgabe des Gerichtsbescheides komme es auch nicht zu einer Erschwerung, Verzögerung oder Gefährdung des schwebenden Verfahrens. Zwar sei der Gerichtsbescheid nicht rechtskräftig geworden. Dennoch bestehe auch ein Interesse, um beispielsweise dem Instanzenverlauf folgen zu können. Zudem müsse die kritische Rechtsdiskussion und die Möglichkeit informierter Rechtsberatung gewährleistet werden. Geheimhaltungsvorschriften bestünden nicht. Die Vorwegnahme der Hauptsache sei aufgrund des aktuellen Informationsinteresses der Öffentlichkeit ausnahmsweise hinzunehmen.

Mit Schriftsatz vom 12. September 2013 beantragte die Antragsgegnerin,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen.

Bei dem ergangenen Gerichtsbescheid handele es sich - nachdem rechtzeitig ein Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt worden sei - nicht (mehr) um eine Gerichtsentscheidung mit rechtlicher Bedeutung. Bei der darin geäußerten Rechtsmeinung des Senates handele es sich immer nur um eine vorläufige. Die beteiligten Richter müssten sich bei einem Antrag auf mündliche Verhandlung die innere Freiheit bewahren, über den Fall ohne Vorfestlegung durch den Gerichtsbescheid und unter Berücksichtigung der von den Beteiligten gegen den Gerichtsbescheid geltend gemachten Argumente noch einmal unvoreingenommen nachzudenken und zu entscheiden. Eine amtliche Veröffentlichung sei geeignet, bei den Verfahrensbeteiligten den Eindruck zu erwecken, der Senat habe sich bereits endgültig festgelegt und sei für neue Argumente nicht mehr zugänglich. Gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayPrG bestehe eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht. Die Gerichtsverwaltung müsse alle Maßnahmen unterlassen, die geeignet sein könnten, Zweifel an der Unbefangenheit und Unvoreingenommenheit der Richter des Gerichts in einem noch offenen Verfahren zu begründen.

Mit Schriftsatz vom 18. September 2013 ergänzte die Antragstellerin ihr Vorbringen wie folgt: Der Gerichtsbescheid sei den Parteien bereits bekanntgemacht worden. Allein die Veröffentlichung führe nicht dazu, dass die Parteien von einer Vorfestlegung des Gerichtes ausgehen müssten. Geheimhaltungsaspekten könnte durch die Anonymisierung der Urteile Rechnung getragen werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Akte zum Verwaltungsvorgang verwiesen.

Gründe

Der Antrag nach § 123 VwGO bleibt ohne Erfolg.

Eine einstweilige Anordnung darf nur ergehen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei hat der Antragsteller sowohl die Notwendigkeit einer dringlichen, vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen (§ 123 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Maßgebend hierfür sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts.

Die Antragstellerin hat einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht.

Die Beurteilung des Bestehens eines Anordnungsgrundes folgt den allgemeinen Grundsätzen (Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 123 Rn. 53 und 54). Für Herausgabe- oder Auskunftsverlangen der Medien gelten keine Besonderheiten etwa dahingehend, dass aufgrund der Natur dieser Ansprüche stets von einem Anordnungsgrund auszugehen wäre. Der Vorschlag von Kohlhaas, de lege ferenda ein besonderes Schnellverfahren in einer Instanz vor dem VGH/OVG vorzusehen (siehe dazu JZ 1965, 34 und Löffler, Presserecht, 5. Aufl. 2006, LPG § 4 Rn. 174) ist nicht verwirklicht worden, ebenso nicht der Vorschlag Löfflers in DÖV 1997, 133, 143, „de lege ferenda die Durchsetzung des Anspruchs im Wege einstweiliger Anordnung zuzulassen“ analog dem zivilrechtlichen Gegendarstellungsanspruch, für den der Weg der einstweiligen Verfügung nach § 940 ZPO üblich ist (Näheres dazu bei Löffler, Presserecht, 5. Aufl. 2006, LPG § 11 Rn. 184 ff.). Deswegen ist ein Abstellen auf rein subjektive Eilbedürftigkeits- und Aktualitätskriterien des jeweiligen Presseorgans nicht möglich. Bei aller, auch im Lichte der Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zu sehenden Einschätzungsprärogative der Presse ist eine gewisse und substantiiert darzulegende Objektivierung des Anordnungsgrundes zu fordern, etwa im Sinne von Soehring, Presserecht, 2000, Rn. 4.77, der eine einstweilige Anordnung „jedenfalls in Fällen großer Eilbedürftigkeit und eines erheblichen Öffentlichkeitsinteresses“ für zulässig hält (so bereits VG München vom 31.08.2011, Az.: M 22 E 11.1888). Maßgeblich ist, ob ein Zuwarten bis zur Klärung des Informationsrechts in einem Hauptsacheverfahren zumutbar erscheint oder durch den Verlust an Aktualitätsbezug ein effektiver Rechtsschutz nicht mehr möglich ist (BayVGH, B. v. 13.08.2004 - 7 CE 04.1601 - NJW 2004, 3358).

Diesen Maßstäben werden die Darlegungen der Antragstellerin nicht gerecht.

Zwar wurde die Besteuerung von Cum-Ex-Dividenden-Geschäften Anfang Juli 2013, wie den Artikeln der „FAZ“ vom 4.7.2013 und der „Welt“ vom 12.07.2013 sowie der Anfrage der Bundestagsabgeordneten Frau Dr. Barbara Höll (Drs. 17/14483) zu entnehmen ist, kontrovers diskutiert. Ein breites öffentliches Interesse an den rechtlichen Ausführungen in einem Gerichtsbescheid, der aufgrund des Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 90 a Abs. 3 FGO als nicht ergangen gilt, liegt jedoch nicht vor. Das folgt bereits daraus, dass der Gerichtsbescheid nach Antrag auf mündliche Verhandlung keine rechtliche Wirkung mehr entfaltet. Der Rechtsstreit wird durch den Antrag auf mündliche Verhandlung in die Lage vor Erlass des Gerichtsbescheids zurückversetzt. Das Verfahren setzt sich dann nach den allgemeinen Regelungen fort und wird im Fall der streitigen Entscheidung durch Urteil erledigt (Schallmoser in Hübschmann zu § 90a RdNr 76; Dr. Fischer, JUS 2013, 611 ff.). Auch eine unzumutbare Beeinträchtigung der Recherche und Berichterstattung ist nicht erkennbar, zumal sich das öffentliche Interesse auf die mündliche Verhandlung am 18. Dezember 2013 fokussieren wird. Die Antragstellerin kann sich deshalb bereits nicht auf ein aktuelles Informationsbedürfnis berufen.

Unabhängig davon steht einer Entscheidung im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO maßgeblich das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache entgegen. Die Auffassung der Antragstellerin, dass in diesem Fall eine Vorwegnahme der Hauptsache aufgrund des aktuellen Informationsinteresses der Öffentlichkeit ausnahmsweise hinzunehmen sei, trifft nicht zu.

Das Verfahren nach § 123 VwGO dient grundsätzlich nicht der endgültigen Befriedigung gestellter Ansprüche, sondern kann nur in einem summarischen Prüfungsverfahren vorläufige Regelungen treffen; die eigentliche Entscheidung bleibt dem Klageverfahren (Hauptsache) vorbehalten, das nicht vorweggenommen werden darf (Eyermann a.a.O., § 123 Rn. 66a)

Würde dem Antrag stattgegeben, so wären die Inhalte des Gerichtsbescheids unwiederbringlich „in der Welt“, und zwar noch in einer besonders qualifizierten Weise, da es der Antragstellerin gerade um eine pressemäßige Verbreitung der verlangten Informationen geht. Das presserechtliche Hauptsacheverfahren wäre damit seines Sinnes beraubt. Diese Irreversibilität widerspricht der Vorläufigkeit einer Regelung nach § 123 VwGO. Sie wiegt um so schwerer, als mit ihr notwendig auch eine – falls in der finanzgerichtlichen Hauptsache anders entschieden würde – Irreparabilität einer öffentlichen Meinungsbildung durch die Veröffentlichung des Gerichtsbescheides einhergehen würde, obwohl der Gerichtsbescheid – wie oben bereits aufgeführt – nach Antrag der mündlichen Verhandlung als nicht ergangen gilt. Damit bestünde zu diesem Zeitpunkt auch die Gefahr der Verbreitung von rechtlichen Würdigungen in der Öffentlichkeit, die durch die bereits in weniger als acht Wochen stattfindenden mündlichen Verhandlung überholt sein könnten. Daran mag auch ein noch so sorgfältiger Umgang mit den Informationen durch die Antragstellerin etwas ändern. Dies gilt selbst dann, wenn die Veröffentlichung des Gerichtsbescheids mit dem Hinweis versehen würde, „er entfalte zunächst keine rechtliche Wirkung“ oder gar „er gelte als nicht ergangen“ (entsprechend § 90a Abs. 3 FGO).

Zudem wäre eine Vorwegnahme der Hauptsache nur im Ausnahmefall zulässig, wenn durch die Verweisung auf das Hauptsacheverfahren ein effektiver Rechtsschutz unmöglich wäre und dem Antragsteller dadurch unzumutbare und nicht mehr auszugleichende Nachteile entstünden, obwohl ein Obsiegen im Hauptverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (Eyermann a.a.O., § 123 RdNr. 63, Finkelnburg/Jank a.a.O.).

Unzumutbare und nicht mehr auszugleichende Nachteile für die Antragstellerin, die durch ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache entstehen könnten, liegen nicht vor. Wie oben bereits dargestellt wird sich das öffentliche Interesse auf die mündliche Verhandlung und die im Anschluss getroffene Entscheidung des Gerichts konzentrieren. Wenn es der Antragstellerin darum geht, den Gerichtsbescheid rechtlich zu analysieren, damit eine kritische Rechtsdiskussion und die Möglichkeit informierter Rechtsberatung gewährleistet werden kann, ist es ihr zumutbar eine Entscheidung in der presserechtlichen Hauptsache abzuwarten, sollte diese auch erst nach der mündlichen Verhandlung des Bundesfinanzhofes am ... Dezember 2013 ergehen. Denn eine rechtliche Analyse und Publizierung in diesem Verfahrensstadium wäre wenig fundiert und ohne absehbare Nachhaltigkeit. Insbesondere muss auch bei diesem Gesichtspunkt der Besonderheit Rechnung getragen werden, dass der Gerichtsbescheid durch den Antrag auf mündliche Verhandlung als nicht ergangen gilt.

Damit stellt die nun nicht mögliche Berichterstattung über den rechtlichen Inhalt des Gerichtsbescheides acht Wochen vor der mündlichen Verhandlung in dieser Angelegenheit keinen unzumutbaren Nachteil dar. Auch den anderen Presseorganen war im Übrigen eine Berichterstattung ohne Kenntnis des genauen Inhalts des Gerichtsbescheides in informativer und verantwortungsvoller Weise möglich, gleichwohl die Antragsgegnerin, nach deren glaubhafter Versicherung, auch diesen Presseorganen der Gerichtsbescheid nicht herausgegeben wurde.

Hinzu kommt, dass ein Obsiegen der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren nicht überwiegend wahrscheinlich ist. Zu den strengen Maßstäben bei der Annahme eines Anordnungsgrundes bei Auskunftsbegehren wird auf den Beschluss des BayVGH vom 14. Oktober 1998, AZ: 5 ZE 98.2864, 5 CE 98.2864 in einem nicht presserechtlichen Auskunftsfall verwiesen (Anordnungsgrund verneint). Die Vorwegnahme der Hauptsache durch die einstweilige Anordnung wäre nur dann hinnehmbar, wenn den schutzwürdigen Interessen der Antragstellerin offensichtlich überwiegende Bedeutung zukäme. Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden. Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist die Möglichkeit, dass ein Anspruch auf Erteilung einer anonymisierten Abschrift des Gerichtsbescheids mit dem Az.: I R 2/12 überhaupt besteht, und damit ein Obsiegen der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren nicht überwiegend wahrscheinlich. Im Gegenteil.

Ein Anspruch auf Erteilung einer anonymisierten Abschrift des Gerichtsbescheids folgt weder aus der Rechtspflicht der Gerichtsverwaltung zur Publikation veröffentlichungswürdiger Gerichtsentscheidungen (Ziff. 1) noch aus Art. 4 des Bayerischen Pressegesetzes (BayPrG) (Ziff. 2). Die Gesetzgebungskompetenz zur Regelung derartiger Auskünfte liegt beim Bund. Solange der Bund von seiner gesetzlichen Regelungskompetenz keinen Gebrauch macht, folgt ein Auskunftsanspruch der Presse unmittelbar aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Allerdings erfüllt das konkrete Begehren der Antragstellerin die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs nicht (Ziff. 3). Das Auskunftsbegehren kann zudem weder auf Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG (Ziff. 4) noch auf § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) (Ziff. 5) gestützt werden.

1. Ein Anspruch auf Herausgabe des Gerichtsbescheids folgt nicht aus der in der Rechtsprechung anerkannten (BVerwG, U.v. 26.02.1997 – 6 C 3/96BVerwGE 104, 105-115) Rechtspflicht der Gerichtsverwaltung zur Publikation veröffentlichungswürdiger Gerichtsentscheidungen (vgl. Art. 8 AGVwGO zur Veröffentlichungspflicht des BayVGH für seine Entscheidungen, soweit diese grundsätzliche Bedeutung haben; die Auswahl dabei trifft das Präsidium). Diese Pflicht folgt aus dem Rechtsstaatsgebot einschließlich der Justizgewährungspflicht, dem Demokratiegebot und auch aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung. Der Publikationspflicht unterliegen alle Gerichte. Bei dem streitgegenständlichen Gerichtsbescheid, der aufgrund des Antrags auf mündliche Verhandlung als nicht ergangen gilt, handelt es sich allerdings nicht um eine veröffentlichungswürdige Gerichtsentscheidung im Sinne dieser Rechtsprechung.

Der Sinn und Zweck der Rechtspflicht der Gerichtsverwaltungen zur Publikation veröffentlichungswürdiger Gerichtsentscheidungen liegt insbesondere darin, dass diese gerichtlichen Entscheidungen die Regelungen der Gesetze konkretisieren; auch bilden sie das Recht fort (vgl. auch § 132 Abs. 4 GVG). Daher kommt der Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen eine der Verkündung von Rechtsnormen vergleichbare Bedeutung zu. Der Bürger muss zumal in einer zunehmend komplexen Rechtsordnung zuverlässig in Erfahrung bringen können, welche Rechte er hat und welche Pflichten ihm obliegen; die Möglichkeiten und Aussichten eines Individualrechtsschutzes müssen für ihn annähernd vorhersehbar sein. Ohne ausreichende Publizität der Rechtsprechung ist dies nicht möglich.

All diese Aspekte treffen jedoch auf den streitgegenständlichen Gerichtsbescheid nach Antrag auf mündliche Verhandlung nicht zu. Bei dem Gerichtsbescheid, der als nicht ergangen gilt, handelt es sich weder um eine Konkretisierung von Gesetzen, noch um eine Entscheidung mit Rechtsfortbildungsqualität. Auch ist sie nicht geeignet, dem Bürger als Orientierung für seinen Individualrechtsschutz zu dienen, da die Entscheidung gegenstandslos geworden ist. Die rechtliche Würdigung bleibt dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und dem danach gegebenenfalls zu ergehendem Urteil vorbehalten. Soweit das Bundesverwaltungsgericht (a.a.O.) sogar ausführt, dass die Rechtsprechung im demokratischen Rechtsstaat und zumal in einer Informationsgesellschaft sich - wie die anderen Staatsgewalten - darüber hinaus auch der öffentlichen Kritik stellen muss, folgt ebenfalls keine andere Beurteilung. Zwar müssen dem Staatsbürger die maßgeblichen Entscheidungen auch deshalb zugänglich sein, damit er überhaupt in der Lage ist, auf eine nach seiner Auffassung bedenkliche Rechtsentwicklung mit dem Ziel einer (Gesetzes-) Änderung einwirken zu können. Denn das Demokratiegebot wie auch das Prinzip der gegenseitigen Gewaltenhemmung, das dem Grundsatz der Gewaltenteilung zu eigen ist, erfordern es, dass auch über die öffentliche Meinungsbildung ein Anstoß zu einer parlamentarischen Korrektur der Ergebnisse möglich sein muss, mit denen die rechtsprechende Gewalt zur Rechtsentwicklung beiträgt.

Der streitgegenständliche Gerichtsbescheid erfüllt diese Anforderungen nicht, da er nach der mündlichen Verhandlung am 17. Dezember 2013 keine eigenständige rechtliche Wirkung mehr entfalten kann.

2. Die Antragstellerin kann sich nicht auf Art. 4 BayPrG berufen.

Das bayerische Landespressegesetz begründet keine Auskunftsansprüche der Presse gegenüber dem Bundesfinanzhof als einen der obersten Gerichtshöfe der Bundesrepublik Deutschland (Art. 95 GG). Die Gesetzgebungskompetenz zur Regelung derartiger Presseauskünfte liegt beim Bund. Solange der Bund von seiner gesetzlichen Regelungskompetenz keinen Gebrauch macht, folgt ein Auskunftsanspruch der Presse unmittelbar aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG (s.u. Ziff. 3). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts begründen die Landespressegesetze keine Auskunftsansprüche der Presse gegen Bundesbehörden (s. BVerwG, Urteil v. 20. Februar 2013, Az. 6 A 2/12,- nachfolgend a.a.O. - Rn. 17 – juris zum Bundesnachrichtendienst; OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 12.09.2013 – OVG 6 S 46.13 – juris – zur Bundestagsverwaltung). Mangels einer Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Sachgebiet „Presserecht“ haben die Länder entsprechend dem Grundsatz des Art. 70 Abs. 1 GG zwar die Befugnis, presserechtliche Regelungen zu treffen (vgl. BVerfG, Beschluss v. 28. November 1973, Az. 2 BvL 42/71, BVerfGE 36, 193, 201), jedoch folgt ihre Kompetenz zur Regelung der Presseauskünfte als Annex zu der jeweiligen Sachkompetenz (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 20, dazu auch Neumann, jurisPR-BVerwG 12/2013 Anm. 2). Gemäß Art. 95 GG steht dem Bund die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz zur Errichtung der in Art. 95 GG genannten obersten Bundesgerichte zu. Art. 95 Abs. 1 GG enthält eine Kompetenzzuweisung und einen Regelungsauftrag an den Bundesgesetzgeber. Art. 92 Hs. 2 GG regelt als lex specialis zu Art. 30 GG die Kompetenzverteilung für die Organisation der rechtsprechenden Gewalt: Grundsätzlich sind die Länder für die Einrichtung der Gerichte kompetent; der Bund besitzt aber die ihm ausdrücklich vom GG zugewiesenen Kompetenzen (Jarass/Pieroth, 11. Auflage 2011, Art. 95 Rn. 1, Art. 92 Rn. 1, 13). Somit normiert Art. 95 GG einen Verfassungsauftrag an den Bundesgesetzgeber, der ihn berechtigt und zugleich unmittelbar verpflichtet, für die Gebiete der ordentlichen, der Verwaltungs-, der Finanz-, der Arbeits- und der Sozialgerichtsbarkeit die jeweils vorgesehenen obersten Gerichtshöfe zu errichten (vgl. Maunz-Dürig, Grundgesetz, Kommentar, Stand: 69. Lieferung Mai 2013, Art. 95 Rn. 65). Als erster der obersten Gerichtshöfe des Bundes wurde der Bundesfinanzhof – durch das Gesetz über den Bundesfinanzhof v. 29.06.1950 (BGBl. I S. 257), jetzt geregelt in den §§ 2, 10, 11, 37 FGO idF v. 28.3.2001 (BGBl. I S. 1477) mit Sitz in München errichtet.

Hinzu kommt, dass gemäß Art. 108 Abs. 6 GG die Finanzgerichtsbarkeit durch Bundesgesetz einheitlich geregelt wird. Insoweit handelt es sich bei Art. 108 Abs. 6 GG um eine Sonderregelung zu Art. 74 Nr. 1 GG (vgl. Maunz-Dürig, Grundgesetz, Kommentar, Stand: 69. Lieferung Mai 2013, Art. 74 Rn. 72).

Die Kompetenz zur Regelung der Errichtung des Bundesfinanzhofs und des finanzgerichtlichen Verfahrens schließt als Annex die Befugnis ein, Voraussetzungen und Grenzen zu regeln, unter denen der Öffentlichkeit einschließlich der Presse Informationen zu erteilen sind oder erteilt werden dürfen. Landespressegesetzliche Auskunftsvorschriften wie Art. 4 BayPrG sind vor diesem Hintergrund verfassungskonform dahin auszulegen, dass der Bundesfinanzhof nicht zu den von ihnen verpflichteten "Behörden" zählt (vgl. BVerwG a.a.O.).

Kennzeichnend für die Annexkompetenz ist ihr dienender, im Verhältnis zur geschriebenen materiellen Kompetenz, zu der sie hinzutritt, akzessorischer Charakter. Sie deckt den Erlass von Vorschriften, die in einem funktionellen Zusammenhang zur geschriebenen Kompetenzmaterie stehen (vgl. Rozek in v.Mangoldt/Klein/Starck, Kommentar zum Grundgesetz, Bd. 2, 6. Aufl. 2010, Art. 70 Rn. 48; Degenhart in Sachs, Grundgesetz, 6. Aufl. 2011, Art. 70 Rn. 38; Heintzen in BK, Grundgesetz, Stand: Dezember 2003, Art. 70 Rn. 120; Uhle in Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, Stand: 69. Lieferung Mai 2013, Art. 70 Rn. 71; jeweils m.w.N.). Das Bundesverfassungsgericht hebt in seiner Rechtsprechung insbesondere darauf ab, ob ein "notwendiger Zusammenhang zu der in der Zuständigkeit des Bundes liegenden Materie" besteht oder die Annexregelungen "für den wirksamen Vollzug der Bestimmungen erforderlich sind" (BVerfG, U.v. 10.2.2004 - 2 BvR 834, 1588/02 - BVerfGE 109, 190 <215>; B.v. 9.12.1987 - 2 BvL 16/84 - BVerfGE 77, 288 <299>). Die Annexkompetenz des Bundes zum Erlass von Regelungen über die Erteilung von Presseauskünften durch den Bundesfinanzhof begründet sich aus dem Umstand, dass die öffentliche Zugänglichkeit der dort vorhandenen Informationen die gesetzliche Aufgabenerfüllung beeinflussen kann. Damit scheidet Art. 4 BayPrG als Anspruchsgrundlage gegenüber dem Bundesfinanzhof aus.

Im Übrigen folgt aus Art. 4 Abs. 1 BayPrG auch nur ein Recht auf Auskunft (Abs. 1 Satz 1). Auf eine bestimmte Form der Auskunftserteilung (Burkhardt in Löffler, Presserecht, 5. Auflage 2006, § 4 LPG RdNr. 80, m.w.N.), etwa die Erteilung einer anonymisierten Abschrift eines Gerichtsbescheides besteht nur in besonderen Fällen ein Anspruch.

3. Auch die Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG werden die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film gewährleistet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O.) muss im Fall der Untätigkeit des Bundesgesetzgebers, Voraussetzungen und Grenzen zu regeln, unter denen der Öffentlichkeit einschließlich der Presse Auskünfte zu erteilen sind oder erteilt werden dürfen, unmittelbar auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zurückgegriffen werden. Dieser verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch ist dabei auf das Niveau eines „Minimalstandards“ begrenzt, den auch der Gesetzgeber nicht unterschreiten dürfte.

Die streitgegenständlichen Fragen sind nicht auf derartige Auskünfte i.S.d. Minimalstandards gerichtet.

Die Anwendung des verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs muss in einer Weise vorgenommen werden, die nicht die Ausgestaltungsprärogative des Gesetzgebers dadurch unterläuft, dass sie auf der Grundlage von einer Interessensgewichtung und -abwägung erfolgt, die nach der Verfassungsordnung nur der Gesetzgeber vornehmen darf (so zutreffend OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 12.09.2013, OVG 6 S 46.13). Die Position von Behörden oder Gerichten, die über die Berechtigung eines geltend gemachten verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs zu entscheiden haben, ist schon im Ansatz nicht vergleichbar mit der Position des Gesetzgebers, der in Umsetzung des Gestaltungsauftrags aus Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG gesetzliche Regelungen zu treffen hat. Dies zwingt wie erwähnt dazu, den verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch auf das Niveau eines „Minimalstandards“ zu begrenzen, den auch der Gesetzgeber nicht unterschreiten dürfte.

Zu berücksichtigen sind dabei auch die von der Rechtsprechung speziell entwickelten Grundsätze zur Herausgabe von Gerichtsentscheidungen (s.o. Ziff. 1), die auf dem Rechtsstaatsgebot einschließlich der Justizgewährungspflicht, dem Demokratiegebot und auch aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung fußen. Das erkennende Gericht darf sich nicht mit Hinweis auf Art 5 Abs. 1 Satz 2 GG über diese Grundsätze hinwegsetzen, da es sonst zu einer faktische Umgehung der rechtsstaatlichen Grundsätze zur Herausgabe von Gerichtsentscheidungen käme. Angesichts der hier nicht vorliegenden Voraussetzungen des aus den Grundprinzipien des Grundgesetzes entwickelten Rechtsanspruchs auf Herausgabe der gerichtlichen Entscheidung ist es nicht zulässig, dem Bundesfinanzhof eine Auskunftspflicht aufzuerlegen, die eine Herausgabe gleichsam mittelbar über den Minimalstandard eines auf Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG gestützten presserechtlichen Auskunftsanspruchs ermöglichen würde.

Dem Gesetzgeber steht beim Erlass von Auskunftsregeln - wie in anderen Fällen der Umsetzung objektiv-rechtlicher Grundrechtsgehalte - ein weiter Ausgestaltungsspielraum zu. Er kann die aus seiner Sicht der Auskunftserteilung entgegenstehenden privaten und öffentlichen Interessen berücksichtigen und gegenüber dem Auskunftsinteresse der Presse bzw. der Öffentlichkeit in Abwägung bringen. Im Hinblick auf die Gewichtung und Austarierung privater und öffentlicher Interessen unterliegt er deutlich schwächeren verfassungsrechtlichen Direktiven als beim Erlass von Regelungen, mit denen Eingriffe in den abwehrrechtlichen Gewährleistungsgehalt von Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG verbunden sind (BVerwG, a.a.O., Rn. 27 bei juris). Die Annahme eines Verstoßes gegen Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG kommt letztlich nur dann in Betracht, wenn es keine schützenswerten privaten oder öffentlichen Interessen gibt, die dem Auskunftsbegehren der Presse entgegenstehen könnten. Sind solche Interessen dagegen zu gewärtigen, erfordert die Gewährung eines Auskunftsanspruchs deren Gewichtung und Abwägung mit dem Interesse der Presse bzw. der Öffentlichkeit an der Auskunftserteilung, die nicht von den Verwaltungsgerichten vorgenommen werden darf, sondern ausschließlich dem Gesetzgeber vorbehalten ist. Danach endet das verfassungsunmittelbare Auskunftsrecht von Pressevertretern grundsätzlich dort, wo berechtigte schutzwürdige Interessen privater oder öffentlicher Stellen an der Vertraulichkeit von Informationen entgegenstehen. Falls solche schutzwürdigen Interessen nicht erkennbar wären, wäre auch eine gesetzliche Bestimmung, welche der Presse die Auskunft verwehrt, mit Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG und den hierin angelegten Ausgestaltungsdirektiven nicht vereinbar (BVerwG, a.a.O., Rn. 29 bei juris).

Der Herausgabe des streitgegenständlichen Gerichtsbescheids (Az.: I R 2/12), der aufgrund des Antrags auf mündliche Verhandlung als nicht erteilt gilt (§ 90a FGO), stehen schutzwürdige Interessen des Bundesfinanzhofes entgegen. Die beteiligten Richter müssen sich bei einem Antrag auf mündliche Verhandlung die innere Freiheit bewahren, über den Fall ohne Vorfestlegung durch den Gerichtsbescheid und unter Berücksichtigung der von den Beteiligten gegen den Gerichtsbescheid geltend gemachten Argumente noch einmal unvoreingenommen nachzudenken und zu entscheiden. Eine amtliche Veröffentlichung kann durchaus geeignet sein, bei den Verfahrensbeteiligten den Eindruck zu erwecken, der Senat habe sich bereits endgültig festgelegt und sei für neue Argumente nicht mehr zugänglich.

4. Rechtsgrundlage des Anspruchs auf Gleichbehandlung im publizistischen Wettbewerb (BVerfGE 80, 124, 134) sind Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Der Bundesfinanzhof hat bislang ausnahmslos nur rechtskräftige Entscheidungen veröffentlicht. Eine Herausgabe des streitgegenständlichen Gerichtsbescheides an andere Medienvertreter erfolgte nicht, so dass keine von der Antragstellerin behauptete Ungleichbehandlung vorliegt.

5. Lediglich der Vollständigkeit halber sei bemerkt, dass die Antragstellerin auch keinen Anspruch nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) hätte. Nach dieser Vorschrift hat nach Maßgabe der übrigen Bestimmungen des IFG jeder gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG gilt auch für sonstige Bundesorgane und –einrichtungen, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 IFG); hierzu zählt auch die Gerichtsverwaltung eines Bundesgerichts (BT-Drs. 15/4493 S. 7 f.; BVerwG, U.v. 3.11.2011 - 7 C 3/11). Aus den oben unter Ziff. 3 genannten Gründen steht einem solchen Anspruch jedenfalls § 3 Nr. 1 g) IFG entgegen; wie dargestellt kann die Herausgabe des streitgegenständlichen Gerichtsbescheids nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens haben. Im Übrigen gelten für den verfahrens- und streitgegenstandsverschiedenen Anspruch nach dem IFG besondere verfahrensrechtliche Bestimmungen (siehe §§ 7 bis 10 IFG). Insbesondere hat einer gerichtlichen Geltendmachung zwingend ein Widerspruchsverfahren vorauszugehen, § 9 Abs. 4 Sätze 1 und 2 IFG.

Nach alledem ist der Antrag auf einstweilige Anordnung abzulehnen. Der Antragstellerin ist es zuzumuten, ihr Auskunftsbegehren in einem Hauptsache(Klage)verfahren geltend zu machen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. dem Streitwertkatalog.