I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert wird auf 7.500,-- Euro festgesetzt.
1. Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, nachdem die Klägerin und die Beklagte den Rechtsstreit mit Schriftsätzen vom 7. Mai und vom 14. Mai 2013 übereinstimmend für erledigt erklärt haben.
2. Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden. In der Regel entspricht es für den Fall, dass sich die Streitsache tatsächlich objektiv erledigt hat, billigem Ermessen, demjenigen Beteiligten die Kosten aufzuerlegen, der ohne die Erledigung in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre (vgl. BVerwG, U.v. 6.4.1989 – 1 C 70/86 – BVerwGE 81, 356/362 f). Anzumerken ist hierzu, dass objektiv ein erledigendes Ereignis bislang nicht eingetreten ist. Der streitgegenständliche Vorbescheid vom ... Oktober 2011 ist nach wie vor wirksam. Da nach den Umständen des Falles aber mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass die Beigeladene die Rechte aus dem Vorbescheid nicht mehr wahrnehmen wird und gerade dies – die Annahme, dass sich der angefochtene Bescheid tatsächlich erledigen dürfte – die Klägerin zur Abgabe der Erledigungserklärung bewogen hat, ist es nach Auffassung der Kammer sachgerecht, vorliegend für die Kostenentscheidung wie bei tatsächlicher Erledigung auf den mutmaßlichen Verfahrensausgang abzustellen und nicht wie sonst in den Fällen einer Erledigungserklärung, wenn objektiv keine Erledigung vorliegt (sog. „verschleierte“ Klagerücknahme), kostenmäßig wie bei einer Klagerücknahme zu verfahren (vgl. § 155 Abs. 2 VwGO), also unter Absehung von einer Prüfung der Erfolgsaussichten wegen des Verzichts auf die weitere Verfolgung des Klagebegehrens die Klagepartei mit den Kosten zu belasten (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 14.4.1989 – 4 C 22/88 – DVBl. 1989,874).
3. Billigem Ermessen entspricht es danach hier, der Klägerin die Verfahrenskosten aufzuerlegen, weil sie bei einer Entscheidung zur Sache aller Voraussicht nach unterlegen wäre.
Bezüglich der Regelungen im Vorbescheid, die verschiedene Aspekte der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens betreffen – nach der Nummerierung im Bescheid getrennt nach den Varianten jeweils die Antworten zu den Fragen 1 bis 3 sowie zu beiden Varianten gemeinsam die Antwort zu Frage 1 – liegt auf der Hand, dass hierdurch Nachbarrechte der Klägerin – nach den Umständen des Falles war allein eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme zu prüfen – nicht verletzt werden.
Die Zulässigkeit des Vorhabens hinsichtlich der Nutzungsart (Wohnen) steht außer Frage, wobei dahin gestellt bleiben kann, ob diese sich nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB oder nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. §§ 3 oder 4 BauNVO beurteilt. Auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung (insbesondere nach Grundfläche, Gebäudehöhe und Geschossigkeit) und in Bezug auf das Kriterium der überbaubaren Grundstücksfläche – insoweit bestimmt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB – ist nicht ersichtlich, dass das Vorhaben Bedenken begegnen würde. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es in beiden Varianten den aus der Bebauung in der näheren Umgebung ableitbaren Rahmen wahrt, da sich im Geviert, sowohl, was das Nutzungsmaß wie auch die Situierung der Baukörper angeht, Vorbilder finden (zum Maß siehe etwa die Bebauung auf den Grundstücken FlNrn. ..., ... und ..., zur Bestimmung der überbaubaren Grundstücksfläche siehe insbesondere die Bebauung auf FlNrn. ... und ...).
Zwar kann im Einzelfall auch ein den Rahmen wahrendes Vorhaben rücksichtslos sein. Eine solche Fallgestaltung liegt hier aber nicht vor. Insbesondere ist offenkundig, dass das Vorhaben nach beiden Varianten keine erdrückende oder abriegelnde Wirkung gegenüber der Bebauung auf dem Nachbargrundstück entfalten würde (zu den Anforderungen an die Annahme einer erdrückenden Wirkung vgl. BayVGH, U.v. 7.10.2010 – 2 B 09.328 – juris). Die Klägerin kann unter Berufung auf das Gebot der Rücksichtnahme auch nicht den Erhalt des bislang unbebauten Bereichs des Vorhabengrundstücks im Süden als „Ruhezone“ verlangen. Da dieser Bereich nach dem Rahmen der Umgebungsbebauung zweifellos für eine Bebauung mit einem Hauptgebäude zur Verfügung steht, fehlt es insoweit bereits an einer abwägungsrelevanten schutzwürdigen Rechtsposition der Klägerin. Sie würde durch eine entsprechende Bebauung lediglich einen rechtlich nicht geschützten Lagevorteil verlieren. Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass das Vorhaben nach beiden Varianten in Bezug auf die Erschließung und die Anordnung der Garagen zu Unzuträglichkeiten (insbesondere im Hinblick auf Verkehrslärmimmissionen und Zufahrtserschwernisse) führen könnte, die sich gegenüber der Klägerin als nicht mehr zumutbar darstellen würden.
Die Feststellungen im Vorbescheid zu den Abstandsflächen (nach der Nummerierung im Bescheid Antworten zu Varianten 1 und 2 gemeinsam Fragen 2 und 3) haben keinen Bezug zum gemeinschaftlichen Grundstück (Abstandsflächen Giebelseiten bzw. Abstandsflächen zum Grundstück FlNr. ...). Die Frage 3 wurde im Übrigen abschlägig verbeschieden.
Bezüglich der in Aussicht gestellten Fällgenehmigungen kommt eine Verletzung der Rechte der Klägerin schon deshalb nicht in Betracht, weil die baumschutzrechtlichen Regelungen nicht drittschützend sind (vgl. BayVGH, B.v. 15.3.2004 – 2 CS 05.581 –juris Rn. 2 m.w.N.).
4. Da die Beigeladene im Klageverfahren keinen Sachantrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selber trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO).
5. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung Juli 2004 (NVwZ 2004, 1325, siehe dort Tz. 9.7.1).