StGH des Landes Hessen, Beschluss vom 09.10.2013 - P.St. 2401
Fundstelle
openJur 2013, 42865
  • Rkr:
Tenor

Die Grundrechtsklage wird zurückgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Gründe

A

I.

Gegenstand der Grundrechtsklage sind ein Urteil des Amtsgerichts Darmstadt, durch das der Antragsteller zur Zahlung von 459,82€ nebst Zinsen an die Drittbegünstigten verurteilt wurde,sowie ein die Gehörsrüge des Antragstellers gegen dieses Urteil zurückweisender Beschluss des Amtsgerichts. Der Antragsteller sieht sich durch diese Entscheidungen in seinen Grundrechten auf Gewährung rechtlichen Gehörs und willkürfreie Entscheidung verletzt.

Im Rubrum der Klageschrift der Drittbegünstigten waren im Anschluss an die Benennung des Antragstellers und damaligen Beklagten als dessen Prozessbevollmächtigte die „Rechtsanwälte B & C“ aufgeführt. Mit Beschluss vom 29. Juni 2012 ordnete das Amtsgericht gemäß § 495a Zivilprozessordnung - ZPO - das schriftliche Verfahren an und setzte eine Frist von drei Wochen zur Klageerwiderung. Klageschrift und Beschluss wurden dem Antragsteller persönlich am 4. Juli 2012zugestellt. Die Frist zur Klageerwiderung lief am 25. Juli 2012 ab,ohne dass der Antragsteller auf die Klage erwidert hatte.

Mit Urteil vom 1. August 2012 gab das Amtsgericht der Klage unter Hinweis auf den unstreitigen Klägervortrag statt.

Ebenfalls am 1. August 2012 ging beim Amtsgericht ein Telefax des Rechtsanwalts B ein, in welchem dieser mitteilte, dass er den Antragsteller anwaltlich vertrete. Gleichzeitig bat er, die Frist zur Klageerwiderung um zwei Wochen zu verlängern. Unter dem 2.August 2012 antwortete die zuständige Richterin, dass der Rechtsstreit durch Urteil vom 1. August 2012 beendet worden sei.Die Frist zur Klageerwiderung sei abgelaufen. Der Schriftsatz vom 1. August 2012 sei erst am 2. August 2012 vorgelegt worden und habe daher nicht mehr berücksichtigt werden können.

Im Zusammenhang mit einem die zuständige Richterin betreffenden – letztlich erfolglos gebliebenen – Ablehnungsgesuch führte der Antragsteller aus, er sei urlaubsbedingt abwesend gewesen und erst am 1. August 2012 mit der Klageschrift und dem gerichtlichen Beschluss nach § 495a ZPO bei seinem Bevollmächtigten erschienen.

Eine Anhörungsrüge des Antragstellers gegen das Urteil vom 1.August 2012 wies das Amtsgericht durch Beschluss vom 12. November 2012 zurück. Die Klageschrift sei dem Antragsteller persönlich zugestellt worden, weil die von den Drittbegünstigten darin benannten Prozessvertreter bei der Datenerfassung nicht aufgenommen worden seien. Die Zustellung an den Antragsteller erweise sich auch als wirksam, denn bei Einreichung der Klageschrift sei unklar gewesen, ob der vorprozessual für den Antragsteller tätige Rechtsanwalt den Antragsteller auch im Rechtsstreit vertrete. Eine Vertretungsanzeige habe bis zum Erlass des Urteils nicht vorgelegen. Der Antragsteller habe Gelegenheit gehabt, binnen drei Wochen auf die Klage zu erwidern, dies aber nicht getan. Soweit er vortrage, er sei urlaubsbedingt abwesend gewesen und am 1. August 2012 in der Kanzlei seines Prozessbevollmächtigten erschienen,ergebe sich daraus weder, in welchem Zeitraum er urlaubsabwesend gewesen sei, noch, wann er von der Klageschrift und dem Beschluss Kenntnis erlangt habe. Er habe nicht dargelegt, inwieweit er daran gehindert gewesen sei, innerhalb der gesetzten Frist auf die Klage zu erwidern oder die Verlängerung der Frist zu beantragen.

Dieser Beschluss ist dem Bevollmächtigten des Antragstellers am 16. November 2012 zugegangen.

II.

Mit seiner am 17. Dezember 2012 – einem Montag –erhobenen Grundrechtsklage rügt der Antragsteller eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und erhebt den Vorwurf eines Verstoßes gegen das Willkürverbot.

Das Amtsgericht Darmstadt habe die Klageschrift verfahrensfehlerhaft nicht seinem Prozessbevollmächtigten zugestellt, obwohl dieser in der Klageschrift ausdrücklich als Prozessvertreter angeführt worden sei. Wenn ein Kläger in der Klageschrift einen Prozessbevollmächtigten des Beklagten benenne,seien nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von diesem Zeitpunkt an die Zustellungen an diesen zu richten. Die hiervon abweichende Gesetzesauslegung des Amtsgerichts sei abwegig und willkürlich. Die Frist zur Klageerwiderung sei daher nicht in Lauf gesetzt worden. Darüber hinaus habe das Amtsgericht den Zustellungsadressaten nicht gemäß § 270

ZPO selbst bestimmt. Es gehe vielmehr davon aus, die Zustellung erfolge an denjenigen, der von der Geschäftsstelle als Zustellungsempfänger eingetragen werde.

Damit wäre die Auswahl des Zustelladressaten aber ein zufälliger Akt. Den §§ 270 Satz 1, 271 Abs. 1 und 276 ZPO sei zu entnehmen,dass „das Gericht“ über die Zustellung und das weitere Verfahren entscheide. Das Gericht sei jedoch immer der erkennende Richter bzw. die erkennende Richterin. Nach dem Gesetz sei es gerade nicht dem Zufall oder der Geschäftsstelle überlassen, wem gerichtliche Anordnungen zugestellt werden müssten. Der im Urlaub befindliche Antragsteller habe nicht rechtzeitig auf die Klage erwidern können. Durch die geltenden Zustellvorschriften solle gerade sichergestellt werden, dass trotz Abwesenheit einer Partei keine Fristen versäumt würden. Bevollmächtigte Rechtsanwälte seien berufsrechtlich dazu angehalten, im Falle ihrer Abwesenheit einen Vertreter zu bestellen, der fristwahrend tätig werden könne. Die Entscheidung, nicht an den in der Klageschrift benannten Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zuzustellen, sei auch willkürlich erfolgt, weil der Bevollmächtigte nicht in das Datenerfassungsprogramm des Amtsgerichts aufgenommen worden sei und die Richterin die Tatsache der anwaltlichen Vertretung des Antragstellers gar nicht zur Kenntnis genommen habe.

Die Entscheidung des Amtsgerichts über die Anhörungsrüge lasse erkennen, dass es den Vortrag des Antragstellers zur Unwirksamkeit der Zustellung überhaupt nicht berücksichtigt habe. Es habe sich nämlich nicht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit der Frage auseinandergesetzt, ob tatsächlich eine Frist in Gang gesetzt worden sei. Hätte das Amtsgericht die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Frage der Zustellung an den im Sinne von § 172 Abs. 1 ZPO bestellten Prozessbevollmächtigten zur Kenntnis genommen, hätte ihm die Unhaltbarkeit seines Urteils vom 1. August 2012 auffallen müssen.Soweit das Gericht dem Antragsteller vorhalte, dass er nicht dargelegt habe, inwieweit er verhindert gewesen sei, innerhalb der gesetzten Frist auf die Klage zu erwidern oder eine Verlängerung der Klageerwiderungsfrist zu beantragen, lasse auch dies erkennen,dass es die diesbezüglichen Ausführungen des Antragstellers nicht zur Kenntnis genommen habe. Er habe nämlich erklärt, in Urlaub gewesen zu sein, und darauf hingewiesen, dass eine Frist zur Stellungnahme nicht wirksam in Gang gesetzt und ein Prozessrechtsverhältnis nicht begründet worden sei.

III.

Der Antragsgegner, die Drittbegünstigten und die Landesanwältin hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Sie haben hiervon keinen Gebrauch gemacht.

B

Die Grundrechtsklage ist unzulässig.

I.

Der Antragsteller hat seine Grundrechtsklage nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise begründet.

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs setzt eine zulässige Grundrechtsklage gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG - voraus,dass der Antragsteller konkret einen Sachverhalt schildert, aus dem sich plausibel die Möglichkeit einer Verletzung der von ihm benannten Grundrechte der Hessischen Verfassung durch die angegriffene Entscheidung ergibt. Dies verlangt vom Antragsteller einen aus sich heraus, das heißt ohne Hinzuziehung von Akten und ohne Stellungnahmen anderer Verfahrensbeteiligter verständlichen Vortrag. Dazu gehört auch, dass der Antragsteller deutlich macht,aus welchem rechtlichen Zusammenhang sich die behauptete Grundrechtsverletzung ergeben soll, das heißt, welche Verfahrenshandlung oder materiell-rechtliche Würdigung des Gerichts welche Grundrechtsverletzung aus seiner Sicht bewirkt hat.

- Siehe etwa StGH, Beschluss vom 15.08.2002 - P.St. 1619 -,StAnz. 2002, 3735 [3736]; Urteil vom 13.12.2004 - P.St. 1842 -,StAnz. 2005, 553 [557]; Beschluss vom 14.05.2003 - P.St. 1535 -,StAnz. 2003, 2835 [2836]; Beschluss vom 26.08.2009 - P.St. 2208 -,ESVGH 60, 14 [15] -

2. Der Antragsteller hat keinen Sachverhalt geschildert, der die geltend gemachten Grundrechtsverletzungen möglich erscheinen lässt.

a) Seinem Vorbringen lässt sich nicht nachvollziehbar entnehmen,dass ihm das Amtsgericht in verfassungsrechtlich relevanter Weise das rechtliche Gehör verweigert hätte.

aa) Das Grundrecht auf rechtliches Gehör ist durch Art. 3 der Hessischen Verfassung - HV - in Verbindung mit dem der Hessischen Verfassung innewohnenden Rechtsstaatsprinzip in gleicher Weise wie durch Art. 103 Abs. 1 GG verbürgt.

- StGH, Urteil vom 08.03.2006 - P.St. 1961 -, StAnz. 2006, 1094[1096] st. Rspr. -

Die grundgesetzliche Gewährleistung rechtlichen Gehörs konkretisiert das Rechtsstaatsprinzip mit weitreichenden Folgen für das gerichtliche Verfahren. Der Einzelne soll nicht bloßes Objekt des Verfahrens sein, sondern vor Entscheidungen, die seine Rechte betreffen, zu Wort kommen, um Einfluss auf das Verfahren und dessen Ergebnis nehmen zu können. Die Parteien müssen sich zu dem Sachverhalt, der einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegt wird, vor Erlass der Entscheidung äußern dürfen. Dieses Recht auf Äußerung ist eng verknüpft mit einem Recht auf In- formation. Eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende Gewährung rechtlichen Gehörs setzt voraus, dass die Verfahrensbeteiligten zu erkennen vermögen, auf welchen Tatsachenvortrag es für die Entscheidung ankommen kann. Sie müssen sich bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt über den gesamten Verfahrensstoff informieren können.

- BVerfGE 89, 29 [35] m.w.N. -

Die nähere Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs bleibt den einzelnen einfachrechtlichen Verfahrensordnungen überlassen. Das gilt auch für die gesetzliche Regelung über die Zustellung von Schriftstücken im Zivilprozess. Der Zweck der Zustellung besteht darin, den Zeitpunkt der Übergabe zu dokumentieren, an den sich wichtige prozessuale Wirkungen knüpfen. Dem Adressaten gegenüber soll sie gewährleisten, dass er Kenntnis von dem zuzustellenden Schriftstück nehmen und seine Rechtsverteidigung oder Rechtsverfolgung darauf einrichten kann. Insoweit dienen die Vorschriften über die Zustellung (auch) der Verwirklichung des rechtlichen Gehörs.

- BVerfGE 67, 208 [211] -

Nicht jede fehlerhafte Anwendung einfachrechtlicher Verfahrensvorschriften zur Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs stellt jedoch zugleich einen Verstoß gegen die verfassungsrechtliche Gewährleistung rechtlichen Gehörs dar. Ein Verfassungsverstoß kommt nur in Betracht, wenn das Gericht bei Auslegung oder Anwendung einer Verfahrensvorschrift die Bedeutung oder Tragweite des Anspruchs auf rechtliches Gehör grundlegend verkannt hat. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Auslegung einer solchen Vorschrift durch das Fachgericht zu einem Ergebnis führt, das – ergäbe es sich aus einem einfachrechtlichen Gesetz – gerade im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Gewährleistung des rechtlichen Gehörs zur Nichtigerklärung eines solchen Gesetzes durch das Verfassungsgericht führen müsste.

- BVerfGE 74, 228 [233 f.] -

bb) Das Vorbringen des Antragstellers lässt unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe die Möglichkeit einer Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht erkennen. Er hat nicht dargelegt, dass das Amtsgericht die zivilprozessuale Vorschrift des § 172 ZPO in einer Weise ausgelegt oder angewandt hat, die den unabdingbaren Mindestvoraussetzungen der Gewährleistung des rechtlichen Gehörs nicht mehr gerecht wird.

(1) Das Amtsgericht hat allerdings bei Zustellung der genannten Schriftstücke an den Antragsteller die (aktuelle) Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Auslegung des § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPOnicht beachtet.

Nach dieser Vorschrift hat die Zustellung in einem anhängigen Verfahren an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten zu erfolgen. Ein Verfahren wird mit Einreichung der Klage anhängig, so dass die Regelung auch schon für die Zustellung der Klageschrift gilt.

- BGH, Beschluss vom 21.12.1983 - IVb ZB 29/82 -, NJW 1984, 926[926] zur Vorgängervorschrift § 176 ZPO a.F. -

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat die Zustellung im Sinne des § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht nur dann an den Prozessbevollmächtigten einer Partei zu erfolgen, wenn diese oder ihr Vertreter dem Gericht – bzw. im Falle einer Parteizustellung dem Prozessgegner – ausdrücklich Kenntnis von dem Vertretungsverhältnis gegeben hat. Vielmehr ist in dieser Weise auch zu verfahren, wenn sich das Bestehen eines Vollmachtverhältnisses – etwa auf Beklagtenseite –lediglich einem Schriftsatz der Gegenseite – etwa der Klageschrift – entnehmen lässt.

In früheren Entscheidungen hielt es der Bundesgerichtshof insoweit für erforderlich, dass die von einem Bevollmächtigten vertretene Partei – oder ihr Prozessvertreter – der Gegenseite ausdrücklich von dem Bestehen einer Prozessvollmacht (vorprozessual) Kenntnis gegeben und die Gegenseite hierzu schriftsätzlich Entsprechendes vorgetragen bzw. das Gericht durch sonstige Umstände Kenntnis von der bestehenden Bevollmächtigung erhalten hatte.

- BGH, Beschluss vom 01.10.1980 - IVb 613/80 -, juris, Rn. 7;Urteil vom 09.10.1985 - IVb ZR 59/84 -, NJW-RR 1986, 286 [287];Urteil vom 09.10.1985 - IVb ZR 59/84 -, NJW-RR 1986, 286 [287]-

An dieser Rechtsprechung hält der Bundesgerichtshof nicht mehr fest. Das Gericht geht nunmehr unter ausdrücklicher Abkehr von früheren Entscheidungen davon aus, dass ein etwa in der Klageschrift angegebener Prozessbevollmächtigter der Beklagtenseite nicht erst dann als von dieser im Sinne des § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPObestellt anzusehen sei, wenn – über seine bloße Benennung hinaus – in der Klageschrift weiterer Vortrag zum Vorliegen eines Vollmachtverhältnisses erfolgt ist. Ein Gericht habe vielmehr schon dann die Zustellung an den Bevollmächtigten der Beklagtenseite (und nicht an die Partei selbst) vorzunehmen, wenn ein solcher lediglich – auch ohne nähere Hinweise auf die Umstände einer Vollmachterteilung – beispielsweise im „Rubrum“ der Klageschrift benannt ist.

- BGH, Urteil vom 06.04.2011 - VIII ZR 22/10 -, NJW-RR 2011, 997[997] m.w.N. -

Diese vom Bundesgerichtshof nunmehr vertretene Auslegung des §172 Abs. 1 ZPO ließ das Amtsgericht unbeachtet, als es Klageschrift und Beschluss nach § 495a ZPO an den Antragsteller persönlich zustellte, obwohl in der Klageschrift ausdrücklich – wenn auch ohne nähere Begründung – Prozessbevollmächtigte des Antragstellers benannt waren.

Verfassungsrechtliche Relevanz käme dieser Nichtberücksichtigung der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs indes nur zu,wenn die ihr zugrunde liegende Auslegung des § 172 Abs. 1 ZPOgerade zur Gewährleistung rechtlichen Gehörs verfassungsrechtlich zwingend geboten wäre.

Ausführungen hierzu enthält die Antragsschrift nicht, vielmehr belässt es der Antragsteller bei der Darstellung des aus seiner Sicht gegebenen Verstoßes gegen § 172 Abs. 1 ZPO, ohne diese Rüge hinreichend mit spezifisch verfassungsrechtlichen Anforderungen zu verknüpfen. Er verhält sich insbesondere nicht dazu, ob und aus welchen Gründen allein die geänderte Rechtsprechung, nicht aber auch die frühere Auffassung des Bundesgerichtshofs und zahlreicher Instanzgerichte,

- Nachweise bei BGH, Urteil vom 06.04.2011 - VIII ZR 22/10 -,a.a.O. -

auf deren Grundlage eine Zustellung nur an den Antragsteller persönlich in Betracht gekommen wäre, gerade mit Blick auf die Notwendigkeit der Gewährung rechtlichen Gehörs den verfassungsrechtlichen Vorgaben genügen soll.

(2) Das Vorbringen des Antragstellers lässt im Übrigen auch nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit zu Tage treten, dass er durch das vom Amtsgericht eingeschlagene Verfahren entscheidend und in verfassungsrechtlich nicht mehr hinzunehmender Weise daran gehindert gewesen wäre, sich gegen die Klage der Drittbegünstigten sach- und zeitgerecht zur Wehr zu setzen. In seiner Grundrechtsklageschrift trägt der Antragsteller – unter wortgleicher Wiederholung entsprechenden Vorbringens im Ausgangsverfahren – lediglich vor, er habe, da er sich im Urlaub befunden habe, nicht rechtzeitig auf die Klage erwidern können. Er sei dann am 1. August 2012 mit der Klageschrift und dem gerichtlichen Beschluss nach § 495a ZPO bei seinem Bevollmächtigten erschienen, der sodann am gleichen Tage die anwaltliche Vertretung angezeigt und um Fristverlängerung gebeten habe.

Diesem Vorbringen lässt sich weder entnehmen, über welchen Zeitraum der Antragsteller angeblich urlaubsbedingt abwesend war,noch, wann er von der Klageschrift und dem Beschluss des Gerichts nach § 495a ZPO Kenntnis erlangt hatte. Auf der Grundlage dieses unsubstantiierten Vorbringens ist es dem Staatsgerichtshof unmöglich zu prüfen, ob der dem Antragsteller etwa verbliebene Zeitraum für eine fristgerechte Erwiderung auf die Klageschrift verfassungsrechtlich noch ausreichend bemessen war. Hierzu ausführlicher vorzutragen, bestand für den Antragsteller schon deshalb Anlass, weil bereits das Amtsgericht in seiner die Anhörungsrüge zurückweisenden Entscheidung auf das Fehlen detaillierter Erläuterungen zu Zeitraum und Dauer der angeblichen urlaubsbedingten Abwesenheit des Antragstellers hingewiesen hatte.

(3) Unabhängig von den vorstehenden Erwägungen scheitert die Grundrechtsklage, soweit sie darauf gestützt wird, das Amtsgericht habe mit Urteil vom 1. August 2012 den Grundsatz rechtlichen Gehörs verletzt, aber auch daran, dass der Antragsteller nicht die Möglichkeit einer für ihn günstigen Entscheidung für den Fall dargelegt hat, dass der von ihm beklagte Verfassungsverstoßunterblieben oder geheilt worden wäre.

Ein Angriff gegen eine verfahrensbeendende Entscheidung eines Gerichts, der darauf gestützt wird, dem Antragsteller sei kein rechtliches Gehör gewährt worden, kann nur dann Erfolg haben, wenn der gerügte Verfahrensfehler die Entscheidung beeinflusst haben kann. Ob dies der Fall ist, kann der Staatsgerichtshof nur prüfen,wenn detailliert dargelegt ist, was der Antragsteller bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte.

- StGH, Urteil vom 09.06.1999 - P.St. 1299 -, StAnz. 1999 2380[2382]; Beschluss vom 13.04.2005 - P.St. 1887 -, StAnz. 2005, 1752[1754] -

Da der Antragsteller in seiner Grundrechtsklageschrift nicht ausgeführt hat, welcher angeblich entscheidungserhebliche Sachvortrag im Rahmen der amtsgerichtlichen Entscheidung nicht berücksichtigt worden sei, fehlt es an den dargelegten Voraussetzungen. Es ist nicht Aufgabe des Staatsgerichtshofs,aufgrund pauschaler Bezugnahmen auf die der Grundrechtsklage beigefügten Anlagen, wie beispielsweise Schriftsätze des Ausgangsverfahrens, diese auf verfassungsrechtlich relevante Inhalte zu untersuchen und sich so den möglicherweise „passenden“, dem Antragsteller günstigen Vortrag gleichsam selbst herauszufiltern.

- Vgl. BVerfGE 80, 257 [263] -

(4) Schließlich scheitert die Grundrechtsklage in Bezug auf das angegriffene Urteil auch daran, dass der Antragsteller dem Grundsatz der Subsidiarität nicht gerecht geworden ist.

Das allgemeine Subsidiaritätsprinzip beruht auf der Erwägung,dass eine Grundrechtsklage nur – nach Erschöpfung jedes zumutbaren Abhilfeverfahrens – die letzte Möglichkeit sein kann, der Verletzung eines Grundrechts entgegenzutreten. Der Grundsatz der allgemeinen Subsidiarität erfordert somit, dass ein Antragsteller über das Gebot der Rechtswegerschöpfung (§ 44 Abs. 1StGHG) hinaus alle ihm zur Verfügung stehenden und zumutbaren Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung außerhalb des verfassungsgerichtlichen Verfahrens zu erwirken.

- StGH, Beschluss vom 12.05.2005 - P.St. 1930 -, StAnz. 2005,2326 [2327] -

Dazu gehört auch, dass – soweit möglich und zumutbar – sachdienliche Einwendungen schon vor den Fachgerichten erhoben werden.

Diesen Anforderungen des Subsidiaritätsgrundsatzes ist der Antragsteller nicht gerecht geworden. Aus der die Anhörungsrüge des Antragstellers zurückweisenden Entscheidung des Amtsgerichts vom 9.November 2012 ergibt sich, dass der Antragsteller auch schon in dieser Rüge keine Angaben zur Dauer seines angeblichen Urlaubs und zum Zeitpunkt seiner Kenntnisnahme von der Klageschrift gemacht hat. Das Gericht vermochte aufgrund dieser fehlenden Angaben keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährleistung rechtlichen Gehörs zu erkennen. Es hat einen Gehörsverstoß im Wesentlichen deshalb verneint, weil das Vorbringen des Antragstellers unvollständig und unsubstantiiert war. Es ist in der Grundrechtsklage weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass dem Antragsteller die vom Amtsgericht vermissten Angaben nicht möglich oder unzumutbar gewesen wären. Er hat es daher versäumt, den behaupteten Gehörsverstoß bereits im fachgerichtlichen Verfahren sachgerecht und in einer möglicherweise zum Erfolg seines Anliegens führenden Weise zu rügen.

(5) Auch im Hinblick auf den Beschluss des Amtsgerichts, in dem es die Anhörungsrüge des Antragstellers zurückgewiesen hat, fehlt es in der Grundrechtsklage an hinreichenden Darlegungen, die die Möglichkeit eines in dieser Entscheidung angelegten, eigenständigen verfassungsrechtlich relevanten Gehörsverstoßes belegen könnten.

Der Antragsteller wirft dem Amtsgericht insoweit vor, es habe sein Vorbringen zur Unwirksamkeit der Zustellung von Klageschrift und Beschluss nach § 495a ZPO nicht zur Kenntnis genommen, sich jedenfalls aber nicht angemessen damit auseinandergesetzt. Dieser Auffassung vermag der Staatsgerichtshof nicht zu folgen. Das Amtsgericht hat sich erkennbar mit den Rügen des Antragstellers befasst und ist dabei insbesondere auf die vom Antragsteller angesprochene Zustellungsproblematik eingegangen, so dass keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass es den diesbezüglichen Vortrag des Antragstellers sowie dessen Hinweis auf die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs übersehen haben könnte. Im Übrigen hat es die Zurückweisung der Gehörsrüge entscheidend darauf gestützt, dass der Antragsteller nicht dargelegt habe, inwieweit er durch seinen behaupteten, zeitlich nicht näher präzisierten Urlaub daran gehindert gewesen sei, innerhalb der gesetzten Frist auf die Klage zu erwidern oder eine Verlängerung der Frist zu beantragen.Erkennbar sah es sich schon aus diesem Grunde außer Stande, seine Ausgangsentscheidung wegen eines Gehörsverstoßes abzuändern.

b) Auch soweit der Antragsteller dem Amtsgericht vorwirft, gegen das Willkürverbot verstoßen zu haben, indem es entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Klageschrift an ihn selbst und nicht an seinen von den Drittbegünstigten in der Klageschrift benannten Prozessbevollmächtigten zugestellt habe,lässt sich seinem Vortrag die Möglichkeit eines solchen Verfassungsverstoßes nicht entnehmen.

aa) Der Gleichheitssatz in Art. 1 HV enthält nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs ein allgemeines Willkürverbot. Die Anwendung und Auslegung einfachen Rechts durch ein Gericht überschreitet die Schwelle zur Willkür, wenn sie bei verständiger Würdigung der die Verfassung bestimmenden Prinzipien nicht mehr verständlich ist und sich der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruht. Nicht jede fehlerhafte Auslegung und Anwendung von Rechtsnormen rechtfertigt indes den Schluss auf die Willkürlichkeit richterlichen Handelns.Die Schwelle zur Willkür ist erst bei grob fehlerhafter oder sachwidriger Rechtsfindung überschritten, also wenn beispielsweise eine offensichtlich einschlägige Norm überhaupt nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet worden ist.

- StGH, Beschluss vom 10.10.2012 - P.St. 2358 -, StAnz. 2012, S.1190 [1193] m.w.N. -

bb) Auf der Grundlage des Vortrags des Antragstellers ist nicht erkennbar, dass bei der Wahl des vom Amtsgericht eingeschlagenen Zustellungsverfahrens sachfremde Erwägungen leitend gewesen sein könnten.

Dass sich das Amtsgericht bei Zustellung der Klageschrift und des Beschlusses nach § 495a ZPO nicht in Übereinstimmung mit der vom Bundesgerichtshof in neuerer Rechtsprechung vertretenen Auslegung des § 172 Abs. 1 ZPO befand, beruht nicht auf sachfremden Erwägungen. Allein die bloße Nichtbeachtung höchstrichterlicher Rechtsprechung durch ein Instanzgericht rechtfertigt – für sich betrachtet – nicht den Vorwurf willkürlicher Entscheidung.

Im Übrigen erfolgte ausweislich der Ausführungen des Amtsgerichts im Beschluss über die Zurückweisung der Anhörungsrüge die Zustellung an den Antragsteller persönlich, weil der in der Klageschrift für ihn angegebene Prozessbevollmächtigte bei der Datenerfassung durch die Geschäftsstelle des Gerichts nicht aufgenommen worden war. Diese Ausführungen deuten darauf hin, dass die zuständige Richterin zunächst keine konkreten Überlegungen im Hinblick auf die Frage des Zustelladressaten angestellt, die Zustellung an den Antragsteller vielmehr den routinemäßigen Abläufen im amtsgerichtlichen Geschäftsbetrieb überlassen hatte.Selbst wenn dies zu beanstanden sein sollte, was offen bleiben kann, wäre damit eine sachfremde willkürliche und somit verfassungswidrige Verfahrensweise des Amtsgerichts nicht belegt.Weitere Umstände, die diesem angeblichen Gesetzesverstoß das Gepräge der Willkür verleihen könnten, sind vom Antragsteller nicht dargelegt.

Auch soweit das Amtsgericht die Anhörungsrüge des Antragstellers nicht zum Anlass nahm, sein der Klage stattgebendes Urteil zu korrigieren, rechtfertigt dies nicht den Schluss auf eine krass fehlerhafte und daher willkürliche Verfahrensweise. Dem Amtsgericht war es jedenfalls aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht verwehrt, die Zustellung an den Antragsteller entgegen der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für wirksam zu halten. Es ist nicht aufgezeigt oder sonstwie ersichtlich, dass allein diese Rechtsprechung verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt, die bisherige Auffassung des Bundesgerichtshofs, mit der sich das Amtsgericht objektiv in Einklang befand, dagegen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. Von einer krassen Missdeutung des § 172 Abs. 1 ZPO durch das Amtsgericht kann daher keine Rede sein.

II.

Das Verfahren ist gemäß § 28 Abs. 1 StGHG kostenfrei.