LG Köln, Urteil vom 08.08.2013 - 88 O 36/12
Fundstelle
openJur 2013, 46008
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des s zu vollstreckenden Betrags.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Vollziehung eines Beschlusses zur Zwangsabtretung eines Geschäftsanteils in Anspruch. Es handelt sich um das Hauptsacheverfahren zu dem einstweiligen Verfügungsverfahren LG Köln 88 O 20/12. Auf den Tatbestand des in der Sache ergangenen Urteils wird ergänzend Bezug genommen.

Die Klägerin ist mit einem Geschäftsanteil von 25,1% des Stammkapitals Gesellschafter der Beklagte. Weiterer Gesellschafter mit Geschäftsanteilen im Umfang von 74,9% des Stammkapitals ist die Q Beteiligungs- und Verwaltungsgesellschaft GmbH & Co. KG (Q).

Weiterer Gesellschafter der Klägerin ist neben den Herren C1 und C1 Herr C2 sen., der im Rahmen von Auseinandersetzungen von der Geschäftsführung der Klägerin abberufen wurde. Herr C2 jun., der Sohn von C2 sen., ist mit einem Anteil von 75% Kommanditist der Q - zunächst bis zum 16.04.2012 über den Treuhänder Z - und seit dem 16.04.2012 auch Geschäftsführer und damit in der Lage, bestimmenden Einfluss in der Beklagten auszuüben.

Die Klägerin ist der größte Hersteller von Kölsch im Fassbiersegment und der zweitgrößte Hersteller von Kölsch insgesamt.

Die Beklagte ist einer der größten rheinischen Getränkefachgroßhändler und betreibt einen Bierverlag. Die Beteiligung der Klägerin an der Beklagten sollte der Sicherung der Vertriebskanäle dienen. Gemäß Gesellschafterbeschluss der Beklagten vom 18.12.2002 ist Geschäftspolitik und Zielsetzung der Beklagten die Förderung des Vertriebs von C4-Produkten.

Die Klägerin, die sich zum Vertrieb an Gaststätten verschiedener Getränkefachgroßhändler bedient, setzt seit Jahren über 20% ihres Fassbieres über die Beklagte ab. Zu diesem Zweck haben die Beteiligten eine Vertriebsvereinbarung geschlossen, die die Klägerin mit Schreiben vom 9.1.2013 nebst weiteren Vereinbarungen kündigte.

Auf Antrag der Q luden die Geschäftsführer der Beklagten die Gesellschafter mit Schreiben vom 02.04.2012 zu einer Gesellschafterversammlung am 17.04.2012. Unter TOP 2 war angegeben, gemäß § 7 Abs. 4 der Satzung werde verlangt, dass die Klägerin ihren Geschäftsanteil an der Beklagten an die Q zwangsweise abtrete und unter TOP 3 war angegeben, dass die Geschäftsführer der Beklagten zur Umsetzung des Beschlusses angewiesen werden sollten.

Der Beschluss wurde wie angekündigt in der Gesellschafterversammlung vom 17.04.2012 gefasst und ist Gegenstand dieser Beschlussanfechtungsklage.

Der Antrag auf Beschlussfassung wurde damit begründet, die Klägerin habe gegenüber der Beklagten treuwidrig einen Zahlungsanspruch geltend gemacht.

Die geschäftsführenden Gesellschafter der Klägerin hätten in einem Gespräch mit der Bereichsdirektorin der Kreissparkasse Köln - dem maßgeblichen Kreditinstitut beider Beteiligter - die Bonität der Beklagten gefährdet, indem sie Insolvenzantrag für den Fall der Nichtzahlung der Forderung der Klägerin angekündigt und die Beklagte als insolvent dargestellt hätten.

Ferner habe die Klägerin treuwidrig die Bereitstellung weiterer finanzieller Mittel verweigert.

Die Klägerin soll vertragswidrig die Preise durch Streichung von Rückvergütungen angehoben haben.

Die Klägerin soll gegen das Wettbewerbsverbot in § 10 der Satzung der Beklagte verstoßen haben.

Schließlich soll das Vertrauensverhältnis zwischen den Gesellschaftern der Beklagten zerstört sein.

Der Klägerin stand gegen die Beklagte ein Anspruch aus Bierlieferung über 202.722,81 € zu. Der zunächst mittels Lastschrift eingezogene Betrag wurde auf Widerruf der Beklagten zurückgebucht. Die Beklagte bot die Bezahlung in monatlichen Raten von 15.000,00 € an. Ratenzahlung wurde nicht vereinbart. Die Klägerin mahnte die Beklagte unter dem 25.01.2012 mit Fristsetzung zum 03.02.2012 und beantragte am 10.02.2012 den Erlass eines Mahnbescheids. Nachdem Zahlung erfolgt war, nahm die Klägerin den Antrag zurück.

Am 07.02.2012 - und nicht am 08.02.2013, wie sich in der Beweisaufnahme herausstellte - fand ein Gespräch zwischen den persönlich haftenden Gesellschaftern der Klägerin in Beisein ihres Rechtsvertreters mit der Bereichsdirektorin der Kreissparkasse Köln, der Zeugin K, ferner im Beisein des Vorstands I statt, in dem es um die Situation der Beklagten auch im Hinblick auf die Frage der Insolvenz ging. Die Beklagte machte in den letzten Jahren Verluste, sie erlitt in 2011 einen Verlust in Höhe von ca. 640.000,00 €. Anfang 2012 hatte die Beklagte einen Liquiditätsengpass, der auch Grund für den Widerruf der Einziehung der Forderung der Klägerin aus Bierlieferung war. Vor dem Gespräch bei der Kreissparkasse Köln am 07.02.2012, gewährte die Q der Beklagten ein Gesellschafterdarlehen. Die Höhe der 2012 von der Q gewährten Gesellschafterdarlehen beläuft sich auf 790.000,00 €.

Die Klägerin gewährt auf ihre Listenpreise Rabatte in Form von Rückvergütungen.

Die Klägerin teilte mit Schreiben vom 14.03.2012 der Beklagten ihre Absicht mit, Rückvergütungen zu streichen. Diese Absicht wurde in der Folgezeit zunächst nicht umgesetzt. Nach Abschluss des einstweiligen Verfügungsverfahrens kündigte die Klägerin die Vertriebsvereinbarung zwischen den Parteien und teilte erneut ihre Absicht mit, die Rückvergütungen vollständig zu streichen.

§ 10 der Satzung der Beklagten enthält ein Wettbewerbsverbot für die Gesellschafter, das durch Gesellschafterbeschluss vom 18.12.2002 abgeändert wurde. Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des Urteils in dem Verfahren 88 O 20/12 verwiesen.

Die Beklagte beruft sich ferner darauf, im Zusammenhang mit der Verpachtung des Objekts W-Straße in Köln durch die Fa. R Immobilien, die im Besitz der Familie C2 steht, habe die Klägerin auf die Pächter eingewirkt, statt der Beklagten die Getränke von einem Konkurrenzunternehmen der Beklagten zu beziehen.

Die Klägerin erwirkte mit der Begründung, den Vollzug des ihr nachteiligen und auch unwirksamen Beschlusses verhindern zu wollen, eine einstweilige Verfügung, die auf Widerspruch und auch in der Berufung bestätigt worden ist.

Die Klägerin hält die Beschlussfassung zur Zwangsabtretung für unwirksam. Es gehe der Beklagten bzw. dem hinter dieser stehenden Familienstamm C2 nur darum, die Anteile an der Beklagten ohne die gemäß § 8 der Satzung erforderliche Zustimmung der Klägerin veräußern zu können. Hierdurch werde der Klägerin Schaden zugefügt, da sie auf den Vertriebskanal über die Beklagte angewiesen sei.

Der Zwangsabtretungsbeschluss sei unwirksam, da es an einem rechtfertigenden Grund fehle. Die angeführten Gründe würden nicht tragen. Eine treuwidrige Geltendmachung eines Zahlungsanspruchs sei ihr nicht vorzuwerfen. Nachdem die Forderung aus Bierlieferung von über 200.000,00 € rückbelastet worden sei, habe die Klägerin die Forderungen anmahnen und Mahnbescheid beantragen dürfen. Es habe die konkrete Besorgnis der Insolvenzverschleppung bestanden, da eine Einsichtnahme in Unterlagen der Beklagten ergeben habe, dass sämtliche Konten allenfalls minimale Deckung aufwiesen. Die Klägerin sei aus der gesellschaftlichen Treuepflicht nicht gehalten gewesen, auf die Geltendmachung der Forderung zu verzichten. Auch habe die Klägerin nicht die Gesellschafterversammlung der Beklagten abwarten müssen. Eine Ankündigung der Rückbuchung des Lastschrifteinzugs habe es ebenso wenig gegeben wie die Abrede einer Ratenzahlung.

Der Klägerin sei nicht vorzuhalten, dass sie in dem Gespräch mit der Bereichsdirektorin der Kreissparkasse Köln für den Fall der Nichtzahlung der Forderung Insolvenzantrag angekündigt habe. Ihre Gesellschafter hätten jedenfalls nicht behauptet, die Beklagte sei bereits insolvent. Der Kreissparkasse Köln sei als Kreditgeberin der Beklagten die prekäre finanzielle Lage der Beklagten bekannt gewesen. Es habe sogar eine Verpflichtung zur Unterrichtung der Kreissparkasse Köln bestanden. Angesichts von Bürgschaften der Klägerin gegenüber der Beklagten drohte sich auch die eigene Situation der Klägerin zu verschlechtern. Die Klägerin habe die Gesellschafterversammlung für das Gespräch nicht abwarten müssen, vielmehr sei die Einschätzung der Kreissparkasse zur Vorbereitung der Gesellschafterversammlung wichtig gewesen. Zum Zeitpunkt des Gesprächs sei der Klägerin die Gewährung des Gesellschafterdarlehens durch die Q nicht bekannt gewesen.

Die von der Beklagten behaupteten Äußerungen von Herrn C1 gegenüber Herrn Dr. X von der L Gruppe, die Beklagte sei insolvent, seien nicht gefallen.

Die Klägerin sei nicht verpflichtet gewesen, der Beklagten weitere finanzielle Mittel zukommen zu lassen. Dies insbesondere in Anbetracht eines gewährten Gesamtdarlehensvolumens von 3,89 Mio. €. Die mehrfachen Planverfehlungen würden für eine wirtschaftlich schwierigere Lage sprechen als von der Beklagten dargestellt. Die Klägerin habe sich nicht endgültig geweigert, einen weiteren Finanzierungsbeitrag zu leisten. Wenn aber die Q trotz der wirtschaftlichen Probleme an der Geschäftsführung der Beklagten festhalte, müsse sie auch die Finanzierungsverantwortung übernehmen.

Die Ankündigung, die Rückvergütungen zu streichen, sei nicht zu beanstanden, da der für die Rückvergütungen erwartete Mindestabsatz von 65.000 hl seit 2009 nicht mehr erreicht worden sei. Die Streichung von Rückvergütungen würde keine Preiserhöhung darstellen. Die Beklagte könne diese an ihre Kunden weitergeben.

Die ausgesprochenen Kündigungen seien in diesem Verfahren, da nach Beschlussfassung erfolgt, nicht zu berücksichtigen. Sie seien in der Sache auch nicht zu beanstanden und stellten keinen wichtigen Grund dar.

Das Wettbewerbsverbot in § 10 der Satzung in Verbindung mit dem Gesellschafterbeschluss vom 18.12.2002 verstoße gegen §§ 1 GWB, 134 BGB und sei daher nichtig. Die Beteiligung an der S verstoße im Hinblick auf deren Tätigkeit nicht gegen das Wettbewerbsverbot.

Der Klägerin sei eine Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zwischen den Gesellschaftern nicht anzulasten. Insbesondere verfolge sie nicht das Ziel, die Beklagte in die Insolvenz zu treiben, um deren Lieferrechte zu erhalten. Der Klägerin fielen auch nur Lieferrechte im Umfang der Refinanzierung zu, also in etwa bezogen auf 25.500 hl/p.a. Umgekehrt habe die Beklagte nicht die gebotene Rücksicht auf die Klägerin walten lassen.

Bei dem von der Beklagten angeführten Objekt W-Straße habe die Klägerin kein Angebot abgegeben. Die Beklagte habe vielmehr die M KG als Getränkelieferant vermittelt und damit eine Belieferung der Klägerin verhindert.

Die Klägerin beantragt,

1.

den in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 17.4.2012 gefassten Beschluss:

"Die Einziehung ist gemäß § 7 Abs. 2c) des Gesellschaftsvertrages der P Gastronomie-Getränke GmbH zulässig, weil das unter TOP 1 dargelegte Verhalten einen wichtigen Grund im Sinne des § 7 Abs. 2 lit. c) des Gesellschaftsvertrages darstellt.

Gemäß § 7 Abs. 4 S. 1 der Satzung der P Gastronomie-Getränke GmbH wird verlangt, dass der von der Privatbrauerei C4 & Co. oHG gehaltene Geschäftsanteil Nr. 4 an der P Gastronomie-Getränke GmbH zwangsweise an die Q Beteiligungs- und Verwaltungs-GmbH & Co. KG abgetreten wird.

Falls die Q Beteiligungs- und Verwaltungs GmbH & Co. KG die Abtretung annimmt, ist sie verpflichtet, an die Privatbrauerei C4 & Co. oHG gemäß § 9 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages der P Gastronomie-Getränke GmbH eine Abfindung in Höhe des hälftigen Verkehrswertes des Geschäftsanteils Nr. 4 nach Maßgabe § 9 Abs. 6 und 7 zu zahlen."

für nichtig zu erklären.

2.

den in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 17.4.2012 gefassten Beschluss:

"Die Geschäftsführer, Herr Y und Herr T2 werden angewiesen, (i) dem Gesellschafter Privatbrauerei C4 & Co. oHG gegenüber den Beschluss über die Zwangsabtretung bekanntzugeben und (ii) die zur Umsetzung der Zwangsabtretung erforderlichen Willenserklärungen auch im Namen der Privatbrauerei C4 & Co. oHG (§ 7 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages) abzugeben. Die Anweisung erfolgt mit der Maßgabe, Erklärungen erst abzugeben, nachdem die einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 11.04.2012 (Az. 88 O 20/12) aufgehoben wurde."

für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, es gehe der Klägerin darum, die Beklagte in die Insolvenz zu treiben, um die Lieferrechte zu übernehmen. Zudem solle durch eine Weigerung der Mitfinanzierung der Familienstamm C2 geschädigt werden.

Die Beklagte habe nicht die Vertriebsvereinbarung kündigen wollen. Im Gegenteil habe die Bereitschaft bestanden, diese zu verlängern und die Klägerin sei es, die nunmehr die Vereinbarung gekündigt habe. Herr C2 jun. habe vielmehr ein Interesse an einer langfristigen Zusammenarbeit an der Klägerin, nicht zuletzt wegen der Beteiligung seines Vaters. Die Klägerin wolle die Insolvenz der Beklagte herbeiführen, um Lieferrechte in einem Umfang von ca. 51.000 hl/p.a. für Produkte der Klägerin, die den bedeutendsten Vermögensgegenstand der Beklagte darstellten, an sich zu ziehen. Gerüchteweise strebe die Klägerin eine Kooperation mit der Brauerei F an. Demgegenüber seien die für die Klägerin mit der Insolvenz der Beklagte verbundenen Verluste nachrangig. Aus diesen Gründen bestehe ein unüberbrückbarer Interessengegensatz der Gesellschafter der Beklagten, der ein Ausscheiden der Klägerin erfordere.

Die in dem Einladungsschreiben zur Versammlung vom 17.04.2012 genannten Gründe würden die Zwangsabtretung rechtfertigen.

Eine Stärkung der Eigenkapitalausstattung der Beklagte sei erforderlich. Hieran wolle die Klägerin aber nicht mitwirken. Dabei sei die Beklagte trotz vorhandener Altbelastungen sanierungsfähig. Es bestehe daher die Pflicht, entweder an der Sanierung mitzuwirken oder aus der Gesellschaft auszuscheiden. Eine Insolvenz sei der Klägerin wirtschaftlich nachteiliger als ein Ausscheiden.

Solange die Klägerin Gesellschafterin sei, könne die Beklagte keine wirksamen Maßnahmen zur Abwehr der Preiserhöhung ergreifen, da gemäß Gesellschafterbeschluss vom 18.12.2002 der Beschluss zur Förderung von C4-Produkten nur einstimmig abgeändert werden könne. Die Streichung von Rückvergütungen sei als Preiserhöhung anzusehen. Der Beklagten sei es aufgrund der Verträge mit den Gaststätteninhabern nicht möglich, die Streichung der Rückvergütung an diese weiterzugeben.

Die Mitteilung einer Zahlungsunfähigkeit im Gespräch vom 07.02.2012 mit der Kreissparkasse sei treuwidrig, da sich die Klägerin vorher nicht bei der Beklagten erkundigt habe. Dann hätte sie nämlich von dem bevorstehenden Gesellschafterdarlehen erfahren. Hiervon hätte die Klägerin schon deshalb ausgehen müssen, weil die Geschäftsführer der Beklagte anderenfalls hätten Insolvenzantrag stellen müssen. Sie habe die Beklagte in dem Gespräch dennoch als insolvent dargestellt.

Zudem habe Herr C1 dem Geschäftsführer der L Bier GmbH, Herrn Dr. X, am 20.03.2012 mitgeteilt, dass die Beklagte zahlungsunfähig sei, die Klägerin keine Liquidität mehr bereit stelle, um Herrn C2 sen. auszutrocknen und dass sie die Preise für die Beklagte erhebe.

Die Lastschrift zur Warenforderung über 202.722,81 € sei nicht mangels Kontodeckung eingelöst worden, sondern auf Widerspruch der Beklagten nach Rücksprache mit dem Vertriebsleiter der Klägerin zurückgebucht worden, um eine drohende Liquiditätslücke zu schließen. Dies sei für die Klägerin hinnehmbar gewesen.

Die Aufnahme eines eigenen Veranstaltungsgeschäfts durch die Klägerin mit Hilfe der S verstoße gegen das gesellschaftsvertragliche Wettbewerbsverbot. Dieses sei wirksam. Die Klägerin sei von dem Wettbewerbsverbot nicht befreit. Die mittelbare Tätigkeit genüge für den Wettbewerbsverstoß.

Die Beklagte behauptet ferner, die Klägerin versuche durch gezielte Übertragung von Absatzstätten, in denen C4-Kölsch ausgeschenkt werde, an Wettbewerber der Beklagte zu schaden. Hierzu verweist sie auf den Vorgang im Zusammenhang mit der Verpachtung des Objekts W-Straße.

Es ist Beweis auf Grundlage des Beschlusses vom 29.5.2013 (Bl. 195 d.A.) erhoben worden. Wegen der Einzelheiten der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 25.7.2013 verwiesen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme unbegründet.

Der Beschluss zur Zwangseinziehung des Geschäftsanteils der Klägerin und der Beschluss auf deren Umsetzung sind wirksam, die Beschlussanfechtungen sind mithin unbegründet.

In formaler Hinsicht (§ 5 der Satzung in Verbindung mit § 51 GmbHG) bestehen keine Bedenken gegen die Beschlussfassung. Bedenken werden auch nicht von der Klägerin erhoben. Sowohl was die Beschlussfähigkeit noch was die ordnungsgemäße Einberufung betrifft, sind Beschlussmängel dargetan.

Die Einziehung ist in der Sache nach der Beschlussfassung gemäß § 34 Abs. 1 GmbHG in Verbindung mit § 7 der Satzung begründet, wenn in der Person des Gesellschafters ein seine Ausschließung rechtfertigender wichtiger Grund vorliegt, der insbesondere dann gegeben ist, wenn der Gesellschafter nachhaltig und in grober Weise gegen seine gesellschaftsvertraglichen Pflichten verstößt (§ 7 Nr. 2 c) der Satzung).

Kommt es daher auf die Frage an, ob die Satzungsvoraussetzungen gemäß § 7 Nr. 2 c) erfüllt sind, gilt für die Beurteilung des beanstandeten Verhaltens der Klägerin Folgendes: Ein wichtiger Grund zur Ausschließung liegt vor, wenn aufgrund einer Abwägung aller Gesichtspunkte den übrigen Gesellschaftern die Fortsetzung mit dem auszuschließenden Gesellschafter infolge seines Verhaltens oder seiner Persönlichkeit nicht mehr zuzumuten ist, was insbesondere anzunehmen ist, wenn die weitere Mitgliedschaft den Fortbestand der Gesellschaft unmöglich macht oder ernstlich gefährdet (Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbHG, Anh § 34, Rdnr. 3 m.w.N.).

Diese Voraussetzungen sind jedenfalls bezogen auf das Gespräch bei der Kreissparkasse Köln am 7.2.2013 als erwiesen anzusehen, ungeachtet der Frage, ob durch die neuere Entwicklung nach Abschluss des einstweiligen Verfügungsverfahrens weitere zu beachtende Gründe für die Wirksamkeit der Zwangsabtretung gegeben sind und ob an der Bewertung in dem einstweiligen Verfügungsverfahren im Übrigen festzuhalten ist. Zu der Bewertung des Gesprächsinhalts im Hinblick auf die Frage der Thematisierung der Insolvenz hat die Kammer in den Urteilsgründen in dem einstweiligen Verfügungsverfahren 88 O 20/12 ausgeführt:

Bedenklich wäre in diesem Zusammenhang allenfalls, wenn die Gesellschafter der Klägerin die Beklagte als sicher insolvent oder "pleite" dargestellt hätten. So sind die eidesstattlichen Versicherungen der Herren C2 sen. und jun. (AG 18 , AG 19) zu verstehen. Es ist jedenfalls bedenklich, wenn ohne vertiefte Kenntnis und ohne den Versuch, sich bei der Geschäftsführung der Beklagte vertiefte Kenntnis zu verschaffen, die Beklagte gegenüber der kreditgebenden Bank als sicher pleite bezeichnet wurde. Dabei ist es unerheblich, wenn die Äußerung durch den Rechtsvertreter der Klägerin erfolgte, ohne dass die Gesellschafter der Klägerin widersprachen.

Die Kammer erachtet es auf Grund der Aussage der Zeugin K für erwiesen, dass die Klägerin in Person ihrer geschäftsführenden Gesellschafter und des Zeugen Dr. E initiativ das Gespräch mit dem für die Beklagte maßgeblichen Geldinstitut - Kreissparkasse Köln als Konsortialführer - gesucht hat, um dort den Eindruck zu vermitteln, die Beklagte sei insolvent.

Die Zeugin K hat nachvollziehbar dargelegt, das Gespräch sei ihr aufgrund des ungewöhnlichen Verlaufs in guter Erinnerung. Sie vermochte sicher anzugeben, dass die Gesprächseröffnung direkt die anzunehmende Insolvenz der Beklagten betraf. Diese wurde untermauert durch den - insoweit nachvollziehbar - zu diesem Zeitpunkt bestehenden Rückstand mit der Zahlung der auf die Warenlieferung.

Aus Sicht der Zeugin war diese Vorgehensweise eines Gesellschafters, die Gesellschaft als insolvent darzustellen, nachvollziehbar ungewöhnlich.

Es wird nicht verkannt, dass der bei dem Gespräch ebenfalls anwesende Zeuge Dr. E in Abrede gestellt hat, dass eine Äußerung des Inhalts, die Beklagte sei insolvent, gefallen sei. Es sei lediglich im Hinblick auf die Zahlungsverzögerung die mögliche Konsequenz einer Zahlungsunfähigkeit, die sich der Zeugin K auch so habe aufdrängen müssen, angesprochen worden.

Im Falle der Klägerin kann ein Motiv für das von der Zeugin K berichtete, scheinbar interessenwidrige Vorgehen in dem tiefgreifenden Zerwürfnis der Familienstämme C1 und C2 liegen. Gerichtsbekannt tragen diese insbesondere in Person der Herren C1 und C2 sen. eine Vielzahl intensiv geführter Streitigkeiten vor Gericht aus. Der Zeuge Dr. E hat angegeben, es habe bei den geschäftsführenden Gesellschaftern der Klägerin die Vermutung bestanden, dass Herr C2 sen. bestimmenden Einfluss bei der Beklagten ausübe. Dieser Umstand macht das Vorgehen, scheinbar interessenwidrig die Beklagte als insolvent darzustellen, vor dem Hintergrund der weiteren Auseinandersetzungen aus Parteisicht erklärbar.

Die Kammer hält die Angaben der Zeugin K für überzeugend. Die Zeugin, die für ein Kreditinstitut arbeitet, das sowohl mit der Beklagten als auch mit der Klägerin Geschäftsbeziehungen aufrechterhält, hat keinen erkennbaren Anlass für eine interessengeleitete Aussage. Auch wenn die Zeugin die Beklagte betreute, erscheint es wenig nahe liegend, dass die Zeugin sich auf eine Seite schlägt, um eine der Beklagten günstige Aussage zu machen. Zugleich würde sie nämlich die Klägerin als weitere Kundin der Kreissparkasse benachteiligen. Die Zeugin wirkte in ihrer Vernehmung sehr sicher. Zwar hat sie sich in einzelnen Punkten berichtigt - etwa auslaufende Kredite schon 2013 statt 2014 -, dennoch hat sie Kern und Tendenz des Gesprächs aus ihrer Erinnerung sehr sicher zu vermitteln vermocht und ihre Erinnerung an das aus ihrer Sicht ungewöhnliche Gespräch plausibel gemacht.

Der Zeuge Dr. E muss dagegen "dem Lager" der Klägerin zugerechnet werden. Die zwischenzeitlich mehrjährige und sehr intensive Begleitung der Klägerin und die auch außergerichtliche Betreuung macht eine zunehmende Identifizierung mit den Zielen der Klägerin menschlich verständlich und verringert den Abstand zu den Mandanteninteressen, der von einem Rechtsanwalt zu erwarten ist. Es erscheint jedenfalls denkbar, dass die Erinnerung des Zeugen von den im Prozess maßgeblichen rechtlichen Fragestellungen beeinflusst ist. Hinzu tritt, es ist nicht plausibel geworden, aus welchem Grund das Treffen mit der Kreissparkasse nur 2 Tage vor der Gesellschafterversammlung der Beklagten stattfand und das Thema Insolvenz angesprochen wurde, ohne vorab Erkundigungen einzuziehen oder aber zunächst die Gesellschafterversammlung abzuwarten. Zu diesem Zeitpunkt bestand noch kein akuter Handlungsbedarf. Die Klägerin hätte zunächst die Gesellschafterversammlung der Beklagten abwarten und dann handeln können. Dies lässt die von dem Zeugen geschilderte Motivation, zum einen die Absicht, keine weiteren Zahlungen für die Beklagte zu erbringen, mitzuteilen, ferner Bedenken zur wirtschaftlichen Situation der Beklagten darzustellen und Auswirkungen auf die wirtschaftliche Situation der Klägerin auszuräumen, zweifelhaft erscheinen. Es erscheint der Kammer vor dem Hintergrund der Auseinandersetzungen der Familienstämme nicht fernliegend, dass es der Klägerin vielmehr darum ging, der Beklagten Schwierigkeiten zu bereiten und vermittels der Beklagten Herrn C2 sen., den vermeintlichen Hintermann, zu treffen.

Insgesamt hat die Aussage der Zeugin K zum einen vor dem Hintergrund der Bestimmtheit ihrer Aussage, aber auch bezogen auf die Glaubwürdigkeit ihrer Person als neutraler Zeugin, die Kammer überzeugt. Dabei bleibt außer Betracht, dass die Aussage des Zeugen C2 diese Angaben indiziell bestärkt.

Eine Fortsetzung der Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen I, so wie in der mündlichen Verhandlung durch die Klägerin beantragt, war wegen Verspätung nicht anzuordnen. Die Kammer hat durch Beweisbeschluss vom 29.5.2013 die Einholung der angegebenen Beweise angeordnet. Die Klägerin wäre im Rahmen der gebotenen ordnungsgemäßen Prozessführung gehalten gewesen, den Zeugen I rechtzeitig vor der anberaumten Beweisaufnahme zu benennen, was indes unterblieben ist. Dass die Klägerin darauf vertraut haben mag, die benannten Zeugen würden in ihrem Sinne bekunden, entband sie nicht, aus Gründen der Vorsorge die Beweismittel rechtzeitig zu benennen.

Die Vorgehensweise der Klägerin stellt nicht deshalb keinen wichtigen Grund für die Zwangsabtretung dar, weil die Zeugin K aufgrund weitergehender Informationen der Mitteilung über die bestehenden Insolvenzgründe keine Bedeutung beimaß. Richtig ist zwar nach den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen Dr. E und K, dass die geschäftsführenden Gesellschafter der Klägerin und Dr. E nicht den Eindruck überlegener Informiertheit erweckten. Vielmehr waren sie sogar interessiert, Informationen von der Zeugin K und von dem dem Gespräch beiwohnenden Vorstand I zu erhalten. Insoweit war der Versuch der für die Klägerin handelnden Personen, gegenüber der Kreissparkasse Köln den Eindruck der Zahlungsunfähigkeit der Beklagten zu erwecken, insbesondere im Hinblick auf die Kenntnis der Zeugin K von der Einzahlung durch die weitere Gesellschafterin der Beklagten, untauglich. Da die für die Klägerin handelnden Personen von der Untauglichkeit ihres Vorgehens aber keine Kenntnis hatten, müssen sie sich den Versuch, die Beklagte in ein schlechtes Licht zu rücken, als erhebliche Treuepflichtverletzung entgegen halten lassen. Wenn sich die Mitarbeiter der Kreissparkasse Köln auf den Verdacht der Klägerin eingelassen hätten, hätte die Beklagte - bis hin zur Kündigung der Kreditlinien - schweren Schaden nehmen können. Auch wenn nicht anzunehmen ist, dass die Kreissparkasse Köln diese Information ungeprüft übernommen hätte, handelte es sich um einen schwerwiegenden Versuch, der Beklagten Schaden zuzufügen. Das muss die Beklagte nicht hinnehmen.

Bei dieser Sachlage kommt es auf den Inhalt des Gesprächs zwischen Herrn C1 und Herrn Dr. X von der L Gruppe nicht mehr an. Dass ein solches Gespräch stattgefunden hat, haben der persönlich angehörte Gesellschafter C1 und der Zeuge Dr. X übereinstimmend bestätigt. Auch wenn die Angaben von Herrn C1 zu der ihm zugeschriebenen Äußerung nicht eindeutig waren, möglicherweise weil er durch den Parteivernehmungsantrag seines Prozessbevollmächtigten überrascht worden ist, und auch wenn die Angaben des Zeugen Dr. X überraschend vage waren und auf die Kammer den Eindruck machten, es ginge dem Zeugen mehr um die Einnahme einer neutralen Position als um eine vollständige und wahrheitsgemäße Aussage, fällt es der Kammer umgekehrt schwer, gestützt auf die positiv ergiebige Aussage des Zeugen C2 sen., der eindeutig im Lager der Beklagten steht, die Beweisfrage im Sinne des Beklagtenvortrags zu bejahen.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.

Streitwert: 351.400,00 €