ArbG Hamm, Urteil vom 18.07.2013 - 4 Ca 2365/12
Fundstelle
openJur 2013, 36034
  • Rkr:
Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 15.407,56 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.10.2012 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 647,00 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.11.2012 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle künftigen Schäden wegen der vorzeitigen Auflösung des am 30.08.2012 vereinbarten Berufsausbildungsverhältnisses zu ersetzen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Streitwert wird auf 20.054,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche aus einem beendeten Ausbildungsverhältnis.

Die Klägerin vereinbarte mit der Beklagten 30.08.2011 ein Berufsausbildungsverhältnis mit dem Ausbildungsziel "Fachfrau für Systemgastronomie" (Bl. 5 d.A.).

In dem Ausbildungsvertrag wurde Frau D1 W1 als verantwortliche Ausbilderin angegeben. Die Beschäftigung der Klägerin erfolgte entgegen der Angaben im Ausbildungsvertrag in der Filiale der Beklagten in Hamm, welche durch den Ehemann der Beklagten geleitet wird. Dieser verfügte nicht über eine Eignung als Ausbilder entsprechend der Ausbildereignungsverordnung bezüglich einer Ausbildung der Klägerin.

Mit Schreiben vom 20.08.2012 kündigte die Beklagte das Ausbildungsverhältnis mit der Klägerin zum 30.09.2012 verbunden mit dem Hinweis, dass kein Ausbilder im Betrieb der Beklagten zur Verfügung stehe.

Die Klägerin macht mit der Klage die Differenzansprüche zwischen der der Klägerin gezahlten Ausbildungsvergütung und derjenigen einer ungelernten Arbeitskraft geltend.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Berechnung wird auf die klägerischen Schriftsätze Bezug genommen.

Für den Monat Oktober 2012 begehrt die Klägerin Zahlung der nach dem Ausbildungsvertrag geschuldeten Ausbildungsvergütung und begehrt darüber hinaus Feststellung einer weiteren Schadensersatzverpflichtung der Beklagten gem. § 23 BBiG.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 15.407,56 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.10.2012 zu zahlen.

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 647,00 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle künftigen Schäden wegen der vorzeitigen Auflösung des am 30.08.2011 vereinbarten Berufsausbildungsverhältnisses zu ersetzen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte verwehrt sich gegen den Vorwurf, sie habe die Klägerin von Anfang an lediglich als normale Arbeitskraft beschäftigen wollen und zu keinem Zeitpunkt die Absicht gehabt, diese auszubilden. Auch in der Vergangenheit habe die Beklagte bereits Ausbildungsverhältnisse begründet und Ausbildungen durchgeführt. Es sei vielmehr Wunsch der Klägerin gewesen, in Hamm eingesetzt zu werden, da sie dort wohnhaft sei.

Frau D1 C1 (ehemals W1) habe die Ausbildung der Klägerin auch überwacht und organisiert. Die Klägerin habe regelmäßig die Berufsschule besucht. Erst als die Ausbilderin Frau D1 C1 den Betrieb der Beklagten verlassen habe, sei eine Beendigung des Ausbildungsverhältnisses mit der Klägerin unumgänglich gewesen, da diese nicht in ein anderes Unternehmen habe vermittelt werden können.

Wegen der weiteren Einzelheiten des wechselseitigen Parteivorbringens wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Die Kammer hat Auskünfte eingeholt von den Industrie- und Handelskammern Bochum und Dortmund. Wegen des Inhalts der Auskünfte wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Gründe

Die vorliegende Klage ist zulässig und in vollem Umfang begründet.

Die Beklagte schuldet der Klägerin die Klageforderung zu Ziffer 1. als Schadensersatz wegen Verletzung des Ausbildungsvertrages.

Zwischen den Parteien ist ein Ausbildungsvertrag geschlossen worden. Zumindest der Klägerin ging es um den Abschluss eines Ausbildungsvertrages, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Ausbildungsvertrag lediglich zum Schein abgeschlossen worden ist und damit ein unwirksames Scheingeschäft darstellt. Die Beklagte war damit verpflichtet, die Klägerin ordnungsgemäß auszubilden.

Der entsprechende Ausbildungsvertrag ist jedoch weder bei der IHK in Bochum noch bei der IHK in Dortmund eingetragen worden. Eine Ausbildung der Klägerin hat in der Ausbildungsstelle in Bochum auch nach übereinstimmender Darstellung der Parteien tatsächlich nicht stattgefunden. Eine Ausbildung in Hamm war nicht möglich, da in dieser Filiale nach ebenfalls unstreitigem Vortrag der Parteien kein geeigneter Ausbilder im Sinne der Ausbildereignungsverordnung vorhanden war. Dies wusste auch die Beklagte, wie sich aus dem Vortrag ergibt, die Ausbildung der Klägerin sei durch Frau D1 C1 durchgeführt worden, wobei hierzu allerdings keine dies belegende Einzelheiten angegeben wurden und aus der Tatsache, dass nach dem unstreitigen Vortrag eine Ausnahmegenehmigung gem. § 6 Abs. 4 der Ausbildereignungsverordnung für den Ehemann der Beklagten jedenfalls nicht hinsichtlich einer beabsichtigten Ausbildung der Klägerin vorlag.

Da die Klägerin nicht im Ausbildungsbetrieb in Bochum tätig war und nicht substantiiert dargestellt worden ist, wie eine Ausbildung der Klägerin in zulässiger Art und Weise ohne Ausbilder in Hamm hätte erfolgen können und nachdem ebenfalls nicht im Einzelnen dargestellt worden ist, wie die Ausbildung durch Frau C1 hätte von Bochum aus durchgeführt und kontrolliert werden können, nachdem die Klägerin unbestritten vorgetragen hat, diese Ausbilderin niemals zu Gesicht bekommen zu haben, ist davon auszugehen, dass eine ordnungsgemäße Ausbildung der Klägerin nicht stattgefunden hat. Die Durchführung der Ausbildung ist allerdings die wesentliche Verpflichtung des Ausbilders aus dem Ausbildungsvertrag, da der Schwerpunkt des Ausbildungsverhältnisse nicht in der Arbeitsleistung des Auszubildenden und der entsprechenden Vergütungszahlung, sondern in der Gewährung der fachbezogenen Berufsausbildung zu sehen ist.

Die Beklagte hat ihre Verpflichtung aus dem Ausbildungsvertrag zur Ausbildung nicht erfüllt und sich somit schadensersatzpflichtig gegenüber der Klägerin wegen einer Verletzung des Ausbildungsvertrages gemacht. Der Schaden der Klägerin besteht letztlich darin, dass sie ihre Arbeitskraft zu einem nicht marktgerechten Preis zur Verfügung gestellt hat. Die geringfügige Ausbildungsvergütung stellt nur dann einen angemessenen Gegenwert zur erbrachten Arbeitsleistung des Auszubildenden im Betrieb dar, wenn darüber hinaus die geschuldete Ausbildung gewährt wird. Unterbleibt dies, entsteht dem Auszubildenden ein Schaden in der Höhe der Differenz der gewährten Ausbildungsvergütung und einer angemessenen für die Tätigkeit üblicherweise geschuldeten Vergütung. Dies ist nach den Berechnungen der Klägerin, die von der Beklagten nicht im Einzelnen bestritten worden sind, die Vergütung einer ungelernten Arbeitskraft in der entsprechenden Branche und damit der von der Klägerin im Einzelnen zu Ziffer 1 der Klage errechnete Schadensersatzbetrag.

Für den Monat Oktober 2012 schuldet die Beklagte den Betrag der entsprechenden Ausbildungsvergütung als Schadensersatz gem. § 22 BBiG. Es ist Sache des Ausbildungsbetriebes dafür Sorge zu tragen, dass für den gesamten Ausbildungszeitraum ein geeigneter Ausbilder zur Verfügung steht. Die damit begründete Kündigung führt zu einem Schaden des Auszubildenden in Höhe der entgangenen Ausbildungsvergütung und ist damit als Schadensersatzforderung begründet.

Auch der weitergehende Feststellungsantrag der Klägerin ist begründet.

Durch die vertragswidrige Verfahrensweise der Beklagten wird die Klägerin ihre Ausbildung voraussichtlich ein Jahr später abschließen als dies bei einer ordnungsgemäßen Durchführung des Ausbildungsverhältnisses der Fall gewesen wäre. Stattdessen war die Klägerin faktisch gezwungen, ein zusätzliches Jahr als ungelernte Arbeitskraft in der Systemgastronomie tätig zu werden. Die Differenz zwischen der erzielten Vergütung als ungelernte Arbeitskraft und der fiktiv erzielbaren Vergütung als ausgebildete Arbeitskraft wird möglicherweise einen weiteren Schadensersatzanspruch der Klägerin begründen können, der im Einzelnen derzeit jedoch noch nicht werden kann, so dass vorab die begehrte Feststellung zu Ziffer 3. der Klage zu treffen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 91 ZPO.

Die Höhe des Streitwertes entspricht den bezifferten Klageanträgen zu Ziffern 1. und 2. der Klage. Für den Klageantrag zu 3. wurde ein Betrag von 4.000,00 € in Ansatz gebracht.

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