AG Luckenwalde, Beschluss vom 07.10.2013 - 28 OWi 122/13
Fundstelle
openJur 2014, 1868
  • Rkr:
Tenor

Die Verwaltungsbehörde hat dem Betroffenen über seinen Verteidiger Einsicht in den gesamten Messfilm und Datensatz der Messserie, in der die dem Betroffenen am 01.06.2013 um 6.43 Uhr vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung auf der B 101, Abschnitt 545, km 2,3 zwischen Abfahrt Zossen und Trebbin in Fahrtrichtung Trebbin enthalten ist, durch Übersendung einer Kopie auf dem bereitgestellten Datenträger an den Verteidiger zu gewähren.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Kosten des Betroffenen fallen der Landeskasse zur Last.

Gründe

I.

Der Zentraldienst der Polizei - Zentrale Bußgeldstelle des Landes Brandenburg - setzte mit Bußgeldbescheid vom 24.06.2013 gegen den Betroffenen wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 31 km/h am 01.06.2013 auf der B 101, Abschnitt 545, km 2,3 zwischen Abfahrt Zossen und Trebbin in Fahrtrichtung Trebbin eine Geldbuße fest. Die dem Bußgeldbescheid zugrunde liegende Geschwindigkeitsmessung erfolgte mit einem Messgerät ES 3.0 des Herstellers eso GmbH.

Der Betroffene legte fristgemäß durch seinen Verteidiger am 27.06.2013 Einspruch ein.

Nach Akteneinsicht meldete sich bei der Verwaltungsbehörde ein Sachverständiger in Untervollmacht für den Verteidiger unter Beifügung einer schriftlichen Untervollmacht. Er beantragte, die Übersendung des kompletten Datensatzes der gegenständlichen Messserie und fügte einen DVD- Rohling und einen frankierten Umschlag bei.

Die Verwaltungsbehörde übersandte die Falldaten mit den Fotolinien auf der DVD. Im Übrigen lehnte sie ab. Auf dem Messfilm seien mehrere Bilder von verschiedenen Fahrzeugen abgebildet, deren Fahrer die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten hätten. Diese hätten ein Recht darauf, dass ihre Daten und ihre Person Dritten gegenüber nicht bekannt gegeben würden. Es werde jedoch dem Sachverständigen das Recht gegeben, den Messfilm in den Räumen der Zentralen Bußgeldstelle nach Belehrung einzusehen.

Der Betroffene beantragte die gerichtliche Entscheidung. Schutzwürdige Interessen Dritte ständen nicht entgegen. Der Begründung stehe schon die bewilligte Möglichkeit der Einsichtnahme in den Räumen der Verwaltungsbehörde entgegen. Zum anderen unterliege der vom Verteidiger beauftragte Sachverständige zumindest analog § 53a StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG der in § 203 StGB strafbewehrten Verschwiegenheitspflicht des anwaltlichen Berufshelfers. Aus anderen Messungen als der des Betroffenen könnten sich etwaige Fehlfunktionen der Messanlage herleiten lassen. Damit handele es ich bei dem gesamten Messfilm um Aktenbestandteile.

II.

Der zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 62 OWiG ist begründet, soweit in dem Antrag inzident ein Antrag auf Übersendung an den Verteidiger enthalten ist.

Der Betroffene hat über das Akteneinsichtsrecht seines Verteidigers einen Anspruch auf Übersendung einer Kopie des kompletten Datensatzes der Messserie an den Verteidiger, die auch die Messung zu der ihm am 24. 06.2013 vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitung enthält.

Dieser Anspruch ergib sich aus § 46 OWiG i.V.m. § 147 StPO. Das Akteneinsichtsrecht umfasst auch die Besichtigung amtlich verwahrter Beweisstücke. Grundsätzlich erfolgt die Besichtigung von Aufzeichnungen dadurch, dass sie sich der Verteidiger in der Polizeidienststelle vorspielen lässt. Reicht dies im Einzelfall zu Informationszwecken nicht aus, hat er Anspruch auf die Herstellung einer amtlich gefertigten Kopie (Meyer-Goßner, § 147 StPO, Rnr. 19).

Bei den Datenaufzeichnungen zu der dem Betroffenen vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitung handelt es sich um ein amtlich verwahrtes Beweisstück. Für den Beweiswert der Messung kommt es auf deren Richtigkeit an. Da bei einer gewissen Fehlerhäufigkeit innerhalb einer Messserie Zweifel an der Richtigkeit sämtlicher Messungen der Messserie entstehen können, ist Beweisstück die gesamte Messserie.

Das Recht des Verteidigers auf Einsicht betrifft alle Unterlagen und Beweistücke, die regelmäßig einem – gerichtlich bestellten – Sachverständigen vorgelegt werden. Bei Geschwindigkeitsmessungen überprüft der Sachverständige regelmäßig den Film unter anderem hinsichtlich der Vollständigkeit, eventueller zwischenzeitlicher Standortsveränderungen, Besonderheiten der Ablichtung der Messung des Betroffenen aber auch der sonstigen Messungen etc.. Gegebenenfalls auf dem übrigen Film erkennbare Besonderheiten sind bei der Bewertung der gesamten Messreihe von Bedeutung und somit auch für die Beurteilung der Erfolgsaussicht der Verteidigung von Bedeutung. Deswegen hat der Verteidiger ein Recht auf Einsicht in den gesamten Messfilm (AG Cottbus, 17.06.2008, 67 OWi 174/08; AG Ulm, 21.02.2013, 5 OWi 45/13; AG Senftenberg, 26.04.2011, 59 OWi 93/11; AG Stuttgart, 29.12.2011, 16 OWi, 3433/11).

Aufgrund der Komplexität der Überprüfung einer Messreihe muss sich der Verteidiger auch nicht auf eine Einsichtnahme des Messfilms in den Räumen der Behörde verweisen lassen, sondern kann Einsicht durch Gewährung einer Kopie auf einem von ihm bereit gestellten Datenträger verlangen.

Dem Betroffenen kann auch nicht zugemutet werden, zunächst ein kostenträchtiges gerichtliches Verfahren anzustrengen, um über seinen Verteidiger Einsicht in den Messfilm zu bekommen.

Soweit der Verteidiger beabsichtigt, die Überprüfung einem zuverlässigen Sachverständigen zu überantworten, obliegt jedoch dem Verteidiger selbst sowohl die Auswahl eines Sachverständigen und als auch entsprechend die Weitergabe der für eine Überprüfung der Messung notwendigen Daten an den ausgewählten Sachverständigen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 62 Abs. 2 S. 1 OWiG, § 467 Abs. 1 StPO.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar, § 62 Abs.2 S.2 OWiG.