OLG Hamm, Beschluss vom 27.11.2013 - 14 UF 96/13
Fundstelle
openJur 2013, 45961
  • Rkr:

Der Ag. nimmt die rechtskräftig von ihm geschiedene Ast. im Rahmen eines Stufen(-wider-)antrages auf Auskunft und Zugewinnausgleich in Anspruch. Durch den angefochtenen Teilanerkenntnis- und Teilbeschluss hat das FamG den Auskunftsantrag bezüglich einer in London gelegenen Immobilie (bzw. bezüglich Rechtspositionen der Ast. an der Immobilie) abgewiesen, weil diese gemäß Art. 3a Abs. 3 EGBGB nicht dem deutschen Zugewinnausgleich unterliege. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Ag. hatte Erfolg.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Teilanerkenntnis- und Teilbeschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Lemgo vom 7.5.2013 teilweise abgeändert.

Auf den Widerantrag wird die Antragstellerin über den angefochtenen Beschluss hinaus verpflichtet, dem Antragsteller auch Auskunft über ihr in London belegenes Immobilienvermögen, und zwar zu den Stichtagen 6.12.1996, 2.11.2007 und 13.1.2009, zu erteilen, sowie diese Auskunft zu belegen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Verfahrenswert von 15.489 € zu tragen. Die Entscheidung über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens bleibt weiterhin dem Schlussbeschluss vorbehalten.

Die sofortige Wirksamkeit wird angeordnet.

Gründe

Die zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

1.

Der dem Antragsgegner aus § 1379 Abs. 1 S. 1, 2 BGB zustehende Auskunftsanspruch erstreckt sich auch auf das in London belegene Immobilienvermögen der Antragstellerin. Der Zugewinnausgleich zwischen den Beteiligten richtet sich nämlich auch bezüglich dieses Vermögens nach deutschem Recht.

a)

Die grundsätzliche Geltung des deutschen Ehegüterrechts ergibt sich aus Art. 15 i. V. m. Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB, da die beiden Beteiligten unterschiedliche Staatsangehörigkeiten haben (deutsch/österreichisch), während der Ehe aber zuletzt einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland besaßen, den der Antragsgegner auch gegenwärtig noch besitzt.

b)

Die Anwendung des Art. 15 EGBGB ist nicht durch die zwischenzeitlich in Kraft getretene EU-Verordnung Nr. 1259/2010 ("Rom III") verdrängt. Die Verordnung gilt zum einen in zeitlicher Hinsicht nicht, weil das Verfahren vor dem 21.6.2012 (vgl. Art. 18 Abs. 1 S. 1) rechtshängig geworden ist, und zum anderen auch in sachlicher Hinsicht nicht, weil sie die vermögensrechtlichen Folgen der Ehe ausdrücklich nicht erfasst (vgl. Art. 1 Abs. 2 e).

c)

Entgegen der angefochtenen Entscheidung unterliegt die in London belegene Immobilie (bzw. die der Antragstellerin daran zustehenden oder zugestanden habenden dinglichen Rechte) nach englischem Recht aber auch keinen "besonderen Vorschriften" i. S. v. Art. 3a Abs. 2 EGBGB.

Solche "besonderen Vorschriften" wären nämlich nur anzunehmen, wenn sich die Frage, ob und ggf. welche vermögensrechtliche Konsequenzen eine Eheschließung hat, aus englischer Sicht für Grundstücke anders beurteilen würde als für bewegliche Sachen, d. h. wenn eine kollisionsrechtliche Vermögensspaltung im Sinne einer unterschiedlichen Anknüpfung für unbewegliches und bewegliches Vermögen vorläge (vgl. Palandt/Thorn, BGB, 72. Aufl. 2013, Rn. 6 zu Art. 3a EGBGB). Das kann aber zumindest nicht positiv festgestellt werden. Bei beweglichen Sachen ist nach englischem Internationalen Privatrecht für die vermögensrechtlichen Folgen der Ehe das Domizilrecht der Ehegatten zur Zeit der Eheschließung maßgeblich (vgl. Bergmann/Ferid/Heinrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Stand Mai 2012, Vereinigtes Königreich [England] S. 30; Süß/Ring/Odersky, Eherecht in Europa, 2. Aufl. 2012, Großbritannien [England und Wales] Rn. 31). Bei Grundstücken gilt das ebenfalls (vgl. Bergmann/Ferid/Heinrich a. a. O. S. 31); zumindest tendieren neuere Interpretationen einer insgesamt eher unsicheren Rechtslage dazu, auch Grundstücke in dieser Frage nicht abweichend zu behandeln (vgl. Süß/Ring/Odersky a. a. O. Rn. 32; Staudinger/Mankowski, BGB, Stand 2011, Rn. 40 zu § 15 EGBGB; Dicey/Morris/Collins, The Conflict Of Laws, 14. Aufl. 2006, Rule 156, Rn. 28-021 bis 28-029).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht, wenn man anstatt auf das Rechtsgebiet der materiellen güterrechtlichen Ehewirkungen auf das Rechtsinstitut der Scheidungsfolgenregelung abstellt. Dieses Rechtsinstitut wird aus englischer Sicht verfahrensrechtlich qualifiziert, d. h. englisches Recht immer dann für anwendbar erachtet, wenn ein englisches Recht seine internationale Zuständigkeit bejahen würde (vgl. Bergmann/Ferid/Heinrich a. a. O. S. 31; Süß/Ring/Odersky a. a. O. Rn. 92). Abgestellt wird dabei insbesondere auf das Domizil zum Zeitpunkt der Antragstellung oder des Wirksamwerdens der zuvor im Ausland ausgesprochenen Scheidung (vgl. Süß/ Ring/Odersky a. a. O. Rn. 96; sec. 15 [1] [a] Matrimonial and Family Proceedings Act 1984; Dicey/Morris/Collins a. a. O. Rule 91 [2]). Das Vorhandensein von Grundbesitz in England kann für die endgültige Bejahung der Zuständigkeit ebenfalls eine ergänzende Rolle spielen (vgl. Dicey/Morris/Collins a. a. O. Rn. 18-173 bis 18-178; sec. 16 [2] [g] Matrimonial and Family Proceedings Act 1984), wobei aber eine unterschiedliche Behandlung von Grundstücks- und beweglichem Vermögen nach einmal bejahter Zuständigkeit auch hier nicht ersichtlich ist.

d)

Auf die auf S. 5 der Beschwerdebegründung aufgeworfene Frage, ob Art. 3a Abs. 2 EGBGB in Zugewinnausgleichssachen nicht ggf. schon von vornherein unanwendbar ist, weil es im dort nicht um eine gegenständliche Aufteilung von Immobilien geht, sondern nur um eine rechnerische Einbeziehung ihres Wertes in die Zugewinnberechnung - wobei auch der Gesichtspunkt einer Manipulationsmöglichkeit durch Vermögensverlagerung in Länder mit "besonderen Vorschriften" i. S. d. Art. 3a Abs. 2 EGBGB durchaus beachtlich sein könnte -, kommt es danach nicht mehr an.

Vielmehr bleibt es, wie ausgeführt, schon mangels Feststellbarkeit der Voraussetzungen des Art. 3a Abs. 2 EGBGB bei der allgemeinen, auf das deutsche Sachrecht verweisenden Regel des Art. 15 i. V. m. Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB.

2.

Schließlich ist der das englische Immobilienvermögen betreffende Auskunftsanspruch auch noch nicht erfüllt. Zwar sind einzelne Angaben von der Antragstellerin bereits gemacht worden, insbesondere auf S. 1-2 ihres Schriftsatzes vom 18.2.2013. Es fehlen aber jedenfalls noch nähere Angaben zu den wertbildenden Faktoren und ggf. auch beglaubigte und/oder übersetzte Belege über die behaupteten Veränderungsvorgänge.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO i. V. m. § 113 Abs. 1 FamFG; 116 Abs. 3 S. 2 FamFG.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens war - in Abänderung der vorläufigen Festsetzung vom 26.8.2013 - nach dem Interesse des Antragsgegners an der ergänzenden Auskunftserteilung zu bemessen. Als Anhaltspunkte haben hierfür die geschätzten Wertangaben für die Immobilie in dem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 17.1.2013, S. 5, gedient: Endstichtag 485.000 €; Anfangsstichtag 144.590 €, indexiert x 107,0 ÷ 88,3 = 175.211 €; Differenz 309.789 €; davon hälftiges Miteigentum 154.895 €; hälftiger Zugewinnausgleich 77.447 €; davon 20 % für Auskunftsstufe 15.489 €.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

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