SG Karlsruhe, Gerichtsbescheid vom 30.09.2013 - S 1 SO 3984/12
Fundstelle
openJur 2013, 41693
  • Rkr:

Die darlehensweise Gewährung von Sozialhilfe in Fällen des § 91 Satz 1 SGB XII kann durch Verwaltungsakt oder aufgrund öffentlich-rechtlichen Vertrags erfolgen.

Ein öffentlich-rechtlicher Vergleichsvertrag setzt ein gegenseitiges Nachgeben der Vertragsparteien voraus (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Nachgeben in diesem Sinne ist jedes Abrücken von dem im Verfahren erreichbaren günstigsten Ergebnis oder einer ursprünglich angestrebten Position.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Rechtswirksamkeit des zwischen ihnen am 21.11.2007 geschlossenen Darlehensvertrages umstritten.

Die 1954 geborene Klägerin ist dauerhaft voll erwerbsgemindert (Bescheid der vormaligen Landesversicherungsanstalt X vom 11.11.2003) und anerkannte Schwerbehinderte (vgl. Schwerbehindertenausweis des früheren Versorgungsamts K. vom 14.01.2003). Sie bezieht von der Beklagten seit dem 01.10.2005 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuchs - Sozialhilfe - (SGB XII). Im Erstantrag vom Oktober 2003 verneinte die Klägerin das Vorhandensein von Hauseigentum und Lebensversicherungen. In den Weiterbewilligungsanträgen vom 17.08.2006 und vom 05.09.2007 gab sie u.a. an, gegenüber ihrem letzten Antrag seien keine Änderungen eingetreten.

Im August 2007 unterrichtete der geschiedene Ehemann der Klägerin die Beklagte darüber, die Klägerin sei neben ihm Miteigentümerin zu 1/2 an dem Grundstück Flurstück-Nr. .../1, E.-ring ..., in N.. Dieses Grundstück ist mit einem 3-Familien-Haus bebaut. Nach dem Gutachten des Bürgermeisteramts N. vom 27.04.2000 betrug der Verkehrswert des Anwesens zum 31.08.1999 474.998,00 DM (= 242.862,00 EUR). Das Grundstück war zunächst belastet mit vier Grundschulden zu Gunsten der ehemaligen Landesgirokasse S. und der Landeskreditbank B.. Die diesen Grundschulden zugrunde liegenden Darlehen valutierten zum 01.07.2007 mit 3.060,35 EUR, 44.134,07 EUR, 41.932,97 EUR, 6.051,59 EUR (vgl. Auskunft der L-Bank vom 03.09.2007) und weiteren 28.317,90 EUR (per 06.09.2007; vgl. Auskunft der B-Bank vom selben Tag), insgesamt mithin in Höhe von 123.497,49 EUR. Als Tilgungsersatz für das bei der B-Bank bestehende Darlehen hatten die vormaligen Eheleute zwei Kapitallebensversicherungen an diese abgetreten.

Die Beklagte hielt eine sofortige Verwertung des Miteigentumsanteils durch die Klägerin nicht für möglich. Da außerdem den Beteiligten der konkrete Wert des Grundvermögens nicht bekannt war, schlossen sie am 21.11.2007 einen Vertrag, demzufolge die Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII für die Zeit ab dem 01.10.2005 laufend bis auf Weiteres (§ 1) als Darlehen erfolgte. Außerdem verpflichtete sich die Klägerin, zur Sicherung des Anspruchs der Beklagten auf Darlehenstilgung eine Buchgrundschuld über 32.000,00 EUR zu bestellen (§ 5). Die Dauer des Darlehens war auf zehn Jahre ausgelegt (vgl. Schreiben der Beklagten vom 31.10.2007). Die Eintragung der Buchgrundschuld auf dem Miteigentumsanteil der Klägerin erfolgte am 16.07.2008, nachdem am 11. und 21.01.2008 zwischenzeitlich weitere Buchgrundschulden auf dem Miteigentumsanteil ihres geschiedenen Ehemanns eingetragen waren (vgl. Grundbuchauszug des Grundbuchamts E. vom 26.02.2008).

Am 02.11.2012 hat die Klägerin beim Sozialgericht Karlsruhe Klage erhoben mit dem Begehren, die Unwirksamkeit des Darlehensvertrages vom 21.11.2007 festzustellen. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, die darlehensweise Gewährung von Sozialhilfeleistungen sei unzulässig, weil zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im November 2007 die Erbringung der Grundsicherungsleistungen an sie nicht im Ermessen der Beklagten gestanden habe. Denn ihr Miteigentumsanteil am Hausgrundstück habe kein verwertbares Vermögen dargestellt. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei Vermögen generell unverwertbar, wenn völlig ungewiss sei, wann eine für die Verwertung notwendige Bedingung eintrete (Hinweis auf BSG vom 25.08.2011 - B 8 SO 19/10 R -). Ihr geschiedener Ehemann habe sich bisher beharrlich geweigert, einem Verkauf des Grundstücks zuzustimmen. Auch eine Verwertung im Wege der Teilungsversteigerung sei von Anfang an völlig ungewiss gewesen, nachdem sie zu keinem Zeitpunkt über die für eine Antragsstellung auf Durchführung der Teilungsversteigerung erforderlichen finanziellen Mittel verfügt habe. Der damalige Vertreter der Beklagten habe ihr außerdem mit einer Strafanzeige wegen Sozialhilfebetruges gedroht und sie dadurch zur Unterzeichnung des Darlehensvertrages genötigt.

Die Klägerin beantragt - teilweise sinngemäß -,

die Unwirksamkeit des Darlehensvertrags vom 21. November 2007 festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie erachtet den Darlehensvertrag als rechtsgültig. Die Klägerin habe sie erstmals im September 2007 über ihren Miteigentumsanteil an dem Grundstück und den Besitz einer Lebensversicherung informiert. Sie habe die Klägerin nachfolgend auf mögliche strafrechtliche Folgen ihrer zuvor gemachten unrichtigen Angaben hingewiesen, ebenso über ihre Verpflichtung zur Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialhilfeleistungen. Außerdem habe sie die Klägerin auf eine mögliche Strafanzeige hingewiesen.

Mit Schreiben vom 27.08.2013 hat das Gericht den Beteiligten mitgeteilt, es erwäge eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 27.09.2013 eingeräumt.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakten der Beklagten sowie den der Prozessakten Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist als isolierte Feststellungsklage gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig. Nach dieser Bestimmung kann mit der Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Eines vorangegangenen Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahrens bedarf es im Fall der Feststellung der Unwirksamkeit eines öffentlich-rechtlichen Vertrages nicht (arg.e contr. § 78 Abs. 1 und 3 SGG). Ein solches konkretes Rechtsverhältnis stellt vorliegend der zwischen den Beteiligten am 21.11.2007 geschlossene Darlehensvertrag dar. An der Feststellung der Unwirksamkeit dieses Vertrages hat die Klägerin auch ein berechtigtes Interesse, weil die Beklagte im Fall eines Erfolgs des Klagebegehrens verpflichtet ist, der Klägerin rückwirkend seit dem 01.10.2005 Leistungen der Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel SGB XII statt als Darlehen als Zuschuss zu erbringen und auf ihre Rechte aus der zu ihren Gunsten auf dem streitbefangenen Grundstück eingetragenen Grundschuld zu verzichten und deren Löschung zu bewilligen (§ 875 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).

Die sonach zulässige Feststellungsklage ist indes unbegründet. Denn der streitgegenständliche Darlehensvertrag vom 21.11.2007 ist rechtswirksam. Hierüber konnte die Kammer ohne mündliche Verhandlung und ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil sie der Auffassung ist, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 105 Abs. 1 Satz 1 SGG).

1. Die Beteiligten haben mit dem Darlehensvertrag vom 21.11.2007 - im Ergebnis - einen Vergleichsvertrag im Sinne des § 54 Abs. 1 des Sozialgesetzbuchs - Verwaltungsverfahren - (SGB X) geschlossen. Nach dieser Bestimmung kann ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 2 SGB X, durch den eine bei verständiger Würdigung des Sachverhaltes oder der Rechtslage bestehende Ungewissheit durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt wird (Vergleich), geschlossen werden, wenn die Behörde den Abschluss des Vergleichs zur Beseitigung der Ungewissheit nach pflichtgemäßem Ermessen für zweckmäßig hält. Diese Voraussetzungen dürften vorliegend erfüllt sein.

a) Mängel hinsichtlich der allgemeinen Wirksamkeitsvoraussetzungen für den Abschluss des Darlehensvertrages vom 21.11.2007 sind weder vorgetragen noch aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens für die Kammer sonst ersichtlich. Auch die für den öffentlich-rechtlichen Vertrag gesetzlich vorgegebene Schriftform (§ 56 SGB X) haben die Beteiligten eingehalten.

b) Der Darlehensvertrag vom 21.11.2007 diente der Beseitigung einer Ungewissheit über die Sach- und Rechtslage. Denn in Kenntnis der auf Seiten der Klägerin vorhandenen Vermögenswerte in Form ihres Miteigentumsanteils an dem Anwesen E.-ring ..., N., und ihrer Berechtigung aus der Kapitellebensversicherung bei der N-Lebensversicherung AG hätte die Beklagte die bis zum Abschluss des Darlehensvertrags erlassenen Bewilligungsbescheide zurückgenommen und die Klägerin zur Erstattung der bereits gezahlten Grundsicherungsleistungen verpflichtet. Auf der anderen Seite war seinerzeit beiden Prozessbeteiligten - wie sich aus § 3 Satz 1 des Darlehensvertrages ergibt - der konkrete Wert des Grundvermögens nicht bekannt, nachdem das Wertermittlungsgutachten des Bürgermeisteramts N. bereits aus dem Jahr 2000 stammte und deshalb die Beklagte die bis November 2007 eventuell eingetretenen Wertsteigerungen oder gegebenenfalls auch einen Wertverlust bei der Festsetzung der Höhe der Grundsicherungsleistungen naturgemäß nicht berücksichtigen konnte. Angesichts dessen bestand bei verständiger Würdigung eine Ungewissheit sowohl der tatsächlichen Umstände (Vermögenswert) als auch der Rechtmäßigkeit der Leistungsgewährung für die Vergangenheit und die Zukunft (Zuschuss oder Darlehen).

c) Mit Abschluss des Darlehensvertrages lag auch ein beiderseitiges Nachgeben der Beteiligten vor. Nachgeben im Sinne von § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist jedes Abrücken von dem im Verfahren erreichbaren günstigsten Ergebnis (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Auflage 2011, § 55, Rand-Nr. 19) oder einer ursprünglich angestrebten Position (vgl. Diering in Diering/Timme/Waschull, SGB X, 3. Auflage 2011, § 54, Rand-Nr. 9 und Engelmann in von Wulffen, SGB X, 7. Auflage 2010, § 54, Rand-Nr. 8). Dieses Nachgeben lag vorliegend auf Seiten der Klägerin darin, eine Gewährung von Leistungen der Grundsicherung als Darlehen statt als Zuschuss und eine Rückzahlung des Darlehens nach Verwertung des Grundvermögens zu akzeptieren. Denn die Gewährung von Sozialhilfeleistungen als Darlehen ist gegenüber der Gewährung als Zuschuss ein aliud (vgl. BVerwG, Buchholz 436.36 § 17 BAföG Nr. 15; BSGE 68, 180, 183 und BSG, NZS 2013, 518, 519). Das Nachgeben auf Seiten der Beklagten lag im Verzicht auf eine Rücknahme der vorangegangenen Leistungsbescheide und einer sofortigen Erstattung von Grundsicherungsleistungen durch die Klägerin.

d) Dass die Entschließung der Beklagten, mit der Klägerin einen Vergleichsvertrag zu schließen, als solche ermessensfehlerhaft gewesen wäre, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere kann der Sozialhilfeträger in Fällen der Verpflichtung des Hilfesuchenden zum vorrangigen Vermögenseinsatz, wenn der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung des Vermögens nicht möglich ist oder für den Hilfesuchenden eine Härte bedeuten würde, die Sozialhilfe als Darlehen leisten (§ 91 Satz 1 SGB XII). Die darlehensweise Leistungsgewährung kann dabei sowohl durch einen entsprechenden Verwaltungsakt als auch aufgrund öffentlich-rechtlichen Vertrags erfolgen (vgl. OVG Berlin, FEVS 37, 195 und VGH Baden-Württemberg, NVwZ-RR 1992, 634; ferner Geiger in LPK-SGB XII, 9. Auflage 2012, § 91, Rand-Nr. 10 a.E.).

Der Darlehensvertrag vom 21.11.2007 ist deshalb formell rechtmäßig.

2. Aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine materiell-rechtliche Rechtswidrigkeit des Darlehensvertrags. Denn der Miteigentumsanteil der Klägerin an dem Hausgrundstück E.-ring 10, N., war verwertbares Vermögen (dazu nachfolgend unter a)), dessen mutmaßlicher Wert nach Abzug der durch vorrangige Grundschulden gesicherten Darlehen den Freibetrag nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Buchstabe a) der Durchführungsverordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII von 2.600,00 EUR deutlich überstieg (dazu unter b)). Die Verwertung war zudem weder offensichtlich unwirtschaftlich (dazu nachfolgend unter c)) noch stellte diese für die Klägerin eine Härte im Sinne der §§ 90 Abs. 3 Satz 1, 91 Satz 1 SGB XII dar (dazu unter d)). Das Hausanwesen war im Übrigen auch kein Schonvermögen im Sinne von § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII, weil es weder von der Klägerin selbst bewohnt wurde noch nach deren Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll.

a) Der Miteigentumsanteil der Klägerin an dem streitbefangenen Hausanwesen war verwertbares Vermögen (vgl. hierzu BSG SozR 4-4200 § 12 Nr. 12; LSG Baden-Württemberg vom 14.04.2011 - L 7 SO 2497/10 - und vom 24.01.2012 - L 13 AS 3113/09 -, ferner Bay. LSG vom 19.12.2012 - L 7 AS 432/11 - ).

Vermögen ist verwertbar, wenn seine Gegenstände verbraucht, übertragen oder belastet werden können. Der Begriff der Verwertbarkeit ist ein rein wirtschaftlicher und beurteilt sich sowohl nach den tatsächlichen als auch nach den rechtlichen Verhältnissen. Tatsächlich nicht verwertbar sind Vermögensgegenstände, für die in absehbarer Zeit kein Käufer zu finden sein wird, etwa weil Gegenstände dieser Art nicht (mehr) marktgängig sind, oder weil sie - wie beispielsweise Grundstücke infolge sinkender Immobilienpreise - über den Marktwert hinaus belastet sind (vgl. BSG vom 22.03.2012 - B 4 AS 99/11 R - ). Überdies ist von einer generellen Unverwertbarkeit von Vermögen im Sinne des § 90 SGB XII auszugehen, wenn völlig ungewiss ist, wann eine für die Verwertbarkeit notwendige Bedingung eintritt (vgl. BSG vom 25.08.2011 - B 8 SO 19/10 R - ). Für die Frage, ob ein rechtliches oder tatsächliches Verwertungshindernis besteht, ist eine Prognose anzustellen, und zwar regelmäßig für den 12-monatigen Bewilligungsabschnitt gem. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB XII (vgl. BSG vom 25.08.2011 - B 8 SO 19/10 R - ). Für diesen Bewilligungszeitraum muss im Vorhinein eine Prognose getroffen werden, ob und welche Verwertungsmöglichkeiten bestehen, die geeignet sind, die Hilfebedürftigkeit abzuwenden. Eine Festlegung für darüber hinausgehende Zeiträume ist demgegenüber nicht erforderlich und wegen der Unsicherheiten, die mit einer langfristigen Prognose verbunden sind, auch nicht geboten. Aus dem Erfordernis einer Prognoseentscheidung lediglich für den Bewilligungszeitraum von 12 Monaten erfolgt kein über § 90 Abs. 2 und 3 SGB XII hinausgehender Verwertungsschutz von solchen Vermögensgegenständen, deren Verwertung sich regelmäßig als schwierig und zeitaufwändig darstellt (vgl. BSG SozR 4-4200 § 12 Nr. 12).

Orientiert daran bestanden im Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages vom 21.11.2007 weder rechtliche noch tatsächliche Verwertungshindernisse.

aa) Das Hausanwesen hatte nach dem Wertermittlungsgutachten des Bürgermeisteramtes N. vom April 2000, bezogen auf den 31.08.1999, einen Wert von umgerechnet rund 242.862,00 EUR. Es war im September 2007 mit Grundschulden zu Gunsten der B-Bank und der L-Bank belastet. Die diesen Grundschulden zugrunde liegenden Darlehensverträge valutierten ausweislich der aktenkundigen Auskünfte dieser Banken vom 03. und 06.09.2007 noch mit insgesamt 123.497,49 EUR. Damit ergab sich ein - bereinigter - Wert des Hausanwesens von rund 119.364,00 EUR. Auf den hälftigen Miteigentumsanteil der Klägerin entfiel damit ein Betrag von 59.682,00 EUR.

bb) Dass das Hausanwesen nicht marktgängig im Sinne einer Veräußerung insgesamt oder der Beleihung zumindest des Miteigentumsanteils der Klägerin gewesen wäre, ist nicht zur Überzeugung des erkennenden Gerichts belegt. Dagegen spricht bereits der Umstand, dass im Dezember 2007 und Januar 2008 sowie erneut im Dezember 2009 weitere Buchgrundschulden auf den Miteigentumsanteil des geschiedenen Ehemanns der Klägerin in Höhe von insgesamt rund 30.000,00 EUR eingetragen worden sind und zudem der letzte Eintrag zu Lasten dieses Miteigentumsanteils noch zeitlich nach dem Eintrag der Buchgrundschuld über 32.000,00 EUR zugunsten der Beklagten auf den Miteigentumsanteil der Klägerin erfolgte. Der Umstand, dass nach dem Vorbringen der Klägerin der geschiedene Ehemann einem Verkauf der Immobilie bislang nicht zugestimmt hat, belegt ebenfalls, dass die Klägerin und dieser von einer grundsätzlichen Marktgängigkeit der Immobilie ausgegangen sind und ausgehen. Einen Verkauf oder wenigstens eine Beleihung ihres Miteigentumsanteils hat sie zudem nach Aktenlage offensichtlich auch nicht wirklich ernsthaft in Erwägung gezogen. Denn einen Antrag auf Teilungsversteigrung (§ 180 Abs. 1 des Zwangsversteigerungsgesetzes) zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft an dem Grundstück hat die Klägerin zu keinem Zeitpunkt gestellt. Ein solcher Antrag war und ist nicht von der Zustimmung ihres geschiedenen Ehemanns abhängig. Das ernsthafte Verlangen der Auflösung einer Gemeinschaft war von der Klägerin aufgrund deren wirtschaftlicher Situation zur Abwendung von Hilfebedürftigkeit auch zu fordern (vgl. hierzu LSG Baden-Württemberg vom 24.01.2012 - L 13 AS 3113/09 - ).

Im Übrigen kommt es hierauf auch nicht entscheidungserheblich an, weil die Klägerin neben einer Veräußerung oder Teilungsversteigerung des Anwesens insgesamt auch eine Verwertung durch Beleihung (nur) ihres Miteigentumsanteils hätte vornehmen können.

cc) Für die Prognose nicht entscheidend ist zudem, ob die Immobilie - bezogen auf den Monat November 2007 - tatsächlich binnen 12 Monaten verwertet wird. Vielmehr genügt nach dem Wortlaut von § 90 Abs. 1 SGB XII die Verwertbarkeit des Vermögensgegenstands, also die grundsätzliche Möglichkeit, dass das Objekt - hier: im Gesamten oder zumindest der Miteigentumsanteil der Klägerin - verwertet werden kann. Dass jedenfalls eine Beleihung des Miteigentumsanteils der Klägerin auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen gewesen wäre, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

b) Der Wert des Miteigentumsanteils der Klägerin lag auch unter Berücksichtigung der noch bestehenden Darlehensverbindlichkeiten - wie oben bereits ausgeführt - und unter weiterer Berücksichtigung der im Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages bekannten Umstände deutlich über dem Vermögensfreibetrag von 2.600,00 EUR.

c) Die Verwertung des Miteigentumsanteils war für die Klägerin auch nicht offensichtlich unwirtschaftlich. Dass bei einer Veräußerung dieses Anteils der zu erzielende Gegenwert in einem deutlichen Missverhältnis zum objektiven Wert des Miteigentumsanteils gestanden hätte, ist ebenfalls weder vorgetragen noch ersichtlich. Überdies wäre die Klägerin, um es nochmals zu wiederholen, auch nicht gezwungen gewesen, zur Abwendung ihrer Hilfebedürftigkeit ihren Miteigentumsanteil zu veräußern; vielmehr hätte sie diesen grundsätzlich auch, z.B. durch Beleihung, anderweitig verwerten können. Entsprechende Bemühungen in dieser Hinsicht hat sie indes nicht ernsthaft unternommen.

d) Schließlich stellte die Verwertung des Miteigentumsanteils der Klägerin für diese auch keine Härte im Sinne des § 90 Abs. 3, § 91 Satz 1 SGB XII dar. Insoweit sind nur außergewöhnliche Umstände zu berücksichtigen, die nicht schon durch die ausdrücklichen gesetzlichen Freistellungen über das Schonvermögen nach § 90 Abs. 2 SGB XII erfasst werden. Kommen die Regelvorschriften über das Schonvermögen zu einem den Leitvorstellungen des § 90 Abs. 2 SGB XII nicht entsprechenden Ergebnis, sollen durch die Härteregelung im Einzelfall atypische Fallkonstellationen aufgefangen werden (vgl. Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 4. Auflage 2012, § 90, Rand-Nr. 72 sowie Geiger, a.a.O., § 90, Rand-Nr. 77). Die Härteregelung dient deshalb allein der Vermeidung eines wirtschaftlichen Ausverkaufs (vgl. BVerwGE 106, 105 und 121, 34 sowie BSG vom 16.05.2007 - B 11 b AS 37/06 R - ). Derartige Gegebenheiten lagen hier nicht vor. Eine solche Härte lag und liegt insbesondere nicht darin begründet, dass das Hausanwesen noch von dem geschiedenen Ehemann der Klägerin bewohnt ist und offenbar eine weitere Wohnung in diesem Anwesen an Dritte vermietet ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die hilfesuchende Person grundsätzlich ihre nicht unter § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII fallende Immobilie vor der Inanspruchnahme von Sozialhilfe verwertet (vgl. Bay. VGH, FEVS 55, 132). Allein der Umstand, dass eine Veräußerung der Immobilie oder - hier - des Miteigentumsanteils an dem Grundstück wirtschaftlich nachteilig wäre, genügt für die Annahme eines atypischen Lebenssachverhalts nicht.

Zusammenfassend ist deshalb festzustellen, dass der Miteigentumsanteil der Klägerin an dem Hausgrundstück verwertbares Vermögen darstellte und ihr deshalb nach § 90 Satz 1 SGB XII Leistungen der Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel SGB XII nur als Darlehen zugestanden haben. Vor diesem Hintergrund war die Beklagte berechtigt, mit der Klägerin sowohl mit Blick auf den seinerzeit nicht abschließend festgestellten tatsächlichen Vermögenswert als auch den Zeitpunkt einer eventuellen Verwertung einen Darlehensvertrag zu schließen.

3. Zweifel an der Wirksamkeit des Darlehensvertrages vom 21.11.2007 ergeben sich auch nicht vor dem Hintergrund, dass die Beklagte der Klägerin bei deren Vorsprache am 14.09.2007 auf die Strafbarkeit eines Leistungsbetrugs (§ 263 des Strafgesetzbuches) hingewiesen hat. Insbesondere war dieser Hinweis auf mögliche strafrechtliche Folgen unrichtiger Angaben in Bezug auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerin nicht rechtswidrig. Vor diesem Hintergrund besteht auch kein Anhalt dafür, dass die Beklagte die Klägerin in irgendeiner Weise zum Abschluss des Darlehensvertrages im Sinne von § 240 StGB genötigt hätte, was u.U. sogar zur Nichtigkeit des Vertrages (§ 58 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 138 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) geführt hätte.

4. Aus eben diesen Gründen ist der Darlehensvertrag vom 21.11.2007 - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht rechtsunwirksam, sondern wirksam. Das Klagebegehren musste deshalb erfolglos bleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Abs. 1 und 4 SGG.

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