VerfGH des Landes Berlin, Beschluss vom 18.10.2013 - 115 A/13
Fundstelle
openJur 2013, 41221
  • Rkr:
Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. August 2013 - VG 16 L 225.13 - verletzt den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten auf körperliche Unversehrtheit (Art. 8 Abs. 1 Satz 1 VvB) und auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB). Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Die Verfahren sind gerichtskostenfrei.

Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes wegen der asylverfahrensrechtlichen Benennung der Erstaufnahmeeinrichtung in Bielefeld als für ihn zuständig.

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Volksrepublik Bangladesch. Bei seiner Einreise in das Bundesgebiet am 15. November 2012 gab er als Geburtsdatum den 10. Juli 1995 an. Er wurde deshalb zunächst gemäß § 42 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch in Obhut genommen. Bereits am Tag darauf beendete die Senatsverwaltung die Inobhutnahme, weil sie nunmehr davon ausging, der Beschwerdeführer sei über 18 Jahre alt. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer Klage, über die noch nicht abschließend entschieden ist. Sein Eilantrag, die sofortige Vollziehung der Beendigung der Inobhutnahme auszusetzen, blieb vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht ohne Erfolg.

Am 21. November 2012 erteilte der Beteiligte zu 2 (Landesamt für Gesundheit und Soziales) dem Beschwerdeführer eine „Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender“ (sog. BÜMA), in der als zuständige Aufnahmeeinrichtung nach § 46 AsylVfG eine Einrichtung in Bielefeld angegeben war. Auch gegen diese Bescheinigung erhob der Beschwerdeführer Klage, über die noch nicht entschieden ist. Den gleichzeitig begehrten Eilrechtsschutz lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 22. Januar 2013 ab. Die Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender sei kein Verwaltungsakt und der gestellte Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO daher nicht statthaft. Das Begehren sei auch als Antrag nach § 123 VwGO mangels Antragsbefugnis unzulässig, weil subjektive Rechte des Asylbewerbers mit der (Erst-)Verteilung nicht berührt würden. Es sei zudem auch unbegründet, weil nach Aktenlage mehr gegen als für die behauptete Minderjährigkeit spreche.

Nach Ergehen der ablehnenden Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts im Eilverfahren gegen die Beendigung der Inobhutnahme beantragte der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht im Juni 2013 die Feststellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender. Zur Begründung fügte er ein gemeinsames Attest eines Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und eines Psychotherapeuten bei, wonach er in laufender jugendpsychiatrischer und -psychotherapeutischer Behandlung sei. Den Antrag verwarf das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Beschluss vom 10. Juli 2013 als unzulässig. Rechtsschutz gegen die Verteilung sei nicht nach § 80 Abs. 5 VwGO, sondern allenfalls über § 123 VwGO zu erlangen. Die dagegen erhobene Anhörungsrüge des Beschwerdeführers hatte keinen Erfolg. Zusammen mit der Anhörungsrüge stellte er einen Antrag nach § 123 VwGO, zu dessen Begründung er ein weiteres fachärztliches Attest einreichte, in dem auf die negativen Folgen eines Therapeutenwechsels hingewiesen sowie eine fehlende Reisefähigkeit und das Vorliegen von Suizidalität bescheinigt wurden. Diesen Antrag lehnte das Verwaltungsgericht mit dem weiter angegriffenen Beschluss vom 12. August 2013 ebenfalls ab. Der Beschwerdeführer sei aus den in dem Beschluss vom 22. Januar 2013 dargelegten Gründen schon nicht antragsbefugt. Der Antrag sei überdies auch unbegründet. Dem Beschwerdeführer sei es grundsätzlich zuzumuten, die Therapie in Bielefeld fortzusetzen, weil er diese offensichtlich in Kenntnis seiner Verpflichtung, sich nach Bielefeld zu begeben, in Berlin begonnen habe. Die vorgelegten Atteste seien nicht geeignet, eine unmittelbare konkrete und wesentliche Leibes- und Lebensgefahr für den Fall der Weiterleitung nach Bielefeld zu belegen.

Über die gegen diesen Beschluss eingelegte Anhörungsrüge hat das Verwaltungsgericht noch nicht entschieden.

Mit seiner gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts vom 10. Juli und 12. August 2013 gerichteten Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Rechte auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 8 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung von Berlin - VvB -), auf allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 7 VvB), auf rechtliches Gehör (Art. 15 Abs. 1 VvB) und auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB). Indem das Verwaltungsgericht die Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender nicht als Verwaltungsakt und den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO als nicht statthaft ansehe, verkenne es in verfassungswidriger Weise den darin liegenden Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit. Die Entscheidung nach § 46 AsylVfG verletze den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Durch die Verteilung nach Bielefeld könne die Therapie bei den Therapeuten, zu denen er eine Vertrauensbeziehung aufgebaut habe, nicht fortgesetzt werden, wodurch sein Leben und seine Gesundheit gefährdet würden.

Der Verfassungsgerichtshof hat den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Verfassungsbeschwerde nicht den Darlegungsanforderungen genügen und deshalb unzulässig sein dürfte. Mit Schriftsatz vom 9. September 2013 hat der Beschwerdeführer daraufhin seinen Vortrag ergänzt.

Zusammen mit der Erhebung der Verfassungsbeschwerde hat der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, mit dem er seine vorläufige Aufnahme in Berlin begehrt.

Die Beteiligten haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Der Beteiligte zu 2 tritt der Verfassungsbeschwerde entgegen.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist nur zum Teil zulässig und begründet.

1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 10. Juli 2013 richtet, ist sie jedenfalls unbegründet. Die Versagung von Eilrechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO mit der Begründung unter Bezugnahme auf einen früheren unveröffentlichten Beschluss (vom 18. Januar 2013 - VG 16 L 333.12 -), die Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender stelle keinen Verwaltungsakt dar, verletzt keine Grundrechte. Insoweit hat das Verwaltungsgericht die angegriffene Bescheinigung lediglich tatrichterlich nach ihrem Erklärungsinhalt ausgelegt. Es hat hierzu ausgeführt, aus Wortlaut und Zusammenhang der dem Beschwerdeführer erteilten Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender sowie aus § 22 Abs. 2 und 3 AsylVfG ergebe sich, dass darin lediglich über die nach dem Asylverfahrensgesetz bestehenden Pflichten informiert worden sei. Die Bescheinigung enthalte namentlich keine - auch nach Ansicht des Verwaltungsgerichts als Verwaltungsakt zu qualifizierende - Aufforderung, sich in die benannte Aufnahmeeinrichtung zu begeben (sog. Weiterleitungsanordnung nach § 22 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG; vgl. dazu auch VG Berlin, Beschluss vom 18. April 2011 - 20 L 331.10 -, juris Rn. 5; VG München, Beschluss vom 12. November 2012 - M 24 S 12.4981 -, juris Rn. 28; Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, Stand Februar 2010, § 46 Rn. 4; a. A. VG Arnsberg, Beschluss vom 10. Juli 1995 - 8 L 1073/95 - InfAuslR 1996, 37; Hailbronner, AuslR, Stand März 1999, § 46 AsylVfG Rn. 16 m. w. N.). Die darin liegende Feststellung und Würdigung des Sachverhalts ist vom Verfassungsgerichtshof grundsätzlich hinzunehmen und nur daraufhin zu überprüfen, ob sie ausnahmsweise schlechthin unvertretbar und damit objektiv willkürlich ist. Dies ist weder ausreichend dargelegt noch erkennbar.

2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 12. August 2013 richtet, ist sie hingegen zulässig und begründet.

a) Unter Berücksichtigung des ergänzenden Vortrags des Beschwerdeführers innerhalb der Verfassungsbeschwerdefrist genügt die Verfassungsbeschwerde den Darlegungsanforderungen gemäß § 49 Abs. 1, § 50 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG -.

Der Zulässigkeit steht auch nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer Anhörungsrüge erhoben hat, über die noch nicht entschieden ist. Zur gleichzeitigen, sofortigen Anrufung des Verfassungsgerichtshofes bestand hier Anlass, da der Beteiligte zu 2 im Ausgangsverfahren lediglich zugesagt hatte, von einer Durchsetzung der Weiterleitung nach Bielefeld nur bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts im vorläufigen Rechtsschutzverfahren abzusehen. Ob die Anhörungsrüge überdies möglicherweise bereits von vornherein unzulässig oder offensichtlich aussichtslos und ihre Erhebung deswegen unzumutbar war, kann offen bleiben. Nach Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht erledigt sich im Übrigen das ausschließlich der Selbstkontrolle und ggf. Selbstkorrektur dienende Anhörungsrügeverfahren.

b) Die Verfassungsbeschwerde ist auch begründet. Die Entscheidung vom 12. August 2013 verletzt den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten auf körperliche Unversehrtheit (Art. 8 Abs. 1 Satz 1 VvB) und auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB).

aa) Verfassungsrechtlich nicht haltbar ist bereits die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antrag nach § 123 VwGO sei mangels einer Antragsbefugnis (analog § 42 Abs. 2 VwGO) unzulässig, weil die Bestimmung einer Aufnahmeeinrichtung, bei der ein Asylsuchender den Asylantrag gemäß § 46 AsylVfG zu stellen und wo er zunächst zu wohnen hat, subjektive Rechte nicht berühre. Diese Rechtsansicht beruht auf einer grundsätzlichen Verkennung der Bedeutung und Tragweite des durch Art. 8 Abs. 1 Satz 1 VvB inhaltsgleich mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die vom Beschwerdeführer unter Vorlage fachärztlicher Atteste geltend gemachte Leibes- und Lebensgefahr darf auch bei der sog. Verteilungsentscheidung nach §§ 45, 46 AsylVfG und deren Durchsetzung - unabhängig von der rechtlichen Qualifizierung der jeweiligen Formen des Verwaltungshandelns - nicht unberücksichtigt bleiben. Insoweit findet der legitime Zweck des Verfahrens nach § 46 AsylVfG, eine gleichmäßige Belastung der Länder zu gewährleisten und das Asylverfahren zu straffen (vgl. dazu Hailbronner, AuslR, Stand März 1999, § 46 AsylVfG Rn. 2; vgl. auch BT-Drs. 12/2062, S. 26, 35) eine Grenze in dem durch Art. 8 Abs. 1 Satz 1 VvB geschützten Grundrecht, das auch jedem Ausländer zusteht. Die unbedingte Bindung der öffentlichen Gewalt an die Grundrechte gilt nach Art. 36 Abs. 1 VvB - ebenso wie nach § 1 Abs. 3 GG - bei allen Maßnahmen der Verwaltung unabhängig davon, ob einfachrechtliche Regelungen dem Einzelnen subjektiv-öffentliche Rechte einräumen. Welche Eingriffe in die Grundrechtssphäre zulässig sind, ist allgemein und im Einzelfall unter Beachtung der Grundrechtsschranken nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsprinzips durch Abwägung der einander widerstreitenden Interessen zu bestimmen (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 51, 324 <346>; 52, 214 <219 ff.>, jeweils m. w. N.). Die Berücksichtigung grundrechtlich geschützter Belange des Ausländers einschließlich des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Rahmen der Entscheidung nach § 46 Abs. 2 AsylVfG ist insbesondere nicht deshalb ausgeschlossen, weil die sog. Erstverteilung gemäß §§ 45, 46 AsylVfG nach abstrakt-generellen Kriterien erfolgt und in diesem Rahmen - anders als für die endgültige Zuweisung nach §§ 50, 51 AsylVfG - die Berücksichtigung privater Belange des einzelnen Ausländers einfachrechtlich nicht ausdrücklich vorge-sehen ist (vgl. VG Schwerin, Beschlüsse vom 18. April 2013 - 3 B 693/12 As -, juris Rn. 23 f., und 4. Juni 2013 - 3 B 285/13 As -, juris Rn. 21 f.; VG München, Beschluss vom 12. November 2012, a. a. O., Rn. 38; Marx, AsylVfG, 7. Auflage 2009, § 46 Rn. 40 ff.; Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, Stand Februar 2010, § 46 Rn. 4, m. w. N.; zu § 22 AsylVfG a. F. vgl. OVG Münster, Beschluss vom 31. März 1992 - 17 B 305/92.A -, juris Rn. 16; zweifelnd Bergmann, in: Renner/Bergmann/Dienelt, AuslR, 10. Aufl. 2013, § 46 AsylVfG Rn. 8; Hailbronner, a. a. O., Rn. 18 f.). Dies verkennt das Verwaltungsgericht, indem es bereits eine Antragsbefugnis des Beschwerdeführers verneint, damit jede Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit im Rahmen der Entscheidung nach § 46 AsylVfG als unbeachtlich ansieht und den Beschwerdeführer unter Berufung auf den angeblichen Regelungsgehalt des § 46 AsylVfG partiell praktisch rechtsschutzlos stellen will. Der Beschwerdeführer muss sich nicht auf den gegen eine mögliche Weiterleitungsanordnung nach § 22 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 AsylVfG gegebenen Rechtsschutz verweisen lassen.

bb) Soweit das Verwaltungsgericht seine Entscheidung zusätzlich darauf gestützt hat, der Antrag nach § 123 VwGO sei überdies auch unbegründet, ist es zwar in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise davon ausgegangen, dass schutzwürdige Belange des Beschwerdeführers der Umverteilung entgegenstehen können (BA S. 3 unter Berufung auf OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Februar 2009 - OVG 6 S 48.08 -, nicht veröffentlicht). Soweit es das Vorliegen solcher Umstände aber verneint und gemeint hat, eine unmittelbare konkrete und wesentliche Leibes- oder Lebensgefahr für den Fall der Weiterleitung des Beschwerdeführers nach Bielefeld sei durch die vorgelegten ärztlichen Atteste nicht belegt, verfehlt es die verfassungsrechtlichen Anforderungen, insbesondere des Rechts auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes im einstweiligen Rechtsschutzverfahren (Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB).

(1) Aus der grundrechtlichen Garantie des effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB ergeben sich besondere Anforderungen für die Auslegung und Anwendung der gesetzlichen Regelungen über den vorläufigen Rechtsschutz (Beschluss vom 20. Dezember 2012 - VerfGH 28/11, 28 A/11 u. a. - Rn. 55 m. w. N.). Die Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz ist jedenfalls dann geboten, wenn andernfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht in der Lage wäre. In Fällen einer drohenden, erheblichen und nicht wiedergutzumachenden Verletzung von Grundrechten ist erforderlichenfalls schon im vorläufigen Rechtsschutzverfahren der in der Hauptsache geltend gemachte Anspruch tatsächlich und rechtlich eingehend zu prüfen (vgl. Beschluss vom 20. Dezember 2012, a. a. O.; vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 94, 166 <216>; BVerfG, NJW 1995, 950 <951>). Der Rechtsschutzanspruch des Bürgers darf umso weniger zurückstehen, je mehr eine Maßnahme der Verwaltung vollendete Tatsachen schafft (vgl. Beschluss vom 1. November 2007 - VerfGH 103/07 - zum Eilrechtsschutz nach § 80 VwGO m. w. N.). Dies bedeutet zugleich, dass die Gerichte im einstweiligen Rechtsschutzverfahren umso umfassender und eingehender die Sach- und Rechtslage prüfen müssen, je schwerwiegender die Folgen eines drohenden faktischen Rechtsverlustes sein können. Dem können Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren sowohl durch eine ggf. vertiefte bis abschließende Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache als auch durch eine Folgenabwägung gerecht werden. Hierbei ist jedoch stets dem Gewicht der in Frage stehenden und gegebenenfalls auch miteinander abzuwägenden Grundrechte Rechnung zu tragen, um deren etwaige Verletzung nach Möglichkeit zu verhindern (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 126, 1 <27 f.> m. w. N.). Bei nicht ausräumbaren Zweifeln an der Rechtmäßigkeit staatlicher Maßnahmen dürfen die Gerichte gewichtige grundrechtlich geschützte Belange allenfalls auf der Grundlage einer konkreten Interessen- und Folgenabwägung zugunsten überwiegender Gemeinwohlinteressen einstweilen zurücktreten lassen (vgl. Beschluss vom 20. Dezember 2012, a. a. O.).

(2) Diesen Anforderungen wird die angegriffene Entscheidung nicht gerecht. Der Beschwerdeführer hat unter Vorlage zweier jeweils von einem Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und einem Psychologen, welche die Beteiligte zu 2 hinzugezogen hatte, erstellter Atteste geltend gemacht, dass er sich in dringend erforderlicher psychiatrischer und psychologischer Behandlung befinde und durch die Umverteilung der Behandlungserfolg gefährdet wäre. In dem Attest vom 7. Juni 2013 sind die den gestellten Diagnosen zugrunde liegenden Symptome und Befunde angegeben. In dem Attest vom 25. Juli 2013 wurde dies erneut eindringlich bestätigt und zusätzlich darauf hingewiesen, der Beschwerdeführer zeige zunehmend suizidale Verhaltenstendenzen und eine derartige Antriebslosigkeit, gepaart mit Hypervigilianz, quasi-wahnhaften Komponenten und verstärkter Dissoziationsneigung, dass die Transport- und Reisefähigkeit als nicht vorhanden einzuschätzen sei.

Darüber hätte sich das Verwaltungsgericht nicht mit pauschalen eigenen Überlegungen dazu hinwegsetzen dürfen, dass dem Beschwerdeführer eine Fortsetzung der in Kenntnis seiner Umverteilung begonnenen Behandlung in Bielefeld "zuzumuten" sei und die Atteste "auch keine unmittelbare konkrete und wesentliche Leibes- oder Lebensgefahr" belegten. Hinsichtlich der Reise- und Transportfähigkeit sowie einer Suizidgefahr fehlte dem Verwaltungsgericht die - im Übrigen nicht belegte - medizinische und psychologische Fachkompetenz für eine derartige Annahme (vgl. zur fehlenden eigenen Sachkunde des Tatrichters im Verwaltungsprozess BVerwG, Beschlüsse vom 28. März 2006 - BVerwG 1 B 91.05 -, juris Rn. 7, und vom 22. Dezember 2008 - BVerwG 5 B 100.08 -, juris Rn. 2). Vielmehr hätte das Verwaltungsgericht angesichts der Schwere der nach den ärztlichen Attesten drohenden Grundrechtseingriffe entweder im Rahmen seiner auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren bestehenden Amtsermittlungspflicht gemäß § 86 VwGO (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. März 2004 - 1 BvR 356/04 -, juris Rn. 24; OVG Münster, Beschluss vom 11. Juni 2012 - 12 B 458/12 -, juris Rn. 5 f.) weiteren sachverständigen Rat einholen (beispielsweise auch bei den behandelnden Ärzten und Psychotherapeuten nachfragen) oder bei nicht ausräumbaren Zweifeln seine Entscheidung auf eine Folgenabwägung unter Beachtung der attestierten Gesundheitsgefahren stützen müssen (vgl. Beschluss vom 20. Dezember 2012, a. a. O.; zum Bundesrecht: Beschluss vom 30. April 2008 - 2 BvR 338/08 -, juris Rn. 4 m. w. N.).

cc) Die Entscheidung beruht auch auf den festgestellten Grundrechtsverletzungen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Verwaltungsgericht bei ausreichender Beachtung der Grundrechte des Beschwerdeführers zu einer für ihn günstigeren Entscheidung gelangt wäre.

c) Auf die von dem Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung weiterer Grundrechte kommt es danach nicht mehr an.

3. Mit der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

III.

Die angegriffene Entscheidung vom 12. August 2013 ist nach § 54 Abs. 3 VerfGHG aufzuheben und die Sache in entsprechender Anwendung des § 95 Abs. 2 BVerfGG an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.

Mit dieser Entscheidung sind die Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.

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