LG Aachen, Urteil vom 24.08.2012 - 9 O 1/12
Fundstelle
openJur 2013, 33894
  • Rkr:
Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.263,65 € Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.12.2011 sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 718,40 Euro zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/10 und die Beklagte zu 9/10.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die gegen ihn gerichtete Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Wohngebäudeversicherung in Anspruch.

Die Beklagte ist Wohngebäudeversicherer des im Eigentum des Klägers stehenden Mehrfamilienhauses X in I. Das Grundstück befindet sich in einer Entfernung von ca. 400 Metern zum Fluss "X1" und im Einzugsgebiet des Flusses "S". Gegenstand des Versicherungsvertrages sind unter anderem die "Besonderen Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden in der Wohngebäudeversicherung" (BEW). In § 3 Abs. 1 der BEW heißt es:

"Überschwemmung ist eine Überflutung des Grund und Bodens, auf dem das versicherte Gebäude liegt (Versicherungsgrundstück), durch

a) Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern,

b) Witterungsniederschläge.

Eine Überschwemmung liegt nicht vor, soweit stehende oder fließende Gewässer oder Witterungsniederschläge durch Ableitungsrohre in das versicherte Gebäude hinein rückgestaut werden."

Am 22.01.2011 kam es in dem Mehrfamilienhaus zu erheblichen Wassereintritten in das Kellergeschoss. Das Wasser stand in den Kellerräumen in Höhe von 10 cm. Bei dem Wasser handelte es sich um Grundwasser, das in den Keller des Klägers drückte. Aufgrund anhaltender Niederschläge und dem Ablassen von Wasser aus der Stalsperre war es zu einem Anstieg des Grundwassers gekommen.

Der Kläger forderte die Beklagte zur Schadensregulierung auf. Diese verweigerte die Regulierung zunächst unter Hinweis darauf, dass Schäden durch Grundwasser vom Versicherungsschutz nicht umfasst seien. Der Kläger forderte die Beklagte sodann erneut mit anwaltlichem Schreiben unter Fristsetzung zum 19.11.2011 zum Ersatz eines Schadens in Höhe von 9.094,55 Euro auf. Ursprünglich hat der Kläger neben weiteren Schadenspositionen (siehe sogleich) Malerarbeiten in Höhe von 6.298,97 Euro geltend gemacht. Hinsichtlich dieser Schadensposition hat der Kläger mit Schriftsatz vom 10.04.2012 seine Klage in Höhe von 428,40 Euro zurückgenommen. Der Kläger hat in dieser Sache außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 775,64 Euro beglichen.

Er behauptet, dass es zu einer Überschwemmung von Wiesen und Ackerflächen um sein Grundstück herum gekommen sei. Zu den einzelnen Schadenspositionen behauptet er,

1. ihm seien Kosten für Malerarbeiten in Höhe von 5.870,57 Euro entstanden. Bei der Rechnungsposition 003 der Schlussrechnung handele es sich um Malerarbeiten im Bereich der Kellertreppe, der durch das Wasser ebenfalls in Mitleidenschaft gezogen worden sei.

2. er habe Kosten für die Gestellung sowie den Auf- und Abbau von Kondenstrocknern, Ventilatoren, Elektroheizern und einer Abwasserpumpe in Höhe von 923,44 Euro gehabt

3. ihm seien Stromkosten für die vorbezeichneten Geräte in Höhe von 664,64 Euro entstanden

4. er habe einen Eigenaufwand für die Kontrolle der Pumpen, das Zusammenkehren des Wassers (2 x täglich jeweils 1 Stunde = 72 Stunden à 15 € = 1.080,00 Euro)

5. sowie für die Kontrolle der Trockner und das Wechseln der Wasserbehälter (einmal täglich 0,5 Stunden an 17 Tagen = 8,5 Stunden à 15 Euro = 127,50 Euro) gehabt.

Der Kläger hat die Position "Malerarbeiten" in Höhe von 6.298,97 Euro geltend gemacht. Mit Schriftsatz vom 10.04.2012 hat er die Klage insofern um 428,40 Euro zurückgenommen und nur noch - wie oben wiedergegeben - 5.870,57 Euro geltend gemacht

Er beantragt deshalb,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 8.666,15 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz seit dem 20.12.2011 sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 775,64 Euro zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass es zu Überschwemmungen von Wiesen und Ackerflächen im Nachbarbereich des klägerischen Grundstücks gekommen sei. Sie bestreitet darüber hinaus die Schadensbedingtheit und Notwendigkeit sowie die Ortsüblichkeit und Angemessenheit der durchgeführten Arbeiten und Kosten der Gerätschaften. Bei dem Grundpreis der in Rechnung gestellten Stromkosten handele es sich um "Sowieso-Kosten". Der in Ansatz gebrachte Stundensatz von 15 Euro pro Stunde sei zudem übersetzt, angemessen sei der im Gebäudereinigerhandwerk bestehende Mindestlohn von 8,82 Euro brutto. Die Beklagte ist der Ansicht, dass ein bedingungsgemäßer Versicherungsfall nicht vorliege, da eine Überschwemmung des versicherten Grundstücks nicht vorgelegen habe.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die beiderseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben aufgrund des Beweisbeschlusses vom 18.05.2012 durch Einholung amtlicher Auskünfte der Kreisverwaltung I und des Deutschen Wetterdienstes. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die entsprechenden Auskünfte verwiesen.

Gründe

I.

Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von 8.263,65 € aus dem Versicherungsvertrag i.V.m. § 3 Abs. 1 BEW, da ein bedingungsgemäßer Versicherungsfall eingetreten ist.

Voraussetzung für das Vorliegen eines Versicherungsfalles ist nach § 3 BEW zunächst, dass eine Überschwemmung des Versicherungsgrundstücks vorliegt. Dieses ist nach der Definition in § 3 BEW dann anzunehmen, wenn der Grund und Boden, auf dem das versicherte Gebäude liegt, überflutet sind. Die Überflutung muss durch die Ausuferung oberirdischer (stehender oder fließender) Gewässer oder Witterungsniederschläge bedingt sein.

1. Das Grundstück des Klägers war am 22.01.2011 überschwemmt. Nach dem unstreitigen Vortrag des Klägers stand der gesamte Keller, des auf dem versicherten Grundstück befindlichen Gebäudes in Höhe von 10 cm unter Wasser. Damit lag eine Überflutung des Grundstücks vor. Denn das Wohngebäude ist nach § 94 BGB Bestandteil des Grundstücks. Eine Überflutung innerhalb des Wohngebäudes (gesamter Keller) ist deswegen auch eine Überflutung des Grundstücks.

2. Die Überflutung des Grundstücks beruhte auf einer Ausuferung oberirdischer Gewässer aufgrund anhaltender Niederschläge und der Schneeschmelze und damit auch auf Witterungsniederschlägen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass es in der Umgebung des klägerischen Grundstücks im streitgegenständlichen Zeitraum wie von diesem vorgetragen zu Überschwemmungen von Wiesen und Ackerflächen kam. Nach der Auskunft der Kreisverwaltung I (dort unter Ziff.2.) kam es aufgrund erheblicher Niederschläge und Schneeschmelzwasser im Unterlauf der S, auch entlang der X1 zu Überschwemmungen, von denen vor allem Wiesen und Ackerflächen betroffen waren. Diese Auskunft genügt zusammen mit der amtlichen Auskunft des Deutschen Wetterdienstes, aus der die einzelnen Niederschlagsmengen hervorgehen zur Überzeugung des Gerichtes. Die Forderung nach einer Vorlage konkreterer Nachweise würde an die Beweisführung des Klägers überzogene Anforderungen stellen. Diesem Ergebnis steht auch nicht entgegen, dass sich der Auskunft der Kreisverwaltung I unter Ziff.1 entnehmen lässt, dass eine direkte Überschwemmung aus dem Gewässerbett der X1 nicht bekannt sei und nur bei Versagen der Deichanlage zu erwarten gewesen wäre. Denn dies schließt nicht aus, dass eine Überschwemmung auch im Bereich der X1 vorlag, die aber nicht vom Fluss X1 selbst ausging, sondern ihre Ursache in erheblichen Niederschlägen und abgeleitetem Schmelzwasser hatte. Genau diese Konstellation beschreibt die Auskunft der Kreisverwaltung I dann auch in Ziff.2.

3. Die Überflutung der nachbarlichen Wiesen und Äcker und die anhaltenden Niederschläge waren auch kausal für die Überschwemmung des klägerischen Grundstücks. Die anhaltenden Niederschläge führten über eine Überflutung von Wiesen und Äckern letztlich zu einem Anstieg des Grundwassers. Denn die Überflutung der Wiesen und Äcker bedingte den Anstieg des Grundwassers, welches dann in den Keller des Klägers eingedrungen ist. Aus § 3 BEW lässt sich nicht entnehmen, dass eine Überflutung unmittelbar durch Oberflächenwasser vorliegen muss. Dagegen spricht bereits der klare Wortlaut Regelung. Eine Unterscheidung zwischen Oberflächen-, Grund- und erdgebundenem Wasser findet in der Formulierung "Überschwemmung des Grundstücks" keine Grundlage(vgl. BGH, Urteil vom 20.04.2005 - IV ZR 252/03). Die Formulierung alleine ist nicht geeignet, die Kausalitätskette dergestalt einzuschränken, dass nur unmittelbare Überflutungen durch Oberflächenwasser umfasst sind. Denn die Formulierung geht gerade nicht dahin, dass nur Überschwemmungen durch Oberflächenwasser versichert sind, sondern Überschwemmungen durch Ausuferung von Oberflächenwasser. Witterungsniederschläge und Schneeschmelze und eine dadurch verursachte Ausuferung des Oberflächenwassers bedingten im vorliegenden Fall aber den unmittelbaren Anstieg des Grundwassers und damit auch die Überschwemmung des Grundstücks.

4. Der Schaden des Klägers beläuft sich auf 8.263,65 €. Dieser setzt sich zusammen aus den vom Kläger aufgezählten Schadenspositionen in Höhe von 7.458,65 (Schadenspositionen 1 bis 3) mit Ausnahme des Arbeitsaufwandes des Klägers (Schadenspositionen 4 und 5). Den Arbeitsaufwand des Klägers hat das Gericht nach § 287 ZPO mit einem Stundensatz von 10 € (insgesamt 80,5h = 805 €) angesetzt. Im Hinblick auf den vom Kläger anhand der vorgelegten Rechnungen substantiierten Vortrag zur Schadensbedingtheit der einzelnen Positionen genügte das pauschale Bestreiten der Beklagten diesbezüglich und zur Ortsüblichkeit und Angemessenheit der geltend gemachten Beträge den Anforderungen an die Darlegung erheblicher Einwendungen nicht. Gleiches gilt für den Einwand der erhöhten Stromkosten. Es ist nicht ersichtlich oder von der Beklagten vorgetragen, wieso die Kosten für den Strom der Abtrocknungsgeräte dem Kläger auch ohne das streitgegenständliche Schadensereignis angefallen wären.

5. Der Zinsanspruch sowie der Anspruch des Klägers auf Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten, die im Hinblick auf die niedrigere Forderungsberechtigung auf 718,40 Euro zu reduzieren waren, folgen aus den §§ 280 Abs. 1 und 2, 286, 288 BGB. Anwaltskosten fallen nicht unter die Regelung des § 82 Abs. 2 VVG (vgl. Prölss/Martin, VVG, 28.Aufl., § 85 Rn. 14). Der pauschale Vortrag der Beklagten im Hinblick auf die Aktivlegitimation des Klägers und einen möglicherweise bestehende Ausgleich durch eine etwaig bestehende Rechtsschutzversicherung ist nicht substantiiert. Vor dem Hintergrund der durch die Bezugnahme auf die Anlagen der Klageschrift vorgetragenen außergerichtlichen Tätigkeit des Rechtsanwalts des Klägers fehlt es ebenfalls an substantiiertem Vorbringen der beklagtenseitigen Einwendungen im Hinblick auf die tatsächliche Vornahme und Notwendigkeit vorgerichtlicher Anwaltstätigkeit. Ein Hinweis auf eine Fundstelle der Rechtsprechung genügt diesen Anforderungen nicht. Entgegen der Ansicht der Beklagten hat der Kläger auch vorgetragen, dass die Rechtsanwaltskosten von ihm beglichen wurden. Dies hat die Beklagte auch nicht bestritten.

II.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 S.2, 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 ZPO.

III.

Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:

bis 10.04.2012 9.094,55 Euro

sodann 8.666,15 Euro