VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10.12.2013 - 9 K 5542/10
Fundstelle
openJur 2014, 4585
  • Rkr:

Eine Hundeschule und eine Hundepension erfüllen regelmäßig nicht die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet

Tatbestand

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks „V. ...“, Gemarkung X. , Flur ..., Flurstück ... Auf dem Grundstück betrieb der Kläger eine Hundeschule und eine Hundepension.

Das Grundstück liegt im Außenbereich der Stadt X. . Ausweislich der herangezogenen Karten und Luftbilder (www.maps.google.de, www.bing.com/maps und www.geo8.it.nrw.de/ALK_Viewer/ASA_GeoServer/index.jsp; zuletzt abgerufen am ... E. ...) sowie der Eintragungen im Grundbuch stellt sich die Umgebung des Vorhabengrundstücks als Wald, freie Fläche oder Fläche für die Landwirtschaft dar. Auf den nachfolgenden Kartenausschnitt wird Bezug genommen.

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.

Das Vorhabengrundstück selbst ist ganz überwiegend bewaldet. Im Süden und Osten grenzt es an das ebenfalls bewaldete Flurstück ..., dessen Waldfläche sich nordöstlich weiter über das Flurstück ... und östlich weiter über das Flurstück ... erstreckt. Im Norden des Vorhabengrundstücks verläuft das schmale, augenscheinlich als Weg genutzte Flurstück ... Nördlich des Weges schließt sich das Flurstück ... an, das zum Vorhabengrundstück hin einen Teich sowie bewaldete Fläche aufweist. Im Westen grenzt das Vorhabengrundstück an das Flurstück ..., das unter der Anschrift V. ... – ausweislich des Kartenmaterials und des Grundbuchs von X. , Blatt ... – zusammen mit den sich südwestlich anschließenden Flurstücken ... und ... einer Gärtnerei dient. Nordwestlich des Flurstücks ... schließt sich – unter anderem auf Flurstück ... mit der Anschrift V. ... – der landwirtschaftliche Betrieb G. an, für den Gebäude- und Freiflächen sowie landwirtschaftliche Flächen verzeichnet sind.

Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans der Stadt X. , der das Vorhabengrundstück und seine Umgebung als Fläche für die Landwirtschaft ausweist. Der Flächennutzungsplan verzeichnet im Norden des Vorhabengrundstücks ein Naturschutzgebiet, an das das Vorhabengrundstück aber nicht unmittelbar angrenzt, sondern von dem es durch die Flurstücke ... und den sich daran anschließenden Grund getrennt wird.

Als der Kläger das Flurstück ... erwarb, war es mit einem unter dem ... B. ... als „Geräteschuppen zu einem landwirtschaftlichen Betrieb“ genehmigten Gebäude bebaut. Dieses Gebäude nutzte der Kläger seit ... als Wohnhaus. Außerdem errichtete er drei einzeln stehende Hundezwingeranlagen mit insgesamt 20 Boxen sowie eine Blockhütte zum Aufenthalt für Kunden und als Sozialraum für seinen Mitarbeiter. Um entsprechende Baugenehmigungen bemühte er sich zunächst nicht. Ausweislich der unter dem ... N. ... nachträglich eingereichten Baugenehmigungsunterlagen haben die Zwingeranlagen eine Nutzfläche von 81 m2 bei einer Höhe von 2,91 m (Anlage 1), 75,36 m2 bei einer Höhe 2,05 (Anlage 2) und 90,94 m2 bei einer Höhe von 2,05 m (Anlage 3). Die Blockhütte hat eine Nutzfläche von 14,21 m2 bei einer Höhe von 2,54 m.

Mit Datum vom ... B. ... sandte die Bauaufsicht der Beklagten dem Kläger ein Schreiben mit folgendem Inhalt:

„...nach Rücksprache mit der oberen Bauaufsicht beabsichtige ich, Ihnen für Ihre Hundepension und die dazugehörigen Anlagen, die bis zum heutigen Tag errichtet wurden, eine befristete Baugenehmigung bis zum ...zu erteilen. Um mit Ihnen die hierfür notwendigen Bauvorlagen zu besprechen, bitte ich Sie, innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt dieses Schreibens einen Termin mit mir zu vereinbaren.“

Am ... B. ... führte die Beklagte mit dem Entwurfsverfasser des Klägers eine Bauberatung durch. Der Kläger wurde aufgefordert, einen Bauantrag zu stellen.

Unter dem ... N. ... stellte der Kläger einen Antrag auf Baugenehmigung für den Um- und Ausbau eines landwirtschaftlichen Gebäudes als Wohnung, die Errichtung einer dreiteiligen Hundezwingeranlage und die Errichtung einer Blockhütte.

Mit Schreiben vom ... B1. ... wurde der Kläger zur beabsichtigten Ablehnung seines Baugenehmigungsantrags und mit Schreiben vom ... B1. ... zur beabsichtigten Nutzungsuntersagung für die auf dem Grundstück Flur ..., Flurstück ... errichteten Gebäude angehört.

Mit sofort vollziehbarer Ordnungsverfügung vom ... P. ... wurde dem Kläger aufgrund tierschutzrechtlicher Bestimmungen der Betrieb der Hundepension, der die Hundezwinger dienten, untersagt.

Mit Schreiben vom ... P. ... teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie beabsichtige, die Absichtserklärung vom ... B. ... zurückzunehmen und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme.

Mit Datum vom ... O. ..., dem Kläger zugestellt am ... E. ..., nahm die Beklagte die (nunmehr) als Zusicherung im Sinne des § 38 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) angesehene Absichtserklärung vom ... B. ..., gestützt auf § 48 VwVfG NRW zurück.

Unter dem ... O. ..., dem Kläger zugestellt am ... E. ..., lehnte die Beklagte die Erteilung der beantragten Baugenehmigung ab. Die zur Genehmigung gestellten baulichen Anlagen seien nicht als privilegierte, sondern als sonstige Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB einzuordnen und als solche im Außenbereich unzulässig. Die Vorhaben beeinträchtigten öffentliche Belange, denn sie widersprächen den Darstellungen des Flächennutzungsplans, grenzten an ein Naturschutzgebiet und ließen die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten. Die Erschließung sei nicht gesichert.

Mit Ordnungsverfügung ebenfalls vom ... O. ..., dem Kläger zugestellt am ... E. ..., untersagte die Beklagte dem Kläger, „ab sofort nach Zugang dieser Verfügung“ das Grundstück V. ..., Gemarkung X. , Flur ..., Flurstück ... „zum Betrieb einer Hundepension/Hundeschule gewerblich zu nutzen“, und drohte ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 € an. Zur Begründung führte die Beklagte aus: Der Ordnungsverfügung liege neben der in der Örtlichkeit festgestellten Nutzung die Ablehnung des Antrages des Klägers auf Genehmigung des Vorhabens „Umbau eines landwirtschaftlichen Gebäudes zu einer Wohnung, Errichtung einer Hundezwingeranlage, Errichtung einer Besucherhütte“ zugrunde. Allein die formelle Baurechtswidrigkeit rechtfertige bereits die Nutzungsuntersagung. Zum anderen seien die baulichen Anlagen materiell baurechtswidrig. Sie seien nicht als privilegierte, sondern als sonstige Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB einzuordnen und als solche im Außenbereich unzulässig. Die Vorhaben beeinträchtigten öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB, denn sie widersprächen den Darstellungen des Flächen-nutzungsplans, grenzten an ein Naturschutzgebiet und ließen die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten. Die Erschließung sei nicht gesichert.

Am ... E. ... hat der Kläger Klage erhoben. In der mündlichen Verhandlung am ... P. ... hat die Beklagte den Tenor der Ordnungsverfügung dahingehend geändert, dass dem Kläger die Nutzung der Hundezwinger und der Blockhütte „ab sofort nach Zugang dieser Verfügung“, die Nutzung des ursprünglichen Geräteschuppens zu Wohnzwecken innerhalb von drei Monaten nach Bestandskraft untersagt wird.

Der Kläger macht geltend, die verfahrensgegenständlichen baulichen Anlagen seien im Außenbereich privilegiert zulässig. Mit dem Schreiben vom ... B. ... sei ihm auch bereits in Vertrauen begründender Weise mitgeteilt worden, dass die Genehmigung erteilt werde. Zudem sei zu berücksichtigen, dass er auf dem Vorhabengrundstück seinen einzigen Wohnsitz unterhalte.

Er beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom ... O. ... in der Gestalt, die er durch die heutige mündliche Verhandlung erhalten hat – Az. ...-...-... –, einschließlich der Gebührenfestsetzung aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verweist auf die formelle und materielle Baurechtswidrigkeit der vom Kläger errichteten bzw. umgebauten und genutzten Anlagen. Die ausgesprochene Nutzungsuntersagung sei das für den Kläger mildeste Mittel zur Durchsetzung des öffentlichen Baurechts.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die unter Ziffer 1 der Ordnungsverfügung ausgesprochene Nutzungsuntersagung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).

Rechtsgrundlage für die Nutzungsuntersagung ist § 61 Abs. 1 Satz 2 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW). Danach haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, der Änderung, dem Abbruch, der Nutzung, der Nutzungsänderung sowie der Instandhaltung baulicher Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Sie haben in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

Die Nutzungsuntersagung ist formell rechtmäßig. Sie ist hinreichend bestimmt. Hinreichende Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes i.S.v. § 37 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) bedeutet, dass die Regelung, die den Zweck, Sinn und Inhalt des Verwaltungsaktes ausmacht, so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, dass die Betroffenen ihr Verhalten danach richten können. Es muss, ohne dass es dazu erst besonderer Überlegungen oder Rückfragen bedürfte, erkennbar sein, auf welchen Sachverhalt sich der Verwaltungsakt bezieht, von wem was und wann verlangt wird bzw. wem was und wann gewährt oder versagt wird.

Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 29. September 1992 – 1 C 36/89 –, Buchholz 451.45 § 16 HwO Nr. 8 = juris Rn 18, Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Auflage 2012, § 37 Rn 5 ff.

Dabei reicht es für die Bestimmtheit der Ordnungsverfügung aus, wenn sich deren Regelungsgehalt für den Adressaten aus den Gründen der Verfügung und den sonstigen Umständen ergibt.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Oktober 2001 – 7 B 1939/00 – juris Rn 10.

Diesen Anforderungen wird die Ordnungsverfügung gerecht. Sie bezieht sich eindeutig auf die Nutzung sämtlicher auf dem Grundstück Flur ..., Flurstück ... in X. von dem Kläger umgebauten und errichteten baulichen Anlagen, einschließlich ihrer konkreten Nutzungen. Die Untersagung, das Grundstück „zum Betrieb einer Hundepension/Hundeschule gewerblich zu nutzen“ erfasst nicht nur die Nutzung der Hundezwinger und der Blockhütte, sondern auch die Wohnnutzung. Jedenfalls der Betrieb einer Hundepension erfordert das Wohnen von Aufsichts- und Betreuungspersonal vor Ort.

Vgl. dazu: Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. Juni 2002 – 1 A 11344/01 – juris Rn 22; VG München, Urteil vom 27. Februar 2002 – M 9 K 01.5923 – juris Rn 20.

Außerdem wird in der Begründung ausgeführt, dass der Ordnungsverfügung neben der auf dem genannten Grundstück festgestellten Nutzung als Hundepension/Hundeschule die vom Kläger mit Bauantrag vom ... N. ... als „Umbau eines landwirtschaftlichen Gebäudes zu einer Wohnung, Errichtung einer Hundezwingeranlage, Errichtung einer Besucherhütte“ zur Genehmigung gestellten baulichen Anlagen zugrunde lägen, also auch die Beklagte die Wohnnutzung als Gegenstand der Ordnungsverfügung angesehen hat.

In materieller Hinsicht sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW erfüllt, denn die Nutzung des ehemals als „Geräteschuppen zu einem landwirtschaftlichen Betrieb“ genehmigten Gebäudes zu Wohnzwecken sowie die Neuerrichtungen und Nutzungen der Hundezwingeranlagen und der Besucherhütte verstoßen gegen Vorschriften des öffentlichen Baurechts.

Die Neuerrichtungen und die Nutzungen verstoßen zunächst gegen formelles Baurecht. Sie sind erfolgt bzw. erfolgen ohne die erforderlichen Baugenehmigungen. Die baulichen Anlagen sind nach § 63 Abs. 1 BauO NRW genehmigungspflichtig. Nach dieser Vorschrift bedürfen die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung und der Abbruch baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW der Baugenehmigung, soweit in den §§ 65 bis 67, 79 und 80 nichts anderes bestimmt ist. Genehmigungsbedürftig ist eine Änderung der Nutzung einer baulichen Anlage dann, wenn der Vorgang bodenrechtlich relevant sein kann und aus diesem Grunde die Genehmigungsfrage neu aufwirft. Das setzt voraus, dass die der einzelnen Art von Nutzung eigene, tatsächliche Variationsbreite verlassen wird und durch die Veränderung bodenrechtliche Belange, wie sie insbesondere § 1 Abs. 5 BauGB bestimmt, erneut berührt werden können.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Februar 1977 – 4 C 8.75 –, NJW 1977, 1932, vom 23. Januar 1981 – 4 C 83.77NJW 1981, 1224, vom 25. März 1988 –4 C 21.85NVwZ 1989, 667, und vom 18. Mai 1990 – 4 C 49/89 –, NVwZ 1991, 264.

Mit dem Um- und Ausbau des ehemals als Geräteschuppen für die Landwirtschaft genutzten Gebäudes zu einer Wohnung stellt sich die Genehmigungsfrage neu, so dass das zur Genehmigung gestellte Vorhaben des Klägers einer Nutzungsänderungsgenehmigung bedarf. Die Genehmigung einer Wohnnutzung unterliegt anderen rechtlichen Anforderungen als die eines Geräteschuppens. Dies gilt sowohl im Hinblick auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit im Außenbereich nach § 35 BauGB als auch im Hinblick auf das Bauordnungsrecht, das etwa in § 49 BauO NRW besondere Regelungen für Wohnungen enthält. Die neu errichteten drei einzeln stehenden Hundezwinger mit insgesamt 20 Boxen sowie die Blockhütte zum Aufenthalt von Besuchern und als Sozialraum für Mitarbeiter sind nicht nach § 65 BauO NRW genehmigungsfrei. Insbesondere ergibt sich eine Genehmigungsfreiheit der Hundezwinger und der Blockhütte nicht aus § 65 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 4, Nr. 7 BauO NRW. Nach § 65 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 4 BauO NRW dürfen im Außenbereich solche Gebäude genehmigungsfrei errichtet werden, die einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb dienen und einen Brutto-Rauminhalt von bis zu 30 m2 ohne Aufenthaltsräume, Ställe, Aborte oder Feuerstätten aufweisen (Nr. 1), oder die bei einer Firsthöhe von bis zur 4,0 m nur zum vorübergehenden Schutz von Pflanzen und Tieren bestimmt sind (Nr. 4). Sowohl die Hundezwinger als auch die Blockhütte dienen aber nicht der Land- und Forstwirtschaft, sondern dem gewerblichen Betrieb der Hundeschule und Hundepension. Für die Blockhütte ergibt sich eine Genehmigungsfreiheit auch nicht aus § 65 Abs. 1 Nr. 7 BauO NRW. Die Blockhütte zum Aufenthalt von Besuchern der Hundeschule und als Sozialraum für Mitarbeiter ist nicht Schutzhütte für Wanderer im Sinne der Vorschrift. Dies würde voraussetzen, dass sie nicht nur einem bestimmten Besucherkreis zur Verfügung stünde, sondern für jedermann jederzeit zugänglich wäre.

Vgl. Hartmann, in: Schönenbroicher/Kamp, Bauordnung Nordrhein-Westfalen, 2012, § 65 Rn 13.

Die Nutzung des ehemals landwirtschaftlichen Gebäudes zu Wohnzwecken sowie die Errichtung der Hundezwingeranlagen und der Besucherhütte verstoßen auch gegen materielles Baurecht. Ihnen steht § 35 BauGB entgegen. Das zur Genehmigung gestellte Vorhaben liegt ausweislich des Kartenmaterials (www.maps.google.de, www.bing.com/maps und www.geo8.it.nrw.de/ALK_Viewer/ASA_GeoServer/in- dex.jsp) eindeutig im Außenbereich und ist dort planungsrechtlich unzulässig.

Die Voraussetzungen des allein in Betracht kommenden Privilegierungstatbestands des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB liegen nicht vor. Die Bestimmung stellt einen Auffangtatbestand für diejenigen Vorhaben dar, die auf einen Standort im Außenbereich angewiesen sind. Danach ist ein Vorhaben im Außenbereich nur privilegiert zulässig, wenn es wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkungen auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll.

Zwar ist es – einzelfallabhängig – durchaus denkbar, dass die Nutzung eines Grundstücks für eine Hundeschule und Hundepension nachteilige Wirkungen auf die Umgebung, insbesondere in der Form von Lärmimmissionen (Gebell) hervorrufen kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist jedoch nicht jedes Vorhaben, das – wenn überhaupt – sinnvoll nur im Außenbereich errichtet werden kann, schon deshalb nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB im Außenbereich bevorzugt zuzulassen. Erforderlich ist vielmehr eine rechtliche Wertung, ob es im Sinne dieser Vorschrift auch zugelassen werden „soll“.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. Juli 1991 – 4 B 109/91 –, juris Rn 4 = Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 274, und vom 23. November 1995 – 4 B 209/95 –, juris Rn 3 = Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 315.

Das ist nicht der Fall, wenn es zur Erfüllung einer an sich außenbereichsadäquaten Funktion nicht erforderlich ist.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. November 1995 – 4 B 209/95 –, juris Rn 3 = Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 315; OVG NRW, Urteil vom 15. Februar 2013 – 10 A 237/11 – juris Rn 27 = BauR 2013, 1246.

In Anwendung dieser Grundsätze fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass das Vorhaben auf Verhältnisse angewiesen ist, die typischerweise im Außenbereich anzutreffen sind. Auszugehen ist insoweit von dem konkreten Vorhaben. Nach der Baubeschreibung dienten die zur Genehmigung gestellten baulichen Anlagen dem Betrieb einer Hundepension für gleichzeitig bis zu zwanzig Hunde und einer Hundeschule, die auch von – etwa bei Unwettern oder vor oder nach dem Hundetraining – in der Blockhütte Schutz findenden Hundehaltern besucht wird. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass für einen derartigen Betrieb keine geeigneten Flächen im Innenbereich der Stadt X. zu finden sind, zumal die Beklagte selbst auf Flächen in Gewerbegebieten verweist. Insoweit dürfte eine Fläche im Innenbereich bereits dann geeignet sein, wenn ihre Umgebung gegen die von einer Hundeschule und -pension vorliegenden Ausmaßes ausgehenden Lärmimmissionen unempfindlich ist und Dritte durch bauliche Vorrichtungen vor Belästigungen oder Gefahren durch die dort frei laufenden Hunde geschützt werden können.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Februar 2013 – 10 A 237/11 – juris Rn 29 = BauR 2013, 1246.

Unabhängig davon sind nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB nur solche Vorhaben privilegiert, die über eine individuelle und die Allgemeinheit ausschließende Nutzung des Außenbereichs hinausgehen.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Februar 2009 – 7 B 46/08 –, juris Rn 8.

Am Merkmal des “Sollens” im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB fehlt es daher immer dann, wenn gegenüber dem allgemeinen Bedürfnis nach Erholung in der freien Natur, dem der Außenbereich unter anderem dient, individuelle Interessen oder Freizeit- und Erholungswünsche bevorzugt werden sollen. Ob, in welchem Umfang und zu welchen Zwecken Anlagen zur Freizeitgestaltung im Außenbereich geschaffen werden sollen, ist Sache der planenden Gemeinde.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. Juli 1991 – 4 B 109/91 –, juris Rn 4 = Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 274, und vom 9. Mai 2012 – 4 B 10/12 –, juris Rn 7 = BauR 2012, 1360; OVG NRW, Urteil vom 15. Februar 2013 – 10 A 237/11 – juris Rn 31 = BauR 2013, 1246.

Dementsprechend fallen Hundesportplätze, die der Erholung und Freizeitgestaltung eines bestimmten Personenkreises dienen, grundsätzlich nicht unter den Privilegierungstatbestand.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. Juli 1991 – 4 B 109/91 –, juris Rn 4 = Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 274; OVG NRW, Urteil vom 15. Februar 2013 – 10 A 237/11 – juris Rn 33 = BauR 2013, 1246.

Auch das Vorhaben des Klägers ist danach nicht privilegiert. Ein anzuerkennendes überwiegendes allgemeines Interesse an der Realisierung des Vorhabens im Außenbereich besteht nicht. Vielmehr dient das Vorhaben den individuellen gewerblichen Interessen des Klägers, den individuellen Interessen der Nutzer der Hundepension nach Versorgung ihres Tieres für Zeiträume eigener Verhinderung sowie, soweit es die Einrichtungen der Hundeschule betrifft, den individuellen Erholungs- und Freizeitinteressen der Hundehalter, die mit ihren Tieren an den Schulungen teilnehmen.

Etwas anderes ergibt sich nicht aus der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung angeführten Entscheidung

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Dezember 1983– 10 S 1599/83 –.

Sie betrifft den von der Situation des Klägers zu unterscheidenden Fall einer Hundezucht und -pension mit gleichzeitig etwa 40 eigenen Hunden, 27 Welpen und jährlich etwa 160 bis 180 Pensionstieren, für die im Gebiet der dortigen Beklagten nachweislich keine andere als eine Außenbereichsfläche zur Verfügung stand.

Als sonstige Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB beeinträchtigen die zur Genehmigung gestellten baulichen Anlagen öffentliche Belange und sind daher gemäß § 35 Abs. 2 und 3 BauGB planungsrechtlich unzulässig.

Die Nutzungen der baulichen Anlagen auf dem Flurstück ... widersprechen den Darstellungen des Flächennutzungsplans (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB), der das Grundstück als "Fläche für die Landwirtschaft" darstellt.

Der Flächennutzungsplan ist so lange als öffentlicher Belang beachtlich, wie seine Darstellungen durch die gegebene Situation bestätigt und erhärtet werden. Die Darstellungen des Flächennutzungsplans sind immer nur als Unterstützung und einleuchtende Fortschreibung bestimmter tatsächlicher Gegebenheiten geeignet, zum Vorliegen eines beeinträchtigenden Belangs beizutragen. Auf die tatsächlichen Gegebenheiten abzustellen bedeutet aber nicht, dass der Flächennutzungsplan nur dann ein beachtlicher öffentlicher Belang ist, wenn seine Darstellungen mit der tatsächlichen Situation übereinstimmen, denn dann liefe seine Erwähnung als öffentlicher Belang weitgehend leer. Vielmehr gilt, dass der Flächennutzungsplan nur dort nicht mehr maßgeblich sein kann, wo seine Darstellungen den besonderen örtlichen Verhältnissen nicht mehr gerecht werden können, weil sie etwa durch die zwischenzeitliche Entwicklung überholt sind.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. April 1997 - 4 B 11.97 -, juris Rn 18 = BauR 1997, 616; OVG NRW, Urteile vom 13. November 2009 - 7 A 1236/08 – und vom 15. Februar 2013 – 10 A 237/11 –, juris Rn 42 = BauR 2013, 1246.

Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine landwirtschaftliche Nutzung des Flurstücks ... nicht (mehr) in Betracht kommt, gibt es nicht. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob es zuletzt tatsächlich landwirtschaftlich genutzt worden ist und ob der Kläger selbst es für einen landwirtschaftlichen Betrieb sinnvoll nutzen könnte.

Die zur Genehmigung gestellten baulichen Anlagen sind nicht begünstigt nach § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB. Nach dieser Vorschrift kann bestimmten Vorhaben ein Widerspruch zum Flächennutzungsplan nicht entgegen gehalten werden. Das Vorhaben des Klägers erfüllt die Voraussetzungen einer solchen Teilprivilegierung nicht. Insbesondere kann er sich für den Um- und Ausbau des bisher landwirtschaftlich genutzten Gebäudes als Wohnhaus nicht auf § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB berufen. Es ist bereits nicht dargetan, dass das bisherige, im Jahr ... als Geräteschuppen genehmigte Gebäude einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz im Sinne des § 35 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe a) BauGB dient. Jedenfalls steht es nicht (mehr) in räumlich-funktionalem Zusammenhang mit einer landwirtschaftlichen Hofstelle nach § 35 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe e) BauGB.

Die Vorhaben beeinträchtigen auch öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB. Nach dieser Vorschrift liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange vor, wenn Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftbild verunstaltet.

Zwar beeinträchtigen die Vorhaben nicht die Belange des Naturschutzes. Bei förmlich unter Natur- oder Landschaftsschutz gestellten Landschaftsteilen kann schon eine Beeinträchtigung des Naturschutzes oder der Landschaftspflege zur Unzulässigkeit eines Vorhabens nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB führen. Die Regelungen in einer Naturschutzverordnung beziehen sich aber nur auf die Grundstücke, die innerhalb der Grenzen eines Landschafts- oder Naturschutzgebiets liegen. Dies ergibt sich bereits aus der Gesetzesformulierung des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG). Die Bestimmung von Teilen von Natur und Landschaft zu Naturschutzgebieten beruht bundesrechtlich auf § 22 BNatSchG in Verbindung mit § 23 BNatSchG. Nach § 22 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 BNatSchG kann dabei auch die für den Schutz notwendige Umgebung in das Naturschutzgebiet einbezogen werden. In dem Naturschutzgebiet sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen dann diejenigen Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets beschädigen oder verändern oder zu einer nachhaltigen Störung führen können (§ 23 Abs. 2 BNatSchG).

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 2008 – 4 B 28/08 –, juris Rn 6 = BauR 2008, 1420 zum Landschaftsschutzgebiet nach § 22 und § 26 BNatSchG.

Das Vorhabengrundstück liegt nicht innerhalb, sondern in der Nähe des von der Beklagten ausgewiesenen Naturschutzgebietes, wobei es nicht einmal unmittelbar angrenzt, sondern durch Flurstück 213 von dem Naturschutzgebiet getrennt ist.

Der Umbau des ursprünglich landwirtschaftlich genutzten Gebäudes zu Wohnraum, die Errichtung der Hundezwinger und die Errichtung des Blockhauses beeinträchtigen aber die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert. Die natürliche Eigenart der Landschaft im Außenbereich wird geprägt durch die naturgemäße, der Landschaft entsprechende Bodennutzung und durch ihre Funktion als Erholungslandschaft für die Allgemeinheit.

Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1967 – 4 C 33/65 – juris Rn 32 = BVerwGE 26, 111; Urteil vom 25. Januar 1985 – 4 C 28/81 – juris Rn 8 f = BauR 1985, 427, NVwZ 1985, 747; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautz- berger, Baugesetzbuch – Kommentar, Band II, Stand: 1. Juni 2013, § 35 Rn 96.

Das zur Genehmigung gestellte Vorhaben entspricht dieser Nutzung und Funktion des Außenbereichs nicht. Als wesensfremde Nutzung bildet es in der Landschaft einen Fremdkörper. Ausweislich des herangezogenen und insoweit eindeutigen Kartenmaterials und den Eintragungen im Grundbuch stellt sich die Umgebung des Vorhabengrundstücks ausschließlich als Wald, freie Fläche oder Fläche für die Landwirtschaft dar.

Diese natürliche Eigenart der Landschaft weist in der Umgebung auch keine Einbrüche auf, die eine beeinträchtigende Wirkung des Vorhabens in Frage stellen könnten.

Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 24. August 1979 – 4 C 8/78 – juris Rn 16 = BauR 1980, 49.

Die in der Umgebung vorhandenen Gebäude sind mit der natürlichen Eigenart der Landschaft vereinbar. Sie sind jeweils privilegierten Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 BauGB zuzuordnen.

Schließlich ist die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung zu befürchten und damit der öffentliche Belang des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB beeinträchtigt. Als bauliche Anlagen, die eine Splittersiedlung im Außenbereich begründen oder erweitern können, kommen nicht nur Wohngebäude, sondern auch andere bauliche Anlagen in Betracht.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 1998 – 4 C 10/97 –, juris Rn 17 = BVerwGE 106, 228; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 29. Januar 2013 – 6 K 2898/11 –, juris Rn 27.

Mit der Versagung der Genehmigung nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB soll bereits "den Anfängen gewehrt" werden. Der Tatbestand des Befürchtens der Verfestigung einer Splittersiedlung setzt nicht voraus, dass – als Folge der Zulassung des insoweit öffentliche Belange beeinträchtigenden Vorhabens – ein uneingeschränkter Rechtsanspruch auf Zulassung weiterer Vorhaben entsteht. Es genügt, dass die Gründe, die weiteren Vorhaben entgegengehalten werden könnten, an Überzeugungskraft einbüßen würden, wenn das jetzt beantragte Vorhaben nicht aus eben den Gründen (Verfestigung einer Splittersiedlung) versagt würde, mit der Genehmigung also ein sog. Berufungsfall geschaffen würde.

BVerwG, Beschluss vom 2. September 1999 – 4 B 27/99 –, juris Rn 6 = BauR 2000, 1173-1174.

Die zur Genehmigung gestellten baulichen Anlagen erfüllen diese Voraussetzungen. In der Umgebung des Vorhabengrundstücks befand sich Bebauung ausweislich des Kartenmaterials bisher lediglich im Westen im Zusammenhang mit landwirtschaftlicher bzw. gärtnerischer Nutzung. Die in Rede stehenden baulichen Anlagen – Wohnhaus, Hundezwinger und Blockhaus für Besucher – verschieben die Bebauung weiter nach Osten und sind geeignet, eine Vorbildwirkung für weitere Gebäude mit gewerblicher oder reiner Wohnnutzung im bisher nicht bebauten Außenbereich zu entfalten.

Soweit dem Kläger die Wohnnutzung des von ihm mit dem Grundstück erworbenen, als Geräteschuppen genehmigten Gebäudes untersagt wird, kann sich der Kläger auch nicht auf passiven Bestandsschutz berufen. Der passive Bestandsschutz sichert das Recht des Eigentümers einer baulichen Anlage, diese Anlage in dem vorhandenen Zustand zu nutzen, auch wenn geänderte baurechtliche Anforderungen dem Vorhaben nunmehr entgegenstehen. Dabei ergeben sich Grund, Reichweite und Inhalt des baurechtlichen Bestandsschutzes angesichts der Normgeprägtheit des Eigentumsgrundrechts gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) ausschließlich aus dem einfachen Recht.

Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19. Juni 1973 – 1 BvL 39/69 u.a. –, BVerfGE 35, 263 = juris Rn 44, und vom 15. Oktober 1996 – 1 BvL 44/92 u.a. –, BVerfGE 95, 64 = juris Rn 96; BVerwG, Urteil vom 12. März 1998 – 4 C 10.97 –, BVerwGE 106, 228 = juris Rn 25 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. September 2012 – 3 S 2236/11 –, juris Rn 19.

Das einfache Recht sichert den Schutz des Eigentümers einer durch Genehmigung legalisierten und bzw. oder während eines Mindestzeitraums materiell rechtmäßigen baulichen Substanz in ihrer von der Genehmigung bzw. Genehmigungsfähigkeit umfassten konkreten Nutzung. Dabei unterliegen bauliche Substanz und Nutzung keinen unterschiedlichen rechtlichen Bewertungen. Bezugspunkt für den Bestandsschutz ist stets eine bauliche Anlage in ihrer jeweiligen Nutzung, nicht die Bausubstanz als solche unabhängig vom Nutzungszweck. Denn der aus der formellen und bzw. oder materiellen Legalität abgeleitete einfachrechtliche Bestandsschutz kann nur die Fortführung einer legal ausgeübten Nutzung decken, nicht aber den Übergang auf eine andere, neu genehmigungsbedürftige Nutzung.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 15. November 1974 – 4 C 32.71 –, BVerwGE 47, 185, und vom 24. Oktober 1980 – 4 C 81.77 –, BVerwGE 61, 112; Beschluss vom 9. September 2002 – 4 B 52.02 – juris Rn 5 = BauR 2003, 1021; OVG NRW, Beschluss vom 15. April 2009 – 10 B 186/09 –, juris Rn 3 = BauR 2009, 1436; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 7. Januar 2013 – 1 A 348/12 –, juris Rn 14; VG Freiburg, Urteil vom 8. November 2012 – 4 K 912/12 –, juris Rn 56 f. = VBlBW 2013, 225.

Hier fehlt es bereits an einer nachträglich zu Lasten des Antragstellers eingetretenen Rechtsänderung. Darüber hinaus ist mit der verfahrensgegenständlichen Nutzung – wie oben Seite 9 bereits dargelegt – eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung eingetreten, die vom Bestandsschutz nicht mehr umfasst ist.

Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom ... O. ... in der während der mündlichen Verhandlung am ... E. ... geänderten Fassung ist verhältnismäßig.

Die Untersagung der formell und materiell baurechtswidrigen Nutzung des ehemaligen Geräteschuppens, der Hundezwingeranlagen und der Blockhütte ist zunächst zur Erreichung des verfolgten Zwecks – der Schaffung baurechtskonformer Zustände und der Schonung des Außenbereichs – geeignet. Sie ist erforderlich, denn mit einfacheren Mitteln lässt sich die illegale Nutzung eines baurechtswidrigen Zustandes nicht beenden. Die Nutzungsuntersagung ist als Maßnahme auch angemessen. Im Vergleich etwa mit einer Abrissverfügung beeinträchtigt sie den Adressaten verhältnismäßig gering.

Die Nutzungsuntersagung ist auch nicht deswegen unangemessen, weil der Kläger die baulichen Anlagen zuvor seit mehreren Jahren – im Fall des ursprünglich als Geräteschuppen genehmigten Gebäudes Jahrzehnten – in der in Rede stehenden Weise genutzt hat. Der Kläger genießt deswegen keinen Vertrauensschutz. Selbst wenn die Beklagte schon seit längerem Kenntnis von der Existenz und Nutzung der baulichen Anlagen gehabt hätte, so begründete allein die faktische Duldung eines illegalen Zustands durch längeres Hinnehmen seitens der zuständigen Behörde keinen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand. Erforderlich wäre vielmehr, dass die Baubehörde in Kenntnis der formellen und ggf. materiellen Illegalität eines Vorhabens eindeutig zu erkennen gegeben hat, dass sie sich auf die Dauer mit dessen Existenz abzufinden gedenkt (sog. aktive Duldung).

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. November 2008 – 7 A 103/08 –, juris Rn 47 ff, 53, 65 = NWVBl. 2009, 214; Beschluss vom 24. Januar 2006 – 10 B 2160/05 –, juris Rn 12; VG Aachen, Urteil vom 19. Juni 2012 – 3 K 1073/10 – juris Rn 72.

Eine solche aktive Duldung ist der Erklärung vom ... B. ... nicht zu entnehmen. Das Schreiben lässt bei objektiver Würdigung nicht den Willen der Behörde erkennen, sich mit einem formell und materiell baurechtswidrigen Zustand abzufinden, sondern gibt allenfalls die Absicht wieder, eine befristete Baugenehmigung zu erteilen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Selbst wenn der erste Satz des Schreibens – „nach Rücksprache mit der oberen Bauaufsicht (...) beabsichtige ich, Ihnen für Ihre Hundepension und (die) dazugehörigen baulichen Anlagen, die bis zum heutigen Tage errichtet wurden, eine befristete Baugenehmigung bis zum ... zu erteilen.“ – als behördlicher Wille zur Genehmigungserteilung verstanden würde, stünde dieser unter den in Satz 2 des Schreibens gestellten Bedingungen. Der zweite Satz – „Um mit Ihnen die hierfür notwendigen Bauvorlagen zu besprechen, bitte ich Sie, innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt dieses Schreibens einen Termin mit mir zu vereinbaren.“ – lässt für den objektiven Empfänger erkennen, dass die Erteilung der in Aussicht gestellten Baugenehmigung von einer Besprechung sowie der nachfolgenden Einreichung notwendiger Bauvorlagen abhängt. Einem objektiven Empfänger dieses Schreibens ist damit aber zugleich bewusst, dass es mit der Vorlage der Bauvorlagen nicht sein Bewenden hat, sondern dass danach die Prüfung der Bauvorlagen zur Genehmigungsfähigkeit der vorhandenen Bauten folgt. Das bedeutet, dass die Behörde sich gerade nicht im Sinne einer Duldung mit dem Vorhaben abgefunden hat.

Soweit sich die Nutzungsuntersagung auf die Hundezwingeranlage und die Blockhütte bezieht, ist sie auch ohne Fristsetzung „ab sofort nach Zugang dieser Verfügung“ angemessen. Die dadurch für den Kläger begründete Belastung steht zur Erreichung des verfolgten Zwecks nicht außer Verhältnis. Die Aufgabe der Nutzung der Blockhütte ist ohne Weiteres fristlos möglich. Auch in Bezug auf die Hundezwingeranlage war die Einräumung einer Frist in Abwägung mit der Durchsetzung des öffentlichen Baurechts nicht geboten. Weder die Interessen des Klägers noch die etwaiger Hundehalter, die ihre Tiere für einen bestimmten Zeitraum in Pension gegeben hatten, verlangten, dem Kläger eine Frist – etwa von wenigen Tagen oder Wochen – zu setzen, um die Hunde anderweitig unterzubringen oder an ihre Eigentümer zurückzugeben. Es ist nämlich davon auszugehen, dass sich im Zeitpunkt des Erlasses der baurechtlichen Ordnungsverfügung am ... O. ... bereits keine Pensionstiere mehr in den Zwingeranlagen befanden. Der Betrieb der Hundepension, der die Hundezwinger dienten, war dem Kläger aus tierschutzrechtlichen Gründen bereits mit sofort vollziehbarer Ordnungsverfügung vom ... P. ... untersagt worden.

Soweit sie sich auf die Nutzung des ursprünglichen Geräteschuppens zu Wohnzwecken bezieht, ist die Nutzungsuntersagung mit der in der mündlichen Verhandlung ergänzten Frist von drei Monaten nach Eintritt der Bestandskraft angemessen.

Wenn einem Bewohner die Nutzung von Wohnraum untersagt werden soll, der für diesen den alleinigen Mittelpunkt seiner privaten Existenz bildet, ist bei der Prüfung, ob die durch die Nutzungsuntersagung verursachten Nachteile in einem angemessenen Verhältnis zu dem Zweck der Maßnahme stehen, die besondere Bedeutung der Wohnung zu berücksichtigten.

Vgl. dazu: BVerfG, Urteil vom 26. Mai 1993 – 1 BvR 208/93 –, BVerfGE 89, 1 = NJW 1993, 2035.

Durch die Nutzung der Wohnung werden elementare Lebensbedürfnisse der Bewohner befriedigt. Die Wohnung ist eine wichtige Grundlage für die Sicherung der persönlichen Freiheit und die Entfaltung der Persönlichkeit der Bewohner. Eine erzwungene Aufgabe der Wohnung hat regelmäßig weit reichende Folgen für die persönliche Lebensführung. Wegen dieser Bedeutung setzt die Verhältnismäßigkeit einer Untersagung der Nutzung von Wohnraum, der für den Bewohner den alleinigen Mittelpunkt seiner privaten Existenz bildet, in der Regel nicht nur neben der formellen auch die – hier gegebene – materielle Baurechtswidrigkeit der Nutzung voraus,

vgl. dazu: Bayerischer VGH, Urteil vom 5. Dezember 2005 – 1 B 03.2608 – juris Rn 24 = BauR 2006, 702.

sondern gebietet außerdem die Einräumung einer Frist, die es dem Betroffenen ermöglicht, neuen Wohnraum zu finden. Dabei ist im Regelfall eine Frist von wenigen Monaten jedenfalls dann ausreichend, wenn dem Kläger die Notwendigkeit eines Auszugs durch ein Anhörungsschreiben bereits bekannt war.

Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 23. Oktober 2006 – Az. 7 A 4947/05 – juris Rn 7, 98 = BauR 2007, 1009; VG Münster, Urteil vom 20. August 2013 – 2 K 2297/12 – juris Rn 3, 36 –, jeweils „drei Monate nach Bestandskraft“; VG München, Beschluss vom 21. August 2012 – M 8 S 12.3496 – juris Rn 14, 41 – „innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Verfügung“.

Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Anordnung, die Wohnnutzung innerhalb von drei Monaten nach Bestandskraft aufzugeben, angemessen. Der Kläger unterhielt in dem ursprünglichen Geräteschuppen seine einzige Wohnung. Er hatte hier seinen Lebensmittelpunkt. Der Kläger hat die Wohnnutzung aber zumindest unter Inkaufnahme jedenfalls ihrer formellen Baurechtswidrigkeit aufgenommen, denn ihm lag nie eine Genehmigung der Wohnnutzung vor. Mit Schreiben vom ... B1. ... ist er zur beabsichtigten Nutzungsuntersagung angehört worden, so dass er knapp zwei Monate vor Erlass der Ordnungsverfügung vorgewarnt war.

Die Beklagte hat von dem ihr in § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW eröffneten Ermessen auch im Übrigen in pflichtgemäßer Weise fehlerfrei Gebrauch gemacht.

Die in Nr. 2 der Ordnungsverfügung enthaltene Zwangsgeldandrohung in Höhe von 5.000,00 € ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ermächtigungsgrundlagen sind insoweit die §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 und 63 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW (VwVG NRW). Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes ist angesichts der drohenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit verhältnismäßig. Da dem Antragsteller durch einen weiteren Betrieb der Hundeschule und -pension Einnahmen zufließen würden, ist ein Zwangsgeld in der angedrohten Höhe erforderlich und angemessen, um einen wirtschaftlich handelnden Ordnungspflichtigen von der untersagten Nutzung abzuhalten.

Der gemäß § 22 Abs. 1 2. Halbsatz Gebührengesetz NRW mit angefochtene Gebührenbescheid der Beklagten über 100,00 € ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Verwaltungsgebühr sind die §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 13 Abs. 1 Nr. 1, 14 Abs. 1 Gebührengesetz für das Land Nordrhein Westfalen (GebG NRW), § 1 Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein Westfalen (AVerwGebO NRW) und die Tarifstelle 2.8.2.2 des Allgemeinen Gebührentarifs zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung. Der Gebührenfestsetzung liegt eine rechtmäßige Amtshandlung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW zugrunde. In Bezug auf die Gebührenhöhe bestehen schon deshalb keine Bedenken, weil die Beklagte mit 100,00 € die niedrigst mögliche Gebühr des Gebührenrahmens gewählt hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 i.V.m. § 711 Zivilprozessordnung.