OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 29.05.2013 - 5 WF 120/13
Fundstelle
openJur 2013, 33620
  • Rkr:
Tenor

Die sofortige Beschwerde wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Der Antrag der Antragsgegnerin, ihr Verfahrenskostenhilfe für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens zu gewähren, wird zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 100,- EUR.

Gründe

Die nach §§ 87 Abs. 4 FamFG, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Amtsgericht hat wegen Verstoßes gegen die vollstreckbare Umgangsregelung in dem gerichtlich gebilligten Vergleich vom 10.11.2011 (AG Gießen 246 F 2003/11) zu Recht ein Ordnungsgeld ersatzweise Ordnungshaft gegen die Antragsgegnerin festgesetzt.Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung.

Soweit sich die Kindesmutter darauf beruft, sie habe zu keiner Zeit etwas unternommen, um die Besuche des Kindes bei seinem Vater zu unterbinden, kann dies vorliegend nicht zu einer anderweitigen Beurteilung führen. Der betreuende Elternteil hat aufgrund seiner Wohlverhaltenspflicht gemäß § 1684 Abs. 2 BGB nicht nur alles zu unterlassen, was einen Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil gefährden kann, sondern diese Kontakte auch positiv zu fördern,ggf. diesbezüglich auch erzieherisch auf das Kind einzuwirken (OLGFrankfurt, Beschl. v. 15.4.2013, 5 WF 81/13). Ein fehlendes Verschulden ist in diesem Zusammenhang nur dann anzunehmen, wenn im Einzelfall dargelegt werden kann, wie und in welchem Umfang auf das Kind eingewirkt wurde, um es zum Umgang zu bewegen, wobei die Darlegungslast bei dem Umgangsverpflichteten liegt (vgl. BGH, FamRZ2012, 533). Dass die Antragsgegnerin die ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Einwirkung auf das Kind voll ausgeschöpft hat, kann vorliegend nicht angenommen werden.

Unerheblich ist schließlich auch der Umstand, dass das betreffende Kind inzwischen bei seinem Vater lebt und sich eine Wiederholungsgefahr nach derzeitigem Sachstand nicht ergeben kann.Im Gegensatz zu der vor dem 1.9.2009 geltenden Rechtslage, als Verstöße gegen Umgangsregelungen noch mit Zwangsmitteln nach § 33FGG a. F. zu belegen waren, sieht § 89 FamFG nunmehr die Verhängung von Ordnungsmitteln vor, die nach ihrem Zweck auch Sanktionscharakter haben (BGH NJW 2004, 506;Johannsen/Henrich/Büte, Familienrecht, 5. Aufl., 2010, § 89 FamFGRn. 1).

Ordnungsmittel können daher auch dann noch festgesetzt und vollstreckt werden, wenn die geschuldete Handlung nicht mehr vorgenommen werden kann (BT-Drs. 16/6308, S. 371, 411; Altrogge FPR2009, 34).

Der Umstand, dass sich eine Wiederholungsgefahr nicht ergibt,ist aber bei der Bemessung der Höhe des Ordnungsmittels zu berücksichtigen. Dies hat das Amtsgericht ausweislich der Beschlussgründe ausdrücklich getan, so dass der Beschwerde der Erfolg zu versagen ist. Aus diesem Grund kann auch Verfahrenskostenhilfe für die Durchführung der Beschwerde nicht gewährt werden (§§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 ZPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 87 Abs. 5, 84 FamFG.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren in Ansehung der anwaltlichen Tätigkeit bemisst sich bei einer (sofortigen)Beschwerde des zur Zahlung eines Ordnungsgeld Verpflichteten nach dem Interesse des Beschwerdeführers an der Aufhebung des Ordnungsgeldes, so dass dessen Höhe maßgeblich ist (BGH NJW 2011,3163; OLG Frankfurt ZKJ 2013, 167; FamFR 2013, 113).